B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7183/2015
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (…).
E-7183/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus der Provinz Dohuk, Autonome Region
Kurdistan, stammender Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Nordirak
– verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und
gelangte auf dem Landweg über die Türkei und weitere, ihm unbekannte
Länder am 9. August 2015 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag stellte
er sein Asylgesuch. An der Befragung zur Person (BzP) vom 21. August
2015 sowie an der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vom
17. September 2015 brachte er im Wesentlichen vor, B._______ sei im Au-
gust 2014 von der dschihadistischen Terrororganisation Islamischer Staat
(nachfolgend: IS) überfallen worden, was eine grosse Fluchtwelle in der
Bevölkerung ausgelöst habe. Auch der Beschwerdeführer habe zusammen
mit seinem Bruder und seinen Eltern die Flucht ergriffen. Die Eltern hätten
sich jedoch bereits kurz nach dem Aufbruch mangels Kräften gegen die
Weiterreise entschieden. Während der weiteren Flucht habe der Bruder
des Beschwerdeführers bei einem Angriff sein linkes Auge verloren. Der
Bruder sei im Spital Dohuk und später – dank einer internationalen Hilfsor-
ganisation – in Erbil medizinisch behandelt worden; der Beschwerdeführer
habe seinen verletzten Bruder jedoch nicht nach Erbil begleiten dürfen.
Stattdessen habe er sich während weiteren vier bis fünf Monaten, alleine,
ohne Arbeit und Obdach in Dohuk aufgehalten, bevor er hoffnungsvoll nach
Zakho weitergereist sei. Da die Lage dort allerdings genauso prekär gewe-
sen sei wie in Dohuk, habe er sich im Juli 2015 entschlossen, das Land in
Richtung der Türkei zu verlassen. Ansonsten habe er in seinem Heimat-
staat weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015, eröffnet am 22. Oktober 2015, ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte
das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sich
die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 9. November 2015 (Datum Poststempel)
focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und beantragte, die Ver-
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fügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die vorsorgliche Wegweisung
in einen Drittstaat als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu bezeich-
nen und ihm zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht.
Als Beweismittel wurden Fotos des verletzten Bruders, die diesen nach
dem Verlust des linken Auges zeigen, zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Beiord-
nung als amtlichen Rechtsbeistand einen Rechtsvertreter zu bezeichnen.
E.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 zeigte Rechtsanwalt Thomas Wüth-
rich dem Gericht seine Mandatierung als Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers an und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Zudem
ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der Verfahrensakten, da der
Beschwerdeführer nicht vollständig darüber verfüge.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2015 wurde dem Beschwer-
deführer Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Gleichzeitig wurden ihm Kopien der Aktenstücke A3/11,
A7/15, A8/1, A10/6 sowie der Beschwerdeschrift mit Beilagen zugestellt.
Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist
Gelegenheit geboten, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
G.
Am 18. Januar 2016 wurden eine Beschwerdeergänzung sowie ein Arzt-
zeugnis vom (…) Dezember 2015 als Beweismittel eingereicht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 nahm die Vorinstanz zu den
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Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an ihren bisherigen Erwägungen
vollumfänglich fest.
I.
Am 18. März 2016 reichte der Rechtsbeistand eine Replik zur Vernehmlas-
sung ein.
J.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 wurde eine Kostennote mit den Aufwen-
dungen des Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren zu den Akten
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung von Asyl,
die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug ausschliesslich in Bezug
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zum Heimatstaat Irak des Beschwerdeführers. Auf den Antrag, es sei fest-
zustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer ab-
lehnenden Verfügung für nicht glaubhaft. So habe er bloss spärliche Anga-
ben zum Überfall seines Dorfes durch den IS machen können, was aber
genauso Personen machen könnten, die eine solche Situation nie erlebt
hätten. Daher würden seine Aussagen nicht überzeugen, zumal es sich um
ein dramatisches Geschehen gehandelt haben müsste. Erlebnisbasierte
Ereignisse würden dagegen detailreich, farbig, anschaulich und nachvoll-
ziehbar geschildert. Diese Eigenschaften habe er auch im weiteren Verlauf
der Anhörung in seinen Angaben vermissen lassen (A7/15 F52 ff.). Ferner
habe er nicht gewusst, aus welcher Richtung der IS ins Dorf einmarschiert
sei, was wenig nachvollziehbar sei bei einer Person, die die letzten 20
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Jahre dort gelebt habe. Eine subjektiv geprägte Wahrnehmung oder per-
sönliche Betroffenheit könne man den Schilderungen ebenso wenig abge-
winnen, sodass seine Vorbringen, vom IS vertrieben worden zu sein, ins-
gesamt als unglaubhaft zu werten sei. Folglich sei auch zu bezweifeln,
dass sein Wohnort, der gemäss seinen Angaben in der Provinz Dohuk
liege, durch den IS überfallen worden sei. Schliesslich habe der Beschwer-
deführer auch widersprüchliche Angaben zu seinen Verwandten im Irak ge-
macht.
4.2 Mit der Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung führte der Be-
schwerdeführer zunächst Gründe an, weshalb es für ihn schwierig gewe-
sen sei, detailliert über seine Flucht zu berichten (instabiler psychischer
Zustand; schwierige Fluchtumstände; er sei zu beschäftigt mit eigenen
Schwierigkeiten und mit denjenigen seines Bruders gewesen). Er sei trau-
matisiert und sorge sich um seine zurück gebliebenen Familienangehöri-
gen, über deren Schicksal er nichts wisse. Weiter wurden Gründe genannt,
weshalb die Tanten des Beschwerdeführers sich geweigert hätten, ihn bei
sich aufzunehmen. So habe er mit den Tanten mütterlicherseits, bei denen
es sich übrigens bloss um Stieftanten handle, zuvor kaum Kontakt gehabt;
zudem hätten die Stieftanten junge Mädchen im Haus und würden aus tra-
ditionellen Gründen keine Fremden aufnehmen. Die Tanten väterlicher-
seits würden den Beschwerdeführer aufgrund eines Erbschaftsstreits ab-
lehnen. Weiter sei dem Vorhalt des SEM, er habe die Einmarsch-Richtung
des IS nicht gekannt, entgegenzuhalten, dass eine solche nicht leicht her-
auszufinden sei; der Beschwerdeführer und seine Familie hätten keine In-
formationen darüber gehabt. Schliesslich wurde zur Sicherheits- und Wirt-
schaftslage im Nordirak ausgeführt, dass sich diese in den letzten Monaten
nach dem Einmarsch des IS und aufgrund innenpolitischer Unruhen mas-
siv verschlechtert habe. Die Begründung des SEM entspreche deshalb
nicht mehr der aktuellen Lage.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde dem SEM zudem vorgehalten,
dass es in seiner Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Be-
schwerdeführer sei gesund. Er sei vielmehr traumatisiert und benötige psy-
chiatrische Hilfe. Er sei in (…) notfallmässig psychiatrisch behandelt wor-
den. Im beigelegten Arztbericht werde ihm eine Traumatisierung in höchs-
tem Mass attestiert. Demgemäss benötige er aufgrund seiner posttrauma-
tischen Belastungsstörung dringend eine Therapie, welche in seiner Hei-
mat nicht erhältlich wäre. Er befinde sich weiterhin in psychiatrischer Be-
handlung. Schliesslich wurde zur Stellung des IS festgehalten, dass dieser
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eine staatsähnliche Gewalt im Irak ausübe und der irakische Staat nicht in
der Lage sei, seine Bürger vor dem IS zu schützen.
4.4 Den Beschwerdevorbringen hielt das SEM in seiner Vernehmlassung
entgegen, dass sich Opfer traumatischer Erlebnisse in der Regel gut an
diese erinnern und darüber berichten könnten. Zwar lege der Beschwerde-
führer ein Arztzeugnis vor, worin attestiert werde, dass er psychisch ange-
schlagen sei. Dem Schreiben würden jedoch grundlegende Informationen
fehlen. So sei nicht ersichtlich, seit wann der Beschwerdeführer in Behand-
lung gewesen sei, wie oft er untersucht worden sei oder ob Medikamente
verschrieben worden seien. Das Arztzeugnis vermittle den Eindruck, der
Beschwerdeführer sei nur kurz und oberflächlich untersucht worden. Aus
den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ergäben sich keinerlei Hin-
weise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung. In der BzP habe der Be-
schwerdeführer angegeben, gesund zu sein; auch in der Anhörung habe
er keine gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend gemacht. Erst in der Be-
schwerdeschrift habe er erstmals psychische Leiden erwähnt. Folglich sei
davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unter nor-
malen gesundheitlichen Bedingungen zustande gekommen seien und die
mangelnde Substanz in seinen Angaben nicht in seiner psychischen Ver-
fassung habe liegen können, sondern darin, dass sie nicht erlebnisbasiert
seien. Weiter folge daraus, dass die Ursache der psychischen Probleme
des Beschwerdeführers nicht in der behaupteten Verfolgung liegen könne.
