B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7190/2016
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Oktober 2016 / E-521/2015 (N […]).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der tamilische Gesuchsteller stellte am 2. März 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch.
Mit Verfügung des SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) vom
31. Mai 2013 wurde dieses Gesuch abgelehnt und die Wegweisung des
Gesuchstellers sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet.
B.
Die am 3. Juli 2013 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3818/2013 vom 25. Juli 2013
im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
C.
C.a Am 4. September 2013 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein Wie-
dererwägungsgesuch, welches das SEM als zweites Asylgesuch entge-
gennahm. Am 24. November 2014 wurde der Gesuchsteller erneut zu sei-
nen Asylgründen angehört.
C.b Mit Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2014 wurde das zweite
Asylgesuch des Gesuchstellers abgelehnt und festgestellt, dass dieser die
Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht erfülle. Zudem wurden erneut die
Wegweisung und deren Vollzug angeordnet.
D.
D.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Januar
2015 liess der Gesuchsteller auch diesen Asylentscheid durch seinen
Rechtsvertreter anfechten (Verfahren E-521/2015).
D.b In diesem Rechtsmittel ersuchte er das Gericht unter anderem um Mit-
teilung "welche Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwal-
tungsrichterinnen und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichts-
schreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut [sei]
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und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken
[würden]" (vgl. Beschwerde S. 4).
D.c Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 teilte der damals zustän-
dige (mittlerweile pensionierte) Instruktionsrichter dem Gesuchsteller Fol-
gendes mit: "Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird gutge-
heissen. Das Spruchgremium setzt sich – vorbehältlich nachträglicher Ver-
änderungen – aus Richter Stöckli (Vorsitz), Richter Schürch und Richter
Willisegger zusammen, unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin Tschan."
(vgl. Verfügung S. 4).
D.d Der Gesuchsteller reichte am 27. April 2015 eine Beschwerde-
ergänzung zu den Akten. Am 6. Mai 2015 reichte das SEM seine Vernehm-
lassung ein und am 26. Mai 2015 liess der Gesuchsteller seine Replik
ins Recht legen.
E.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde des Gesuchstellers vollumfänglich ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 600.–.
Dieser Entscheid erging in folgender Besetzung: Richterin Balmelli
(Vorsitz), Richter Schürch und Richter Willisegger, Gerichtsschreiber Wald-
vogel.
III.
F.
Nachdem das SEM die Ausreisefrist mit Schreiben vom 26. Oktober 2016
neu festsetzte, liess der Gesuchsteller die Verlängerung dieser Frist bean-
tragen. Am 3. November 2016 teilte das SEM ihm mit, seinem Ersuchen
werde entsprochen und die Ausreisefrist bis zum 23. Dezember 2016 ver-
längert.
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Seite 4
IV.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. November 2016
liess der Gesuchteller durch seinen Rechtsvertreter beantragen, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016 sei wegen Verlet-
zung der Ausstandsvorschriften durch Bundesverwaltungsrichter Hans
Schürch und Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger in Revision zu
ziehen; nach Aufhebung des Urteils sei im wiederaufgenommenen Be-
schwerdeverfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbe-
schwerde vom 26. Januar 2015 zu entscheiden; im Sinn einer vorsorgli-
chen Massnahme sei unverzüglich anzuordnen, dass der Gesuchsteller
das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz ab-
zuwarten; der Migrationsdienst des Kantons Bern sei anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen abzusehen.
H.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus; er hielt fest, dass wei-
tere Anordnungen nach Eingang und Durchsicht der Vorakten erfolgen
würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um
Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen
(Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständig-
keit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23
VGG).
2.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2,
BVGE 2007/21 E. 7.1).
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3.
3.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der ange-
rufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens (im Sinn von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 VwVG).
3.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden in der
Praxis hohe Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetz-
lichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es
muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisi-
onsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe
eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in:
Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundes-
gerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7). Wird die Revision eines Ent-
scheids wegen Verletzung der Vorschriften über den Ausstand verlangt
(Art. 121 Bst. a BGG), sind die den Ausstand begründenden Tatsachen
glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG).
4.
4.1 Im Revisionsgesuch vom 21. November 2016 wird beantragt, das Urteil
E-521/2015 vom 19. Oktober 2016 sei wegen der Verletzung von Aus-
standsvorschriften durch die Bundesverwaltungsrichter Schürch und
Willisegger in Revision zu ziehen.
4.2 Zur inhaltlichen Begründung dieses Revisionsgesuchs wird Folgendes
ausgeführt:
4.2.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe am 7. Dezember 2015
und am 24. Dezember 2015 je ein "generelles Ausstandsbegehren" gegen
die Bundesverwaltungsrichter Schürch und Willisegger beim Bundesver-
waltungsgericht eingereicht. In diesen beiden Eingaben habe er ausgeführt
und dokumentiert, dass bei diesen beiden Richtern eine "übermässige
Häufung von fachlichen Fehlern" festzustellen sei, was zur Annahme eines
Ausstandsgrundes bei diesen beiden Gerichtspersonen führen müsse. Auf
diese beiden "generellen Ausstandsbegehren" sei das Bundesverwal-
tungsgericht mit zwei – fragwürdig begründeten – Urteilen E-8435/2015
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vom 24. (recte: 14.) September 2016 (Richter Willisegger) und
D-7951/2015 vom 29. September 2016 (Richter Schürch) nicht eingetre-
ten.
4.2.2 Beim revisionsweise angefochtenen Urteil E-521/2015 vom 19. Ok-
tober 2016 handle es sich nun "um das erste Urteil, in welchem diese bei-
den Gerichtspersonen […] nach Erlass der beiden Urteile vom 14. Septem-
ber 2016 und vom 29. September 2016 wieder tätig geworden" seien. Ge-
gen Bundesverwaltungsrichter Schürch habe zudem am 26. Oktober 2016
aufgrund neuer Vorfälle, welche seine "persönliche Feindschaft gegen-
über dem unterzeichneten Anwalt belegen" würden, im Verfahren
D-2048/2015 ein neues Ausstandsbegehren eingereicht werden müssen.
4.2.3 Inhaltlich werde einerseits ausdrücklich auf die Ausführungen im Aus-
standsbegehren vom 26. Oktober 2016 verwiesen (von dem eine Kopie mit
dem Revisionsgesuch eingereicht wird). Andererseits werde auf die "gene-
rellen Ausstandsbegehren" vom 7. und 24. Dezember 2015 und insbeson-
dere auf die darin enthaltene "Auflistung der schweren fachlichen Fehler"
hingewiesen. Diese Fehlleistungen müssten in ihrer Gesamtheit auch im
vorliegenden Revisionsverfahren zur Annahme von Ausstandsgründen
führen. Es werde beantragt, die Akten der Verfahren E-8435/2015,
D-7951/2015 und D-2048/2015 für die Behandlung des vorliegenden Revi-
sionsverfahrens beizuziehen.
4.3 In formeller Hinsicht wurde im Revisionsgesuch ausgeführt, das Urteil
vom 19. Oktober 2016 sei dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am
21. Oktober 2016 eröffnet worden; die 30-tägige Frist zur Einreichung ei-
nes Revisionsgesuchs wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
sei demnach mit der Postaufgabe vom 21. November 2016 gewahrt.
5.
5.1 Im Revisionsgesuch wird der angerufene Revisionsgrund zwar nicht
ausdrücklich zitiert, jedoch hinreichend umschrieben: Gemäss Art. 121 Bst.
a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) kann die Revision eines Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften
über den Ausstand verletzt worden sind.
5.2
5.2.1 Die Rechtzeitigkeit der Einreichung des Revisionsgesuchs erscheint
auf den ersten Blick unproblematisch, auch wenn der Gesuchsteller dies-
bezüglich, wiederum implizit, nur auf die Bestimmung von Art. 124 Abs. 1
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Bst. b BGG hinzuweisen scheint, gemäss welcher das Revisionsgesuch
wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen seit Eröff-
nung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist (während die spezi-
fische Fristbestimmung von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG festhält, dass Aus-
standsbegehren innert 30 Tagen seit nach Entdeckung des Ausstands-
grundes einzulegen sind).
5.2.2 Ausstandsgründe sind allerdings nur dann mit einem Revisions-
gesuch geltend zu machen, wenn sie nach Abschluss des Verfahrens ent-
deckt werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG [i.V.m. Art. 38 VGG]); nach Lehre
und Praxis verwirkt der Anspruch auf das Vorbringen von Ausstandsgrün-
den, wenn diese bereits im vorangehenden Verfahren hätten geltend ge-
macht werden können und nicht umgehend nach ihrer Entdeckung vorge-
bracht wurden (vgl. zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen: ESCHER,
a.a.O., Art. 121 N 6; DOMINIK VOCK in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock,
Bundesgerichtsgesetz [BGG] Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 121
N 1; VON WERDT, a.a.O., Art. 121 N 14 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 309
Rz. 5.56).
5.3 Dem Gesuchsteller wurde auf Wunsch seines Rechtsvertreters hin be-
reits vor eineinhalb Jahren, nämlich mit der Instruktionsverfügung vom
23. April 2015, bekanntgegeben, dass die Richter Schürch und Willisegger
voraussichtlich an seinem Beschwerdeverfahren mitwirken würden. Ab die-
sem Zeitpunkt war es ihm möglich, konkrete Ausstandsgründe gegen diese
beiden Gerichtspersonen vorzubringen. Soweit er sein Revisionsgesuch
ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Auflistung angeblich begangener
fachlicher Fehler dieser Gerichtspersonen in seinen Eingaben vom 7. und
24. Dezember 2015 begründet, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm diese
angeblichen Ausstandsgründe demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt
bekannt gewesen wären und er sie im Beschwerdeverfahren E-521/2015
hätte geltend machen können und müssen.
5.4 Mit Bezug auf einen der beiden Richter wird auch das Vorliegen per-
sönlicher Feindschaft (Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG) als Ausstandsgrund gel-
tend gemacht und integral auf das in Kopie eingereichte Ausstandsbegeh-
ren vom 26. Oktober 2016 verwiesen (vgl. Revisionsgesuch S. 4). Diesem
Dokument ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers
versucht, die angebliche Feindschaft aus einer Instruktionsverfügung jenes
Richters abzuleiten, die vom 11. Oktober 2016 datiert und ihm gemäss Ak-
ten am Morgen des 12. Oktober 2016 per Einschreiben eröffnet worden ist.
E-7190/2016
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Auch diesen angeblichen Ausstandsgrund hätte der Gesuchsteller somit
offenkundig eine Woche vor Abschluss des Verfahren E-521/2015 ent-
deckt, womit genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um diesen
Umstand noch im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen.
6.
6.1 Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig.
Es ist darauf nicht einzutreten.
6.2 Der am 22. November 2016 erlassene einstweilige Vollzugsstopp fällt
dahin; über den Antrag auf (definitive) Aussetzung des Vollzugs für die
Dauer des Revisionsverfahrens ist bei diesem Verfahrensausgang nicht
mehr zu befinden.
6.3 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen und Anträge des Ge-
suchstellers einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Be-
trachtungsweise zu führen.
7.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hat in letzter Zeit immer wieder
versucht, unter Hinweis auf angeblich fehlerhafte Amtsausübung den Aus-
stand von – einzelnen oder gleich allen – Gerichtspersonen der Asyl-
abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen. Bereits im
Urteil D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 war festgehalten worden, das Ge-
richt behalte sich vor, "in weiteren Verfahren, in denen Rechtsanwalt Gab-
riel Püntener gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG wegen angeblicher
übermässiger Häufung von fachlichen Fehlern rechtsmissbräuchlich den
Ausstand von Richtern und Richterinnen sowie Gerichtsschreibern und
Gerichtsschreiberinnen der Abteilungen IV und V zu erwirken versucht, auf
die entsprechenden Eingaben […] nicht einzutreten […] und die Kosten
ihm persönlich zur Zahlung aufzulegen" (vgl. Urteil D-7915/2015 E. 7).
Unter Hinweis auf diese Ankündigung und in Anwendung von Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind die Ver-
fahrenskosten von Fr. 600.– dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers zur
Bezahlung aufzulegen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2).
E-7190/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden Rechtsanwalt
Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: