Abtei lung V
E-7179/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7179/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Iran stammende, im Jahr (...) in der Schweiz ein-
gebürgerte Vater des Beschwerdeführers am (...) für Letzteren ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzuges stellte und dieses am (...) vom Amt für Migration
des Kantons B._______ und die dagegen erhobene Beschwerde am
(...) vom Verwaltungsgericht des Kantons B._______ abgewiesen
wurden,
dass der Beschwerdeführer am 1. April 2005 in die Schweiz gelangte
und am 4. April 2005 ein Asylgesuch einreichte,
dass er dabei geltend machte, er sei wegen früherer politischer Aktivi-
täten seines Vaters in der Schule diskriminiert und als Sohn eines
Vaterlandsverräters und Antirevolutionärs beschimpft worden,
dass er wegen der Vergangenheit seines Vaters im Jahre (...) von der
Schule gewiesen worden sei und seine sportliche Karriere als (...)
habe aufgeben müssen, da ihm die Teilnahme an Wettkämpfen im
Ausland verwehrt worden sei,
dass er fünf bis sechs Mal auf der Strasse beziehungsweise einmal zu
Hause durch die Geheimpolizei festgenommen worden sei und man
ihm Fragen über seinen Vater gestellt und ihn einmal geschlagen ha-
be,
dass er durch einen Cousin väterlicherseits in Kontakt mit der PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan) gekommen sei und während ungefähr
zweier Jahre Propagandamaterial verteilt, für die Partei Geld ge-
sammelt und Mitgliedern kurzfristig Unterschlupf gewährt habe,
dass dieser Cousin am (...) tot aufgefunden worden sei und dessen
Sohn als verschollen gelte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Juli 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
dass die durch den früheren Rechtsvertreter dagegen erhobene Be-
schwerde von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
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kommission (ARK) mit Urteil vom 21. Oktober 2005 abgewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2007 durch seinen jetzigen
Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellte, in welchem die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe
sich exilpolitisch betätigt, weshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2007 gestützt auf Art. 17b
Abs. 3 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
wegen Aussichtslosigkeit des Asylgesuches die Bezahlung eines Ge-
bührenvorschusses von Fr. 1200.– innert angesetzter Frist verlangte,
dass der Beschwerdeführer den geforderten Gebührenvorschuss nicht
leistete, worauf das Bundesamt mit Verfügung vom 17. Juli 2007 an-
drohungsgemäss auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 4. Februar 2008 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 18. Februar 2008 ein drittes Asylgesuch einreichte und erneut
beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, von der Erhebung
eines Gebührenvorschusses abzusehen,
dass zur Begründung des Asylgesuchs ausgeführt wurde, der Be-
schwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt, was zwar aufgrund des
zweiten Asylgesuches aktenkundig, aber wegen des Nichteintretens
durch das BFM infolge fehlender Leistung des Gebührenvorschusses
noch nicht materiell gewürdigt worden sei,
dass somit neue Tatsachen geltend gemacht würden,
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dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit Sympathisant der
C._______ sei, einer Organisation, die sich vorrangig gegen das
herrschende Regime im Iran betätige,
dass der Gründer der Vereinigung den iranischen Behörden bekannt
sei und seine Aktivitäten in der Schweiz sehr genau beobachtet
würden, weshalb Auftritte in der Öffentlichkeit mit ihm als gefährlich
gelten würden,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch aktiv sei, sich seit
(...) regelmässig an Kundgebungen und Demonstrationen der
C._______ beteilige und zudem einen regimekritischen Artikel verfasst
habe, welcher (...) unter seinem Namen und zusammen mit einem
Foto von ihm veröffentlicht worden sei,
dass mit dem dritten Asylgesuch Internet-Auszüge zu Kundgebungen,
bei welchen der Beschwerdeführer fotografiert wurde, als Beweismittel
zu den Akten gereicht wurden, zusammen mit einem Bericht von
Amnesty International vom 29. Mai 2007,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2009 von der Vor-
instanz gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinem dritten Asylgesuch
angehört wurde,
dass er dabei geltend machte, er sei nicht Mitglied einer politischen
Organisation oder Partei, habe aber jeweils an Demonstrationen teil-
genommen, welche sich gegen die iranische Regierung gerichtet
hätten, und er habe zudem einen regimekritischen Artikel geschrieben
(Akten BFM C6/13 S. 3 F11 und F13),
dass er bisher an etwa sechs oder sieben exilpolitischen Demonstra-
tionen teilgenommen habe, letztmals am (...) 2008 (C6/13 S. 4 F21
und F23 f.),
dass er anlässlich der Anhörung sechs Internet-Auszüge abgab,
welche ihn bei exilpolitischen Demonstrationen im Jahr 2008 zeigen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
18. Februar 2008 mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 – eröffnet am
15. Oktober 2009 – unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.– ab-
lehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer verfüge über kein spezifisches politisches Profil,
welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Ge-
fährdung aussetzen würde,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhielten und der Beschwerdeführer daher nicht als Flüchtling an-
erkannt werden könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2009 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hin-
sicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – beantragt, es sei die
vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2009 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt,
dass er zur Stützung seines Gesuches um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege mit Eingabe vom 23. November 2009 eine Für-
sorgebestätigung der D._______ vom 17. November 2009 nachreichte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung des dritten Asylge-
suchs auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe stützt,
dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen werden (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 542 f.
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Rz. 11.55 ff., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen), und zwar unabhängig davon, ob die Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (EMARK 1995
Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73),
dass vorliegend demnach zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland
respektive der im dritten Asylgesuch geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz befürchten muss, einer zukünftigen Ver-
folgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus
diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllt,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Argumentation
der Vorinstanz entgegenhält, es seien Fotos seines Mandanten als
Teilnehmer an Demonstrationen und ein von diesem verfasster Artikel
auf Internet-Seiten von bekannten politischen, regimekritischen
Organisationen bei teilweiser Nennung seines Namens veröffentlicht
worden, weshalb Grund zur Annahme bestehe, die iranischen Be-
hörden hätten von dessen Aktivitäten Kenntnis erlangt,
dass sich das iranische Justizsystem, wie im noch zu publizierenden
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-3357/2006 vom
9. Juli 2009 aufgezeigt werde, durch höchste Willkür auszeichne,
weshalb der Beschwerdeführer, welcher sich bereits seit (...) im Aus-
land aufhalte und dort immer wieder seine ablehnende Haltung
gegenüber dem iranischen Regime kundtue, bei einer Rückkehr in den
Iran einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei,
dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe angesichts der notorischen, vor allem
gegenüber Oppositionellen verübten Menschenrechtsverletzungen
durch die iranischen Geheimdienste gegeben sei und es für den Be-
schwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Aus-
reise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr keine flüchtlingsrecht-
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lich relevanten Nachteile zu befürchten haben (BVGE D-3357/2006
vom 9. Juli 2009),
dass dagegen iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den
Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher
Aktivitäten riskieren können, wobei diesfalls bereits im Rahmen eines
entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind,
dass bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekriti-
schen Demonstrationen beziehungsweise Kundgebungen festzuhalten
ist, dass die Aktivitäten iranischer Exilkreise zwar vom Iran aufmerk-
sam beobachtet werden,
dass dieser Umstand für sich allein genommen aber nicht ausreicht,
um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass vielmehr hinreichend konkrete Anhaltspunkte – nicht bloss ab-
strakte oder rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen müssen, die
darauf hinweisen, dass eine Person tatsächlich das Interesse der
iranischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als re-
gimefeindlich namentlich identifiziert und registriert wurde,
dass derartige konkrete Indizien im Falle des Beschwerdeführers nicht
vorliegen,
dass in Berücksichtigung der Akten des ersten Asylverfahrens ausge-
schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem
Verlassen seines Heimatlandes bei den iranischen Behörden als
regimefeindliche Person registriert war und überwacht wurde, da die
vorgebrachten Fluchtgründe sowohl von der Vorinstanz als auch von
der ARK als unglaubhaft eingestuft wurden,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen weder Mitglied
einer politischen Organisation noch einer Partei ist und sich seine
exilpolitischen Aktivitäten auf das Ausrufen von Parolen und das
Tragen von Plakaten bei Kundgebungen sowie auf das Verfassen eines
regimekritischen Artikels beschränken,
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dass der Beschwerdeführer zwar aussagte, ein politischer Mensch zu
sein, aber nur eine einzige iranische exilpolitische Organisation
nennen konnte und sich jeweils auch nicht für das Thema der
Demonstration interessierte, sondern einfach daran teilnahm, weil man
ihm sagte, es würde eine solche stattfinden (C6/13 S. 4 F18 und F26),
dass er bezüglich des von ihm verfassten regimekritischen Artikels
aussagte, er habe diesen geschrieben, um die schweizerischen Be-
hörden auf sein politisches Engagement aufmerksam zu machen
(C6/13 S. 4 F38),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und den ein-
gereichten Beweismitteln letztmals im Jahr 2008 an Kundgebungen
teilnahm (C6/13 S. 4 F24),
dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte sich besonders
und über das Mass anderer Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert
oder gar eine Führungsposition innegehabt,
dass der Beschwerdeführer vielmehr als Mitläufer ohne eigenes
politisches Interesse und Profil einzustufen ist,
dass deshalb und angesichts der zahlreichen regimekritischen Akti-
vitäten von Exiliranern in Westeuropa und in den USA als unwahr-
scheinlich zu erachten ist, die Aktivitäten des Beschwerdeführers
seien den iranischen Behörden in einer Art aufgefallen, dass er als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wird
und befürchten muss, deswegen bei einer Rückkehr in den Iran ver-
folgt zu werden,
dass zudem auch den iranischen Behörden bekannt ist, dass ein Teil
der exilpolitisch Tätigen einzig und allein deshalb in der Öffentlichkeit
aktiv wird, um für sich daraus eine Gefährdung abzuleiten und als
Folge davon einen Aufenthaltstitel zu erwirken,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das dritte Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (EMARK 2001 Nr. 21),
dass die Beschwerde bezüglich des im Rahmen eines Familiennach-
zugs gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
den Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichts des Kantons
B._______ mit Urteil vom (...) abgelehnt wurde, die verfügte Weg-
weisung somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
droht,
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dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran, auch wenn
diese in verschiedenen Belangen zum Teil sehr unbefriedigend ist, den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der noch junge und gemäss Aktenlage offenbar gesunde Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben sowohl mit seiner Mutter als
auch mit seinem Onkel, bei welchem er vor seiner Ausreise aus dem
Iran lebte, noch in Kontakt steht (C6/13 S. 3 F7 f) und bei einer Rück-
kehr somit auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist,
dass daran auch der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand des
Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr in den Iran aus dem
nunmehr vertrauten Umfeld herausgerissen, nichts zu ändern vermag,
da der Frage der Integration bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges grundsätzlich keine Bedeutung mehr zukommt
und seit dem 1. Januar 2007 neu der Kanton die Möglichkeit hat, mit
Zustimmung des Bundesamtes bei Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Art. 14
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der aus-
gewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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