Abtei lung V
E-7189/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, und B._______, sowie ihre Kinder
C._______, und D._______, alle Irak,
alle wohnhaft E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 19. März 2001 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7189/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Hei-
matstaat am 20. September 1996 und gelangten zu fünft (Eltern und
die Kinder F._______, G._______ und H._______) über den Iran und
die Türkei, wo sie sich während etwa 21 Monaten in Istanbul
aufhielten, am 30. Juni 1998 illegal in die Schweiz. Hier suchten sie
am folgenden Tag in der Empfangsstelle Chiasso um Asyl nach. Am 8.
Juli 1998 wurden sie gleichenorts summarisch befragt. Mit Verfügung
des BFF vom 8. Juli 1998 wurden die Beschwerdeführer für den
weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen, wo
sie am 21. September 1998 durch die zuständige Behörde zu den
Asylgründen angehört wurden. Zur Stützung der Asylvorbringen reich-
ten die Beschwerdeführer markierte Identitätskarten und diverse Do-
kumente zu den Akten.
Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus I._______ (Nordirak).
Er sei im Jahr 1989 der Patriotic Union of Kurdistan (PUK) beigetreten.
Als J._______ habe er Informationen beschafft, die er dieser Or-
ganisation habe zukommen lassen. 1989 und 1990 sei er insgesamt
dreimal von den irakischen Sicherheitskräften festgenommen worden.
Während der ersten viertägigen Inhaftierung sei er gefoltert worden
und habe sich nach der Entlassung während dreier Wochen zu Hause
erholen müssen. Auch nach der zweiten dreitägigen Haft habe er sich
zwei Wochen lang zu Hause kuriert. Beim dritten Mal sei er am Tag der
Inhaftnahme wieder entlassen worden. Er sei jeweils unter anderem
verdächtigt worden, Verbindungen zur PUK zu pflegen. Ende 1990 hät-
te er in den Militärdienst einrücken sollen, habe sich dieser Pflicht aber
durch Aufenthalte bei Verwandten und Bekannten entzogen. Zur Zeit,
als 1991 der Aufstand in I._______ begonnen habe, habe er besonde-
re Probleme mit K._______, einem irakischen Offizier, gehabt. Dieser
sei an einem Checkpoint zwischen I._______ und L._______
angestellt gewesen und habe zu den den Checkpoint passierenden
Fahrern immer wieder gesagt, dass er sich an den Kurden rächen
werde. Er sei dann wie alle anderen in I._______ stationierten Militärs
von einer Amnestie begünstigt worden mit der Berechtigung, Kurdistan
zu verlassen und heimzukehren. In dieser Phase hätten er und drei
Kollegen versucht, den irakischen Offizier für dessen Taten zur
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Rechenschaft zu ziehen, und sie hätten, nachdem sie ihn aufgespürt
gehabt hätten, begonnen, ihn zusammenzuschlagen. Sie seien jedoch
von einem Kurden daran gehindert worden. K._______ habe sich
weiterhin im geeigneten Zeitpunkt an den Kurden rächen wollen. Als
Angehörige der Kurdistan Democratic Party (KDP) mit Unterstützung
der irakischen Streitkräfte im August 1996 überraschend I._______
zurückerobert hätten, habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie
aus Angst vor Repressalien zuerst sein Haus und später die Region
verlassen; sie seien nach M._______, dann nach O._______ Diese
und schliesslich nach P._______ gegangen. Er habe vor dem Auszug
einem Nachbarn noch den Auftrag geben können, sein Grundstück zu
beobachten und Vorkommnisse zu melden. Von Nachbarn habe er in
der Folge erfahren, dass sein Haus von mehreren Personen, darunter
auch von diesem K._______, besucht und später von der KDP
konfisziert worden sei. Als er auch noch von der Beschlagnahmung
seiner (...) gehört habe, habe er sich zum Verlassen der Gegend
entschieden.
Bis zum Aufstand habe er immer wieder Informationen, die er von den
verschiedenen, in seiner (...) erhalten habe, an die PUK weitergeleitet.
Nach dem Aufstand sei er formell Mitglied der PUK geworden. Nach
dem Einzug der KDP und der irakischen Streitkräfte habe die PUK
fluchtartig die Stadt verlassen. Er selber habe während seines
Aufenthaltes in P._______ eine Auseinandersetzung mit einem hohen
Mitglied der PUK gehabt, nachdem er die Parteiverantwortlichen
gerügt habe, weil sie Personalunterlagen im Parteibüro in I._______
unzerstört zurückgelassen hätten und auf diese Weise viele Personen
unnötigerweise erheblich gefährdet hätten. Wegen dieser Kritik habe
ihn ein hohes Mitglied der PUK direkt bedroht und die Ausstellung
eines Haftbefehls gegen ihn veranlasst. Er sei dann mit seiner Familie
von P._______ in den iranischen Ort (...) gereist und über iranisches
Territorium in die Türkei gelangt, von wo sie sich nach längerem
Aufenthalt im Sommer 1998 in die Schweiz begeben hätten. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder machten keine eigenen
Asylgründe geltend.
B.
Am 31. Mai 1999 wurde die gemeinsame Tochter Q._______ geboren.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2001 - eröffnet am 20. März 2001 - wies
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das BFF die Asylgesuche vom 1. Juli 1998 ab, ordnete die Wegwei-
sung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder aus der Schweiz und de-
ren Vollzug an, wobei es einen Vollzug in den zentralstaatlich kontrol-
lierten Teil des Iraks ausdrücklich ausschloss.
D.
Mit Beschwerde vom 19. April 2001 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerde-
führer die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2001, die Gewäh-
rung des Asyls, eventuell die Anerkennung als Flüchtlinge wegen
Nachfluchtgründen und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
subeventuell die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche Pro-
zessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung in der Person des
damaligen Rechtsvertreters beantragt. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführer reichten gleichzeitig die angefochtene Verfü-
gung, eine Stellungnahme des UNHCR zur Situation im Nordirak vom
Januar 2001, einen Ausschnitt aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ)
vom 28. Februar 2001 sowie eine Fürsorgebestätigung ihrer Sozialbe-
hörde vom 30. März 2001 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2001 hiess der Instruktionsrichter
der ARK das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung ab.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2001 beantragte das BFF die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Am 19. Juli 2001 reichten die Beschwerdeführer die Video-Aufzeich-
nung einer am (...) im kurdischen Fernsehen ausgestrahlten
Unterhaltung zwischen dem Moderator und einem der Drahtzieher der
Verfolgung von PUK-Mitgliedern in I._______, (...), zusammen mit
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einer auf Deutsch übersetzten Abschrift der wesentlichen Passage zu
den Akten.
Die Führung der KDP habe nun zufolge der öffentlichen Kritik der Be-
schwerdeführerin, welche unter einem Decknamen aus der Schweiz in
die Sendung angerufen habe, Kenntnis über ihren Aufenthalt im Aus-
land und ihre kritische Haltung gegenüber den KDP-Oberen. Sie habe
dadurch zumindest einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt.
H.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels prüfte das BFF das Vorliegen ei-
ner schwerwiegenden persönlichen Notlage nach damaligem Recht
und holte in diesem Zusammenhang die dazu notwendige kantonale
Stellungnahme ein. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich beantragte
mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 den Vollzug der Wegweisung.
Das BFF sprach sich in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2003
gegen das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
aus.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2003 erachteten die Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage als erfüllt, weshalb jedenfalls die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei.
J.
Am 26. September 2005 forderte der Instruktionsrichter der ARK das
neu zuständige BFM zufolge dessen am 30. August 2005 aufgrund der
allgemeinen Sicherheitslage in Irak beschlossenen neuen Praxis zu ei-
nem weiteren Schriftenwechsel auf und ersuchte für den Fall der ver-
weigerten Anordnung einer vorläufigen Aufnahme um eine erneute Be-
urteilung der Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
K.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 hob das BFM im Rahmen des
Schriftenwechsels in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 bis 6 des
Dispositivs seiner Verfügung vom 19. März 2001 auf und nahm die Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig auf.
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L.
Am 21. Oktober 2005 gab die ARK den Beschwerdeführern Gelegen-
heit, die Beschwerde ohne Kostenauflage zurückzuziehen.
M.
Mit Erklärung vom 2. November 2005 legte der Rechtsvertreter sein
Mandat nieder, ohne sich zur Frage eines Rückzugs zu äussern.
N.
Mit Schreiben vom 1. November 2005, 17. Dezember 2005 und 28.
Februar 2006 erklärten die Beschwerdeführer, an der Beschwerde
festzuhalten, und stellten gleichzeitig diverse Beweismittel in Aussicht.
Sie beantragten weiterhin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Erstellung und Aushändigung von Reisedokumenten, die Er-
möglichung einer bezahlten Arbeitsaufnahme in der Schweiz und die
Einladung zu einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen In-
struktionsrichter.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2006 setzte der Instruktionsrich-
ter Frist zur Einreichung der in den Zuschriften in Aussicht gestellten
Beweismittel an.
P.
Nach Ablauf der erstreckten Frist liessen die Beschwerdeführer durch
ihren ursprünglichen Rechtsvertreter, der das Mandat zwischenzeitlich
wieder übernommen hatte, am 4. Juli 2006 einen Haftbefehl in Kopie
mit Übersetzung, eine Passkopie sowie die Niederschrift einer Zeu-
genaussage einreichen.
Q.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 an die Beschwerdeführer orientierte
das Bundesverwaltungsgericht über seine seit Beginn des Jahres be-
stehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren.
R.
F._______ und G._______ zogen mit Eingabe vom 20. Juli 2007 ihre
Beschwerden im Hinblick auf ihre hängigen Einbürgerungsverfahren
zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Verfügung vom 14.
August 2007 deren Beschwerdeverfahren ab (vgl. Geschäftsnummer
E-(...)/2006).
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S.
Mit Schreiben vom 21. September 2007 legte der bisherige Rechtsver-
treter sein Mandat wieder nieder und ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht, fortan direkt mit den Beschwerdeführern zu korrespon-
dieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit per 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin grundsätzlich einzutreten.
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Bezüglich der Erstellung und der Aushändigung von Reisedokumenten
sowie der Ermöglichung einer bezahlten Arbeitsaufnahme in der
Schweiz (vgl. Sachverhalt, Bst. N) ist das Bundesverwaltungsgericht
allerdings weder für die Behandlung solcher Gesuche noch für die Be-
handlung allfälliger Beschwerden gegen entsprechende Gesuchsab-
weisungen zuständig, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht
einzutreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführer in der an-
gefochtenen Verfügung vom 19. März 2001 ab, weil die Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen ver-
möchten. So seien die Angaben in Bezug auf die Behelligung des ira-
kischen Offiziers durch den Beschwerdeführer während des kurdi-
schen Aufstandes (Anfang 1991) nicht glaubhaft gemacht. Damals
habe sich die ganze Region in einem Chaos befunden und die iraki-
schen Truppen seien von den kurdischen Peshmergas in den Süden
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abgedrängt worden. In dieser Situation sei es unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit und die Möglichkeit gehabt
hätte, eine einzelne Person zu suchen, um mit ihr wegen eines per-
sönlichen Konflikts abzurechnen. Zudem habe nach der Niederschla-
gung des kurdischen Aufstandes ein grosser Teil der irakischen Bevöl-
kerung aus den nördlichen Gebieten fliehen müssen. Erst nach der Er-
richtung von Schutzzonen durch die alliierten Kräfte sei eine Rückkehr
wieder möglich geworden. Da der Beschwerdeführer indessen geltend
gemacht habe, die ganze Zeit in I._______ wohnhaft gewesen zu sein,
könne er nicht ernsthaft mit dem Risiko einer Rache eines irakischen
Offiziers gerechnet haben. Das Ereignis einer Rückkehr der irakischen
Truppen sei für einen Teil der kurdischen Bevölkerung zudem ein trau-
matisches Erlebnis gewesen und habe viele von ihnen zur Flucht be-
wogen. Indessen habe der Beschwerdeführer die Rückkehr der
irakischen Truppen in den Raum I._______ nicht einmal erwähnt,
weshalb grundsätzlich fraglich sei, ob er sich mit seiner Familie zum
damaligen Zeitpunkt tatsächlich im Nordirak aufgehalten habe. Weiter
sei nicht glaubhaft, dass in dieser Phase Nachbarn des
Beschwerdeführers die Aufopferung gehabt hätten, sich um die
Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu kümmern, zumal durch
den Einmarsch der KDP, die I._______ mit Unterstützung irakischer
Truppen erobert habe, die Bevölkerung in einer Art
Belagerungszustand gewesen sei. Damals sei jeder Einwohner
I._______ damit beschäftigt gewesen, sein eigenes Leben und seine
eigene Habe zu retten. Gleichzeitig sei nicht nachvollziehbar, dass
sich der irakische Offizier sechs Jahre nach einer kleineren per-
sönlichen Auseinandersetzung noch die Mühe gemacht hätte, sich
nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkundigen. Wei-
ter sei nicht realistisch, dass die PUK gegen den Beschwerdeführer
aus den geltend gemachten Gründen einen Haftbefehl ausgestellt hät-
te. Die PUK habe in dieser Bürgerkriegssituation weder die Zeit noch
die Mittel gehabt, sich einer Person wie dem Beschwerdeführer zu
widmen. Sie habe in dieser Phase ihre eigenen Leute zu schützen ge-
habt, sich mit Reorganisationen und der Errichtung einer neuen Zent-
rale in R._______ beschäftigt. Der Beschwerdeführer möge durchaus
von der Übernahme seines Hauses durch die KDP betroffen gewesen
sein. Nach den Ereignissen vom August 1996 hätten sich die KDP und
die verbleibende Bevölkerung des Guts vieler Personen, die nach
R._______ geflohen seien, bemächtigt. Dieser Vorgang sei indes nicht
in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant, zumal ein grosser Teil der
lokalen Bevölkerung von diesen Übergriffen der KDP betroffen
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gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit der die
Region R._______ kontrollierenden PUK glaubhaft machen können.
Im Übrigen seien die PUK und KDP im Rahmen des sogenannten An-
karaprozesses in Verhandlungen eingetreten, was zur Folge gehabt
habe, dass viele Personen wieder an ihren ursprünglichen Wohnort
hätten zurückkehren können oder ihr Hab und Gut verkauft hätten.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene
Verfügung verwiesen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen argumentiert,
das BFF habe nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführer Mit-
glied der PUK gewesen sei und für diese Organisation gearbeitet
habe. Indessen gehe das Bundesamt von einem falschen Sachverhalt
aus: So handle es sich beim irakischen Offizier nicht um irgendeine
Person, sondern um einen Offizier des irakischen Sicherheits- und Ge-
heimdienstes. Dieser habe den Beschwerdeführer mehrmals in (...)
aufgesucht und ihm vorgehalten, für die PUK zu arbeiten. Er habe ihn
aufgefordert, seine Einnahmen abzugeben. Zudem dürften die Verhaf-
tungen der Jahre 1989/1990 auf Meldungen des Beschwerdeführers
zurückzuführen sein, weshalb keine Rede von einer kleineren persönli-
chen Auseinandersetzung zwischen dem Offizier und ihm sein könne;
es sei um nichts weniger als die Tätigkeiten des Beschwerdeführers
bei der PUK in einem nunmehr feindlich eingestellten Gebiet gegan-
gen. Es wäre unlogisch gewesen, wenn der Beschwerdeführer, dessen
Parteitätigkeit den entscheidenden Stellen bekannt gewesen sei, an-
lässlich des Einmarsches der KDP nicht in irgendeiner Weise behelligt
worden wäre. Weiter errichte das BFF den ablehnenden Entscheid
bloss auf der Grundlage pauschaler Mutmassungen. Zudem behaupte
es fälschlicherweise, der Beschwerdeführer habe diesen Offizier
während des Aufstandes aufgesucht. Richtig sei hingegen, dass er ihn
nach dem Aufstand habe aufsuchen wollen. Auch die Mutmassung des
BFF in Bezug auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb
des Nordiraks sei unhaltbar. So sei der Beschwerdeführer im Jahr
1991 kein offizielles Mitglied der PUK gewesen und Beweise für des-
sen Parteitätigkeit seien nicht vorhanden gewesen. Es habe für den
Beschwerdeführer somit keinen zwingenden Grund gegeben,
I._______ zu verlassen. Die Nichterwähnung der Rückkehr irakischer
Truppen könne kein Argument zur Begründung eines ablehnenden
Entscheids sein, zumal er in den Anhörungen dieses Ereignis als dem
Beschwerdegegner durchaus bekannt vorausgesetzt habe. Weiter sei-
en die Vorfälle vom August/September 1996 übereinstimmend geschil-
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dert worden. Das Bild, das das BFF von der damaligen Situation im
Nordirak zeichne, stimme somit nicht mit der Realität überein. Insbe-
sondere hätten Leute der PUK um ihre Unversehrtheit fürchten müs-
sen und von einer "Aufopferung" der Nachbarn könne keine Rede sein.
Das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Nachbarn habe
durchaus der damaligen Situation entsprochen. Die Ausstellung eines
Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer sei glaubhaft, weil er gewagt
habe, massive Kritik am (...) zu üben und ihm Verrat vorzuwerfen.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass das Haus des
Beschwerdeführers konfisziert worden sei, weil auch das Saddam-
Regime seine Hände mit im Spiel gehabt habe. Der Beschwerdeführer
habe somit das Pech gehabt, von Exponenten des Zentralstaates
gesucht zu sein und gleichzeitig zwischen die Fronten der PUK und
KDP, zweier quasistaatlicher Organisationen, zu geraten. Er sei
demzufolge von allen drei Mächten gezielt verfolgt. Eine inner-
staatliche Fluchtalternative bestehe demnach nicht. Ausserdem sei be-
kannt geworden (vgl. Zeitschrift [...]), dass im Irak wegen der
Asylgesuchseinreichung im Ausland mit einer zehnjährigen
Freiheitsstrafe und mit einer Beschlagnahmung des beweglichen und
unbeweglichen Vermögens zu rechnen sei. Die Beschwerdeführer
hätten den Irak illegal, mithin ohne gültigen Reisepass oder
Ausreisebewilligung verlassen. Der Beschwerdeführer bestreite die
Ausführungen im Grundsatzurteil der ARK (vgl. EMARK 2000 Nr. 16),
wonach die illegale Ausreise und die Asylgesuchstellung im Ausland
keinen subjektiven Nachfluchtgrund darstellen würden. Die Be-
schwerdeführer seien vielmehr auch deshalb von der Zentralregierung
verfolgt und erfüllten deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
Die Beschwerdeführer reichten die Kopie eines Berichts des UNHCR
vom Januar 2001 ein, der sich unter anderem zur Frage äusserte, ob
für irakische Schutzsuchende eine interne Relokationsmöglichkeit be-
stehe, und folgerte, dass für irakische Staatsangehörige, die aus dem
Nordirak stammen und die vor Verfolgungsmassnahmen der irakischen
Regierung fliehen müssten, in den unter kurdischer Verwaltung ste-
henden Gebieten grundsätzlich keine inländische Fluchtalternative zur
Verfügung stehe, wenn sie gleichzeitig Verfolgungsmassnahmen der
lokalen kurdischen De-facto-Autoritäten KDP und PUK oder weiterer
spezifischer im Bericht genannter Akteure ausgesetzt seien. Der ein-
gereichte Artikel der NZZ vom 28. Februar 2001 zeige insbesondere
die Verflechtungen, Interessen und Ziele diverser Organisationen und
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Länder im Irak und die damit verbundene politische, militärische und
wirtschaftliche Unsicherheit im Nordirak auf.
4.3 Mit Schreiben vom 1. November 2005 teilten die Beschwerdefüh-
rer unter anderem mit, trotz des mittlerweile erfolgten Sturzes von
Saddam Hussein sei keine Sicherheit und kein Frieden in Sicht. Aus-
ländische Truppen seien im Land. Das Schicksal der Kurden sei unge-
wiss. Zudem hätten die Kinder der Beschwerdeführer keine genügen-
de Gewissheit in Bezug auf eine Integration und Perspektive in der
Schweiz.
4.4 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2005 machten die Beschwerde-
führer geltend, seit zehn Jahren hätten sie ihre Angehörigen im Irak
nicht gesehen. Wenn keine politischen Gründe gegen eine Rückkehr in
den Irak gesprochen hätten, wären sie bereits dorthin wieder zurück-
gekehrt. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied der PUK politisch tätig
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während einer Fernsehsen-
dung mit einem wichtigen Mitglied der KDP gesprochen. Die KDP habe
dabei die wirkliche Identität der Beschwerdeführerin erkannt; Angehö-
rige der KDP hätten nach der Ausstrahlung der Sendung die Eltern der
Beschwerdeführerin "bestürmt" und (...) belästigt. Wie das Beispiel
eines in Österreich eingebürgten, aus dem Irak stammenden Mannes
vor einigen Wochen gezeigt habe, sei die KDP gegen die Mei-
nungsfreiheit eingestellt: Sie habe ihn nach dessen Rückkehr in den
Irak verhaftet, gefoltert und werde ihn wahrscheinlich im Gefängnis
umbringen.
4.5 Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er erhalte gelegentlich Drohungen, welche sein Ableben
bei einer allfälligen Rückkehr in das Heimatland ankündigten. Er könne
dies belegen. Weiter befinde sich Irak nach wie vor in einer Art Bürger-
krieg. Im Nordirak, wohin seine Verwandten aus dem Süden des Lan-
des geflohen seien, gebe es keinen Strom, kein fliessendes Wasser
und kein normales Leben. Straftaten seien an der Tagesordnung. Die
Eltern der Beschwerdeführerin seien von Mitgliedern der KDP festge-
nommen worden. (...) habe die Universität verlassen müssen. Ein (...)
habe seine Arbeitsstelle verloren. Das eingereichte Video spreche für
sich. Weiter habe Österreich die KDP um die Auslieferung des oben
genannten Mannes ersucht, indessen ohne Erfolg. Die Familie der Be-
schwerdeführer habe sich inzwischen bestens in der Schweiz inte-
griert.
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4.6 Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 reichten die Beschwerdeführer die
Kopie eines Haftbefehls (...). Weiter wurde geltend gemacht, ein
Bekannter der Beschwerdeführer, der in Deutschland lebe, sei bei der
Rückkehr vom 6. Dezember 2005 am Grenzübergang (...) nach der
Person des Beschwerdeführers gefragt worden (Beilage 3 des
Schreibens).
4.7 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Zuschriften und die
eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführer verwiesen.
4.8 Aufgrund der Eingaben, der eingereichten Beweismittel sowie der
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die allgemeine
Lage im Nordirak kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden,
dass keine Notwendigkeit für die Durchführung eines Parteiverhörs
durch den Instruktionsrichter (Art. 39 Abs. 2 VGG) erkannt wird, wes-
halb der Bitte der Beschwerdeführer auf ein "persönliches Gespräch
mit dem Instruktionsrichter" (vgl. Sachverhalt, sub N) nicht nachzu-
kommen ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im
Wesentlichen damit, es sei den Beschwerdeführern nicht gelungen,
eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.2 Gemäss Praxis (vgl. die weiterhin gültigen Erwägungen in: Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1)
ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu
stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situati-
on im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl.
dazu auch EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135
ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im
gegenwärtigen Zeitpunkt.
Seite 13
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Die geltend gemachten individuellen Nachteile, die auf das Regime
von Saddam Hussein zurückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt
in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht mehr von Bedeutung. Seit der
Ausreise der Beschwerdeführer hat sich die Lage in ihrem Heimatstaat
grundlegend verändert. Das Regime von Saddam Husseins und seiner
Baath-Partei hat durch die im März 2003 begonnene militärische Inter-
vention der USA und ihrer Alliierten seine Macht endgültig verloren,
die Baath-Partei ist zerschlagen und der Ex-Diktator hingerichtet wor-
den. Im Nordirak wiederum, dem Herkunftsgebiet der Beschwerdefüh-
rer, hat der eingetretene politische Wandel namentlich dazu geführt,
dass die drei kurdischen Provinzen Dohuk, I._______ und
Suleimaniyah, deren Territorien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche der
beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK aufgeteilt
waren, nunmehr, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wieder in
den irakischen Gesamtstaat eingegliedert sind (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 19 E. 4.1). Dabei ist in den Nordprovinzen in Bezug auf die
Sicherheit von einer vergleichsweise ruhigeren Situation auszugehen,
wenngleich auch in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen
Zwischenfällen zu verzeichnen ist (vgl. dazu auch EMARK 2006 Nr. 17
E. 4.1.3). Seit kurzem kommt zu den internen Spannungen die Gefahr
von grenzüberschreitenden Strafaktionen der türkischen Truppen
gegen im Nordirak stationierte Verbände der PKK dazu, wobei sogar
der Einmarsch grosser Truppenverbände der türkischen Armee im
Bereich des Möglichen ist. Die von den Beschwerdeführern geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung durch die ehemalige irakische
Zentralregierung ist somit unbesehen der Frage nach der Glaubhaftig-
keit ihrer Vorbringen aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gege-
ben, weshalb jedenfalls diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu bejahen ist.
5.3 Ferner fehlte es im Sachvortrag der Beschwerdeführer in einer
auffälligen Weise an so genannten Realkennzeichen. Insbesondere die
ungesteuerten Erklärungen des Beschwerdeführers und seiner Ehe-
frau zu den zentralen Vorfällen und zum politischen Engagement sind
diesbezüglich aufschlussreich, äusserten sie sich doch dazu in den
Anhörungen trotz vieler Worte inhaltlich nur vage. Sie schilderten
- selbst auf wiederholtes Fragen hin - die von ihnen angeblich erlebten
Umstände letztlich in einer oberflächlichen, stereotypen, nicht erleb-
nisvermittelnden Weise. Der Mangel an spezifischen und subjektiven
Eindrücken insbesondere in den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers lässt deshalb nur den Schluss zu, dass er nicht aus persönlichen
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Erfahrungen berichtet haben kann. Es ist aus diesem Grund davon
auszugehen, dass die angegebenen Handlungen - beispielsweise wur-
de nie klar, was der Beschwerdeführer der PUK über all die Jahre hin-
weg für Informationen basierend auf den Berichten (...) gegeben
haben soll - und Beweggründe der Beschwerdeführer nicht der
Realität entsprechen können. Diese Einschätzung wird insbesondere
durch diverse der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen
Unglaubhaftigkeitselemente im Kontext der damaligen politischen und
militärischen Umstände noch bestärkt, die die Beschwerdeführer auch
auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufzulösen vermochten.
5.4 Zur politischen Rolle befragt, machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seit 1989 Mitglied der PUK gewesen zu sein. Er
habe für die Organisation bis September 1996 mündliche Propagan-
datätigkeiten ausgeübt und Informationen über Regierungstätigkeiten
beschafft und an seine Organisation weitergeleitet. Er sei als
J._______ mit (...) in I._______ (...) an diese Informationen gelangt
(vgl. A2 S. 4). Ein Offizier des Geheim- und Sicherheitsdienstes
namens K._______ habe ihn offenbar stets im Visier gehabt und ihm
wiederholt erhebliche Schwierigkeiten bereitet. K._______ habe ihn
unter anderem der Mitarbeit bei den kurdischen Organisationen
verdächtigt. Drei Verhaftungen in den Jahren 1989 und 1990 seien die
Folge gewesen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer an diesem
Offizier im Jahr 1991 zu rächen versucht und 1996, als die KDP mit
Hilfe der Regierungstruppen in I._______ einmarschiert sei, auch
deswegen bei Verwandten versteckt. Als er einige Tage nach dem
Einmarsch Kenntnis von der Beschlagnahmung seiner Ver-
mögenswerte (...) und von Nachfragen nach seiner Person erhalten
habe, sei er mit seiner Familie aus I._______ weggezogen (vgl. A 7, S.
10 f.).
Dieses angebliche politische Engagement des Beschwerdeführers,
das zentral für alle im Gesuch geltend gemachten Behelligungen und
weiteren Folgen gewesen sei, ist vom Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau nicht näher konkretisiert worden. Das offenkundig dürftige, oft
mit Gemeinplätzen belegte Aussageverhalten und nach spezifischer
Nachfrage bezüglich der eigenen politischen Tätigkeiten stets im Un-
klaren gebliebene Antwortverhalten des Beschwerdeführers lässt dar-
auf schliessen, dass die von ihm geltend gemachte politische Tätigkeit
zu Gunsten der PUK - falls sie überhaupt stattgefunden hat - nicht be-
deutend gewesen sein kann. Die offensichtlich mangelnde Kenntnis
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des Beschwerdeführers über die effektiven Strukturen und Verbin-
dungsmöglichkeiten innerhalb der PUK, was in einer
Bürgerkriegssituation überlebenswichtig für unersetzliche politische
Akteure einer Partei sein kann, lässt weiter darauf schliessen, dass
der Beschwerdeführer keine fundierten politischen Erfahrungen mit
wichtigen Parteigeschäften sammeln konnte und er nie in wichtige
Entscheidprozesse der PUK einbezogen wurde. Gleichzeitig hätte sich
ein politisch vorbelasteter Exponent in einer Bürgerkriegssituation
gewiss mit Parteikollegen im Vorfeld des Einmarsches der KDP über
das Wichtigste abgesprochen. Doch davon war kein Wort in den
Protokollen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, sich beim Heran-
nahen der Panzer der KDP lediglich dazu entschieden zu haben, vor-
derhand in der Region I._______ bei Verwandten auszuharren und das
Weitere abzuwarten. Dieses Verhalten zeigt auch klar, dass die
Gefahr, von regimefreundlichen Personen eventuell zur Rechenschaft
gezogen zu werden, weder als solche empfunden wurde noch wirklich
bestanden hat.
In diesem Kontext fällt weiter auf, dass in der Erstbefragung des Be-
schwerdeführers noch keine Rede davon war, dass während des lan-
desinternen Umzugs mit der Familie eine mündliche Konfrontation mit
Führern der PUK stattgefunden habe, obwohl es nach seinen späteren
Aussagen gerade dieser Konflikt war, der ihn und seine Familienange-
hörigen letztlich zum sofortigen Verlassen des Iraks beziehungsweise
des von der PUK kontrollierten Gebiet gezwungen haben soll. In der
zweiten Anhörung - und dort anfänglich nur in einer unpersönlich wir-
kenden Art - führte der Beschwerdeführer dann erstmals an, eine Aus-
einandersetzung mit "den PUK-Leuten" gehabt zu haben (vgl. A7 S. 7).
Diese Konfrontation substanziierte er im späteren Verlauf mit einer
massiven Rüge am Verhalten der PUK-Führung in I._______
respektive später mit einer Meinungsverschiedenheit, die er mit (...) in
der Region von P._______ ausgetragen habe. Aus dem Kontext der
Schilderungen ging letztlich hervor, dass einzig S._______ der Kritik
des Beschwerdeführers einen erheblichen Widerstand
entgegengestellt habe. S._______ habe ihm in einer ultimativen Art
Einhalt geboten und ihm gleichzeitig schwere Nachteile angedroht,
obwohl der Beschwerdeführer während der Konfrontation für sich das
Recht beansprucht habe, die politische Linie der PUK zu vertreten:
Ich sagte zu ihm: Du bist im (...) Bereich und ich bin im politischen
Bereich. Demzufolge hast du kein Recht, so mit mir zu reden. Dann
war er (Anmerkung: S._______) ausser sich und bedrohte mich mit
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dem Tod.... (vgl. A7 S. 14). Gerade diese Schilderung lässt das
Bundesverwaltungsgericht erheblich an der Tatsächlichkeit der von
den Beschwerdeführern geltend gemachten Ereignisse zweifeln. Der
Beschwerdeführer als angebliches Neumitglied der PUK und in
Anbetracht seiner damaligen prekären Situation in P._______ -
Unterbringung der ganzen Familie in einem von der PUK kontrollierten
Zeltlager (vgl. A7 S. 7) - wird kaum in einer solchen Art gegenüber (...)
Exponenten der PUK aufgetreten sein. Und sicherlich hat er nicht
plötzlich eine bedeutsame politische Rolle innerhalb des Nordiraks
und der PUK bekleidet, die ihn zu harten Aussprachen auf Augenhöhe
mit ranghöchsten (...) Grössen der PUK hätte bringen können. Mit der
Unglaubhaftigkeit der politischen Rolle des Beschwerdeführers
innerhalb der PUK fällt auch jeder Beweggrund für die PUK und auch
für die KDP dahin, ihn wegen früherer politischer Tätigkeiten und
seiner Rügen am Vorgehen der PUK-Oberen zur Rechenschaft zu
ziehen. Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, dass der
Beschwerdeführer ein Mitläufer oder sogar einfaches Mitglied der PUK
gewesen sein könnte.
5.5 Bei dieser Sachlage überzeugt auch die später eingereichte Kopie
eines Haftbefehls der (...) nicht. Einerseits steht das angebliche
Ausgabedatum des Haftbefehls und der angegebene Haftgrund (in der
deutschen Übersetzung: "Art. 22 Terror") in keinem mit diesem Fall
erkennbaren Zusammenhang. Anderseits liegt der als Telefax
übermittelte Haftbefehl in einer grundsätzlich leicht veränderbaren und
einer Echtheitsüberprüfung unzugänglichen Form vor. Die zur
Fahndung ausgeschriebenen Personen sind zudem völlig ungenügend
- nämlich nur mit ihrem Namen - bezeichnet. Rund einen Monat vor
Ausstellung des Haftbefehls (...) haben sich Vertreter der PUK und
KDP sowie die Parteichefs (...) getroffen, um über die von den Kurden
im Irak lang ersehnte Idee einer allfälligen Zusammenlegung der
beiden Regionalverwaltungen von R._______ und (...) zu sprechen.
Bei der anschliessenden Pressekonferenz nach Abschluss dieser
Gespräche war die Rede von ersten wichtigen Schritten hin zur Zu-
sammenlegung und der damit verbundenen endgültigen Vereinigung
nach dem letzten Jahrzehnt der Rivalität zwischen PUK und KDP, auch
wenn die wesentlichen Punkte einer Einigung noch nicht präsentiert
werden konnten. Dass gerade in dieser Phase der mühsamen Eini-
gungsfindung zwischen der PUK und KDP sich ein Richter im von der
KDP eroberten (...) (I._______) gefunden hat, im Auftrag einzelner Ex-
ponenten der PUK (so lautet ja die Behauptung) einen Haftbefehl ge-
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gen einen politisch bisher nicht aktiv in der Öffentlichkeit in Erschei-
nung getretenen, mithin weitgehend politisch unbescholtenen Be-
schwerdeführer und dessen Gattin auszustellen, erscheint als nahezu
ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführer Schutzbehauptungen aufgestellt beziehungsweise ihre Asyl-
angaben auf eine konstruierte Geschichte abgestellt haben. Die
schriftliche Zeugenaussage eines in Deutschland lebenden Bekannten
des Beschwerdeführers (vgl. dazu Sachverhalt, sub P) hat, selbst
wenn vom Wahrheitsgehalt der Schildung ausgegangen wird, keinerlei
Gehalt. Die blosse Frage eines angeblichen Kriminalbeamten an ei-
nem nordirakischen Grenzübergang, ob er den Beschwerdeführer ken-
ne, ist entweder als gezielte Fahndungsmassnahme so unwahrschein-
lich, dass sie unglaubhaft ist, oder aber als dem persönlichen Interes-
se an einem Verwandten oder Bekannten entsprungene Frage völlig
harmlos und unbedeutend.
Wohl hat (...) Gericht in (...) - wie der Beschwerdeführer zu Recht
behauptete - einen politisch tätigen kurdischen Juristen und
Schriftsteller, der in Österreich im Exil war und als mittlerweile
österreichischer Staatsangehöriger in seine Heimat zurückgekehrt ist,
zu 30 Jahren Haft verurteilt. Wie dessen Schwester in einer kurdischen
Webseite mitgeteilt hat, wurde ihr Bruder offenbar der "Entehrung der
kurdischen Führung und ihres Kampfes" beschuldigt, zumal er in meh-
reren Artikeln den Vorsitzenden der KDP und gleichzeitig den nordira-
kischen Präsidenten Massoud Barzani und dessen Familie stark kriti-
siert und beschimpft. Aus diesem Kurzbeschrieb geht ohne weiteres
hervor, dass sich das genannte Ereignis und die betroffene Person in
keiner Weise mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall der Beschwer-
deführer vergleichen lassen.
5.6 Schliesslich ist der geltend gemachte subjektive Nachfluchtgrund
aufgrund des sich angeblich am (...) im "kurdischen Fernsehen"
ereigneten Vorfalls einerseits wenig glaubhaft gemacht und anderseits
auch bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht relevant. So erklärte die
Beschwerdeführerin in den Anhörungen, sich im Heimatland nicht poli-
tisch betätigt oder um die Politik gekümmert zu haben. Insofern ist ihr
plötzlicher Beweggrund, sich anlässlich einer Fernsehsendung mit ei-
nem Spitzenvertreter einer gegnerischen kurdischen Organisation
(KDP) in verbaler Hinsicht zu messen, vorerst erstaunlich. Weiter
meldete sie sich in der fraglichen Sendung - wenn sie es überhaupt
gewesen ist - lediglich unter dem Decknamen T._______ und erklärte,
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sie rufe aus U._______ an (beziehungsweise der Moderator nannte
das Land U._______ von sich aus). Sie hatte sich im Verlauf des
Gesprächs gegenüber ihren Gesprächspartnern (Moderator und [...])
in Bezug auf die tatsächliche Identität aber nie zu erkennen gegeben.
Zudem geht aus den bisherigen Unterlagen der Beschwerdeführer
nicht hervor, dass sie den im Aufnahmestudio anwesenden Personen
je einmal in ihrem Leben persönlich vorgestellt worden wäre, weshalb
es angesichts der grossen Zahl ausgewanderter Nordiraker
schlichtweg unmöglich wäre, sie aufgrund ihrer Stimme zu identifizie-
ren und gestützt darauf Angehörige im Heimatland zu verfolgen. Weiter
besteht der auf Videofilm gebannte Ausschnitt bloss aus dem angebli-
chen einminütigen Interview. Somit lassen sich weder der Ausstrah-
lungszeitpunkt des Gesprächs noch die damals für die Sendung
verantwortlichen Personen eruieren. Weiter kann der Filmsequenz
nicht entnommen werden, wie sich diese Sendung in der Folge weiter
entwickelt hat. Schliesslich ist die Behauptung der Beschwerdeführe-
rin, wonach ihre nächsten Verwandten im Heimatland nach der Aus-
strahlung der Sendung erhebliche Probleme gehabt hätten, durchaus
nicht belegt und deshalb nicht glaubhaft. Bei dieser Sachlage liegt kein
subjektiver Nachfluchtgrund vor.
5.7 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführer ihre Tätig-
keiten und Parteiarbeiten nicht überzeugend zu schildern, mithin ist
auch nicht glaubhaft, dass sie deswegen im Fokus von Sicherheits-
kräften der PUK, der KDP oder von Personen des Zentralstaates ge-
standen wären oder gesucht worden wären. Eine begründete Furcht
vor Verfolgung ist nicht erkennbar. An dieser Würdigung vermögen we-
der die auf Beschwerdestufe abgegebenen Erklärungen noch die übri-
gen Beweismittel etwas zu ändern. Eine Auseinandersetzung mit wei-
teren Ausführungen auf Beschwerdeebene und Beweismitteln erübrigt
sich, zumal sie nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung des Falles
herbeizuführen. Das BFF hat somit die Asylgesuche der Beschwerde-
führer zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Das BFM hat am 18. Oktober 2005 im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahrens die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 19. März 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und
die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Voll-
zugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos
geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung erübrigen sich somit (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtlinge, der Gewährung
von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unange-
messen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie ein-
zutreten war beziehungsweise sie nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
Die Beschwerdeführer sind mit ihren Begehren insofern teilweise
durchgedrungen, als die Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren ihre
vorläufige Aufnahme verfügte. Dieses Durchdringen im Wegweisungs-
vollzugspunkt wird praxisgemäss als hälftiges Obsiegen gewertet.
8.1 Zufolge des mit Zwischenverfügung vom 30. April 2001 bewilligten
Gesuchs um unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) ist von der Kostenauflage abzu-
sehen.
8.2 Das Anwaltshonorar beziehungsweise die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwen-
digen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin berechnet (Art.
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10 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Während der längsten Zeit des Beschwerdeführers waren
die Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen vertreten;
Kostennoten wurden nicht eingereicht. Mithin ist der notwendige Auf-
wand für die Vertretung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Er wird auf acht Stunden geschätzt, was bei einem
Stundenansatz von Fr. 200.-- den Betrag von Fr. 1'600.-- ausmacht.
Somit ergibt sich bei der Annahme eines hälftigen Obsiegens eine
Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er), zu deren Bezahlung das BFM zu verpflichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und
sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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