4.5 In der Replik wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerde-
führer seit seiner Flucht seine Eltern und seinen Bruder nicht mehr gese-
hen und auch keinen Kontakt zu ihnen habe. Es sei deshalb davon auszu-
gehen, dass seine Familie den IS-Angriff beziehungsweise die Flucht nicht
überlebt habe. Weiter wurden zwei kurze Arztbriefe von Dr. med.
C._______ vom (…) März 2016 und vom (…) März 2016 als Beweismittel
eingereicht. In diesen wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am (…)
Dezember und (…) Dezember 2015 sowie am (…) Januar und (…) Februar
2016 Arztkonsultationen bei Dr. med. C._______ gehabt habe, ihm die Me-
dikamente (…) verschrieben worden seien und der Beschwerdeführer
beim gegenwärtigen Gesundheitszustand auf eine lange engmaschige
Psychotherapie angewiesen sei. Aufgrund dieser erheblichen psychischen
Probleme sowie angesichts der Stresssituation während des nächtlichen
IS-Angriffs habe der Beschwerdeführer die Details des IS-Angriffs nicht
schildern können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aus kulturel-
len Gründen an der Anhörung nicht über seine psychischen Probleme habe
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Seite 8
sprechen können; seine Angaben zu seiner Gesundheit hätten sich des-
halb lediglich auf die körperliche Gesundheit bezogen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM zu bestätigen ist.
Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht ge-
lungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuwei-
sen oder glaubhaft darzutun. In einem ersten Prüfungsschritt werden die
Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit überprüft (E. 5.3), während in einem
zweiten Schritt auf die Frage der Asylrelevanz eingegangen wird (E. 5.4).
5.2 Vorab ist die Frage zu klären, wo sich die Ortschaft B._______ befindet.
Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer eige-
nen Angaben zufolge zuletzt in B._______ in der Provinz Dohuk gelebt
habe. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der beiden Befragungen
zwar an, er sei durch den IS aus B._______ vertrieben worden. Dass
B._______ sich in der Provinz Dohuk befinden solle, gab er indessen nicht
zu Protokoll. Demgegenüber sei er in D._______, Provinz Dohuk, geboren
worden und sei nach dem Einmarsch des IS in B._______ wieder in die
Provinz Dohuk (zunächst nach Dohuk, dann Zakho) zurückgekehrt. Die Vo-
rinstanz scheint im Rahmen ihrer Sachverhaltswürdigung die Ortsangaben
des Beschwerdeführers durcheinander gebracht zu haben. Gemäss öffent-
lich zugänglichen Quellen gibt es nur eine Ortschaft namens B._______ im
Irak, welche sich entgegen der vorinstanzlichen Erwägung nicht in der Pro-
vinz Dohuk, sondern (südlich davon) in der Nähe von E._______ in der
Provinz Ninawa befindet. Diese Ortschaft wurde in Übereinstimmung mit
den Angaben des Beschwerdeführers im August 2014 vom IS erobert (vgl.
Wikipedia-Auszug zu B._______, abgerufen am 13.04.2018). Die geogra-
fischen und politischen Umstände stimmen mit den allgemeinen Angaben
des Beschwerdeführers überein, wenn er vom IS-Einmarsch, von der da-
rauffolgenden Massenflucht und seinem Reiseweg in die Provinz Dohuk
erzählte. Somit erweist sich die Schlussfolgerung des SEM, es sei zu be-
zweifeln, dass der Wohnort des Beschwerdeführers vom IS überfallen wor-
den sei, als unhaltbar. An dieser Stelle ist deshalb der vom SEM hinsichtlich
dieses Aspekts falsch gewürdigte Sachverhalt zu korrigieren. Das Vorbrin-
gen, der IS habe das Dorf B._______ überfallen, ist nach dem Gesagten
als glaubhaft zu beurteilen. Im Übrigen hat das SEM den Sachverhalt kor-
rekt erstellt, welcher auch Grundlage für den vorliegenden Beschwerde-
entscheid bildet.
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Seite 9
5.3
5.3.1 Das SEM hat die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu-
treffend als unglaubhaft qualifiziert. Wie nachfolgend dargelegt, ist anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer zwar aus einem vom IS eroberten
Dorf stammt, indes vermochte er seine persönlichen Fluchterlebnisse nicht
glaubhaft darzutun. So vermochte der Beschwerdeführer den Überfall des
IS bloss oberflächlich zu beschreiben, wenn er zu Protokoll gab, der IS sei
unmittelbar in der Nähe ihrer Ortschaft gewesen und sie hätten viele
Schüsse und Detonationen gehört; die Leute hätten Angst bekommen und
geschrien; plötzlich sei der IS aufgetaucht; danach hätten die Menschen
aus der Region die Flucht ergriffen; mehr könne er darüber nicht berichten;
der IS sei in der Nacht gekommen, viele Leute seien getötet worden; er
habe die Flucht ergriffen (vgl. A7/15 F36 f.). Auf konkretes Nachfragen nach
seinem persönlichen Erlebnis gab er lediglich an, er habe viele Schüsse
und Mörsergeschosse gehört, er habe vieles gehört; danach hätten sie das
Haus verlassen und seien mit vielen anderen Menschen zusammen geflo-
hen (vgl. A7/15 F38). Seine Schilderungen bestehen weitgehend aus knap-
pen Angaben, denen es an Realkennzeichen wie Erlebnisnähe oder De-
tailreichtum fehlt (vgl. A7/15 F40 ff.). Auf wiederholt möglichst präzise ge-
stellte Nachfragen fiel deren Beantwortung einsilbig und wenig substanzi-
iert aus (vgl. insbesondere A/15 F56 f. und F74.). Die Erklärungen für die
oberflächlichen Schilderungen der Flucht im Rahmen der Beschwerde
überzeugen das Gericht nicht. Die hier fehlende Erlebnisnähe und persön-
liche Betroffenheit lassen sich nicht durch die psychische Instabilität oder
durch schwierige Fluchtumstände begründen; vielmehr würden derartige
Faktoren den prägenden Eindruck von Fluchtereignissen bestärken.
5.3.2 Nicht glaubhaft wird ferner, dass der Beschwerdeführer sich während
etwa eines Jahres in Dohuk ohne Obdach aufgehalten haben soll, während
dort gleichzeitig zwei Tanten mütterlicherseits gelebt hätten. Auf die Frage,
weshalb er nicht bei seinen Tanten untergekommen sei, erklärte er im We-
sentlichen, diese hätten sich nicht um ihn kümmern wollen; er wisse auch
nicht, weshalb sie ihn nicht hätten unterstützen wollen; vielleicht seien de-
ren Ehemänner dagegen gewesen (vgl. A7/15 F86, F97, F101-103). Die
vorstehende Erklärung sowie die auf Beschwerdeebene vorgebrachten
Gründe (vgl. oben E. 4.2) vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Es
bleibt unbegreiflich, dass der Beschwerdeführer in einer existenziellen Not-
situation von seinen Verwandten ohne nachvollziehbare Begründung weg-
gewiesen worden sein soll, zumal in seinem Kulturkreis Werte wie familiä-
rer Zusammenhalt und Solidarität innerhalb der Familie von grosser Be-
deutung sind.
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Seite 10
5.4
5.4.1 Im Weiteren fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers auch an
flüchtlingsrechtlicher Relevanz. So habe er sich nach seiner Flucht im Au-
gust 2014 aus B._______ bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 eine längere
Zeit verfolgungsfrei in Dohuk und Zakho aufhalten können; die konkrete
Bedrohung durch den IS war mit dem Ergreifen dieser Schutzalternative
demnach bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak bereits
nicht mehr aktuell. Weiter gab er an der BzP auf die Frage, weshalb er aus
dem Nordirak ausgereist sei, wo er doch dort eigenen Angaben zufolge vor
dem IS sicher gewesen sei, ausdrücklich zur Antwort, er habe dort nicht
arbeiten können. So habe er sich dort erfolglos nach Arbeitsstellen erkun-
digt (vgl. BzP S. 7). Auch an der einlässlichen Anhörung erklärte er, er habe
sich in Dohuk vergebens nach Arbeit erkundigt (vgl. A7/15 F75). Der Be-
schwerdeführer beantwortete die Frage, ob im Juli 2015 irgendetwas ge-
schehen sei, dass er sich damals entschieden habe auszureisen, mit den
folgenden Worten: „Es geschah nichts, aber ich konnte die Situation so
nicht mehr weiter ausharren. Also reiste ich aus.“ (vgl. A7/15 F21). Er habe
vor seiner Ausreise im Elend gelebt und Hunger gelitten (vgl. A7/15 F16).
Ansonsten habe er aber keinerlei Probleme mit den Behörden oder Dritt-
personen gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen (vgl. BzP S. 7 f., A7/15
F116 ff.). In der Tat hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Sachver-
haltsvortrags nie über Behelligungen oder Übergriffe des IS, die gegen ihn
gerichtet gewesen wären, gesprochen. Angesichts dieser unmissverständ-
lichen Worte ist nicht von einer Verfolgungssituation auszugehen, in der
sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise befunden haben könnte. Im
Übrigen ist der IS zwischenzeitlich aus der Region E._______ zurück ge-
drängt worden und schliesslich landesweit besiegt worden. B._______ ist
heute wieder unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung.
5.4.2 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – insbesondere mangels zeitlicher Kausalität zwischen
der geltend gemachten Verfolgung und der später angetretenen Ausreise
– zum heutigen Zeitpunkt keine Aktualität mehr aufweisen, womit ein zwin-
gendes Kriterium zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung zu vernei-
nen ist. Somit erübrigt es sich, auf weitere Erfordernisse der Asylrelevanz
wie die Gezieltheit, die Intensität oder das Verfolgungsmotiv näher einzu-
gehen.
5.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in sei-
nem Heimatstaat nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die Vorinstanz hat
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Seite 11
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 12
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.
8.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in seine Heimatregion dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Zu prüfen ist ein Wegweisungsvollzug in die
Region des "Kurdistan Regional Government" (nachfolgend: KRG-Re-
gion), nachdem der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz Dohuk
stammt und dort vor seiner Ausreise auch ein Jahr lang gelebt hat. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3
m.w.H. sowie jüngere Urteile E-6382/2015 vom 27. Februar 2017 E. 5 und
E-7281/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 8). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 13
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende
Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und
die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil
publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grund-
sätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin,
dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine
Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern
vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in
den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Das Bun-
desverwaltungsgericht hielt im genannten Urteil fest, dass in den vier Pro-
vinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass
sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Die jüngsten
Entwicklungen der politischen Machtverhältnisse im Irak bestätigen diese
Prognose. Der IS hat inzwischen jegliche territoriale Macht im Irak verloren;
im Dezember 2017 erklärte der irakische Regierungschef Haider Al-Abadi
den dreijährigen Krieg des Irak gegen den IS für siegreich beendet (Neue
Zürcher Zeitung, 'Irak proklamiert Ende des IS', 11.12.2017,
ld.1337875; The New York Times, 'ISIS Is Weakened, but Iraq Election
Could Unravel Hard-Won Stability', 30.01.2018,
/2018/01/30/world/middleeast/iraq-election-abadi.html; beide Ar-
tikel abgerufen am 22.02.2018). Der Wegweisungsvollzug ist damit als
grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
Das Gericht wies im genannten Referenzurteil allerdings darauf hin, dass
angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern
Vertriebene jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individuel-
ler Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Be-
ziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen ist (E. 7.4.5).
8.4
8.4.1 In Bezug auf die familiäre Situation in seinem Heimatstaat gab der
Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wo sich sein Bruder oder seine Eltern
aufhalten würden und ob sie noch am Leben seien (vgl. BzP S. 5, A7/15
E-7183/2015
Seite 14
F81). An seinem Geburtsort lebe nur noch eine Tante väterlicherseits, wel-
che arm sei. Sein Vater habe eine weitere Schwester, welche circa zwei-
einhalb Stunden von B._______ entfernt wohne, und seine Mutter habe
einen Bruder und zwei Schwestern in Dohuk. Der Bruder seiner Mutter sei
seit längerer Zeit verschollen (vgl. BzP S. 5, A7/15 F85 ff.). Auf Beschwer-
deebene wird bloss an der Behauptung, er verfüge über keine unterstüt-
zungswilligen Verwandten und kein soziales Netz in der KRG-Region, fest-
gehalten. Nachdem der Beschwerdeführer allerdings im Zusammenhang
mit seinem verwandtschaftlichen Netz in seiner Heimat unglaubhafte An-
gaben gemacht hat (vgl. oben E. 5.3.2), fehlt es hinsichtlich dieses Aspekts
an einer glaubhaften Entscheidgrundlage. Da der Beschwerdeführer durch
Angaben, die das Gericht als unglaubhaft erachtet, seine Wahrheits- und
damit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt und das Gericht
den Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig abklären kann, hat er die
daraus resultierenden negativen Folgen praxisgemäss selbst zu tragen.
Mithin darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass er in seiner Hei-
matregion (Provinz Dohuk) nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügt.
8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hinweise auf indi-
viduelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre
alt, hat von 2010 bis August 2014 [Funktion] gearbeitet (vgl. BzP S. 4) und
ist gemäss bestehender Aktenlage bei guter Gesundheit. Seine psychi-
schen Leiden wurden erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht, nach-
dem er diese im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unerwähnt liess.
Seine Erklärungen zur späten Geltendmachung im Rahmen der Replik
(kulturell bedingte Zurückhaltung) vermögen das Gericht nicht zu überzeu-
gen. Die eingereichten, nur summarisch begründeten Arztberichte datieren
aus den Jahren 2015 und 2016. Aus diesen geht allerdings bloss hervor,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Erstkonsultation am (…) Dezember
2015 bis zum (…) Februar 2016 noch weitere vier Mal in psychiatrischer
Behandlung gewesen sei. Danach ist bis zum heutigen Zeitpunkt nichts
mehr aktenkundig geworden. Nach dem Gesagten geht das Gericht von
einem stabilen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
aus, womit in dieser Hinsicht kein Wegweisungshindernis gegeben ist.
8.4.3 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich im Falle einer Rückkehr eine tragfähige Existenz aufbauen kann und
nicht in eine Notlage geraten wird. Folglich sprechen weder die allgemeine
Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Provinz Dohuk.
E-7183/2015
Seite 15
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Anträge auf eine zusätzliche Befragung
des Beschwerdeführers durch das Gericht (Beschwerdeergänzung vom
18. Januar 2016 S. 5) sowie auf Erstellung eines psychiatrischen Gutach-
tens für den Beschwerdeführer (Beschwerdeergänzung vom 18. Januar
2016 S. 4, Replik vom 18. März 2016 S.4) sind bei der gegebenen Sach-
lage abzuweisen; das SEM hat weder den Untersuchungsgrundsatz noch
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche
Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 12. November 2015 gutgeheissen wurden und aus den Akten
keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers hervorgehen, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
10.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand
ein Honorar auszurichten. Mit Eingabe vom 31. März 2016 wurde eine Kos-
tennote für die bisherigen Bemühungen zu den Akten gereicht. Der darin
ausgewiesene Zeitaufwand von rund 10 Stunden und 15 Minuten bei ei-
nem Stundenansatz von Fr. 240.– erscheint nicht als vollumfänglich ange-
messen und ist auf 9 Stunden zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
E-7183/2015
Seite 16
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der durch die Abteilun-
gen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2015 beschlosse-
nen Stundenansätze für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der
Höhe von Fr. 200.– bis Fr. 220.– (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Novem-
ber 2015) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten des
Gerichts auf insgesamt Fr. 2400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran-
teil) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7183/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 2400.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: