B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7185/2014
V
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter William Waeber ,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (…).
E-7185/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 15. Juni 2013 reiste die Beschwerdeführerin über den Flughafen
Zürich-Kloten in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 17. Juni 2013 verweigerte die Vorinstanz ihr vorläufig die Einreise in
die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transit-
bereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu.
A.b Am 21. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Zürich-Flughafen zur Person (BzP) befragt. Dabei
machte sie geltend, im Oktober 2012 habe sie ihren hier in der Schweiz
lebenden Ehemann geheiratet. Anlässlich der Heirat sei ihr Ehemann mit
dem Iman telefonisch verbunden gewesen. Weiter führte sie aus, sie habe
Syrien wegen des Krieges verlassen. Zudem habe sie Probleme mit der
Familie gehabt. Sie hätten ihr verboten, in den Ausgang zu gehen und an
Veranstaltungen teilzunehmen. Ferner hätten sie von ihr verlangt, dass sie
das Kopftuch trage. Am 3. Juni 2013 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Zivilstand. Am 3. Juli 2013
bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz.
A.c Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie gehöre
der Ethnie der Kurden an. Nach der Matura im Jahre 2009 habe sie in Da-
maskus Soziologie studiert. In Damaskus habe sie zwei Explosionen mit-
erlebt. Zudem seien einmal die Truppen von Bashar El Assad ins Universi-
tätsgelände eingedrungen. Seither habe sie Angst. Im Juli 2012 sei sie
nach Hause zurückgekehrt. Aufgrund der sich verschlechternden Situation
in Damaskus habe sie ihr Studium nicht weiterführen können. Vier Monate
vor ihrer Ausreise sei ihre Familie von D._______ nach E._______ über-
siedelt, wo die Situation für Kurden besser gewesen sei. Sie habe an ver-
schiedenen Sittings teilgenommen und am 12. und 16. März 2013 an Ge-
denkfeiern in E._______.
Seit der Einreise in die Schweiz habe sie an mehreren Veranstaltungen
mitgemacht. Dabei sei es stets um die kurdische Sache gegangen, insbe-
sondere um die Ereignisse in Kobane, Shangale und Sarikane. Einmal sei
sie an einem Marsch vom UNO-Gebäude in Genf zum Bahnhof dabei ge-
wesen und am 24. September 2014 habe sie an einer Veranstaltung des
UNHCR teilgenommen. Zweimal habe sie einem Korrespondent des TV-
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Senders F._______ ein Interview gegeben. Gelegentlich habe sie Geld für
die Menschen in Kobane gespendet. Auch kommentiere sie auf ihrem Fa-
cebook-Profil regelmässig die Lage in Syrien.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr voll-
umfänglich Einsicht in die Akte B44/1 (interner Antrag) zu gewähren. Nach
der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs
sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, sie als Flüchtling anzuerkennen und des-
halb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 110 Seiten ihres Face-
book-Profils, Kopien von Fotos sowie eine CD-Rom zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Einsicht in das Aktenstück B44/1 und um Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Sodann verzichtete er auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur
Vernehmlassung.
E.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 die
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Seite 4
Abweisung der Beschwerde. Am 20. Januar 2015 stellte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
zu.
F.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung bezüglich der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kur-
distani – Organisation Schweiz, vom 19. Mai 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen (E. 11.) einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
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wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3
3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine Ein-
sicht in das Aktenstück B44/1 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenver-
fügung vom 8. Januar 201 bereits behandelt. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als unbegründet.
3.3.2 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann die Beschwerdefüh-
rerin ebenfalls keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat aus-
geführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dorti-
gen Sicherheitslage unzumutbar sei. Damit entschied sie diesbezüglich zu
Gunsten der Beschwerdeführerin, weshalb diese durch die Begründung
des Entscheides gar nicht beschwert sein kann. Auf die entsprechenden
Ausführungen in diesem Zusammenhang ist nicht weiter einzugehen. Die
Rüge erweist sich als unbegründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie ihre Abklä-
rungspflicht verletzt.
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Seite 6
4.2
4.2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegen-
über unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 630).
4.2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Nament-
lich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe,
sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrunde-
liegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung
nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen ein-
zig im Rahmen der Würdigung anzuführen.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ohne er-
sichtlichen Grund über ein Jahr bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies
trifft zu. Indes legt die Beschwerdeführerin in der Eingabe nicht dar, inwie-
fern ihr aus diesem Umstand in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil
erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwer-
deführerin weiter vorbringt, es hätten zwingend weitere Abklärungen, na-
mentlich eine weitere Anhörung, durchgeführt werden müssen, substanti-
iert sie diesbezüglich nicht ansatzweise, inwiefern der Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig festgestellt sein soll und namentlich inwiefern eine
weitere Anhörung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswe-
sentlich sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich
als unzutreffend.
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerde-
führerin habe Damaskus wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage
und der zunehmenden Gewalt verlassen und ihr Studium unterbrochen.
Der geltend gemachte Angst liege keine Verfolgung aus einem der in Art. 3
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AsylG genannten Gründe zugrunde. Die familiären Spannungen seien so-
dann darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Wil-
len ihres Vaters kein Kopftuch tragen möchte und an Veranstaltungen für
die kurdische Sache teilgenommen habe. Dabei handle es sich um persön-
liche Probleme und um keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes.
Weiter sei bekannt, dass die syrischen Behörden Veranstaltungen zur Be-
wahrung der kurdischen Kultur (Newroz) sowie für die kurdische Sache to-
lerieren würden, solange die Integrität des syrischen Staates nicht gefähr-
det sei. Dies sei bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Aktivitä-
ten nicht der Fall.
Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin in der
Schweiz anbelange, sei bekannt, dass der Geheimdienst die politischen
Aktivitäten seiner Bürger im Ausland beobachte. In Anbetracht der zahlrei-
chen exilpolitischen Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger sei jedoch da-
von auszugehen, dass der Geheimdienst sein Augenmerk auf diejenigen
richte, deren Aktivitäten ein gewisses Ausmass erreichen würden. Die
blosse Teilnahme an einem Marsch in Genf sowie an Veranstaltungen be-
treffend die Situation der Kurden in Syrien beziehungsweise vor dem UNO-
Gebäude, ohne dabei eine besondere, herausragende Rolle inne zu ha-
ben, sowie das Kommentieren auf dem Facebook-Profil würden kein expo-
niertes exilpolitisches Engagement darstellen, welches die Aufmerksam-
keit der syrischen Behörden auf sich ziehe und die Beschwerdeführerin als
ernsthafte Bedrohung für den Staat erkennen lassen würde. Sodann seien
dem Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistans keine Hinweise auf
Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die Partei zu entnehmen. Schliess-
lich stelle das blosse Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz keinen
subjektiven Nachfluchtgrund dar.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht
als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
Der vorinstanzliche Schluss in Bezug auf die Ausreisegründe ist nicht zu
beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmittelein-
gabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss
zu ziehen. Namentlich beschränkte sich das politische Engagement der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf die blosse Teilnahme an eini-
gen wenigen Kundgebungen zugunsten der kurdischen Sache sowie Ge-
denkfeiern. Dabei hob sie sich, wie viele andere, offensichtlich nicht von
der Masse der übrigen Teilnehmenden ab. Anderes macht sie jedenfalls
nicht geltend. Entsprechend führt sie auch keine sich anschliessend darauf
beziehenden Probleme mit den heimatlichen Behörden an. Sodann ver-
mag sie aus dem Umstand, dass sie sich bereits in Syrien mehr für die
Anliegen der Kurden habe einsetzen wollen, nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten. Weiter legt die Beschwerdeführerin mit den allgemeinen Ausfüh-
rungen nicht substantiiert dar, inwiefern ihr persönlich begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung drohe. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ferner ist
die allgemeine Lage der Kurden in Syrien für sich allein besehen nicht als
asylbeachtliche Verfolgung zu qualifizieren und es ist, entgegen der in der
Eingabe vertretenen Auffassung, nicht von einer Kollektivverfolgung der
Kurden auszugehen. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Aus-
führungen, unter Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien,
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft verneint hat. Der Beschwerdeführerin ist es demnach
nicht gelungen, Fluchtgründen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
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und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
7.2 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat sich die
Vorinstanz hinreichend mit der Frage ihrer Gefährdung aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht wird nicht explizit gerügt und ist auch nicht ersichtlich, zumal
die Beschwerdeführerin die Verfügung sachgerecht anfechten konnte. Mit
ihren Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin Kritik an der vor-in-
stanzlichen Verfügung vor, welche einzig auf eine andere Würdigung des
Sachverhalts abzielt. Darauf ist nachstehend einzugehen.
7.3 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, auf-
grund ihres exilpolitischen Engagements erfülle sie die Flüchtlingseigen-
schaft. Sie sei in hohem Masse exilpolitisch tätig und habe damit die
Schwelle der Exponiertheit längst überschritten. Sie habe anlässlich einer
Versammlung vor der UNO eine Rede gehalten. Zudem habe sie einem
Fernsehjournalisten zwei Interviews gegeben und äussere sich auf ihrem
Facebook-Profil zu den Anliegen der Kurden und gegen das Regime.
7.4
7.4.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
7.4.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist gemeinhin be-
kannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus,
um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Dafür müssen zu-
sätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen,
dass der syrische Staat ein Interesse daran hat, die Betroffene als regime-
feindliche Person zu identifizieren und registrieren. Nach den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts werden in Syrien exilpolitische Aktivi-
täten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein
exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (vgl. Urteil des
BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015, mit Verweisen). Daran vermag
auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr ist
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Seite 10
angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prog-
nose davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syri-
schen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren
Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer gross-
flächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liegt.
7.4.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hier in
der Schweiz an einigen – die Beschwerdeführerin vermag sich an deren
Anzahl nicht ansatzweise erinnern – Veranstaltungen vor dem UNO-Ge-
bäude in Genf im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane, Shan-
gale und Sarikane teilgenommen hat. Weiter war sie an einem Marsch vom
UNO-Gebäude in Genf zum Bahnhof beteiligt sowie am 24. September
2014 an einer Nebenveranstaltung des UNHCR. Gemäss ihren eigenen
Aussagen hat sie an diesen Veranstaltungen keine besondere Rolle inne
gehabt, sondern einzig die Slogans gesprochen, wie die übrigen Teilneh-
menden (vgl. Akten Vorinstanz B39/13 S. 7 Antwort 55). Einzig sei sie zwei-
mal von einem Journalisten des TV-Senders F._______ interviewt worden
(vgl. Akten Vorinstanz a.a.O., Antwort 56). Seither war die Beschwerdefüh-
rerin nicht mehr exilpolitisch aktiv. Jedenfalls macht sie solches nicht gel-
tend. Bei dieser Sachlage kann offensichtlich nicht auf ein intensives, wahr-
nehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die ein-
gereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner
Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Veranstaltungen beson-
ders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus
exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte.
Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der
Demokratischen Partei Kurdistani eingereicht. Darin wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten
und während den Demonstrationen gespielt. Diese Aktivitäten werden in-
des nicht ansatzweise substantiiert. Sodann hat die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung vom 3. Oktober 2014 zu Protokoll gegeben, sie
habe sich für die Partei interessiert, könne indes an den Aktivitäten nicht
teilnehmen, da sie ein kleines Kind habe (vgl. Akten Vorinstanz B19/13,
Antwort 59). Das Bestätigungsschreiben ist daher als blosses Gefälligkeits-
schreiben zu werten, aus welchem die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag. Insoweit weist die Beschwerdeführerin kein
besonders beachtenswertes politisches Profil auf.
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Seite 11
Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 17. und 24. September 2014 von ihr veröffentlichte Artikel zu den Ak-
ten gegeben. Die Dokumente sind in arabischer Schrift verfasst und es lie-
gen keine Übersetzungen vor. Auch äussert sich die Beschwerdeführerin
weder in den Begleitschreiben noch auf Beschwerdeebene zum Inhalt der
von ihr verfassten Artikel. Nachdem die durch einen mit dem Asylverfahren
bestens vertrauten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin im Rah-
men ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowohl auf eine Übersetzung
als auch auf klärende Ausführungen verzichtet hat, besteht für das Gericht
keine Veranlassung, auf diese Dokumente weiter einzugehen.
Sodann hat die Beschwerdeführerin 110 aus dem Internet ausgedruckte
Seiten ihres Facebook-Profils als Beweismittel für ihr exilpolitisches Enga-
gement eingereicht. Dazu ist festzuhalten, dass solche Einträge und die
Kommentierung solcher tagtäglich in ähnlicher Form x-1000fach vorkom-
men und eine systematische Identifizierung aller Verfasser sowie darin in-
volvierten Drittpersonen seitens der Behörden erscheint ausgesprochen
unwahrscheinlich. Diesbezügliche Nachforschungen erfolgen nur sehr ge-
zielt und beschränken sich regelmässig auf Personen in führender Rolle.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausdrucke lauten auf das
Profil G._______. Damit stimmt nur der Vorname und nicht auch der Nach-
name mit der Identität der Beschwerdeführerin überein. Eine Identifizierung
der Beschwerdeführerin ist damit bereits erschwert. Weiter ist festzustel-
len, dass die Einträge nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von Dritt-
personen verfasst wurden, und die Beschwerdeführerin sich diese Einträge
lediglich mit den Verfassern "teilt", das heisst, sie lediglich anzuklicken
brauchte. Sodann datieren die eingereichten Einträge vom 16. Oktober
2014 bis 5. Dezember 2014. Seit der Einreichung dieser Ausdrucke mit der
Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2014 hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) –
keine weiteren Auszüge aus dem Facebook eingereicht. Es ist demnach
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Be-
schwerdeeinreichung lediglich innerhalb des vorgenannten Zeitraums von
wenigen Wochen auf ihrem Facebook-Account exilpolitisch aktiv war.
7.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann insgesamt nicht auf ein
intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement der Beschwerde-
führerin geschlossen werden, welches die Aufmerksamkeit des syrischen
Staates auf sie lenken würde. Es liegen somit keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vor. Schliesslich ist auf die ausschweifenden Ausführungen in
der Eingabe in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen und es
E-7185/2014
Seite 12
besteht keine Veranlassung, die beantragten Dossiers beizuziehen. Der
entsprechende Antrag ist abzuweisen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
10.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf eingetreten werden kann.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
E-7185/2014
Seite 13
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und, in Anbetracht der weit-
schweifigen Beschwerdeschrift sowie der zahlreichen unerheblichen Be-
weismittel, die dennoch gesichtet werden mussten, auf insgesamt
Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7185/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: