B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7182/2013
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Jana Maletic, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).
E-7182/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein staatenloser ethnischer Kurde (Ajnabi) aus
G._______, Provinz H._______, verliess Syrien zusammen mit seiner Ehe-
frau und seinen Kindern nach eigenen Angaben am (…) illegal in Richtung
Türkei. Von dort seien sie mit Unterstützung von Schleppern teilweise zu
Fuss, teilweise mit dem Auto und einmal mit dem Flugzeug weitergereist,
bis sie am 17. Februar 2010 in die Schweiz eingereist seien. Am selben
Tag suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um
Asyl nach, wo am 23. Februar 2010 die summarischen Befragungen zur
Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A1/11 in Bezug auf den Be-
schwerdeführer und A2/10 in Bezug auf die Beschwerdeführerin) stattfan-
den. Am 8. März 2010 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren
Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A9/16 in Bezug auf
den Beschwerdeführer und A10/8 in Bezug auf die Beschwerdeführerin).
Zu ihren Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe nur
während sechs Jahren die Schule besucht, einen Beruf habe er nicht er-
lernt. Er habe aber als (…) gearbeitet, wenn Leute ihn gebraucht hätten.
Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls an, die Schule für sechs Jahre be-
sucht zu haben, gearbeitet habe sie nie, sie sei (…) gewesen.
B.
Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 2000
Sympathisant der (…) gewesen, sympathisiere aber auch mit der (…); sein
(…) sei Mitglied dieser Partei und weitere Angehörige väterlicherseits seien
Funktionäre in verschiedenen kurdischen Parteien. Er selbst habe nicht
Mitglied werden wollen, weil man als Mitglied an jeder Versammlung teil-
nehmen und Aufgaben übernehmen müsse, während man als Sympathi-
sant frei bleibe. Er habe aber ein grosses Haus mit Innenhof und habe die-
ses seit 2007 dreimal für Sitzungen zur Verfügung gestellt, wenn er ange-
fragt worden sei, so beispielsweise zum Gedenken an Barzani. An der ers-
ten Sitzung habe er nicht teilgenommen, weil nur Parteimitglieder dabei
gewesen seien. Es seien zwischen 40 und 100 Personen zu den Sitzungen
gekommen. Seine Frau und seine Kinder habe er jeweils zu seinen Eltern
geschickt, die nicht weit von ihnen gewohnt hätten.
Am (…) habe ihn ein Freund gefragt, ob abends eine Sitzung mit dem
Thema staatenlose Ajanib bei ihm stattfinden könne. Er habe dann alles
organisiert, seine Familie ins Haus seines Vaters geschickt und gegen
Abend seien rund 60 Personen gekommen, darunter auch zwei Araber aus
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Damaskus, ein Vertreter der christlichen Partei namens Asyr sowie ein Ver-
treter der Yekiti Partei. Er selbst habe an der Sitzung nicht teilgenommen,
weil er als Hausherr für den Schutz der Gäste verantwortlich gewesen und
mit drei oder vier weiteren Personen im Quartier auf Patrouille gewesen
sei. Am nächsten Tag, als er auf der Arbeit gewesen sei, hätten bewaffnete
Zivilbeamte sein Haus durchsucht und seine Frau nach ihm befragt. Dabei
hätten sie auch einen Briefumschlag mit diversen Papieren mitgenommen,
den das Parteimitglied M. am Abend zuvor bei ihm zurückgelassen habe.
Seine Frau habe ihn telefonisch informiert, weshalb er nicht nach Hause
zurückgekehrt, sondern bei Freunden im Nachbardorf D. untergetaucht sei.
Von dort aus habe er die Lage beobachten wollen, sein Ziel sei vorerst
nicht die Ausreise gewesen, erst als die Behörden sich wiederholt nach ihm
erkundigt hätten, habe er sich dazu entschlossen, zumal M., den er infor-
miert habe, ihm zur Flucht geraten habe. M. habe ihn bei dieser Gelegen-
heit auch darüber informiert, dass sich in dem Briefumschlag Flugblätter
der Damaszener-Erklärung befunden hätten, die einen Regierungswechsel
anstrebe. Am (…) seien dann seine Ehefrau und die Kinder zu ihm gestos-
sen, und sie hätten Syrien verlassen.
Die Beschwerdeführerin gab an, selbst keine Probleme gehabt zu haben.
Auch anlässlich der Besuche der Behörden bei ihr zu Hause nach der Sit-
zung vom (…) sei ihr nichts geschehen; die Kinder hätten allerdings Angst
gehabt, weil die Behörden bewaffnet gewesen seien. Ausgereist sei sie
wegen der ihren Ehemann betreffenden Ereignisse.
C.
Nach der BzP reichten die Beschwerdeführenden per Fax übermittelte Ko-
pien eines Familienbüchleins sowie von Registerauszügen zu den Akten.
Später reichten sie folgende Dokumente im Original nach (A16/1):
– eine syrische Aufenthaltsbestätigung vom (…) sowie einen syrischen
Personalausweis vom (…) des Beschwerdeführers
– eine syrische Identitätskarte vom (…) sowie einen syrischen Perso-
nalausweis der Beschwerdeführerin vom (…)
– eine Heiratsurkunde betreffend die Beschwerdeführenden aus dem
Jahr (…).
D.
E-7182/2013
Seite 4
D.a Mit Schreiben vom 14. April 2010 gelangte die Vorinstanz an die
schweizerische Botschaft in Damaskus [nachgehend: Botschaft] und er-
suchte um Klärung verschiedener Fragen. Ergänzend überwies das dama-
lige Bundesamt am 17. Juni 2010 die inzwischen eingereichten Dokumente
in Kopie an die Botschaft.
In ihren beiden Antworten vom 21. Juni 2010 und vom 8. Dezember 2010
hielt die Botschaft unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei kein syri-
scher Staatsangehöriger, sondern Ajnabi, bei der Migrationsbehörde sei
keine Mutation ersichtlich und er sei von der Staatssicherheit (…) auf den
(…) vorgeladen worden, wobei als Thema "(…)" notiert sei. Die Beschwer-
deführerin sei syrische Staatsangehörige und unterliege keinem Passver-
bot. Die Beschwerdeführenden seien von den syrischen Behörden nicht
gesucht.
D.b Am 9. August 2010 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend an-
gehört, wobei ihnen insbesondere zu den Ergebnissen der Botschaftsab-
klärung vom 21. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde (Protokoll
in den Akten: A24/7 in Bezug auf den Beschwerdeführer und A25/5 in Be-
zug auf die Beschwerdeführerin).
Der Beschwerdeführer gab an, nach der Ausreise hätten die Behörden
festgestellt, dass die Familie das Land verlassen habe, und seinem (…)
mitgeteilt, er müsse die Behörden über das Verbleiben des Beschwerde-
führers informieren. Zur Vorladung auf den Staatssicherheitsdienst könne
er nichts sagen, er sei von diesem weder je befragt worden noch habe er
etwas mit der (…) zu tun. Die Beschwerdeführerin gab an, entgegen der
Auskunft der Botschaft werde ihr Mann in Syrien gesucht. Im Übrigen habe
sie zwar ab und zu telefonischen Kontakt mit zu Hause, sie habe aber
nichts Neues erfahren, man habe auch Angst und wage nicht, über gewisse
Dinge am Telefon zu sprechen. Sie selbst sei schliesslich politisch nicht
engagiert gewesen; sie sei Analphabetin.
Anlässlich dieser Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem
ein Bestätigungsschreiben der (…), eine Bestätigung der (…), wonach er
Anhänger der Partei sei, eine CD-Rom, auf welcher eine Gedenkfeier von
(…) aufgezeichnet sei, die am (…) beim Beschwerdeführer zu Hause statt-
gefunden habe, sowie zwei Fotografien zu den Akten (A26).
E.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 zeigte S. Gnekow, Caritas Schweiz, der
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Vorinstanz die Übernahme des Mandates für das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden an und aktualisierte den Sachverhalt dahingehend
dass der (…) des Beschwerdeführers, ein Mitglied der (…), ungefähr 15
Tage zuvor festgenommen worden sei anlässlich einer Demonstration ge-
gen die Tötung von Meshaal Tammo. Er sei noch immer in Haft. Auch der
(…) des Beschwerdeführers habe an dieser Demonstration teilgenommen,
sei aber offenbar aufgrund der Verhaftung des (…) geflüchtet und befinde
sich vermutlich in der Türkei. Die beiden hätten sich zuvor schon an diver-
sen anderen Anlässen gegen die Regierung engagiert.
F.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 liessen die Beschwerdeführenden unter
anderem festhalten, dass der (…) des Beschwerdeführers nach wie vor
inhaftiert sei; ausserdem sei auch ein (…) inhaftiert worden. Dies seien
weitere Indizien für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers.
G.
Mit Verfügung vom 22. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleich-
zeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Mit der Umsetzung wurde
der Kanton I._______ beauftragt.
Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche im Wesentli-
chen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen; sie seien insbeson-
dere nicht hinreichend begründet und widersprächen in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Auch die
exilpolitischen Vorbringen seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Gefährdung zu begründen. Schliesslich stünden die Verhaftung
des (…) und die Flucht des (…) in keinem Bezug zum Beschwerdeführer
und den von ihm geltend gemachten Vorbringen, weshalb sie ebenfalls
nicht relevant seien.
H.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 liessen die Beschwerdeführenden
gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und beantragten, jene sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an
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die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche
Beiständin.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei als Ajnabi in Syrien auf
verschiedene Weise diskriminiert worden. Aufgrund der vielseitigen Diskri-
minierung der Ajanib seien nicht nur sein (…) und dessen (…) Mitglied be-
ziehungsweise Funktionär von wichtigen kurdischen Parteien, sondern
auch der Beschwerdeführer selbst sei politisch geprägt worden. Zu Unrecht
gehe die Vorinstanz davon aus, er sei nicht Parteimitglied geworden, weil
er dies für zu gefährlich gehalten habe, vielmehr habe er ausgesagt, dies
sei aus Zeitgründen geschehen. Der Sachverhalt sei so unrichtig festge-
stellt und daraus auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ge-
schlossen worden. Ferner sei weder das Reiseverbot als Ajnabi themati-
siert worden noch gebe der Entscheid das Ergebnis der Botschaftsabklä-
rung richtig wieder; demnach sei er nämlich sehr wohl gesucht. Er habe ein
Reiseverbot und eine Vorladung des Geheimdienstes missachtet, weshalb
er im Visier der syrischen Behörden stehe. Ausserdem komme er aus einer
unbestrittenermassen politischen Familie und habe sich im Exil ebenfalls
politisch engagiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätte er mit hoher
Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines Verhörs mit Folter und willkürlicher
Inhaftierung zu rechnen. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung habe die Vo-
rinstanz im Übrigen diverse Elemente, wie unter anderem den spezifischen
Hintergrund des Beschwerdeführers als rechtloser Ajnabi sowie das ge-
ringe Bildungsniveau der Beschwerdeführenden nicht hinreichend mitein-
bezogen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
verschiedene Beweismittel ein, darunter nebst diversen Unterstützungs-
schreiben ein Urteil des Obergerichts (…) vom (…) in Kopie, diverse Foto-
graphien anlässlich einer Demonstration in Bern sowie eine Mitgliederbe-
stätigung der (…) vom 16. Dezember 2013.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts (nachgehend: Instruktionsrichterin) das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Bei-
gabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, das Urteil vom (…) im Original, zusammen mit ei-
ner beglaubigten Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache, einzu-
reichen.
J.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 kamen die Beschwerdeführenden der
Aufforderung nach und reichten ein Urteil vom (…) im Original, samt be-
glaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache, ein. Das Urteil sei von
seiner Familie in der Türkei einem Bekannten übergegeben worden, der es
nach Deutschland gebracht und von dort aus in die Schweiz geschickt
habe.
Weiter reichten sie eine Bestätigung der (…) vom 8. Dezember 2013, samt
Übersetzung in die deutsche Sprache, zu den Akten, wonach der Be-
schwerdeführer an den Aktivitäten der Partei teilnehme.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 lud die Instruktionsrich-
terin die Vorinstanz ein, zur Beschwerde vom 19. Dezember 2013 und den
eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen.
K.b Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung und deren Begründung fest. Ergänzend merkte sie in Bezug
auf das eingereichte Urteil vom (…) an, zum einen sei es fragwürdig, dass
der Beschwerdeführer von diesem erst (…) Jahre nach Erlass erfahren ha-
ben solle. Zum anderen habe eine interne Dokumentenanalyse erhebliche
Zweifel an der Echtheit des Gerichtsdokuments ergeben. Ein gefälschtes
Urteil würde denn auch erklären, weshalb der Beschwerdeführer ein sol-
ches erst im Beschwerdeverfahren einreiche.
K.c Mit Replik vom 26. Februar 2014 führten die Beschwerdeführenden
insbesondere aus, die Beschwerde sei unabhängig vom Beweiswert des
eingereichten Gerichtsurteils gutzuheissen. Von der Echtheit des Doku-
ments sei indessen auszugehen beziehungsweise sei bei bestehenden
Zweifeln auch auf Seiten des Gerichtes ein Zweitgutachten zu veranlassen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 forderte die Instruktionsrichterin
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die Beschwerdeführenden unter anderem auf, den Sachverhalt im Zusam-
menhang mit dem Vorbringen bezüglich der Inhaftierung seines (…) und
seines (…) zu aktualisieren.
M.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 teilte J. Maletic dem Bundesverwaltungs-
gericht mit, sie habe das Mandat von S. Gnekow übernommen, nachdem
diese Caritas verlassen habe, und reichte die entsprechende Vollmacht
ein.
N.
Nach erstreckter Frist führten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe
vom 9. Juli 2015 aus, es sei glaubhaft erstellt, dass sowohl der (…) als
auch der (…) des Beschwerdeführers sich an etlichen Anlässen gegen die
syrische Regierung engagiert hätten. Anfangs Oktober 2011 hätten beide
an einer Demonstration zum Tod von Meshaal Tammo teilgenommen. Der
(…) sei an dieser Demonstration verhaftet worden, was von einem Zeugen
beobachtet worden sei. Die Spur des (…) sei seit der Demonstration ver-
loren. Nachdem die Familie zuerst aufgrund von Gerüchten davon ausge-
gangen sei, er habe Syrien in Richtung Türkei verlassen, müsse heute an-
genommen werden, dass er ebenfalls verhaftet und allenfalls getötet wor-
den sei. Weder vom (…) noch vom (…) gebe es nämlich seit der Demonst-
ration (…) Lebenszeichen. Dies sei im Ergebnis ein weiteres von vielen
Indizien, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Sy-
rien einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Der Stellungnahme legten die Beschwerdeführenden eine Kostennote vom
11. Juni 2015 bei.
O.
Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 4. Ja-
nuar 2016 wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 6. Ja-
nuar 2016 beantwortet.
P.
Mit am 5. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Ein-
gabe fragte der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 9
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren
– mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Vorab sind die formellen Rügen abzuhandeln. Diesbezüglich machten
die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt.
3.1.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben
aufgrund ihrer Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklä-
rung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung insbesondere dann, wenn nicht alle für den Entscheid rechtser-
heblichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungs-
grundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht).
E-7182/2013
Seite 10
Die Behörde ist verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachver-haltselemen-
ten Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern
auch zu jenen, die sie begünstigen. Die Vorinstanz bedient sich dazu der
in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 15 zu Art. 12; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG,
2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach
Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verlet-
zungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34).
3.1.2 Der Grundsatz des rechtliches Gehörs umfasst unter anderem einen
Anspruch der Parteien auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Be-
weise (Art. 33 VwVG) sowie auf Prüfung erheblicher Vorbringen durch die
Behörde (Art. 32 VwVG). Aus letzterer Bestimmung ergibt sich, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören,
sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen
muss, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach
den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interes-
sen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47
m.w.H.).
3.1.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Ent-
scheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwer-
deinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen
individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. MADE-LEINE
CAMPRUBI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], a.a.O., Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1).
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kann insbesondere an-
gezeigt sein, wenn sie im Interesse der Partei liegt, weil diese sonst eine
Instanz verlieren würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155), wobei die in
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Seite 11
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich auch durch die
Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint und der Auf-
wand dazu vertretbar bleibt (vgl. CAMPRUBI, a.a.O., Rz. 11; BVGE 2014/13
E. 8.2, 2014/22 E. 5.3 je m.w.H.). Wenn die Vorinstanz schwere Verfah-
rensfehler begangen hat, drängt sich in der Regel eine Rückweisung an
sie auf. So ist etwa bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ein reformatori-
scher Entscheid angezeigt. Zweck einer ausnahmsweisen Heilung von Ge-
hörsverletzungen soll in erster Linie die Vermeidung eines prozessualen
Leerlaufs und damit unnötiger Verzögerungen sein, die nicht mit dem Inte-
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4).
3.2 Vorliegend ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, wenn sie be-
mängeln, für den Entscheid wesentliche Elemente hätten keinen Nieder-
schlag gefunden. Dies betrifft vorab die Vorladung des Beschwerdeführers
seitens des Staatssicherheitsdienstes (…) auf den (…). Dem Sachverhalt
der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich gerade noch zu entneh-
men, dass eine Botschaftsabklärung vorgenommen worden sei (S. 2, Ziffer
4). Aus dem Ergebnis der Botschaftsabklärung fand einzig die pauschale
Aussage aus der Botschaftsantwort vom 21. Juni 2010 Eingang in die Wür-
digung, wonach die Beschwerdeführenden nicht gesucht würden (S. 4, Zif-
fer 2). Dass die Botschaftsabklärung, nebst der Bestätigung, dass der Be-
schwerdeführer den Ajanib angehöre, insbesondere auch die genannte
Vorladung ergab, liess das BFM gänzlich unerwähnt. Auch der Einwand,
die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwer-
deführer sei nicht Mitglied einer politischen Partei geworden, weil er die
Gefahr, sondern vielmehr weil er den Zeitaufwand gescheut habe, erweist
sich bei einer Durchsicht der Akten als zutreffend (vgl. A9/16, insbesondere
F50 ff., F67 und F85). In diesem Zusammenhang wird im Übrigen in der
angefochtenen Verfügung auch fälschlicherweise festgehalten, der Be-
schwerdeführer habe Mitgliedschaftsbestätigungen eingereicht, es handelt
sich bei den auf erstinstanzlicher Stufe eingereichten Bestätigungen viel-
mehr alleine um Bestätigungen seiner Sympathie beziehungsweise Anhä-
ngerschaft.
3.3 Inwiefern die einzelnen Mängel für sich alleine – dies dürfte insbeson-
dere für die fehlende Berücksichtigung der Vorladung zum Staatssicher-
heitsdienst gelten – oder insgesamt eine Rückweisung der Angelegenheit
an die Vorinstanz rechtfertigen würden, braucht hier nicht weiter geprüft zu
E-7182/2013
Seite 12
werden. Das Gericht geht nämlich zum einen von einem entscheidreif vor-
liegenden Sachverhalt aus und der Verfahrensausgang fällt andererseits
zugunsten der Beschwerdeführenden aus. Ein reformatorischer Entscheid
ist auch angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der langen
Verfahrensdauer, angezeigt. Folglich ist von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzusehen und reformatorisch zu
entscheiden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1
S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1
S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
E-7182/2013
Seite 13
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
E-7182/2013
Seite 14
5.1 In Bezug auf die Vorbringen, welche die Ereignisse bis zur Ausreise der
Beschwerdeführenden betreffen, ist folgendes festzuhalten:
5.1.1 Aufgrund der Akten liegen keine Gründe vor, an den Ausführungen
des Beschwerdeführers, als rechtloser Ajnabi habe er sich in einem politi-
schen Umfeld bewegt und die Verbesserung seiner Rechte angestrebt, zu
zweifeln. Vor dem in Bezug auf die staatenlosen Kurden in Syrien im frag-
lichen Zeitpunkt herrschenden politischen Kontext legte der Beschwerde-
führer glaubhaft dar, welchen Diskriminierungen er als Ajnabi in Syrien im
Alltag ausgesetzt war (z.B. dass ihm als Staatenloser weder Pass noch
Identitätskarte ausgestellt werde [vgl. A1/11, S. 4] und er keine Immobilien
besitzen dürfe [vgl. A9/16 S. 2]), und dass er sich für eine verbesserte Stel-
lung eingesetzt habe (vgl. A9/16 S. 9). Das BFM bestritt die Ausführungen
des Beschwerdeführers, wonach sein (…) und weitere Angehörige in grös-
serem Umfang als er selber politisiert und auch engagiert waren, ebenso
wenig wie seine späteren Vorbringen zur Verhaftung seines (…) und mög-
licherweise auch seines (…). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor
diesem Hintergrund auch als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdefüh-
rer sein Haus beziehungsweise seinen Hof für Sitzungen betreffend die Si-
tuation der Ajanib zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdeführenden
hielten diesbezüglich übereinstimmend fest, dass insgesamt bereits drei
solcher Sitzungen bei ihnen zu Hause stattgefunden hätten (vgl. A10/8 S.
3, A9/16, S. 6), und die entsprechenden Ausführungen sind mit Realkenn-
zeichen versehen (vgl. dazu REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAU-
MER: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2,
S. 10 f.). Dazu zählt namentlich die teilweise nicht chronologische und un-
strukturierte Erzählweise des Beschwerdeführers, die gemäss der soeben
erwähnten Quelle als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal gilt, weil
es ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten
und dabei den Überblick nicht zu verlieren (z.B. Aussagen betreffend
frühere Sitzungen, A9/16 F53, und betreffend den Grund für die Sitzungen,
A9/16 F54). Ferner fallen seine Schilderungen, auch dort, wo es nicht direkt
um die Kernvorbringen geht, detailreich aus. Gerade Details, die objektiv
irrelevant sind, die gesamte Darstellung aber plastisch erscheinen lassen,
sprechen in der Regel für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung, weil diese
nicht aus Schemawissen ableitbar sind. Diesbezüglich kann unter anderem
auf die spontane Aussage, wonach neben Kurden auch zwei Araber aus
Damaskus sowie ein Vertreter einer christlichen Partei namens Asyr und
ein Vertreter der Yeketi-Partei anwesend gewesen seien (vgl. A9/16 F86),
verwiesen werden. Auch das spontane Anfügen – zumal im Rahmen der
freien Rede – zu der offenen Frage, weshalb er Asyl beantrage, er habe
E-7182/2013
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nicht das Ziel gehabt, das Land zu verlassen, als er ins Dorf gegangen sei,
und die Art und Weise der Schilderung, wie er dann doch den Entschluss
gefasst habe (vgl. A9/16 F47), oder das ehrliche Erstaunen und die Reak-
tion insgesamt des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zum Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er vom Staatssicherheits-
dienst vorgeladen worden sei (A24/7 F6 f.), sprechen zu Gunsten seiner
Glaubwürdigkeit. Letzteres hätte er nämlich ohne weiteres unmittelbar zu
seinem Nutzen deuten und entsprechend einsetzen können. Auch zeigen
sich in Bezug auf Vorbringen, die nicht zum Kerngeschehen gehören, über-
einstimmende Aussagen beim Beschwerdeführer einerseits und der Be-
schwerdeführerin andererseits. So gaben beispielsweise beide unabhän-
gig voneinander, übereinstimmend und ohne direkt auf den Zeitpunkt an-
gesprochen worden zu sein, in freier Rede also, an, dass der Beschwerde-
führer seiner Ehefrau erst am Nachmittag mitgeteilt habe, dass die Veran-
staltung am Abend stattfinde (vgl. A10/8 F23; A9/16 F79). Angefügt werden
kann, dass auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin entspre-
chende Realkennzeichen enthalten, etwa wenn sie an der BzP in freier
Rede ihre Gesuchsgründe darlegt und wiederholt spontan auf die Angst
ihrer Kinder hinweist (vgl. A2/10 S. 5 f.).
5.1.2 Was die vom BFM konkret aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aus-
führungen der Beschwerdeführenden betrifft, vermag das Bundesverwal-
tungsgericht die Auffassung der Vorinstanz nur teilweise zu teilen. So
schloss das BFM insbesondere zu Unrecht aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers, er habe es als Familienvater für zu gefährlich erachtet,
sich parteipolitisch zu engagieren, weshalb er trotz langjähriger Anhänger-
schaft nicht Parteimitglied geworden sei. So etwas hatte er nie zu Protokoll
gegeben, vielmehr nannte der Beschwerdeführer als Grund, weshalb er
nicht Parteimitglied geworden sei, den Umstand, dass man als Mitglied
Pflichten und Aufgaben habe sowie an Versammlungen immer teilnehmen
müsse, während man als blosser Anhänger beziehungsweise Sympathi-
sant frei sei (vgl. A9/16 F50 ff.). Der entsprechende Einwand in der Be-
schwerde, er habe den Zeitaufwand und nicht die Gefährdung gescheut
(vgl. Beschwerde vom 19. Dezember 2013 S. 5 f.), ist damit berechtigt und
die vom BFM gezogene Schlussfolgerung, nachdem er die Mitgliedschaft
wegen seiner Familie als zu gefährlich erachtet habe, sei es angesichts
des entsprechenden Risikos fragwürdig, dass der Beschwerdeführer bei
sich zu Hause eine Parteiversammlung an der über 60 Personen teilge-
nommen hätten zugelassen hätte, ist in dieser Form nicht zutreffend. Die
Vorinstanz hielt sodann die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei si-
cherer gewesen, die angeblich später konfiszierten Dokumente zunächst
E-7182/2013
Seite 16
bei ihm zu Hause zu belassen, da er nicht Parteimitglied gewesen sei, für
"völlig haltlos". Auch diesbezüglich ist das Bundesverwaltungsgericht an-
derer Meinung, denn aus den Angaben des Beschwerdeführers geht deut-
lich hervor, dass er die Gefährdung aus der Teilnahme von nur einzelnen
Personen, die aber entweder Araber oder Parteivertreter gewesen seien,
ableitet. Dies ergibt sich etwa aus seiner Aussage, man hätte gegenüber
den Behörden die Versammlung als solche für einen Verstorbenen oder für
eine Verlobung erklären können, wären die beiden teilnehmenden Araber,
der Vertreter der Asyr-Partei sowie der Vertreter der Yekiti-Partei geflohen
(vgl. A9/16 F92). In diesem Zusammenhang leuchtet auch seine Erklärung
ein, man habe die kompromittierenden Papiere nicht unmittelbar nach der
Sitzung einem Parteimitglied mitgeben wollen, weil die Behörden zunächst
diese Personen aufgesucht hätten, hätten sie von der Sitzung erfahren
(vgl. A9/16 F103).
5.1.3 Demgegenüber hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen,
dass gewisse Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerde-
führerin und denjenigen des Beschwerdeführers bestehen. Dies betrifft
etwa die Frage, ob der (…) des Beschwerdeführers an der Sitzung vom
(…) teilgenommen habe oder nicht, die Kommunikation zwischen den Be-
schwerdeführenden vor der Ausreise sowie die Frage, wo die Papiere, die
konfisziert worden seien, versteckt worden seien. Die diesbezüglichen
Aussagen lassen sich tatsächlich in diversen Punkten nicht miteinander
vereinbaren und die Unstimmigkeiten können auf Beschwerdestufe, wenn
auch teilweise, so doch nicht überall erklärt werden. Immerhin kann der
soziale und rechtliche Hintergrund der Beschwerdeführenden – insbeson-
dere ihr tiefer Bildungsstand sowie die benachteiligte Stellung des Be-
schwerdeführers als Ajnabi – bei der Beurteilung ihrer Aussagen nicht
gänzlich ausser Acht gelassen werden. Einig geht das Bundesverwaltungs-
gericht demgegenüber wiederum mit der Folgerung des BFM, dass die Be-
schwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien von den dorti-
gen Behörden nicht in einer asylrechtlich erheblichen Weise gesucht wor-
den waren. Denn in einem solchen Falle wären die syrischen Behörden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit intensiver gegen den Beschwerdefüh-
rer respektive seine Ehefrau und seine Kinder sowie gegen seinen (…)
vorgegangen. Der Einwand, die Behörden hätten die Kinder schützen wol-
len, überzeugt tatsächlich nicht.
5.1.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung bestehen zwar gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren
Vorfluchtgründen. Allerdings erachtet das Gericht für überwiegend wahr,
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dass der Beschwerdeführer als Ajnabi politisch geprägt wurde, auch als
Sohn eines im Rahmen einer kurdischen Partei politisch aktiven Vaters,
und dass er aufgrund dieser Sensibilisierung sich auch engagierte, indem
er etwa sein zu Hause für politische Zusammenkünfte zur Verfügung
stellte.
5.2 Wie vorangehend festgestellt (vgl. E. 4.1), ist für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht allein die Situation im Zeit-
punkt der Ausreise, sondern insbesondere auch jene im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides massgeblich. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende
Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen
nach ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründet zu
befürchten hat.
5.2.1 Vorliegend sind seit der Ausreise der Beschwerdeführenden erhebli-
che Ereignisse hinzugekommen, welche bei der Beurteilung der begründe-
ten Furcht zu berücksichtigen sind. So ergibt sich aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Ausreise über keine gültigen Reisedoku-
mente verfügte (vgl. Melderegisterkarte des Beschwerdeführers vom […]
sowie Familienbüchlein vom […]). Um Syrien legal verlassen zu können,
wäre der Beschwerdeführer als staatenloser Kurde insbesondere verpflich-
tet gewesen, bei der syrischen Regierung einen Reiseausweis zu beantra-
gen (vgl. u.a. Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien: Illegale Eindring-
linge oder Opfer nationalistischer Politik?, März 2010,
/pdf/kurd watch_staatenlose_de.pdf, abgerufen am 7. März
2016, S. 20), was gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom
21. Juni 2010 nicht geschah. Der Beschwerdeführer hat Syrien damit illegal
verlassen. Der erwähnten Botschaftsabklärung ist darüber hinaus aber ins-
besondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer rund (…) nach sei-
ner Ausreise, am (…), vom Staatsicherheitsbüro (…) zu einem Interview
vorgeladen worden sei. Ob die Vorladung im Zusammenhang mit seiner
illegalen Ausreise stand, kann an dieser Stelle offenbleiben, festzuhalten
ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden offensichtlich be-
kannt ist und von diesen gesucht wurde.
Die Beschwerdeführenden machten sodann geltend, der (…) des Be-
schwerdeführers sei anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration nach
der Ermordung Meshaal Tammos im Herbst 2011 von den syrischen Be-
hörden verhaftet worden und auch sein (…) sei seither verschwunden.
Diese Umstände wurden vom BFM zwar als nicht asylrelevant erachtet,
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weil sie nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten, bestritten wurden
sie demgegenüber, wie bereits erwähnt, nicht.
5.2.2 Mitzuberücksichtigen ist auch die entscheidende Veränderung der Si-
tuation im Heimatland der Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise. Wie
durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich etwa an regimekritischen
Kundgebungen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht da-
bei in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Personen, die durch die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifi-
ziert worden sind, bei ihrer Rückkehr eine Behandlung zu erwarten haben,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 E.
5.3.1 ff., insb. E. 5.7.2).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es, wie erwogen, als erstellt,
dass sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise für kurdische
Anliegen engagierte, wenn auch auf einem niederschwelligen Niveau. Sein
Engagement setzte er in der Schweiz fort, wenn auch nicht in plötzlich er-
heblichem Umfang, wobei dieser Umstand seine Glaubwürdigkeit eher
stützt. Als registrierter Kurde verfügte er über keinen Pass und unterlag
einem Ausreiseverbot, hat demzufolge Syrien zusammen mit seiner Fami-
lie illegal verlassen. Nur wenige Monate nach seiner Ausreise wurde er von
der Staatssicherheit (…) zu einer Befragung vorgeladen, ist also spätes-
tens dann in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Diesem Element
misst das Gericht entscheidendes Gewicht zu. Weshalb es weder in den
Sachverhalt noch in der Würdigung, auch auf Beschwerdestufe nicht, Ein-
gang in die vorinstanzliche Entscheidung gefunden hat, ist unerklärlich, zu-
mal den Akten zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz dem Umstand vor
dem Erlass seiner Verfügung durchaus Bedeutung zumass und offenbar
Anlass für die ergänzende Anhörung gab. Inwiefern und warum die Äusse-
rungen des Beschwerdeführers dazu, nämlich sein Erstaunen darüber so-
wie seine Aussage, er sei in seinem Leben noch nie beim Staatssicher-
heitsdienst gewesen oder von ihm befragt worden und habe mit der (…)
nichts zu tun (vgl. A24/7 F6 ff.), bei der Vorinstanz zu einer Relativierung
dieser Auskunft geführt haben, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ins Visier der syrischen
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Sicherheitsdienstbehörden geraten ist, kommt schliesslich auch dem Um-
stand, dass sein (…), möglicherweise auch sein (…), im Rahmen einer De-
monstration verhaftet worden und seither verschwunden ist, Bedeutung zu.
Unter all diesen Umständen erübrigt es sich, auf das ins Recht gelegte
Urteil vom (…) näher einzugehen, selbst wenn dem Einwand des BFM, die
späte Einreichung lasse bereits Zweifel an der Echtheit aufkommen, zuge-
stimmt werden kann.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die Herkunftsregion der Beschwerdefüh-
renden nach wie vor in einem umkämpften Gebiet liegt, wobei die territori-
ale Kontrolle im syrischen Bürgerkrieg wechselhaft ist. Jedenfalls kann
aber im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die sy-
risch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers eine derart gefestigte territoriale
Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes
vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes
gesprochen werden könnte (die diesbezügliche Einschätzung im bereits
erwähnten Referenzurteil D-5779/2013 E. 5.9 gilt auch heute noch). Auch
ist keine innerstaatliche Fluchtalternative ersichtlich, zumal aufgrund des
syrischen Bürgerkrieges von einer Situation allgemeiner Gewalt für das ge-
samte syrische Staatsgebiet ausgegangen wird.
6.
6.1 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist im heutigen Zeitpunkt mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer
hätte bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten, weshalb seine entsprechende Furcht begründet
ist und er die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
6.2 Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sind die Beschwerdeführerin und die
Kinder der Beschwerdeführenden ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und das SEM anzuweisen,
den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
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wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vor-
liegenden Verfahren haben die Beschwerdeführenden eine Kostennote
eingereicht. Da diese als angemessen zu betrachten ist, ist die Parteient-
schädigung auf Fr. 2484.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen (vgl. Art. 9-13 VGKE). Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden
durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
22. November 2013 aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführenden besitzen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2484.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler