Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E719/2012
U r t e i l v om 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
(Wiedererwägungsverfahren);
Zwischenverfügung des BFM
vom 27. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin verliess ihren eigenen Angaben zufolge
Eritrea im November 2010 und gelangte am 22. Januar 2011 illegal von
Italien herkommend in die Schweiz, wo sie am 25. Januar 2011 um Asyl
nachsuchte. Mit Verfügung vom 4. März 2011 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien an, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
A.b. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 23. März 2011
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 4. März 2011 ein. Mit
Zwischenverfügung vom 31. März 2011 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
her, womit die Überstellungsfrist nach Italien bis zum Endentscheid des
Gerichts unterbrochen wurde. Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 wies
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
B.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 6. Januar 2011 (recte:
2012) durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte sie, die Verfügung vom 4.
März 2011 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass dieser
Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich relevante Änderung der
Sachlage eingetreten sei. Auf das Asylgesuch sei einzutreten. In
prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, dem
Wiedererwägungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, den Vollzug auszusetzen. Sodann sei auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung des
Wiedererwägungsgesuchs wurde ausgeführt, der Vater der
Beschwerdeführerin sei pflegebedürftig. Aufgrund von Rückenproblemen
sei die Mutter nicht mehr in der Lage, die umfassende Pflege ihres
Ehemannes zu erfüllen. Die Eltern seien sowohl in pflegerischer als auch
in psychischer Hinsicht auf die Hilfe und Unterstützung der
Beschwerdeführerin angewiesen. Gestützt auf Art. 15 der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), sei aus humanitären
Gründen die Familie zusammenzuführen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 (Ausgang BFM: 30. Januar
2012) stellte das BFM fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht
ausgesetzt und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– auf.
D.
Am 8. Februar 2012 wurde der Vollzug der Wegweisung vollstreckt und
die Beschwerdeführerin nach Italien ausgeschafft.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte – vorab per Telefax – durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung des BFM vom 27. Januar 2012 ein und beantragte,
die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben. Das Gesuch um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sei gutzuheissen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und dieser der
Vorinstanz aufzuerlegen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die
Rückführung der Beschwerdeführerin von Italien in die Schweiz zu
veranlassen.
F.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 13. Februar 2012 durch
ihre Rechtsvertreterin ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspital
B._______, vom 20. Januar 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
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Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
AsylG).
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung des BFM
vom 27. Januar 2012. Eine Zwischenverfügung, mit der in einem
Wiedererwägungsverfahren – wie hier – gestützt auf Art. 17b AsylG ein
Gebührenvorschuss erhoben und gleichzeitig das Gesuch um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, ist in Bezug auf
die Gebührenvorschusserhebung nicht anfechtbar, wohl aber in Bezug
auf die Verweigerung der Vollzugsaussetzung, weil sie im Sinne von Art.
107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (BVGE 2007/18 E. 4, mit Hinweisen). Mit vorliegender
Beschwerde wird einzig die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
angefochten, was zulässig ist.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Aus der
Rechtsmittelbelehrung, die fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von 30
Tagen angibt, ist der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen.
Die Beschwerde ist innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen (Art.
108 Abs. 1 AsylG, 2. Halbsatz) und formgerecht eingereicht worden. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene
Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 112 AsylG hemmt die Einreichung ausserordentlicher
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (wie Wiedererwägungsgesuche) den
Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde
entscheide anders. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder
der Aussetzung des Vollzuges kommt funktionell die Bedeutung einer
vorsorglichen Massnahme gleich. Voraussetzung ist, dass konkrete
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Hinweise für die Begründetheit des Begehrens in der Sache vorliegen
und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 AsylG).
Die Beschwerdeführerin hat demnach ein überwiegendes privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun, welches das
grundsätzlich erhebliche öffentliche Interesse am rechtskräftig verfügten
Vollzug der Wegweisung überwiegt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 122, Rz. 335).
3.2. Die Vorinstanz verweigert die Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges, da sie das Wiedererwägungsgesuch für
aussichtslos erachtet. Zur Begründung führt sie aus, Art. 15 Abs. 1 und 2
der DublinIIVO ("Humanitäre Klausel") seien nicht anwendbar. Die
Verordnung gelange nur dann zur Anwendung, wenn sich eine
Asylsuchende in dem für die Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 6 bis 14
DublinIIVO zuständigen Staat aufhalte, humanitäre Erwägungen jedoch
dafür sprechen würden, das Asylverfahren in einem weiteren Staat
durchzuführen. Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführerin sei Italien. Vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb
nicht die Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin temporär zur
Pflege beigezogen werden könne. Zudem sei davon auszugehen, dass
die Pflege des Vaters auch durch einen Pflegedienst (z.B. Spitex)
übernommen werden könne. Es liege kein Abhängigkeitsverhältnis der
Eltern von der Beschwerdeführerin im Sinne der Verordnung vor.
3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Rechtsmitteleingabe mit der
Begründung in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht ansatzweise
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht
verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt zutreffend,
dass die Voraussetzungen für die Zusammenführung von "anderen
abhängigen Familienangehörigen" vorliegend nicht gegeben sind. Den
Erwägungen ist beizufügen, dass sich die Eltern bereits über ein Jahr
länger als die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalten und die
Beschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren nie in irgend einer Form
geltend gemacht hat, dass sie wegen ihrer Eltern, namentlich ihres
pflegebedürftigen Vaters, in die Schweiz gekommen sei. Die Vorinstanz
hat ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der humanitären Klausel daher
zu Recht verneint.
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3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesverwaltungsgericht neu
vor, sie sei in der fünften Woche schwanger. Die Schwangerschaft habe
sie in der Ausschaffungshaft festgestellt. Der Vater des Nasciturus,
C._______, lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und werde das
Kinder anerkennen, weshalb Art. 7 DublinIIVO zur Anwendung komme.
Weiter sei Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR
0.107) zu beachten, wonach das Kind das Recht auf eine regelmässige
persönliche Beziehung und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen
habe. Die Vorbringen sind aus nachfolgenden Gründen unbehelflich.
3.4.1. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wird die
Schwangerschaft durch den nachgereichten Arztbericht des
Kantonsspital B._______ vom 20. Januar 2012 nicht belegt. Darin wird
festgestellt: "Aufgrund der nur vagen Angaben zum Zeitpunkt der letzten
Periode und der noch nicht sichtbaren embryonalen Strukturen ist eine
sicherer Nachweis einer intakten intrauterinen Schwangerschaft noch
nicht zu erbringen.". Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich schwanger ist, offen bleiben. Denn auch
eine bestehende Schwangerschaft würde nichts daran ändern, dass die
Beschwerdeführerin aus Art. 7 DublinIIVO nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann.
Nach Art. 7 DublinIIVO ist ein (anderer) Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrags zuständig, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen
hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft
als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Personen dies
wünschen. Der Begriff der "Familienangehörigen" setzt unter anderem
voraus, dass die Familie bereits im Heimatland bestanden hat (Art. 2 Bst.
i DublinIIVO). Der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit
diesem eine dauerhafte Beziehung führt, wird dem Ehegatten
gleichgestellt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften und den
Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates nach dessen
Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2
Bst. i DublinIIVO, al. I).
Diese Voraussetzungen sind hier klar nicht erfüllt. Selbst wenn eine
Schwangerschaft ärztlich bestätigt wäre, wäre damit noch nicht belegt,
dass C._______ auch tatsächlich der Kindsvater ist. Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nie geltend gemacht, eine
Beziehung zu C._______ zu unterhalten, namentlich auch nicht im
Wiedererwägungsgesuch vom 6. Januar 2012. Es besteht somit weder
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ein ausgewiesenes zivilrechtliches Eheverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und C._______ noch ein Kindesverhältnis zum
Nasciturus. Ebenso wenig ist aufgrund der Akten von einer genügend
gefestigten, familienähnlichen und dauerhaften Beziehung der
Beschwerdeführerin zu C._______ auszugehen. Demnach gelangt Art. 7
DublinIIVO nicht zur Anwendung.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund der behaupteten
Schwangerschaft auch nichts aus Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO (Regel der
Familienzusammenführung) zu ihren Gunsten ableiten, setzt doch die
Anwendung dieser Klausel voraus, dass bereits im Herkunftsland eine
familiäre Beziehung bestanden hat. Im Weiteren geht auch der Hinweis
auf Art. 9 des Übereinkommen über die Rechte des Kindes fehl, solange
kein Kindesverhältnis besteht. Schliesslich beruft sich die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt hat. Damit liegen
auch keine Gründe vor, die Beschwerdeführerin von Italien in die Schweiz
rücküberführen zu lassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde. Zudem werden nach den
Erkenntnissen des Gerichts DublinRückkehrende und verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt und nehmen sich – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Demnach hat die Vorinstanz
den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt und liegen keine
Gründe für eine Rücküberführung der Beschwerdeführerin von Italien in
die Schweiz vor.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die
Beschwerdeführerin mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland befindet,
wird aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung der
Verfahrenskosten verzichtet (vgl. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art 4a
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Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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