Abtei lung V
E-7180/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A_______, geboren (...),
Liberia,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
30. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7180/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger aus Liberia, seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2001 verliess und
nach Aufenthalten in Niger von eineinhalb Jahren und Libyen von etwa
vier Jahren im Jahre 2006 nach Italien gelangte, woraufhin er nach
weiteren vier Jahren in die Schweiz reiste, wo er am 6. Juni 2010 um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 24. Juni 2010 im Wesentlichen geltend
machte, er habe Liberia verlassen, weil dort Krieg herrsche,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
mitgeteilt wurde, gestützt auf seine Aussagen sei mutmasslich Italien
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
weswegen auf sein Asylgesuch unter Umständen nicht eingetreten
werde,
dass ebenfalls am 24. Juni 2010 dem Beschwerdeführer dazu das
rechtliche Gehör gewährt wurde und dieser hierzu ausführte, er sei
aus Italien ausgewiesen worden und deshalb wolle er nicht mehr dort -
hin zurückkehren,
dass das BFM am 30. Juli 2010 ein Übernahmeersuchen an die ita-
lienischen Behörden stellte,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 31. August 2010 nicht
zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM
ihnen mitteilte, infolge Verfristung gehe es von deren stillschweigenden
Zustimmung und Zuständigkeit aus, und sie gleichzeitig darum er-
suchte, die Rückführungsmodalitäten mitzuteilen,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist den
Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi -
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68] sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass Italien bis dato keine Antwort erteilt habe, weshalb davon aus-
zugehen sei, dem Ersuchen sei stillschweigend zugestimmt worden,
wobei die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung bis zum 31. August 2010 (recte: 28. Februar 2011)
zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
24. Juni 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche
die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage
stellen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutre-
ten und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzu-
ordnen sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er darin in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und das Asylgesuch sei zur materiellen Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er zudem in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltli -
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es
seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von allfälligen
Vollzugsmassnahmen abzusehen und es sei dem Beschwerdeführer
eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung
(gemeint wohl Beschwerdeergänzung) zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer eine Sozialhilfeabhängigkeitsbestätigung,
einen Arztbericht von C._______ vom 5. Oktober 2010 sowie eine
Terminbestätigung des D._______ für eine ambulante Untersuchung in
der E._______ am 14. Oktober 2010 der Beschwerde beilegte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2010 das Amt für
Migration des Kantons F._______mit Telefax anwies, bis zum
definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
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dass vorweg die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht abzuweisen ist, zumal aus den Akten keine
diesbezüglich Verletzung hervorgeht und der Beschwerdeführer diese
Rüge nicht weiter substanziiert,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantworteten,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO) zu
Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass – ohne die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in
Italien zu verkennen – dem Bundesverwaltungsgericht keine be-
gründeten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde die völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), nicht einhalten, oder es würden andere Umstände eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verhindern,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
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private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass zudem die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass der Beschwerdeführer in Italien medizinisch versorgt werden
kann und somit eine regelmässige (...) Kontrolle auch in Italien
gewährleistet ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der
Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in dem Sinne die Vorinstanz zu Recht das Fehlen von
Vollzugshindernissen in Bezug auf Italien festgestellt hat,
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dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich somit eine Beschwerdeergänzung erübrigt und das
diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass auch der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird
abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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