B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7177/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus (…) bzw. (…) stammende Beschwerde-führer eigenen An-
gaben zufolge im Februar 2009 bzw. im Januar 2009 seinen Heimatstaat
verliess und über Senegal und Mauretanien nach Spanien reiste, wo er
ungefähr zwei Jahre gelebt habe, worauf er mit einem Autobus am 2. De-
zember 2012 in die Schweiz gelangt sei, wo er tags darauf um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 mittels eines Merkblat-
tes unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapie-
re zu den Akten zu reichen,
dass er keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Dezember 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) sowie der eingehenden Anhö-
rung vom 26. November 2013 vorab zu seinen Ausweispapieren und der
Möglichkeit deren nachträglicher Beschaffung im Wesentlichen geltend
machte, er habe fliehen müssen und habe keine Dokumente dabei ge-
habt,
dass er im Jahre 2008 einen Mann kennengelernt und mit diesem später
in Konkubinat gelebt habe, wobei sie später (heimlich) geheiratet hätten,
dass er, nachdem ihm ein Freund erzählt habe, dass die Leute seines
Heimatdorfes von dieser Beziehung erfahren hätten und deshalb nach
ihm suchen würden, den Ort verlassen habe und ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 – eröffnet am
19. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
und es lägen keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG vor, da seine Erklärungen zum Verbleib seiner Papiere wi-
dersprüchlich und stereotyp seien,
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dass er insbesondere hinsichtlich des Ausstellungsortes seiner Reisepa-
piere und des Zeitpunkts, wann er seine Identitätskarte zuletzt gesehen
habe respektive wo sich diese befinde, widersprüchliche Angaben ge-
macht habe,
dass zudem die Schilderungen zu seinem Reiseweg Widersprüche auf-
wiesen und die angebliche Reise von Gambia bis nach Europa, ohne je
Kontrollen zu erleben, lebensfremd scheine, was die Unglaubhaftigkeit
der Angaben im Zusammenhang mit seinen Identitätsdokumenten unter-
mauere,
dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer wolle seine Iden-
tität verschleiern, um damit einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu er-
schweren oder zu verhindern,
dass ferner die Vorbringen zu seiner angeblichen Beziehung mit einem
Mann und der damit zusammenhängenden Homosexualität widersprüch-
lich, unsubstanziiert und insgesamt als Sachverhaltskonstrukt einzustufen
seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit einer englischsprachigen Formularbe-
schwerde, welche er handschriftlich in deutscher Sprache ergänzte, am
20. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbeschwerde beantrag-
te, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht so-
wie beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen,
dass der Beschwerdeführer zudem um Anordnung an die zuständigen
Behörden, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
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jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ersuchte; even-
tualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren,
dass er seine Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete, er
habe den Übersetzer nicht gut verstanden,
dass er betreffend die aufgeführten Widersprüche (der Pass sei in
B._______ bzw. in C._______ ausgestellt worden; der Beschwerdeführer
wisse nicht, wo seine Identitätskarte sei bzw. habe diese letztmals in Ku-
dan gesehen) erklärt, er habe seinen Pass in B._______ beantragt, die-
ser sei aber in C._______ ausgestellt worden,
dass er seine Dokumente nicht habe suchen können, da er habe fliehen
müssen, wobei er seine Identitätskarte zuletzt in D._______ gesehen ha-
be,
dass es auf seiner Reise tatsächlich keine Kontrollen gegeben habe,
dass er bezüglich seiner sexuellen Beziehung angab, er und sein Freund
hätten alleine und ohne Zeugen geheiratet, wobei er sich verheiratet füh-
le,
dass er im Übrigen nicht gewohnt sei, über seine Gefühle zu sprechen,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit erforderlich –
nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift aus einem Beschwerdeformular in englischer
Sprache besteht, in welcher die in englischer Sprache abgefassten An-
träge vom Beschwerdeführer auf Deutsch handschriftlich teilweise be-
gründet und unterzeichnet worden sind,
dass die Beschwerdebegehren und der standardisierte Teil der Be-
schwerdebegründung in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache
des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Art.
33a VwVG) abgefasst sind,
dass aber angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109
Abs. 2 AsylG) praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine
Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden kann, zumal die eng-
lischsprachigen Rechtsbegehren und Begründungsteile klar und ohne
weiteres verständlich sind,
dass die innert Frist eingegangene Beschwerde somit als formgerecht
eingereicht entgegenzunehmen (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf diese – mit nachfol-
genden Einschränkungen – einzutreten ist,
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nicht-
eintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig erachtet –
grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet,
dass hingegen die Frage der Asylgewährung nicht vom Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens umfasst ist und auf den entsprechenden An-
trag daher nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Norm gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass die asylsuchende Person aus ent-
schuldbaren Gründen (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6) nicht in der Lage ist,
diese Dokumente abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
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rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass vorliegend unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführer unter-
liess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ bezie-
hungsweise innerhalb der 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklä-
rung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner
Identifizierung abzugeben,
dass der Beschwerdeführer für seine fehlenden Papiere keine entschuld-
bare Gründe geltend gemacht hat, da – wie das BFM zu Recht festge-
stellt hat – er bezüglich des Ausstellungsortes seines Reisepasses sowie
zur Suche resp. zum Finden seiner Dokumente widersprüchliche Anga-
ben gemacht hat, und die Vermutung besteht, er wolle diese den Schwei-
zer Behörden bewusst vorenthalten,
dass er in seiner Beschwerde bezüglich der Ausstellung des Reisepasses
wiederum andere Angaben gemacht hat, indem er vorbrachte, er habe
diesen in B._______ beantragt, dieser sei jedoch in C._______ ausge-
stellt worden,
dass er zudem weiterhin behauptete, er habe seine Identitätsdokumente
(Identitätskarte und Pass) nicht suchen können, da er habe fliehen müs-
sen, womit die diesbezüglich entstandenen Ungereimtheiten anlässlich
der Anhörung bestehen bleiben, zumal er dort vorerst angegeben hatte,
diese nicht gefunden zu haben (vgl. Akte 28 S. 7),
dass überdies nicht geglaubt werden kann, es habe auf der Reiseroute
des Beschwerdeführer von Gambia über Senegal nach Spanien nie Kon-
trollen gegeben,
dass sich der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit
mit Identitätspapieren gereist, wolle diese aber den Schweizer Behörden
bewusst vorenthalten,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe rechtsge-
nüglicher Papiere ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Verzicht
auf zusätzliche Abklärungen der Schluss gezogen werden kann, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
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ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar darlegte,
weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht
gegeben und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung bezie-
hungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als
nicht erforderlich erachtete,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts einbringt, das
einen anderen Schluss rechtfertigen könnte,
dass er vorab darauf hinwies, er habe den Übersetzer nicht gut verstan-
den, da er anders Wolof gesprochen habe,
dass er jedoch die zu Beginn der Anhörung gestellte Frage, ob er den
Dolmetscher gut verstehe, bejaht und das Befragungsprotokoll nach der
Übersetzung als korrekt unterschrieben hat, weshalb sich seine Einwän-
de als unbehelflich erweisen,
dass überdies auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine Bemer-
kungen angebracht hat,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
angeblichen Beziehung zu einem Mann und die damit zusammenhän-
gende Homosexualität zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat, weshalb
vorab auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. ange-
fochtene Verfügung E. 2),
dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Heirat mit seinem Freund
unterschiedliche Angaben gemacht hat und auch seine Antworten auf die
ihm diesbezüglich gestellten Fragen unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl.
Akte A28 S. 5 ff.),
dass er einerseits angab, er habe im Jahre 2009 geheiratet, jedoch hät-
ten sie – er und sein Freund – dies niemandem gesagt, und an anderer
Stelle jedoch vorbrachte, sie hätten aus Angst, die Leute könnten davon
erfahren, keine Hochzeit abgehalten,
dass er auch mit dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wo-
nach er und sein Freund beschlossen hätten, "alleine und ohne Zeugen
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zu heiraten", und er sich somit "mit ihm verheiratet gefühlt" habe, keine
Klärung des Sachverhalts herbeizuführen vermag,
dass sein Einwand, wonach er nicht gewohnt sei, über seine Gefühle zu
sprechen, die festgestellten Ungereimtheiten ebenfalls nicht zu erklären
vermag,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine
angebliche homosexuelle Beziehung zu Recht insbesondere als gänzlich
unsubstanziiert gewürdigt hat, und dass der Eindruck von selbst erlebten
Ereignissen oder Gefühlen gänzlich fehlt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt haltlos erschei-
nen und den Eindruck eines frei erfundenen Konstrukts erwecken,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia, wo keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht, noch individuelle Gründe – der gesunde Beschwer-
deführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung sowie Arbeitserfah-
rung in der Landwirtschaft und als (…) sowie über ein soziales Netz in
seinem Heimatdorf (Akte A5 S. 4 ff.) – auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
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mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend ei-
ne Datenweitergabe an den Heimatstaatdurch das Bundesverwaltungs-
gericht aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist, können doch vorsorgliche Massnahmen nur für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten,
dass der Antrag im Übrigen im Rahmen eines Instruktionsverfahrens ab-
zuweisen gewesen wäre, nachdem eine allfällige Datenweitergabe ge-
mäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von auslän-
dischen Personen [VVWA, SR 142.281]) zu Recht hätte erfolgen dürfen,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwer-
deführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, eben-
falls gegenstandslos ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache auch das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege inklusive amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG beantragte,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
Versand: