Abtei lung V
E-718/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, alias B._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-718/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. November
2007 den Heimatstaat verliess und von Lagos aus nach C._______
flog und von dort am 12. November 2007 im Zug illegal in die Schweiz
einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altsätten vom
13. Dezember 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 2. Janu-
ar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei Mitglied der D._______ gewesen und habe deshalb seit
dem Jahre 2003 respektive 2004 Probleme gehabt, wobei er im Jahre
2003 mehrmals festgenommen worden sei,
dass er in seiner Heimat zudem wegen seiner Homosexualität behel-
ligt worden sei,
dass er aus diesen Gründen Nigeria verlassen habe und ohne Reise-
papiere nach C._______ und von dort aus in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen jeweils auf-
gefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, dieser Aufforderung
indessen nicht nachkam,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis eines Daktylover-
gleichs von 3. Juni 2002 bis Mitte November 2007 in E._______ aufge-
halten und dort erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat,
dass er gemäss Abklärungen des BFM am 15. März 2003 in
E._______ unter der Identität B._______ erkennungsdienstlich erfasst
worden ist,
dass dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 und am 2. Januar
2008 zu diesen Erkenntnissen das rechtliche Gehör gewährt worden
ist,
dass der Beschwerdeführer bestritt, sich jemals in E._______ aufge-
halten zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2008 - eröffnet am
29. Januar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
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nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er gemäss der summarischen Prüfung seiner Vorbringen die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Ak-
tenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass insbesondere die Angabe des Beschwerdeführers, zwar in Nige-
ria einen Pass besessen zu haben, aber ohne Reisedokumente nach
Europa gereist zu sein, tatsachenwidrig sei,
dass er vielmehr die Umstände seiner Aus- und Herreise in die
Schweiz verschleiere, zumal er sich mindestens seit dem 15. März
2003 bis Anfang November 2007 in E._______ aufgehalten habe,
dass die abgegebenen Ausweise der F._______ sowie der D._______
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere darstellten, zumal es sich
dabei um Farbkopien handle, welche überdies zur Zeit des
E._______aufenthaltes erstellt worden seien,
dass den angeblich im Jahr 2003 in der Heimat erlebten Schwierigkei-
ten jegliche Grundlage entzogen sei, weil sich der Beschwerdeführer
zur fraglichen Zeit nicht in Nigeria, sondern in E._______ aufgehalten
habe,
dass das blosse Abstreiten, sich je in E._______ aufgehalten zu ha-
ben, diesen Sachverhalt nicht zu widerlegen vermöge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Post-
aufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei die vollumfängliche
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008, die Guthei-
ssung des Asylgesuchs vom 12. November 2007, eventualiter die Auf-
hebung der Wegweisungsverfügung sowie die Anordnung der vorläufi-
gen Aufahme und schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
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Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf den Antrag auf Gutheissung des
Asylgesuchs nicht einzutreten ist,
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
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das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb
insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE
2007/8 E. 5),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um ein sol-
ches Rechtsmittel handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
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dass in der Beschwerde lediglich vorgebracht wird, der Beschwerde-
führer sei tatsächlich in E._______ gewesen, er wisse aber nicht, ob
"sein Fall" in E._______ abgeschlossen sei und er sei dort wegen Dro-
gendelikten zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, obwohl er un-
schuldig gewesen sei,
dass die nigerianische Regierung kein Interesse daran habe, solche
Leute in Schutz zu nehmen, weshalb er mindestens vorläufig auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung auf die
Tatsachenwidrigkeiten und Unstimmigkeiten in den protokollierten An-
gaben des Beschwerdeführers über das Fehlen von Identitätsdoku-
menten hingewiesen hat,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, wes-
halb auf diese verwiesen wird,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in An-
betracht des erwiesenen (und nun eingestandenen) Aufenthalts in
E._______ zu Recht als bar jeglicher Grundlage qualifizierte und es
dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, diesen Erwägungen
des BFM in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch keine
weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorneh-
men musste,
dass BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer we-
der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
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Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen, und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerde-
führers sprechen, zumal nicht davon auszugehen ist, die (zu Recht
oder zu Unrecht erfolgte) Verurteilung wegen Betäubingsmitteldelikten
sei den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu erachten ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons G._______ ad _______ (Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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