B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7179/2018
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde am 9. Juli 2015 summarisch zur Person befragt.
B.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, dass die für den 26. Oktober 2016 vorgesehene Anhörung nicht
stattfinden könne, sie ihm aber demnächst eine neue Vorladung zukom-
men lassen werde.
C.
Mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Dezember 2016 (dazu unten Buchstabe F. in
fine) wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM mit der Anfrage, wann
er mit einem neuen Termin für die Anhörung rechnen könne. Die Vorinstanz
antwortete ihm, indem sie ihn am 13. Januar 2017 für die Anhörung vorlud,
welche schliesslich am 31. Januar 2017 stattfand.
D.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 bemängelte der Beschwerdeführer die
lange Verfahrensdauer und erkundigte sich nach dem Stand des Verfah-
rens.
E.
Am 20. Februar 2018 nahm die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung vor.
F.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylverfahrens
zu lange daure und dass die Vorinstanz damit Art. 29 BV verletze, weswe-
gen diese anzuweisen sei, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln und
zügig einen Entscheid zu fällen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere die Prozessge-
schichte auf und weist darauf hin, dass er seit der Bundesanhörung keine
Angaben zum Verfahrensstand oder anderweitige Informationen von der
Vorinstanz erhalten habe. Er legt seiner Rechtsschrift ein Schreiben vom
11. Juli 2018 bei, gemäss welchem er die Vorinstanz auf die Verfahrens-
dauer von 36 Monaten aufmerksam gemacht, um Auskunft über den Ver-
fahrensstand bis zum 30. Juli 2018 beziehungsweise um einen raschen
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Entscheid ersucht und auf die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungsbe-
schwerde hingewiesen habe. Dieses Schreiben sei bis heute unbeantwor-
tet geblieben.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt-
lichen Rechtsbeistand.
Weiter wurde der Eingabe die im Dezember 2016 vom Beschwerdeführer
beim SEM eingereichte Anfrage bezüglich des Verfahrensstandes beige-
legt. Das betreffende Schreiben ist vom 7. Dezember 2016 datiert, wäh-
rend es in den Akten der Vorinstanz das Datum des 8. Dezember 2016
trägt (vgl. A22), wobei aber dessen Existenz von der Vorinstanz nicht be-
stritten wird. Zudem legte der Rechtsvertreter eine Kostennote vom 18. De-
zember 2018 bei.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestellte am 19. Dezember 2018 die Akten
bei der Vorinstanz und bestätigte dem Beschwerdeführer gleichentags den
Eingang der Beschwerde.
H.
Am 31. Dezember 2018 sind die vorinstanzlichen Akten schliesslich beim
Gericht eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftig-
keitsbelegs das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli-
chen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig ersuchte es die Vorinstanz um Ver-
nehmlassung.
J.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers den ersuchten Bedürftigkeitsbeleg nach.
K.
Am 20. Januar 2019 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen,
wobei sie festhielt, dass das genannte Schreiben vom 11. Juli 2018 nicht
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der zuständigen Mitarbeiterin des SEM weitergeleitet worden sei. Es könne
nicht festgestellt werden, ob das Schreiben fälschlicherweise in ein fal-
sches Dossier abgelegt worden sei. In Bezug auf die Rüge der langen Ver-
fahrensdauer hielt es fest, dass das SEM die Lage in den Herkunftsländern
von Asylsuchenden laufend beobachte und analysiere. Je nach Entwick-
lung in einem Land und Vorbringen der asylsuchenden Person könne es
erforderlich sein, weitere Abklärungen für die Festlegung der Asylpraxis zu
treffen. Dies könne zu Verzögerungen in der Behandlung von Asylgesu-
chen aus einem Land führen.
L.
Am 31. Januar 2019 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit zur Replik.
M.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (recte 15. Februar 2019) teilte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Verzicht auf eine Replik mit,
nahm allerdings insofern zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, in-
dem er darauf hinwies, dass die Gründe für eine übermässige Verfahrens-
dauer irrelevant seien. Entscheidend sei ausschliesslich, dass die Behörde
nicht oder nicht fristgerecht handle. Bei der Feststellung einer übermässi-
gen Verfahrensdauer sei daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur
Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen liessen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR
142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch
vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht-
baren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
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einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.4 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.5 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch
hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.6 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Per-
son muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der
Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Ver-
fahrenserledigung, Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere
um einen raschen Entscheid ersuchte.
1.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
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1.8 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allge-
meinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person
Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist.
Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der
Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer
Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht
innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als
angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur-
teilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sa-
che, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Be-
deutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit
weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde
an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsver-
zögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II
513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behand-
lungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrens-
dauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer
E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
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4.
Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden in-
nerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kan-
ton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich
in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu
entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz ge-
troffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der
nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nach-
vollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfris-
ten von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (bzw. künftig nArt. 37 AsylG) abgeschlossen
werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnah-
men aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrens-
verzögerung indes nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat
am (...) Juni 2015 um Asyl nachgesucht und wurde am 9. Juli 2015 sum-
marisch zur Person befragt. Nach Erkundigung des Beschwerdeführers
nach dem Verfahrensstand mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Dezember 2016
wurde schliesslich am 31. Januar 2017 die erste Anhörung des Beschwer-
deführers durchgeführt. Nachdem die Vorinstanz ein Jahr untätig blieb, er-
kundigte sich der Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 erneut nach dem
Stand des Verfahrens, woraufhin am 20. Februar 2018 eine weitere Anhö-
rung durchgeführt wurde. In der Folge blieb die Vorinstanz erneut untätig,
was den Beschwerdeführer dazu veranlasste, sich am 11. Juli 2018 offen-
bar abermals bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens zu erkun-
digen, wobei er die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in
Aussicht stellte, sollte die Vorinstanz in den nächsten Wochen seine Ver-
fahrensstandanfrage nicht beantworten beziehungsweise keinen Asylent-
scheid fällen. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. Im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung war die Vorinstanz zehn Monate untätig geblieben und
seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich ganze 44 Monate
vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten
hätte. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbese-
hen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Der
Einwand, die Vorinstanz beobachte und analysiere laufend die Lage in den
Herkunftsländern ist unbehilflich, ist doch selbstverständlich, dass die Lage
zum Zeitpunkt des Entscheids jeweils ausschlaggebend sein muss. Das
Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge
der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
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Seite 8
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom (...) Juni 2015 beförderlich zu behandeln und
rasch einer Verfügung zuzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 18. Dezember
2018 seine Kostennote zu den Akten gereicht und ein Honorar von
Fr. 1‘056.80 ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand von 3.25 Stunden er-
scheint angemessen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300. ent-
spricht gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE der maximalen Obergrenze. Unter
Hinzurechnung der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 6.30 und
der Mehrwertsteuer beläuft sich das Honorar des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers auf gerundet Fr. 1‘057.. Die Vorinstanz wird angewie-
sen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘057. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
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