Abtei lung V
E-7191/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Tellenbach,
Richter Brodard,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren
Kinder, C._______, alle Irak,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2001 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7191/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Hei-
matstaat am 3. Oktober 1996 und gelangten über den Iran, wo sie
etwa ein Jahr geblieben seien, und die Türkei, wo der Aufenthalt sie-
ben bis acht Monate gedauert habe, am 26. Juli 1998 illegal in die
Schweiz. Hier stellten sie am folgenden Tag ihre Asylgesuche, zu de-
nen sie am 30. Juli 1998 im Verfahrens- und Empfangszentrum Basel
(vormals Empfangsstelle Basel) summarisch befragt wurden. Mit Verfü-
gung des damals zuständig gewesenen Bundesamtes für Flüchtlinge
(BFF) vom 14. August 1998 wurden die Beschwerdeführer für den wei-
teren Verlauf des Verfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen, wo sie
am 27. August 1998 durch die zuständige Behörde zu ihren Asylgrün-
den angehört wurden.
Im Rahmen der Anhörungen machten die Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, irakische Kurden zu sein und aus E._______ zu
stammen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der F._______ gewesen
und habe für diese Organisation gearbeitet. Im Jahr 1991 habe er an
der Intifada teilgenommen. Im Jahr 1993 habe er 40 Tage nach der
Tötung des Chefs seiner Organisation eine Rede an dessen Grab
gehalten. Dabei habe er die (...) kritisiert. Die KDP habe in der Folge
von ihm gefordert, für sie zu arbeiten, zu spionieren und Leute zu
töten. Er habe 1993 offiziell den Austritt aus der F._______ bekannt
gegeben und eine Tätigkeit als Händler aufgenommen. Als Händler
habe er auch Waren über eine Vertrauensperson in den Iran geschickt.
Nach der letzten Lieferung sei die Vertrauensperson verschwunden. Er
habe sich deshalb in den Iran begeben, um sie zu finden. Als er zurück
nach G._______ gekommen sei, habe man ihn darüber informiert,
dass die KDP ihn mit Haftbefehl suche. 1996 sei sein ältester Sohn
verschwunden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfol-
genden Erwägungen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn (...)
machten keine eigenen Asylgründe geltend.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2000 - eröffnet am 1. September 2000 -
wies das BFF die Asylgesuche vom 27. Juli 1998 ab, ordnete die Weg-
weisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und deren Vollzug an,
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wobei es einen Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des
Iraks ausdrücklich ausschloss.
C.
Mit Beschwerde vom 27. September 2000 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Verfügung im Asyl- und Wegweisungspunkt
anfechten. Im Rahmen des Schriftenwechsels vom 16. November 2000
hob das BFF die Verfügung vom 31. August 2000 wiedererwägungs-
weise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Mit Beschluss vom
24. November 2000 schrieb die ARK die Beschwerde als gegenstands-
los geworden ab.
D.
Das BFF hörte die Beschwerdeführer am 15. Februar 2001 eingehend
zu den Asylgründen an.
E.
Mit Verfügung vom 22. März 2001 - eröffnet am 27. März 2001 - wies
das BFF die Asylgesuche vom 27. Juli 1998 ab, ordnete die Wegwei-
sung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und deren Vollzug an,
wobei es einen Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des
Iraks ausdrücklich ausschloss.
F.
Mit Beschwerde vom 24. April 2001 an die ARK beantragten die Be-
schwerdeführer Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2001, Gewäh-
rung von Asyl, eventuell Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2001 teilte der Instruktionsrichter
der ARK den Beschwerdeführern mit, dass über das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden wer-
de, und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
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H.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2001 hielt das BFF vollumfänglich an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2002 teilte der Instruktionsrichter
der ARK den Beschwerdeführern mit, dass er aufgrund der Aktenlage
die Instruktionsphase abschliessen wolle und bot den Beschwerdefüh-
rern Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote.
J.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 wurde eine Honorarnote in der Höhe
von Fr. 2'025.-- eingereicht.
K.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 ersuchte das (...) die ARK um
einen baldigen Entscheid.
L.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 leitete die Vorinstanz - neu: BFM -
der ARK zuständigkeitshalber ein Unterstützungsschreiben eines Ar-
beitgebers von (...) vom 14. Oktober 2005 zu.
M.
Am 2. November 2005 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz
zufolge der am 30. August 2005 vom BFM beschlossenen neuen Pra-
xis hinsichtlich der sich in der Schweiz befindlichen irakischen Asylsu-
chenden zu einem weiteren Schriftenwechsel auf und ersuchte für den
Fall, dass keine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer erfolgen
sollte, um Stellungnahme zur Frage einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 - 5 altAsylG.
N.
Mit Verfügung vom 17. November 2005 hob das BFM im Rahmen des
Schriftenwechsels in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 - 6 sei-
ner Verfügung vom 22. März 2001 auf und nahm die Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
O.
Am 28. November 2005 fragte die ARK die Beschwerdeführer an, ob
sie unter diesen Umständen die Beschwerde zurückziehen möchten.
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P.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 hielten die Beschwerdeführer
an der Beschwerde fest und legten ihrem Schreiben zwei vom 8. No-
vember beziehungsweise 1. Dezember 2005 datierte Vollmachten zu
Gunsten von zwei bei der Rechtsberatungsdstelle für Asylsuchende
Aargau tätige Juristen bei.
Q.
Mit Erklärung vom 1. März 2006 legten die bevollmächtigten Vertreter
ihr Mandat nieder.
R.
Mit Schreiben vom 12. März 2006 reichte der im Rubrum angeführte
Rechtsvertreter die Vollmacht vom 24. Februar 2006 ein, forderte die
Zusendung von Kopien der eingereichten irakischen Ausweise und
reichte gleichzeitig eine Zeitschrift und ein Foto ein. Seinen bisherigen
Aufwand bemass er auf 5 ½ Stunden.
S.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Foto, welches unter anderen Personen sowohl den von der
PDK (...) wie auch den Beschwerdeführer zeige, und drei
Informationshefte seiner Partei ein.
T.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 liess der Rechtsvertreter ein
Schreiben der Gemeinde (...) vom 18. Dezember 2006 der ARK zu-
kommen. Darin teilt die Gemeinde (...) mit, sie habe von seiner
Absicht, sich einbürgern zu lassen, Kenntnis genommen; er könne je-
doch erst nach abgeschlossenem Asylverfahren ein Einbürgerungs-
gesuch stellen.
U.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 an die Beschwerdeführer orientierte
das Bundesverwaltungsgericht über seine seit Beginn des Jahres be-
stehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren und bezeichnete
den Instruktionsrichter.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übermahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung vom 22. März 2001 ab, weil dessen Anga-
ben den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen vermöchten. So seien die Angaben zum Gründungsdatum der
Partei nicht korrekt. Er könne die Parteisitze nicht benennen und ent-
sprechende Ortsangaben seien nicht überzeugend ausgefallen. Es be-
stünden daher erhebliche Zweifel an der Parteitätigkeit, zumal er von
sich angegeben habe, Mitbegründer der Partei gewesen zu sein. Wei-
ter seien erhebliche Widersprüche in den Sachvorträgen feststellbar,
beispielsweise in Bezug auf den gesuchten Kollegen, die Tatsächlich-
keit und den Zeitpunkt der Festnahmen seiner Person, die Struktur sei-
ner Partei, die eigene Rolle innerhalb der Partei, den Zeitpunkt und die
Ereignisse nach der Grabrede, den Auslösungszeitpunkt und die Art
und Weise der Reaktionen der PDK, die Ereignisse nach Bekanntwer-
den des Haftbefehls, die Bedrohung durch islamistische Bewegungen
und den Parteiausweis. Weiter sei anzufügen, dass wesentliche Vor-
bringen vom Beschwerdeführer erst im späteren Verfahren geltend ge-
macht wurden, beispielsweise den Vorhalt der PDK, (...), die
Wegnahme von Waren, die Forderung der PDK nach einem
Fernsehauftritt, die Folterung anlässlich der ersten Verhaftung, den
Versuch der PDK, (...). Weiter könne auch das vom Beschwerdeführer
geschilderte Vorgehen in Bezug auf die PDK nicht nachvollzogen
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werden. So hätten die Behörden des PDK-Quasistaates wiederholt die
Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu verfolgen; sie hätten
kaum drei Jahre zugewartet mit der Ausstellung eines Haftbefehls, der
angeblich auf Anschuldigungen im Zusammenhang mit seiner
Grabrede zurückgehe. Dabei sei auch unverständlich, dass die PDK,
die massive Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, von
diesem gleichzeitig gefordert haben soll, für sie zu arbeiten respektive
Parteiaufgaben zu erledigen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer von den irakischen Behörden für seine
Teilnahme an der Intifada von 1991 belangt werden sollte. Er habe
ferner davon gesprochen, persönlich nie Probleme mit den irakischen
Behörden gehabt zu haben und sich lediglich wie alle anderen Kurden
an der Intifada beteiligt zu haben. Schliesslich sei festzustellen, dass
er in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung den Eindruck
vermittelt habe, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben,
beispielsweise im Rahmen der undifferenzierten, vagen und
ausweichenden Angaben im Zusammenhang mit den eigenen Anhal-
tungen. Schliesslich entbehre das angebliche Verschwinden seines
Sohnes (...) zufolge eines politischen Engagements des Beschwerde-
führers jeglicher Grundlage. Im Lichte dieser Erwägungen sei vorlie-
gend eine Verfolgung der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
Den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (...) seien
darüber hinaus keine Gründe zu entnehmen, die zu einer Änderung
der Sachlage führen könnten.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz
habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und da-
mit Bundesrecht verletzt. In den Aussagen des Beschwerdeführers zur
Gründung der Partei könnten keine Unglaubwürdigkeitselemente fest-
gestellt werden. So habe der Beschwerdeführer in der Bundesanhö-
rung das Jahr (...) als Jahr des Beginns des Bildungsprozesses der
Partei genannt. (...) sei die Namensgebung und der offizielle Start der
Partei erfolgt. (...) sei eine Zeitschrift verlegt und ein kulturelles
Zentrum in (...) geführt worden. Weiter sei auf Grund der Anhörung
nicht entscheidbar, ob der vom Beschwerdeführer genannte Parteisitz
in der Nähe von (...) nun den Hauptsitz der Partei darstellen soll oder
ob er damit einen der mehreren Sitze der Partei genannt habe. Ferner
sei der Vorhalt unhaltbar, wonach der Beschwerdeführer
widersprüchliche Angaben zur Vertrauensperson im Iran gemacht
habe. Die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass sich der Beschwer-
deführer zweimal im Iran aufgehalten habe. Weiter habe sich der Hin-
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weis zu den Verhaftungen des (...) nicht auf die Vorkommnisse
bezogen, die zum Vorhalt eines Unglaubwürdigkeitselements tauglich
wären. Auf die diesbezüglichen Aussagen des Sohnes (...) sei nicht
abzustellen, zumal er mit den Problemen des Vaters kaum vertraut
gewesen sei. Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner effektiven Rolle innerhalb der Partei nachvollziehbar und es
bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen beim Kanton und
der Beschwerdeschrift vom 27. September 2000 in Bezug auf die
Ereignisse anlässlich und nach der Grabrede. Die Aussagen zum
zweitägigen Verhör seien nur im Kontext der Aussagen des Beschwer-
deführers korrekt interpretierbar. Schliesslich würden sich die Ortsan-
gaben in Bezug auf (...) decken. Auch bezüglich der Anzahl
Verhaftungen würden sich die Angaben der Beschwerdeführer decken,
wobei anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin, die nur wenig
Schulbildung erfahren habe, den Aktivitäten ihres Mannes nur mit
Mühe folgen könne und kaum zwischen den unzähligen Vorladungen
auf den Posten und den gewalttätigen Verhaftungen unterscheiden
könne. Die Aussagen in Bezug auf die Kenntnisnahme des Haftbefehls
seien zu Unrecht als Unglaubwürdigkeitselement herbeigezogen
worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht geschildert, wie die
Information über den Haftbefehl erfolgt sei, mithin sei die Aussage des
BFM unhaltbar, wonach sie direkt von ihrem Mann über die Existenz
eines Haftbefehls informiert worden sei. Weiter bestehe sinngemäss
kein eigentlicher Widerspruch in der Bezeichnung der Verfolger. Die
vermeintlich widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf die Daten zum
(..) Todestag des Parteipräsidenten, zur eigenen Verhaftung und zu
den angeblichen Bedrohungen der KDP seien plausibel erklärbar. Die
Angaben des Sohnes in Bezug auf die Herausgabe eines
Mitgliederausweises würden - wenn überhaupt - bloss dessen
Glaubwürdigkeit betreffen können. In den Angaben des Beschwerde-
führers sei kein Nachschieben von Asylgründen zu erkennen, sondern
bloss eine Konkretisierung bisheriger Vorbringen. Mithin enthalte kein
von der Vorinstanz erhobener Vorwurf Substanz. Eine Erklärung für
das Zuwarten mit der Verhaftung des Beschwerdeführers durch die
PDK sei wohl darin zu sehen, dass die Partei die Beziehungen und
das Fachwissen des Beschwerdeführers habe nutzen wollen. Erst als
die PDK habe erkennen müssen, dass sie mit ihren Druckversuchen
beim Beschwerdeführer keinen Erfolg zeitigen werde, habe sie sich
zur Ausstellung eines Haftbefehls gegen ihn entschlossen. Seine Ver-
folgung durch die KDP, einem Quasistaat, sei manifest. Weiter sei klar,
dass der (...) Beschwerdeführer - ein Kurde - auch seitens des
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Zentralstaates eine verfolgte Person sei und dort ernsthafte Nachteile
zu gewärtigen hätte. Ausschlussgründe von der Flüchtlingseigenschaft
lägen nicht vor. Die Beschwerdeführer seien somit als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Der Sohn (...) sei in
den Flüchtlingsstatus seiner Eltern einzubeziehen.
4.3 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 teilten die Beschwerdefüh-
rer mit, trotz ihrer wiedererwägungsweise erfolgten vorläufigen Aufnah-
me an der Beschwerde festzuhalten. Das Leben des Beschwerdefüh-
rers sei durch die KDP zerstört worden und er habe das Land ihretwe-
gen verlassen müssen. Hab und Gut der Familie sei darauf von der
KDP beschlagnahmt worden. Diese sei im Nordirak nicht nur fest ver-
ankert, sondern habe ihre Machtposition noch ausgebaut. Sie sei in
der irakischen Nationalversammlung und in der Regierung vertreten.
4.4 Mit Schreiben vom 12. März 2006 teilte der neu im Verfahren auf-
tretende Rechtsvertreter (s. Rubrum) mit, es sei eigentlich sinnlos,
weiter zu prozessieren, zumal durch ein Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts - egal, ob es auf Gutheissung oder Abweisung der Be-
schwerde laute - de facto keine Auswirkung in der Lebenssituation sei-
ner Mandanten eintreten werde. Es gehe im vorliegenden Fall nur noch
um die Herstellung der Ehre seiner Mandanten. Weiter handle es sich
beim vorliegenden Fall um einen mit dem Fall (...) vergleichbaren; man
solle doch dessen Akten konsultieren. In der Beilage reichten die
Beschwerdeführer gleichzeitig eine Zeitung der Organisation mit dem
Bild des Präsidenten sowie ein Foto ein, das den Beschwerdeführer
mit dem später (...) zeige.
4.5 Mit Schreiben vom 18. Juni 2006 reichte der neue Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer ein weiteres Foto und Unterlagen aus der An-
fangszeit der Partei ein. Aus einem der beigelegten Hefte gehe hervor,
dass die Vereinigung am (...) gegründet worden sei. Die Ver-
folgungsgeschichte seines Mandanten sei sehr glaubhaft.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesent-
lichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Ver-
folgung nachzuweisen oder zumindest im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG
glaubhaft zu machen.
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5.2 Gemäss der diesbezüglich nach wie vor zutreffenden Praxis der
ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005
Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164) ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend.
Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktu-
ell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Verände-
rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu be-
rücksichtigen (vgl. dazu auch EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr.
24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach
die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt.
Die individuellen Nachteile, die auf das Regime von Saddam Hussein
zurückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in asyl-
rechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Seit der Ausreise der Beschwerde-
führer hat sich die Lage in ihrem Heimatstaat wesentlich verändert.
Das Regime Saddam Husseins und der Baath-Partei hat durch die im
März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alli-
ierten seine Macht endgültig verloren. Im Nordirak wiederum, dem
Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, hat der eingetretene politische
Wandel namentlich dazu geführt, dass die drei kurdischen Provinzen
(Dohuk, Erbil und Suleimaniyah), deren Territorien zuvor in zwei Herr-
schaftsbereiche der beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP
und PUK aufgeteilt waren, nunmehr, wenn auch bei weitgehender Au-
tonomie, wieder in den irakischen Gesamtstaat eingegliedert sind (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1). Dabei ist in den Nordprovinzen in
Bezug auf die Sicherheit von einer - im Vergleich mit anderen Teilen
Iraks - ruhigeren Situation auszugehen, wenngleich auch in dieser Re-
gion eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen ist
(vgl. dazu auch EMARK 2006 Nr. 17 E. 4.1.3) und man zur Zeit mit ei-
ner in regionaler und zeitlicher Hinsicht begrenzten Strafaktion türki-
scher Truppen gegen Verbände der PKK im Nordirak rechnen muss.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Furcht vor Verfol-
gung durch die ehemalige irakische Zentralregierung erscheint daher
unbesehen der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auf-
grund der veränderten Lage nicht mehr gegeben.
5.3 Weiter ist vorab festzustellen, dass es im Sachvortrag der Be-
schwerdeführer in einer auffälligen Weise an so genannten Realkenn-
Seite 11
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zeichen fehlt; insbesondere die ungesteuerten Erklärungen der Be-
schwerdeführer zu den zentralen Vorfällen in den Jahren (...)
diesbezüglich aufschlussreich, äusserten sie sich doch dazu in den
Anhörungen trotz vieler Sätze inhaltlich nur vage und schilderten
- selbst auf wiederholtes Nachfragen hin - die von ihnen angeblich er-
lebten Umstände in einer oberflächlichen, unpräzisen und nicht
erlebnisvermittelnden Weise. Der Mangel an spezifischen und subjekti-
ven Elementen insbesondere in den Ausführungen des Beschwerde-
führers lässt nur den Schluss zu, dass seinen Schilderungen kaum
persönliche Erfahrungen zugrunde liegen. Es ist bereits aus diesem
allgemeinen Eindruck heraus davon auszugehen, dass die an-
gegebenen Handlungen und Beweggründe der Beschwerdeführer
nicht im geltend gemachten Ausmass zutreffen können. Diese
Einschätzung wird im Einzelnen durch einen Teil der in der an-
gefochtenen Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente, die
die Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht plausibel
aufzulösen vermochten, bestärkt.
5.3.1 Aus dem für ein angebliches Gründungsmitglied einer Organisa-
tion dürftigen, oft mit Gemeinplätzen belegten Aussageverhalten und
je nach spezifischer Nachfrage bezüglich der eigenen politischen Tä-
tigkeiten immer wieder verändernden Antwortverhalten ist ebenfalls zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte
wichtige Kaderrolle innerhalb der Organisation F._______ nicht
bekleidet haben kann:
So gab er anlässlich der Empfangsstellenbefragung in unpersönlich
anmutender Art und Weise an, "wir sind (...) aus den Bergen in die
Stadt zurückgekehrt. Wir gründeten die Organisation F._______. Wir
arbeiteten für sie bis (...)" (vgl. A1 S. 4). Als letzte Berufstätigkeit gab
er "(...)" an (A1 S. 2). Über die F._______ sagte er nur, dass diese
Organisation (...) gewesen sei und dass sie eng mit der (...)
zusammengearbeitet habe. Auf seine effektive Rolle innerhalb der Or-
ganisation angesprochen, wusste er zunächst lediglich anzugeben, er
habe vierzig Tage nach der (...) eine kleine Rede (...) gehalten und
dabei die PDK des Mordes bezichtigt; er sei ein "normales Mitglied"
der Organisation gewesen (A1 S. 4 f.). Gemäss der zweiten Anhörung
(...) gearbeitet und sei daraufhin politisch tätig gewesen, welche Tä-
tigkeit er bis zur Aufnahme der Arbeit als (...) ausgeübt und dabei (...)
Dinar pro Monat verdient habe (A11 S. 4); er habe sich im Auftrag der
Organisation um die Parteiangelegenheiten gekümmert (A11 S. 5). Zur
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effektiven Rolle innerhalb der Partei angesprochen, führte er aus, im
politischen Kader der Organisation gewesen zu sein und die Bewohner
über die Parteiziele unterrichtet zu haben (A11 S. 5). Nach der Ermor-
dung (...) habe ihnen die KDP verboten, die Anschuldigungen gegen
sie zu wiederholen und habe begonnen, die F._______ zu bekämpfen.
Er selber habe darauf offiziell, nach aussen, bei seiner Partei
aufgehört (A11 S. 7) und habe eigentlich nur noch - meistens schrift-
lich - delegiert, wer was (für die Partei) zu tun habe (A11 S. 10). In der
dritten Anhörung sprach der Beschwerdeführer davon, als Mitbegrün-
der der Partei - es seien insgesamt zwölf Gründungsmitglieder, eine
Gruppe Intellektueller, gewesen - bis zum (...) für die Partei gearbeitet
zu haben (A31 S. 10). Er könne nicht sagen, ob die Partei noch
existiere. Zu seiner Zeit habe die Partei über ein (...) verfügt (A31 S.
11, in Verbesserung seiner Aussage kurz vorher, dies sei in einer
Ortschaft namens (...) gewesen). Gleichzeitig berichtete er im Gegen-
satz zu früheren Aussagen davon, dass die PDK ihn vor Waffenliefe-
rungen an die PUK gewarnt und ihm auch aufgetragen habe, im Fern-
sehen zu verkünden, dass irakische Agenten (...) (A31 S. 14).
Demgegenüber war in der vorangegangenen Anhörung die Rede da-
von, dass er von der PDK beschuldigt worden sei, der PKK Waffen zu
liefern und dass er seinen Austritt aus seiner Organisation hätte be-
kannt geben und sich zur Zusammenarbeit mit der PDK, namentlich
die PUK auspionieren und für die PDK gewisse Leute töten, verpflich-
ten müssen (A11 S. 7 f.). In der Erstbefragung gab er an, mit dem Chef
des Geheimdienstes der PDK, welcher ihn (...) befragt und geschlagen
habe, befreundet gewesen zu sein (A1 S. 5).
Die unsichere Kenntnis des Beschwerdeführers über die effektiven
Strukturen der eigenen Partei erstaunt und deutet darauf hin, dass er
bisher keine fundierten politischen Erfahrungen im Umgang mit der
Vermittlung von Parteizielen oder mit wichtigen Parteigeschäften hat
sammeln können. Daran kann auch die Einreichung von mehreren
Parteiheften und Zeitschriften sowie von Fotos, die unter anderem den
Beschwerdeführer mit dem getöteten Präsidenten seiner politischen
Organisation zeigen sollen, nicht ändern. Es ist davon auszugehen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rolle, die er inner-
halb der F._______ und auch im Kontakt mit der PUK, der PDK und
weiterer kurdischer Parteien gespielt haben will (A31 S. 10), weniger
bedeutend war als von ihm dargestellt. Mit der Unglaubhaftigkeit
seiner politischen Führungsrolle und Bedeutung innerhalb der
F._______ fällt aber wohl jeder Beweggrund für die PDK dahin, die
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Person des Beschwerdeführers wegen dessen politischen Funktionen
und politischen Verbindungen jahrelang zu umwerben und zu respek-
tieren, später dann zu bedrohen und per Haftbefehl auszuschreiben.
5.3.2 Hingegen dürfte es möglich sein, dass der Beschwerdeführer
Mitglied der erwähnten Organisation gewesen ist. Auch mag zutreffen,
dass er (...) und es in der Folge wegen seiner öffentlich geäusserten
Beschuldigungen gegenüber der PDK mit letzterer zu einem Konflikt
bekommen ist. Seine Person weist aber keineswegs das politische
Profil auf, das allenfalls erwarten liesse, dass er im heutigen Zeitpunkt
im Nordirak mit der PDK Probleme zu erwarten hätte, zumal er in
keiner Weise nachvollziehbar machen konnte, wieso sich die
anfänglich freundliche Beziehung zur PDK und einzelnen ihrer
Vertreter zu einer für ihn lebensbedrohenden Feindschaft entwickelt
haben sollte. Da er zudem in den Befragungen und in der Beschwerde
die Parteistrukturen der eigenen Partei und seine Tätigkeiten nicht
überzeugend darzulegen vermochte, ist auch wenig glaubhaft, dass er
seinerzeit aus diesem Grund von den Sicherheitskräften der PDK
(oder gar denjenigen des Zentralstaates) gesucht worden ist; dass die
PDK oder der Zentralstaat heute noch an solchen Informationen
Interesse haben könnte, kann vollends ausgeschlossen werden.
Überhaupt ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass seitens der PDK - und
dies kann sogar gesagt werden für den Fall, dass dem Be-
schwerdeführer alle Vorfälle aus der Zeit bis 1996 geglaubt würden -
ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestehen
könnte. Weder ist er für diese heute an der Regierung beteiligte Partei
hinsichtlich seines (veralteten) Wissens von irgendwelchem Interesse,
noch hat er sich einer derartigen Verfehlung zuschulde kommen las-
sen, dass sich die PDK über zehn Jahre danach noch an ihm rächen
will. Dass seitens der Zentralregierung heute ohnehin kein Verfol-
gungsinteresse besteht, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. An
dieser Würdigung vermögen weder die auf Beschwerdestufe abgege-
benen Erklärungen noch die eingereichten Beweismittel etwas zu än-
dern. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG kann im heutigen,
massgebenden Zeitpunkt sowohl in subjektiver als auch objektiver Hin-
sicht ausgeschlossen werden.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
halten. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf
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Beschwerdeebene und den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich,
da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Auch besteht kein Anlass zu einer Konsultation eines angeblich ver-
gleichbaren Falles. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission in EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Das BFM hat am 17. November 2005 im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahrens die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 22. März 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und
die Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Voll-
zugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos
geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung erübrigen sich somit (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.).
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung
von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unange-
messen ist.
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9.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren insofern teilweise
durchgedrungen, als die Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren sei-
ne vorläufige Aufnahme verfügte. Dieses Durchdringen im Wegwei-
sungsvollzugspunkt wird praxisgemäss als hälftiges Obsiegen gewer-
tet.
9.1 Die auf die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 f.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Das Anwaltshonorar beziehungsweise die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwen-
digen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin berechnet (Art.
10 Abs. 1 VGKE). Die nach der wiedererwägungsweisen vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführer getätigten Vertretungstätigkeiten er-
scheinen als nicht notwendig im Sinne dieser Bestimmung; sie sind
nicht zu entschädigen.
Mithin ist allein auf die Kostennote vom (...) der ersten Rechtsver-
tretung (...) abzustützen. Sie erscheint in der ausgewiesenen Höhe von
Fr. 2'025.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Aufwand (...) Stunden)
als vertretbar (vgl. Art. 10 VGKE).
Somit ergibt sich bei einer Annahme eines hälftigen Obsiegens eine
Parteientschädigung von Fr. 1'012.50 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer, zu dessen Bezahlung das BFM zu verpflichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwer-
deführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Rechtsmittelverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'012.50 zu
entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtvertreters (ein-
geschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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