B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7188/2013
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Somalia,
alle vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 18. November 2013 / N (…).
E-7188/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 wies das BFM das Asylgesuch des
Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden,
B._______, vom 24. November 2008 ab – wobei es feststellte, dass seine
Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genü-
gen vermöchten – und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
B.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 stellte B._______ zugunsten der Be-
schwerdeführenden ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss alt Art. 20
AsylG beziehungsweise ein Familienzusammenführungsgesuch. Das
BFM bewilligte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
20. Februar 2012 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens.
III.
C.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reisten am 4. Mai 2012 in die
Schweiz ein und suchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 15. Mai 2012 fand die Kurzbefra-
gung der Beschwerdeführerin und am 21. August 2013 eine Anhörung zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. Am 17. Oktober 2013
fand eine ergänzende Anhörung durch ein reines Frauenteam statt.
D.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie sei Angehörige des Clans der (…), des Subclans
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Seite 3
der (…) und des Subsubclans der (…) und stamme aus Mogadischu
(Quartier […]). Ihr Ehemann, der vor seiner Ausreise als (…) für die
Übergangsregierung von Abdulahi Yussuf tätig gewesen sei, sei von der
Al-Shabaab-Miliz bedroht worden. Einmal, im Jahre 2008, hätten etwa
drei Männer sie zu Hause aufgesucht, ihren Ehemann nach draussen
mitgenommen und ihn aufgefordert, seine Tätigkeit als (…) aufzugeben.
Kurz darauf sei ihr Ehemann aus Somalia ausgereist. Danach sei sie von
Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz weiterhin verfolgt worden, weil diese
von ihr Informationen über ihren Ehemann hätten erhalten wollen. Sie sei
deswegen zunächst ins Quartier (…) von Mogadischu geflüchtet, wo sie
von verschiedenen Familien beherbergt worden sei. Nachdem sie dort im
Jahre 2009 oder 2010 einmal von drei Männern aufgesucht worden sei
und diese sie bedroht und ihr mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen
hätten, habe sie sich im Flüchtlingslager (…) versteckt. Ihre Kinder seien
in dieser Zeit bei Verwandten untergebracht gewesen. Ihre Schwester
C._______, welche sich der Al-Shabaab angeschlossen habe, habe die-
ser jedoch ihren Aufenthaltsort verraten. Während ihres Aufenthalts im
Flüchtlingslager (…) seien einmal vier oder fünf Männer, die sich im Lager
wie Polizisten verhalten hätten, zu ihr gekommen. Sie hätten sie in ein
Gebüsch gezerrt, und zwei von ihnen hätten sie vergewaltigt, während
die anderen Wache gestanden hätten. Sie sei in der Folge immer wieder
von diesen Männern mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass sie
sie nicht mehr zu Hause vorfinden würden. Zudem hätten sie sie be-
schuldigt, wie ihr Ehemann für die Regierung zu arbeiten. Im Übrigen sei
ihr Bruder D._______, welcher sie unterstützt habe, im Jahre 2011 von
der Al-Shabaab-Miliz getötet worden, weil er dieser ihren Aufenthaltsort
nicht habe verraten wollen. Ein weiterer Bruder, E._______, sei bei einem
Minenattentat ums Leben gekommen.
E.
Mit Verfügung vom 18. November 2013 – eröffnet am 21. November 2013
– stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der
Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben werde.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2013 erhoben die
Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und bean-
tragten, deren Dispositivziffern 1–3 seien aufzuheben und es sei ihnen
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die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbrin-
gen reichten sie einen Auszug eines Berichts des BFM zur Lage der so-
malischen und eritreischen Diaspora in der Schweiz, zwei Kartenaus-
schnitte des Quartiers (…) sowie eine Fotoaufnahme des Flüchtlingsla-
gers (…) in Kopie ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Für-
sorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert
Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss einzuzahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden ei-
ne Unterstützungsbestätigung der Politischen Gemeinde F._______ vom
16. Januar 2014 sowie ein Bestätigungsschreiben einer Dolmetscherin
vom 16. Januar 2014 betreffend die Bedeutung des von der Beschwerde-
führerin verwendeten Begriffs "Buush" ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2014 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom
28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 29. Januar 2014 wurde der einverlangte Kostenvorschuss einbezahlt.
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. Februar 2014 reichten die
Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Kantonsspitals G._______
vom 31. Oktober 2013 ein und hielten fest, dass die darin diagnostizierten
Beschwerden der Beschwerdeführerin während der Befragungen zu Kon-
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zentrationsschwierigkeiten geführt hätten, was bei der Beurteilung ihrer
Aussagen zu berücksichtigen sei.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2014 verfügte der Instruktions-
richter, dass der von den Beschwerdeführenden unnötigerweise geleiste-
te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zurückzuerstatten sei.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden einen Einzahlungsschein für die Rückerstattung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ zu den
angeblichen Verfolgungsmassnahmen seitens der Al-Shabaab-Miliz nach
der Ausreise ihres Ehemannes seien unsubstanziiert und würden zahlrei-
che Widersprüche enthalten, weshalb sie den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. So
habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht zum Zeitpunkt, in welchem
die Repressalien begonnen hätten, zum Grund ihres Umzugs ins Quartier
(…) sowie zum Ort, wo sich der Vorfall ereignet habe, bei welchem sie mit
einer Pistole geschlagen worden sei. Sie habe auch unterschiedliche An-
gaben gemacht zum Ort, wo sie sich zuletzt versteckt habe ("Busch" be-
ziehungsweise Flüchtlingslager oder Dorf […]). Ferner habe sie sich wi-
dersprüchlich zum Hintergrund der Tötung ihres Bruders D._______ ge-
äussert, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei der Befragung
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zur Person nicht erwähnt habe, dass ein weiterer Bruder ebenfalls umge-
bracht worden sei. Auch die geltend gemachte Vergewaltigung habe sie
bei der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnt, ohne dieses Ver-
säumnis überzeugend begründen zu können. Ihre diesbezüglichen Schil-
derungen seien äusserst unsubstanziiert und realitätsfremd, und sie habe
widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob dieser Übergriff zeitlich im
Zusammenhang stehe mit dem Vorfall, bei welchem sie mit einer Pistole
auf den Kopf geschlagen worden sei, oder ob es sich dabei um zwei un-
terschiedliche Ereignisse gehandelt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen spreche schliesslich auch der Umstand, dass sie erst aus
Somalia ausgereist sei, als ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt wor-
den sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügte zur Begründung ihrer Beschwerde zu-
nächst, die Argumentation des BFM, sie habe die Vergewaltigung ohne
zureichenden Grund verspätet vorgebracht, sei stossend. Die Befragung
zur Person sei durch einen männlichen Befrager durchgeführt worden. Ih-
re Begründung für das Verschweigen der Vergewaltigung zu diesem Zeit-
punkt, sie habe Angst gehabt, weil "man das nicht jedem erzählen kann",
sei demnach überzeugend und werde durch die konstante Rechtspre-
chung des Gerichts als Grund für eine verspätete Geltendmachung aner-
kannt. Sie habe die Vergewaltigung dann bei der Bundesanhörung vom
21. August 2013 erwähnt. Ihre diesbezüglichen Schilderungen im Rah-
men der ergänzenden Anhörung durch ein Frauenteam vom 17. Oktober
2013 seien plausibel und glaubhaft, insbesondere auch vor dem soziokul-
turellen Hintergrund in Somalia, wo sexuelle Übergriffe mit einem sozialen
Stigma verbunden seien. Sie habe demnach das Vorliegen frauenspezifi-
scher Fluchtgründe glaubhaft gemacht, welchen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG Rechnung getragen werden müsse. Die Vorinstanz sei darauf je-
doch in keiner Weise eingegangen. Es sei notorisch, dass Somalia durch
die Al-Shabaab-Miliz extrem unterdrückt werde und diese für die Frauen
strikte Bekleidungsregeln eingeführt habe. Frauen, welche sich nicht dar-
an hielten, würden Opfer von Gewalt. Aus vielen Berichten gehe zudem
hervor, dass die Gefahr, vergewaltigt zu werden, für Frauen in Somalia
gross sei.
Betreffend die übrigen ihr vorgehaltenen Widersprüche und Ungenauig-
keiten in ihren Aussagen müsse ihr gesundheitlicher und soziokultureller
Hintergrund berücksichtigt werden. Sie leide seit vielen Jahren wegen ei-
nes Kropfes unter grossen Schmerzen, was es ihr schwer mache, klare
Gedanken zu fassen. Zudem sei sie eine Analphabetin ohne Schulbil-
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dung. Zeitangaben wie Jahreszahlen hätten im vom Krieg gebeutelten
Somalia an Bedeutung verloren. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie
diese nicht nennen könne. Im Quartier (…) sei sie zunächst sicher gewe-
sen, weil die für dieses Quartier zuständigen Al-Shabaab-Milizionäre sie
nicht gekannt hätten und den Männern, welche sie zuvor verfolgt hätten,
ihr neuer Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei. Im Übrigen stimmten
ihre Angaben zum Quartier (…), aus welchem sie stamme, mit der beilie-
genden Karte überein. Der Begriff "Busch" werde in Somalia für Hütten
aus Plastikplanen, Karton und Holz verwendet, wie sie für die Flüchtlings-
lager in der Umgebung von Mogadischu typisch seien. Das Flüchtlingsla-
ger (…) befinde sich in dem Gebiet, in welches die meisten Leute beim
Ausbrechen der Kämpfe in Mogadischu geflohen seien. Ihre Vorbringen
zu ihrer Verfolgung würden schliesslich auch mit den aktuellen Berichten
zur Lage in Somalia übereinstimmen. Zusammenfassend würden keine
wesentlichen und überwiegenden Umstände vorliegen, welche gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden. Die Vorinstanz habe
sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen gestützt.
Sie sei seitens der Al-Shabaab-Miliz an Leib und Leben gefährdet und
könne nicht auf die Unterstützung durch staatliche Organe in Somalia
zählen. Die ihr drohende Verfolgung sei zudem politisch motiviert. Ihr
Ehemann und ihr Bruder seien bereits Opfer solcher Verfolgungsmass-
nahmen gewesen. Ihre Gefährdung sei angesichts der notorischen Men-
schenrechtsverletzungen durch die Al-Shabaab in Somalia nicht zu be-
zweifeln. Sie habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie
auch nach zweimaliger Flucht an ihren neuen Aufenthaltsorten jeweils
wieder gefunden worden sei. Es sei ihr demnach die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
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Seite 9
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen dem-
nach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlit-
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37, je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.
6.1 In der den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung
vom 17. Februar 2010 stellte das BFM fest, die von diesem vorgebrach-
ten Drohungen durch die Al-Shabaab-Miliz aufgrund seiner Tätigkeit als
(…) eines Mitglieds der Übergangsregierung seien unglaubhaft. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Bei dieser Ausgangslage ist auch die Glaubhaftigkeit der angeblichen
Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin, welche gemäss ihrer
Darstellung die Ursache im Wesentlichen in der Suche der Al-Shabaab
nach ihrem Ehemann hatten, massiv erschüttert. Die sich aufdrängenden
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Zweifel werden dadurch verstärkt, dass ihre Aussagen – wie von der Vor-
instanz zu Recht festgestellt wurde – generell sehr vage und substanz-
arm ausgefallen sind und insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Einord-
nung der von ihr geschilderten Ereignisse massive Widersprüche aufwei-
sen. Der Hinweis auf ihre fehlende Bildung und die geringe Bedeutung
von Zeitangaben in den schwierigen Lebensumständen in Somalia ver-
mag diese Ungereimtheiten nicht befriedigend zu erklären. Auch von ei-
ner ungebildeten Person kann erfahrungsgemäss erwartet werden, dass
sie eigene Erlebnisse entsprechend substanziiert und anschaulich schil-
dern kann. Zudem sind die gemäss dem Arztzeugnis vom 31. Oktober
2013 bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Beschwerden nicht ge-
eignet, die behaupteten Konzentrationsschwierigkeiten plausibel zu ma-
chen. Schliesslich muss die Darstellung, die Beschwerdeführerin sei wäh-
rend Jahren von den Al-Shabaab bedroht und schikaniert worden, und es
sei ihr vorgeworfen worden, ebenfalls für die Übergangsregierung tätig
gewesen zu sein, als unrealistisch und nicht nachvollziehbar bezeichnet
werden. Nachdem weder sie noch ihr Ehemann ein besonders exponier-
tes Profil haben glaubhaft machen können, ist ein derart ausgeprägtes
Verfolgungsinteresse der Al-Shabaab nicht plausibel. Das Vorbringen, ei-
ner ihrer Brüder sei von den Al-Shabaab umgebracht worden, weil er ih-
ren Aufenthaltsort nicht habe verraten wollen, muss ebenfalls in Zweifel
gezogen werden, vermag die Beschwerdeführerin doch nicht plausibel zu
erklären, wie sie von der Tötung dieses Bruders und den Umständen der-
selben erfahren habe. Mit Bezug auf den vorgebrachten Mordanschlag
auf einen zweiten Bruder ist ein Zusammenhang zu den angeblich gegen
sie ausgesprochenen Drohungen nicht ersichtlich.
6.2 Der Auffassung des BFM, die Beschwerdeführerin habe die Vergewal-
tigung durch mehrere Milizionäre verspätet vorgebracht, kann jedoch
nicht gefolgt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts
kann das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell be-
dingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutz-
mechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; EMARK 2003
Nr. 17). Die Begründung der Beschwerdeführerin dafür, weshalb sie die-
ses Sachverhaltselement anlässlich der Befragung zur Person ver-
schwiegen habe, bringt ihre Scham, über das Thema zu sprechen, zum
Ausdruck und ist demnach als grundsätzlich plausibel und nachvollzieh-
bar zu bewerten. Ihre Schilderungen der Vergewaltigung anlässlich der
ergänzenden Anhörung vom 17. Oktober 2013 sind zwar nicht sehr detail-
liert ausgefallen, weisen aber trotzdem eine gewisse Realitätsnähe und
Plausibilität auf. Zudem ist auch das im Protokoll verbalisierte Verhalten
E-7188/2013
Seite 11
der Beschwerdeführerin während der ergänzenden Anhörung vom
17. Oktober 2013 als Realkennzeichen zu bewerten, welches für die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. Diese Frage kann jedoch
letztlich offengelassen werden, da es ihm jedenfalls an der asylrechtli-
chen Relevanz fehlt.
Die Beschwerdeführerin hat keine klaren Angaben zur Identität der Täter
sowie zum Motiv des sexuellen Übergriffs gemacht. Ihren Vorbringen sind
demnach keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen,
dass der geschilderten Vergewaltigung ein Verfolgungsmotiv gemäss
Art. 3 AsylG zugrundelag. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ge-
währung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergan-
genes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künf-
tiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Den Vorbringen
der Beschwerdeführerin können aber – insbesondere in Anbetracht des-
sen, dass sich die angeblichen Drohungen durch die Al-Shabaab als un-
glaubhaft erwiesen haben – keine glaubhaften und konkreten Anhalts-
punkte dafür entnommen werden, dass sie eine begründete Furcht hat,
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere
gezielte Nachteile dieses Ausmasses zu erleiden. In Anbetracht dieser
Umstände erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe zur Frage einer adäquaten Schutzgewährung durch die heimatli-
chen Behörden sowie zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive einzugehen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Ver-
folgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E-7188/2013
Seite 12
7.3 Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit Verfügung vom
18. November 2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, er-
übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung gutgeheissen wurde, die Beschwerdeführenden innert Frist
eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7188/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: