B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7177/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Sep-
tember 2014. Am 1. Mai 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 1. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am
24. September 2015 zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule im 10. Schuljahr
aufgrund familiärer Probleme abbrechen müssen. Etwa eine Woche nach
dem Schulabbruch habe sie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Sie
sei deswegen zu ihrer Tante nach B._______ gegangen. Danach habe ihre
Mutter ein weiteres Schreiben erhalten. Gemäss diesem Schreiben hätte
ihre Mutter sie den Behörden zuführen oder selber ins Gefängnis gehen
müssen. Daraufhin habe sie Eritrea illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Voll-
zug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die
unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Sie reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts-
verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flücht-
lingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 23. No-
vember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde
also nicht als aussichtlos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht
entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Feb-
ruar 2017 E. 2.2).
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
der Beschwerdeführerin zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst
seien unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Realkennzeichen in den
Schilderungen zu den Umständen des Erhalts des Aufgebots würden gänz-
lich fehlen. Ihre Aussagen zu dem Geschehenen seien rein oberflächlicher
und verallgemeinernder Natur. Es sei schwer vorstellbar, dass sie ihre Fa-
milie und Eritrea verlassen haben soll, ohne sich vorzubereiten oder min-
destens das Aufgebot genau gelesen zu haben. Zudem habe sie wider-
sprüchliche Aussagen gemacht bezüglich des Zeitpunktes und der Art und
Weise, wie sie vom zweiten Schreiben erfahren habe. Ihre Vorbringen wür-
den den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz
habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin eingehend zu den Flucht-
gründen zu befragen. Die Anhörung habe lediglich zwei Stunden und 45
Minuten – inklusive Pause und Rückübersetzung – gedauert. Auch seien
im Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass die
Vorinstanz den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit – zum Zeitpunkt
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der Befragung zur Person und der Anhörung sei sie noch minderjährig ge-
wesen – Rechnung getragen habe. So sei die Einleitung der Anhörung
nicht altersgerecht verlaufen und es sei keine Atmosphäre des Vertrauens
geschaffen worden.
6.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung zu ihren Fluchtgründen frei äussern konnte. Ihre
Schilderungen fielen jedoch sehr knapp aus. Der Befrager bat sie aus-
drücklich, die Chronologie der Ereignisse zu präzisieren. Auch stellte er
weitere konkretisierende Nachfragen zu ihren Fluchtgründen (vgl. SEM-
Akten, A17/12 F44 ff.). Am Schluss der Anhörung bestätigte die Beschwer-
deführerin sodann, dass sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asyl-
gesuch als wesentlich erachte. Sie hatte somit genügend Gelegenheit, ihre
Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Auch die zur Beobachtung der
Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung
sah sich zu keinen Bemerkungen veranlasst. Insoweit vermag die Be-
schwerdeführerin aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Ebenso wenig kann sie sich auf eine nicht altersgerechte Einleitung der
Anhörung berufen. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführe-
rin nicht ansatzweise substantiiert, wie der Befrager der Minderjährigkeit
der Beschwerdeführerin hätte gerecht werden können. Sodann ist festzu-
stellen, dass die befragende Person einleitend die bei der Befragung an-
wesenden Personen vorstellte und deren Funktion erklärte. Es wurde der
Beschwerdeführerin gesagt, sie müsse die ihr gestellten Fragen nach bes-
tem Wissen beantworten, ihre Antworten würden vertraulich behandelt und
sie müsse nichts für sich behalten. Da sie bestätigte, alles verstanden zu
haben, wurde ihrem jugendlichen Alter bei der Einleitung der Anhörung of-
fensichtlich ausreichend Rechnung getragen.
Das Protokoll der Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde
gelegt werden.
6.4 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Aussagen zur Einbe-
rufung in den Militärdienst seien frei von Widersprüchen. Es sei allgemein
bekannt, dass die Mehrheit der Bevölkerung Eritreas zwangsrekrutiert
werde. Das Aufgebot müsse deshalb nicht genau studiert werden, um zu
wissen, welche Konsequenzen es mit sich trage. Zusammenfassend habe
sie die Einberufung in den Militärdienst glaubhaft machen können.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen
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der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, stereotyp, wenig detailliert und da-
mit insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind. Der Einwand, das Aufgebot
müsse nicht genau studiert werden, ist nicht nachvollziehbar, da es die Be-
schwerdeführerin immerhin zum Verlassen ihrer Familie, ihres sozialen
Umfeldes und ihres Heimatlandes veranlasst hat. Es wäre zu erwarten ge-
wesen, dass sie das Dokument zumindest selbst liest oder sich bei ihrer
Familie informiert, wann sie einzurücken habe. Soweit die Beschwerdefüh-
rerin auf Beschwerdeebene geltend macht, ihre Mutter sei Analphabetin,
ist dies als nachträgliche Anpassung des Sachverhaltes zu werten.
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des akten-
kundigen Sachverhaltes und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit
nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende
oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea
ausgereist und sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Jene mache gel-
tend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft wer-
den, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Per-
sonen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die erit-
reischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
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zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit den Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise
spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe nicht
glaubhaft machen können, dass sie den Nationaldienst verweigert oder
aus dem Nationaldienst desertiert sei. Sie habe demnach nicht gegen die
Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien
auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Beschwerde-
führerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien deshalb asylrechtlich un-
beachtlich.
7.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die
in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klarer-
weise missachtet. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, in der ange-
fochtenen Verfügung klarzustellen, dass es sich um ein Pilotverfahren
handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen
werde. Ausserdem nehme die Vorinstanz nicht Bezug auf die relevante gel-
tende Praxis.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publi-
ziert]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisän-
derung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vorgehen der Vorinstanz
bestätigt, womit die Beschwerdeführerin aus BVGE 2010/54 nichts ableiten
kann. Es erübrigt sich somit, weiter auf die entsprechenden Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
7.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es gebe keinen Grund für
eine Praxisänderung, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vor-
liegen würden. Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, seien bei
einer Rückkehr weiterhin ernstlichen Nachteilen ausgesetzt. Ihre illegale
Ausreise stelle somit einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb sie
die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
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Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehen-
den Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der
illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.6 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. oben E. 7.4). Die Beschwerdeführerin weist, aufgrund ihrer un-
glaubhaften Aussagen zur Einberufung in den Militärdienst, neben der ille-
galen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung
ihres Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung
annehmen lässt.
7.7 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
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(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü-
gung vom 23. November 2016 gutheissen wurde, sind keine Kosten zu er-
heben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wurde der Be-
schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
lic. rel. int., MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Vertreterin eingesetzt.
Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlichen Vertreterin ist
durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der
Höhe von Fr. 975.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten lic. rel. int., MLaw Ana Lu-
cia Gallmann wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von
Fr. 975.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: