Abtei lung V
E-7189/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7189/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2009 (Eingangsstempel)
an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte, wobei die Ein-
gabe die Anschrift "The Ambassador, Canadian Embassy, Colombo"
trug, und geltend machte, er sei unter dem Verdacht, ein Terrorist zu
sein, inhaftiert gewesen und möchte nach Kanada gehen,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Okto-
ber 2009 aufforderte, für den Fall, dass er die Angelegenheit weiter
behandelt haben wolle, eine Reihe von Fragen zu beantworten und
allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer unter Beilage zahlreicher, in Fremdspra-
chen abgefasster Dokumente (in Kopie) mit Eingabe vom 24. Novem-
ber 2009 (Eingangsstempel) an die Botschaft gelangte und darin aus-
führte, er sei in B._______ geboren, verheiratet und Vater eines (...)
Sohnes,
dass er am (...) 2008 von der Polizei festgenommen, inhaftiert sowie
gefoltert und am (...) 2008 vom Magistrate Court (...) durch einen
Gerichtsentscheid ohne Auflagen freigelassen worden sei,
dass er in der Folge wiederholt von der Polizei und der (...) befragt
worden sei,
dass er zwar unschuldig sei und niemals mit den LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) Geschäfte gemacht habe, nach wie vor aber des
Terrorismus verdächtigt werde, und es für ihn in Sri Lanka keine Si-
cherheit gebe,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer am 24. Februar 2010 zur
Person befragte sowie zu seinen Asylgründen anhörte und dem BFM
die Akten am 24. Februar 2010 übermittelte, wobei sie in einer Zu-
sammenfassung insbesondere darauf hinwies, dieser habe angege-
ben, er sei 2002 von den LTTE rekrutiert worden, habe die Organisa-
tion ohne Probleme 2004 verlassen und sei anschliessend zu seiner
Familie zurückgekehrt, welche etwas Land besitze,
dass er nach seiner Inhaftierung im Jahre 2008 ohne Anklage und
Konditionen freigelassen worden und in sein Dorf zurückgegangen sei,
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zwar die Behörden immer wieder einmal vorbeikommen würden, aber
keine akute Bedrohung festzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer über Unterkunft und Einkommen verfüge,
sein Gesuch von einem Bekannten getippt worden sei und ersterer
ausgeführt habe, es werde erzählt, man könne in die Schweiz, die er
in keiner Art und Weise situieren könne, gehen,
dass das BFM mit Entscheid vom 6. August 2010 die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss den vorinstanz-
lichen Akten durch die Botschaft am 18. August 2010 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2010
(Eingangsstempel Botschaft vom 15. September 2010, Eingangsstem-
pel Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2010), Beschwerde er-
hob und darin, ohne irgendetwas neues vorzubringen, darum ersucht,
in die Schweiz oder in ein anderes Land gehen zu können,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt
und das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist,
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dass auf die frist- und formgerecht (die Rechtsmitteleingabe ist zwar in
englischer Sprache abgefasst, was aber vom Bundesverwaltungsge-
richt in Verfahren wie dem vorliegenden ausnahmsweise und insbe-
sondere aus prozessökonomischen Gründen toleriert wird) somit ein-
zutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl gewährt und als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
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te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-
ben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-
den, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss re-
daktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgeset-
zes nach wie vor Gültigkeit),
dass das Bundesamt in seinem Entscheid zu Recht darauf hinweist,
dass einer Person nur dann die Einreise in die Schweiz zwecks Abklä-
rung des Sachverhalts gestützt auf Art. 20 Abs. 2 bewilligt werden kön-
ne, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass indessen die vorgebrachten Benachteiligungen nicht einreisere-
levant seien, da es sich dabei um geringfügige Eingriffe in das tägliche
Leben des Bescherdeführers handle, welche ihn nicht als schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) erscheinen liessen, und an dieser Beurteilung auch die
eingereichten Dokumente nichts ändern könnten, da sie lediglich die
Vorbringen des Beschwerdeführers stützten, dessen Glaubhaftigkeit
indessen nicht in Frage gestellt werde,
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dass der Beschwerdeführer deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), das Asylgesuch abzulehnen und die
Einreise nicht zu bewilligen sei,
dass sich die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers aus-
schliesslich in einer Wiederholung seiner bereits gemachten Vorbrin-
gen erschöpft und auch keine Verletzung von prozessualen Rechten
geltend gemacht wird,
dass zwar auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass
die Situation in Sri Lanka nach Beendigung des langjährigen Krieges
nicht schlagartig besser geworden ist und es nach wie vor zu Über-
griffen kommt, aber gestützt auf breit abgesicherte Erkenntnisse fest-
stellt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensum-
stände zwischenzeitlich doch schrittweise verbessert haben,
dass indessen den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein
Verfolgungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung
nicht vorsieht, Asylsuchenden, welche im Ausland ein Asylgesuch stel-
len, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz –
schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situa-
tion befinden, wie das vom Beschwerdeführer, der gern in ein anderes
Land gehen möchte, angeführt wird,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, der zudem vorliegend
auch keine formellen Unzulänglichkeiten entgegenzuhalten sind, ohne
weiteren Begründungsaufwand der Schluss zu ziehen ist, der Be-
schwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun
und ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
dass das Bundesamt demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
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dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und
die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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