Abtei lung V
E-7183/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Sri Lanka,
vertreten B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 12. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7183/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender srilankischer
Staatsangehöriger aus der Bevölkerungsgruppe der D._______, ver-
liess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 24. September 2006
auf dem Luftweg und gelangte von Italien her kommend in die
Schweiz, wo er am 26. September 2006 um Asyl nachsuchte.
Das BFM forderte ihn gleichentags auf, innerhalb von 48 Stunden sei-
ne Identität mit rechtsgenüglichen Reisepapieren zu belegen, andern-
falls Nichteintreten auf das Asylgesuch drohe.
B.
Am 25. Oktober 2006 wurde er im Transitzentrum (...) summarisch zu
seiner Person sowie zu den Ausreisegründen befragt und am 26.
Oktober 2006 für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens
dem Kanton (...) zugeteilt. Er reichte eine vom Registeramt be-
glaubigte Kopie des Geburtsscheins ohne Übersetzung ein. Am 10.
November 2006 wurde er durch den zuständigen kantonalen Migrati-
onsdienst zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, am Abend
des 2. August 2006 mit dem Lieferwagen (...) von F._______ nach
G._______ unterwegs gewesen zu sein. Nach einem kurzen Verpfle-
gungshalt im Raum (...) hätten sich zwei unbekannte tamilische Perso-
nen nach dem Reiseziel erkundigt und gefragt, ob er sie mitnehmen
könne. Zusammen seien sie um 21 Uhr in (...) respektive (...) in eine
Polizeikontrolle geraten. Er habe aussteigen und den beiden Polizisten
den provisorischen Führerschein sowie seine Identitätskarte
übergeben müssen. In der Folge hätten die Polizisten die Gäste
angewiesen, ebenfalls den Wagen zu verlassen und die mitgeführten
Taschen vorzuzeigen. Die beiden Tamilen hätten daraufhin die
Polizisten weggestossen und mit einer der Taschen das Weite gesucht.
Die Polizisten hätten sich aufgerappelt und die Verfolgung der
Flüchtenden aufgenommen. Gleichzeitig hätten sie die Tamilen ultima-
tiv, unter Androhung von Waffengewalt, zum Stehenbleiben aufgefor-
dert. Angesichts dieser Situation habe er, der Beschwerdeführer, sich
sehr gefürchtet und habe, während die Polizisten sich etwa fünfzehn
Meter von ihm entfernt befunden hätten, seinen auf dem Tisch liegen-
den Führerausweis zu sich genommen, während er seine Identitäts-
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E-7183/2007
karte nirgends habe entdecken können, und sei mit dem Lieferwagen
losgefahren, ohne nach hinten zu schauen. Über Schleichrouten habe
er H._______ erreicht, wo er den Wagen abgestellt und den (...) umge-
hend über die Geschehnisse unterrichtet habe. Er sei anschliessend
nach Hause gegangen und habe dem Vater den erlebten Vorfall
geschildert. Nachdem er dort die Nacht verbracht habe, sei er am
nächsten Morgen vorsichtshalber zum Freund I._______ gegangen.
I._______s Elternhaus in J._______ liege in Sichtweite seines Hauses.
Von dort habe er deshalb sein Zuhause beobachten können.
Am 3. respektive 11. August 2006 etwa um 05:10 Uhr, nach dem
Morgengebet in der Moschee, sei der Vater in seinem Versteck er-
schienen und habe berichtet, dass Polizisten am 3. August 2008 das
Haus nach ihm durchsucht hätten. Die Polizisten hätten erklärt, er ge-
höre zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und mache bei
deren Waffentransporten mit. Als der Vater den Verdacht der Polizisten
habe zerstreuen wollen, sei er geschlagen worden. Der Beschwerde-
führer habe sich sicherheitshalber seiner SIM-Karte entledigt und um-
gehend I._______s Wohnung verlassen. Um 05:30 Uhr habe er den
Zug nach Colombo bestiegen, wo er in die dortige Wohnung von
I._______ eingezogen sei, die dessen Arbeitgeber zur Verfügung
gestellt habe. Am 12. August 2006 sei die Polizei im Elternhaus
I._______s in J._______ erschienen und habe dabei in Erfahrung
gebracht, dass I._______ in Colombo arbeiten würde. Am 31. August
2006 habe ihm I._______ durch die beiden Kollegen K._______ und
L._______ die Nachricht zukommen lassen, dass soeben Polizisten
bei ihm am Arbeitsort in Colombo erschienen seien; ihnen sei die
Anschrift seiner Wohnung in Colombo bekannt. L._______ habe ihn,
den Beschwerdeführer, sofort zu sich geholt. Rund eine halbe Stunde
später seien die Polizisten in der Wohnung I._______s eingetroffen. Er
habe sich deshalb weiterhin bei L._______ aufgehalten und dabei
erfahren, dass seine Eltern mittlerweile mehrere Schreiben, darunter
einen Haftbefehl, erhalten hätten. Zudem sei (...), der Halter des
Lieferwagens, verhaftet worden.
Im Fall einer Anhaltung habe er grosse Nachteile befürchtet. Er habe
deshalb Sri Lanka am 24. September 2006 auf dem Luftweg verlas-
sen, unterstützt von einem Schlepper, welcher ihm seinen eigenen
Reisepass weggenommen und einen auf einen anderen Namen lau-
tenden Pass gegeben habe, mit welchem er in der Folge gereist sei.
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Am 3. April 2007 reichte er ein Polizeidokument (...) und ein auf der
Rückseite beglaubigtes Foto von sich nach.
C.
Mit Schreiben vom 17. August 2007 forderte das BFM vom Beschwer-
deführer eine Übersetzung der eingereichten Dokumente.
Die eingereichten deutschen Übersetzungen datieren vom 30. August
2006.
D.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 - eröffnet am 15. Oktober 2007 -
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Die Vorinstanz erkannte keine entschuldbaren Gründe, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, innert angesetzter Frist rechts-
genügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Seine Angaben
seien unglaubhaft. Die Schilderung der Reisemodalitäten entspreche
den stereotypen Standardvorbringen vieler Asylbewerber. Ohne im Be-
sitz eines gültigen Reisepasses zu sein, könne er nicht in der von ihm
beschriebenen Weise gereist sein. Namentlich sei die Abgabe eines
Reisepasses an einen Schlepper kein entschuldbarer Grund für die
Nichteinreichung von Papieren. Ferner seien die Asylangaben wider-
sprüchlich in Bezug auf das Datum des letztmaligen Treffens mit (...)
(3. oder 11. August 2006), realitätsfremd in Bezug auf das angebliche
dilettantische Verhalten der Polizei und das Aufsuchen der Verstecke
beziehungsweise nachgeschoben in Bezug auf die Briefe (Haftbefehl)
und die Haft des (...). Schliesslich könne der eingereichte Auszug aus
den polizeilichen Aufzeichnungen an der Würdigung nichts ändern,
zumal ein derartiges Dokument in Sri Lanka problemlos käuflich sei
und es - unter anderem weil die ausstellende Polizeistation nicht
genannt werde - keinen authentischen Eindruck mache. Es bestünden
demzufolge keine glaubhaften Anhaltspunkte, wonach dem
Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante
Nachteile im Heimatland drohen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien nicht erforderlich. Es bestünden keine allgemeinen oder individu-
ellen Wegweisungshindernisse. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich.
Seite 4
E-7183/2007
E.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch den Rechtsvertreter die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Angele-
genheit an die Vorinstanz zur materiellen Neubeurteilung des Asylge-
suchs, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung (und damit sinngemäss die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme). In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der voll-
ständigen Einsicht in die Asylakten (namentlich in die Aktenstücke A10
bis A13), Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung und - im Falle einer Gutheissung der Beschwerde - Anset-
zung einer Frist zur Nachreichung einer Honorarnote ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und Kopien der angefochtenen
Verfügung und des Aktenverzeichnisses der Vorakten bei.
F.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 wurde das Gesuch um Einsicht in
die Vorakten gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben, die Beschwerde innert Frist zu ergänzen.
Die Ergänzung datiert vom 13. November 2007 und enthielt den An-
trag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Dokumente. Es wur-
den gleichzeitig Übersetzungen des (...) of G._______ (...)" und der
Rückseite des Fotos eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2008 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit gegeben, innert angesetzter Frist die in Aussicht
gestellten Dokumente nachzureichen.
Er reichte mit Schreiben vom 17. März 2008 diverse Internetauszüge
und Zeitungsberichte nach.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es anerkannte, dass entgegen der Feststel-
lung in der angefochtenen Verfügung im fraglichen Polizeidokument
die Polizeistation (G._______) genannt wird, blieb aber bei der
Qualifikation des Dokumentes als gefälscht.
Seite 5
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Zusammen mit der Replik vom 21. Mai 2008 wurden weitere Internet-
auszüge eingereicht.
I.
Am 15. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer eine umfassende Do-
kumentation nach. Basierend darauf machte er einen neuen, ihm bis-
lang nicht bekannt gewesenen Sachverhalt geltend und leitete daraus
begründete Furcht vor Verfolgung ab. Es handelt sich namentlich um
Kopien von Dokumenten, die seinen (...) sowie Zeitschriften und
Bestätigungen.
J.
Nachdem dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Einreichung einer Kos-
tennote gegeben wurde, reichte dieser am 23. Juni 2009 eine solche ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 6
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dis-
positiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist. Bei Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM
der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält
sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung ans BFM zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1).
Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet. Dementspre-
chend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet
der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensent-
scheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings bloss hinsichtlich
der Überprüfung ihres offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5, insbes. 5.6.5). Das BFM hat die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs regelmässig materiell zu prüfen, wes-
halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt (vgl. dazu Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Norm findet dann keine Anwendung, wenn Asylsu-
chende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuld-
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baren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Be-
stimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhö-
rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Darunter sind Abklärungen
jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfun-
gen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen be-
ziehen können und im Übrigen nicht zwingend den Niederschlag in
den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist somit auf ein Asylgesuch
einzutreten (vgl. BVGE 2007/8, E.5.6.4 - 5.6.6).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer äusserte die Vermutung, die bei Nichtein-
tretensentscheiden auf fünf Arbeitstage verkürzte Beschwerdefrist sei
die einzige Motivation des BFM gewesen, um einen solchen Entscheid
zu verlassen, zumal sich die angefochtene Verfügung in Umfang und
Begründungsdichte nicht von einem materiellen Standardentscheid un-
terscheide. Das BFM setze sich damit dem Vorwurf aus, willkürlich zu
handeln, und das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu fragen, ob
es eine derart weitgehende materielle Prüfung der Asylgründe im Rah-
men eines Nichteintretensentscheides zulassen oder das Vorgehen
des BFM im Interesse einer dogmatischen und systematischen klaren
Rechtsanwendung korrigieren wolle. Weiter liesse die Argumentation
bezüglich des angeblich gefälschten Beweismittels und die den Behör-
den obliegende Untersuchungspflicht den Nichteintretensentscheid als
nicht zulässig erscheinen. Das BFM hätte das eingereichte Dokument
mit einer Botschaftsabklärung oder Dokumentenanalyse zuvor auf die
Authentizität prüfen müssen. Eine Aufhebung der Verfügung sei ange-
zeigt. Im Übrigen sei im Umstand, dass der Schlepper den Pass des
Beschwerdeführers zurückbehalten hat - ein allseits bekanntes, regel-
mässig auftretendes Phänomen, das mit der im Hinblick auf die Wei-
tergabe des Passes vom Schlepper erschlossenen zusätzlichen Ein-
nahmequelle zu erklären sei -, ein entschuldbarer Grund zu erblicken.
Diese Vorhalte beschlagen die in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten
Ausnahmetatbestände, welche einem Nichteintreten zum Vornherein
entgegenstehen.
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3.2
3.2.1 Die Durchsicht der Vorakten und namentlich der Protokolle der
Anhörungen ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe un-
gehindert hat darlegen können, die Dolmetscher gut verstanden hat,
seine Aussagen als vollständig bezeichnet und - nach Rücküberset-
zung in die Muttersprache - die Protokolle vorbehaltlos unterzeichnet
hat (vgl. A1 S. 7 und A8 S. 2, 9, 21 und 23). Zudem hat das BFM in der
angefochtenen Verfügung den damals rechtserheblichen Sachverhalt
im Wesentlichen korrekt zusammengefasst und rechtsgenüglich er-
stellt. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Rügen in Bezug auf eine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung (im Sinne einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs) im Verfügungszeitpunkt des BFM als nicht haltbar.
3.2.2 Für das Beschwerdeverfahren sind indessen die Sach- und die
Rechtslage, wie sie sich im heutigen Zeitpunkt präsentieren, rechtser-
heblich.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dieser auch im Asylverfahren gel-
tende Untersuchungsgrundsatz hält die Behörde an, nach der materi-
ellen Wahrheit zu forschen, lediglich auf Tatsachen abzustellen, von
deren Existenz sie sich überzeugt hat und die Sachverhaltsabklärun-
gen weitertreibt, wenn immer noch erhebliche Zweifel am Sachverhalt
bestehen. Beschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes ergeben
sich nur durch die Pflicht der Parteien zur Mitwirkung, bei Vorliegen
von Nichteintretensgründen (in unterschiedlicher Ausgestaltung je nach
Nichteintretenstatbestand) und - zu Gunsten des Gesuchstellers -
durch die Regel von Art. 7 AsylG, wonach ein überwiegendes Glaub-
haftmachen der Flüchtlingseigenschaft ausreicht. Die Verletzung von
Mitwirkungspflichten beschränkt die Pflicht der Behörde zur Sachver-
haltsabklärung von Amtes wegen in dem Sinn, dass sie nicht Tatsa-
chen zu eruieren hat, die mittels Mitwirkung des Gesuchstellers ermit-
telt werden können. Falls Gesuchsteller zur Beschaffung von Beweis-
mitteln aus dem Heimatland aufgefordert werden und ihnen dies nicht
gelingt, sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Untersuchungs-
maxime selber Abklärungen zu treffen. Gleiches gilt, wenn Dokumente
eingereicht werden, deren Echtheit zweifelhaft erscheint, die aber
nicht auf den ersten Blick als Fälschungen erkannt werden.
Steht die Anwendung des Nichteintretensgrund der unterlassenen Ab-
gabe von Reise- und Identitätspapieren innerhalb Frist von 48 Stunden
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zur Frage, ist gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG und unter Be-
achtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6.6) vorab
zu prüfen, ob auf Grund der Anhörungen (und der Akten, Beweismittel)
weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wer-
den kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt und auch offenkundig keine Wegweisungs-
vollzugshinderrnisse bestehen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM zu den nach
April 2008 auf Beschwerdestufe nachgereichten Beweismitteln - na-
mentlich zu den Gerichtsdokumenten und der damit geltend gemach-
ten neuen Gefährdungslage respektive objektiven Nachfluchtgründen
(....Verbindungen zur internationalen Terrorszene) - noch nicht Stellung
nehmen konnte und zu den vor diesem Zeitpunkt beim
Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente keine Stellung
genommen hat. Ausserdem wurde in der angefochtenen Verfügung
aus dem angeblichen Fehlen eines Eintrags auf einem behördlichen
Schreiben ein Schluss gezogen, der sich im Nachhinein (vgl. Ver-
nehmlassung des BFM; s. Sachverhalt sub H.) offenbar als nicht halt-
bar erwiesen hat. Zum Fälschungsvorwurf konnte sich der Beschwer-
deführer im Rahmen des Vorverfahrens nicht äussern.
Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich mit den auf Beschwerdestu-
fe geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Dokumenten we-
sentlich geändert. Die Gefährdung soll durch die spezielle Bezie-
hungsnähe zu einem im bisherigen Verfahren nicht bekannt geworde-
nen (...) massiv verstärkt worden sein. Mithin wurden durch diese
Noven, die nicht als offenkundig irrelevant hinsichtlich des Bestehens
der Flüchtlingseigenschaft erscheinen, neue Unklarheiten im Bereich
des festzustellenden Sachverhalts geschaffen. Wenigstens teilweise ist
zudem erkennbar, dass die Dokumente nicht bereits im
vorinstanzlichen Verfahren oder zusammen mit der Beschwerde einge-
reicht werden konnten ([...] und damit zusammenhängende
Beweismittel).
3.2.3 Angesichts der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Noven
und Beweismittel und der allenfalls damit verbundenen Ausweitung der
Gefährdungslage kann keineswegs in eindeutiger Weise das Bestehen
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der Flüchtlingseigenschaft und von Wegweisungshindernisses ausge-
schlossen werden. Vielmehr drängt sich eine nachträgliche Klärung
des rechtserheblichen Sachverhalts auf. Nur nach sorgfältigen Ermitt-
lungen des Sachverhalts und einer anschliessenden Neuabwägung
der für und gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechenden
Faktoren wird eine sachgerechte Beurteilung des Falles möglich sein.
Da das Novum einer besonderen Beziehungs- und Ortsnähe zu einem
bisher unbekannten (...) mit Kontakten zur internationalen Terrorszene
auf den ersten Blick gravierende Konsequenzen seitens der
srilankischen Behörden haben könnte - vorausgesetzt die Angaben
des Beschwerdeführers seien glaubhaft - und sich in diesem Zusam-
menhang diverse Fragen stellen, wird die ergänzende Sachverhaltser-
mittlung unter Einbezug des Beschwerdeführers, wohl in Form einer
erneuten Befragung, vorzunehmen sein. Die anstehenden Verfahrens-
schritte - die Abklärungen zur Verifizierung von eingereichten Doku-
menten, die Einräumung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen künfti-
gen Abklärungsergebnissen, allenfalls die klärende Konfrontation und
die Erhellung der Motivation des Beschwerdeführers für das Verändern
des Schwergewichts der geltend gemachten Asylgründe und das
Nachschieben von Beweismitteln - sprengen den Rahmen eines weite-
ren Schriftenwechsels bei weitem, zumal Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
gebietet, bei Unklarheiten auf das Asylgesuch einzutreten und im Rah-
men der materiellen Prüfung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.
3.2.4 Damit kann offen bleiben, ob die vom BFM behauptete, aber
letztlich nicht begründete Unentschuldbarkeit der unterlassenen Bei-
bringung des eigenen Passes - welche das BFM allein und in falscher
Wiedergabe der Praxis der Schweizer Asylbehörden darin erblickt,
dass "eine Abgabe der Reisepapiere an einen Schlepper kein ent-
schuldbarer Grund für das Nichteinreichen solcher Papiere" sei - einer
korrekten Rechtsanwendung entspricht.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit aufgrund der nach-
gereichten Noven auf der Beschwerdestufe zum Schluss, dass die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und das Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ohne Weiteres ausgeschlos-
sen werden kann. Aufgrund dieser Situation liegt somit einer der drei
in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintre-
tens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
entgegenstehenden Gründe vor.
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Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans BFM
zurückzuweisen ist. Auf die übrigen Anträge ist demzufolge nicht
einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Obsiegens im Hauptpunkt
(Aufhebung der angefochtenen Verfügung) für die ihm im Beschwerde-
verfahren erwachsenen, notwendigen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 23. Juni 2009 eine
Honorarnote eingereicht, mit welcher er einen Zeitaufwand von 29,88
Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 230.–, Auslagen im Betrag von
Fr. 62.10 sowie den Mehrwertsteueranteil geltend machte.
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint als nicht vollum-
fänglich angemessen. Das Vorgehen, dem Gericht die Beschwerdemo-
tivation und die Beweismittel ratenweise, in nicht weniger als fünf Ein-
gaben, zuzustellen, ist teilweise als nicht notwendiger und damit nicht
abzugeltender Mehraufwand zu betrachten; der zeitliche Aufwand, der
mit einer ökomischer betriebenen Rechtsvertretung hätte eingespart
werden können, wird auf etwa fünf Stunden veranschlagt. Nicht vor-
werfbar ist allerdings, dass der Rechtsvertreter sich nicht auf die (for-
melle) Eintretensfrage beschränkte, sondern darüber hinaus ausführ-
lich mit der drohenden Gefährdung des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise der behaupteten Flüchtlingseigenschaft argumentierte;
diese Vorgehensweise ist bei dem gesetzlichen Konstrukt des Nicht-
eintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geradezu geboten.
Die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung ist
demnach auf Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festzusetzen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an das BFM, den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 13
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(...)
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