B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-719/2014
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter David Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).
E-719/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Iran eigenen Angaben
zufolge im Oktober 2008 und reiste am 17. Juni 2009 in die Schweiz ein,
wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 24. Juni 2009 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen Personalien
und zum Auseisgrund befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör in
Bezug auf die mutmassliche Zuständigkeit Griechenlands zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegeweisungsverfahrens gewährt, da aufgrund eines
Treffers in der Eurodac-Datenbank vom 17. Dezember 2008 erwiesen sei,
dass er sich zuvor unter anderem in Griechenland aufgehalten habe.
A.b Mit Verfügung vom 11. März 2010 trat das damalige BFM mangels Zu-
ständigkeit der Schweiz (Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Griechen-
land weg. Im Laufe des am 15. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
eingeleiteten Beschwerdeverfahrens hob das BFM am 10. März 2011 seine
Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfah-
ren auf, worauf das Beschwerdeverfahren vom Gericht mit Urteil vom
15. März 2011 als gegenstandslos abgeschrieben wurde (E-1564/2010).
A.c An der Befragung vom 24. Juni 2009 (Protokoll: SEM-Akten A1/9)
nannte der Beschwerdeführer als Asylgrund die vor elf Jahren erfolgte Ver-
haftung seines Vaters, deren Grund er nicht kenne, und die daran an-
schliessende Umsiedlung vom Dorf C._______ nach D._______. Da auch
sein Bruder vor vier Jahren "wegen Alkohol" verhaftet worden sei, verfüge
er – ausser seiner in D._______ wohnhaften Mutter und seiner verheirate-
ten, in E._______ lebenden Schwester – im Iran über keine weiteren Be-
zugspersonen mehr. Er leide zudem unter schweren Augenbeschwerden.
Er habe als Schafhirte gearbeitet und sich bei Arbeiten im Stall mit einem
Draht in die Augen gestochen, so dass er auf dem linken Auge erblindet
sei. Er selber sei zudem Anfang 2008 für zwei Monate festgenommen und
während der Haft hart geschlagen worden, weil er ein Bier getrunken habe
(A1 S. 4 f.).
Am 15. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen BFM zu
seinen Asylgründen angehört (Protokoll: SEM-Akten A51/14). In der Anhö-
rung gab er einleitend an, seine Mutter sei vor 18 Monaten gestorben. Mit
seiner in E._______ lebenden Schwester habe er keinen Kontakt (mehr),
sein Bruder halte sich seit der Haftentlassung wohl als Wanderarbeiter in
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Seite 3
F._______ auf. Er sei in der Schweiz tablettenabhängig und unzurech-
nungsfähig geworden, weshalb er über seine Asylgründe nur beschränkt
Auskunft geben könne (A51 S. 2 f.). Als Asylgrund gab er neu an, ein Mann
namens G._______ aus E._______ habe ihm jeweils alle zwei Monate
Flugblätter der H._______ mitgegeben, damit er sie in den Schulen, auf
der Post und in sonstigen öffentlichen Gebäude verteile. Er sei als Anal-
phabet nicht in der Lage gewesen, sie zu lesen. Aufgrund des Verteilens
dieser Flugblätter beziehungsweise wegen der Verhaftung des Vaters, der
ebenfalls Mitglied der Partei gewesen sei, hätten sie von C._______ nach
D._______ umsiedeln müssen. Dort habe er keine Verwandte und Freunde
beziehungsweise keinen Kontakt mehr mit G._______ gehabt, weshalb
seine Mutter ihre Schafherde stückchenweise verkauft habe, um seine
Ausreise zu finanzieren (A51 S. 7 ff.). Er sei zudem wegen Bierkonsums
zwei Tage in Haft gewesen (A51 S. 4 und 10).
A.d Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. Januar 2014 – am 10. Januar 2014 eröffnet – ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.
Der Beschwerdeführer liess am 10. Februar 2014 durch seinen Rechtsver-
treter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträ-
gen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung, Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen.
C.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung, diverse an Demonstrati-
onen aufgenommene Fotos von ihm sowie eine CD-ROM mit Bild- und
Filmmaterial zu seinen Demonstrationsteilnahmen ein. Zudem wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2014 hiess das Gericht das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Kosten-
vorschusserhebung gut.
E-719/2014
Seite 4
E.
E.a Die Vorinstanz liess sich am 21. März 2014 dahingehend vernehmen,
dass die Beschwerdeakten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalten würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten.
E.b Als Stellungnahme dazu liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. April 2014 durch seinen Rechtsvertreter die Kopie einer Bestätigung
der H._______ betreffend sein Engagements bei dieser (...) einreichen.
F.
Mit Eingaben vom 30. April und vom 27. Mai 2015 reichte der Rechtsver-
treter weitere Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstratio-
nen in der Schweiz ein.
G.
G.a Mit Verfügung vom 11. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom
Gericht eingeladen, sich zu äussern zu widersprüchlichen Tatsachenanga-
ben seine Mutter betreffend, welche es bei der Durchsicht des Asyldossiers
bemerkt hatte. So sei die Mutter gemäss seinen Angaben anlässlich der
Anhörung vom 15. August 2012 (A51/14 S. 2) und entsprechend den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2014 im Frühjahr
2011 verstorben. Im Widerspruch dazu hat er als Begründung für Gesuche
um Ausstellung eines Reiseausweises für eine ausländische Person ge-
genüber der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde am 25. März und
21. April 2015 angegeben, er wolle seine kranke Mutter im Irak besuchen.
Diese Gesuche wurden am 1. April und 4. Mai 2015 vom SEM jeweils ab-
gelehnt.
G.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. August 2015 wie
folgt Stellung: Er habe per Telefon über eine Frau erfahren, dass seine
Mutter gestorben sei. Diese Frau habe ihm dies telefonisch ausdrücklich
genauso mitgeteilt. Er habe erst später erfahren, dass die Information die-
ser Frau falsch gewesen sei. Heute stehe fest, dass seine Mutter nicht ge-
storben sei; sie sei aber schwer krank.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in der Regel – so auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
E-719/2014
Seite 6
Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
betreffend die Verhaftung des Vaters und des Bruders an, bei diesen Vor-
kommnissen handle es sich offenkundig nicht um gegen den Beschwerde-
führer gerichtete Verfolgungsmassnahmen, zumal er diese in keine Verbin-
dung zu seiner eigenen Person bringe. Schliesslich kenne er den Grund
für die Verhaftung seines Vaters nicht, und der Bruder sei "wegen Alkohol"
beziehungsweise Warenschmuggels im Gefängnis gewesen. Die aufgrund
der Verhaftung des Vaters erfolgte Umsiedlung und das dadurch entstan-
dene mangelnde Beziehungsnetz sowie die geltend gemachten schweren
Augenprobleme würden ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen im
Sinne des Asylgesetzes darstellen. Diese Vorbringen würden somit keine
Asylrelevanz aufweisen. Die Angabe, er sei einmal wegen Bierkonsums in
Haft gewesen, sei widersprüchlich – an der Befragung sprach er von einer
zweimonatigen, an der Anhörung von einer zweitägigen Haft – und man-
gels Erfüllung einer der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive be-
ziehungsweise mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhanges mit der
Ausreise auch nicht asylrelevant. Schliesslich sei das Vorbringen, sein Va-
ter sei Mitglied der H._______ gewesen und er selber habe von einer Per-
son namens G._______ Flugblätter eben dieser Partei erhalten und ver-
teilt, als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu werten, da er
diese angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters und seine eigenen
anlässlich der Befragung vollkommen ausliess.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet (vgl. hierzu E. 9 unten).
5.
Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer vorab entgegen, die Vo-
rinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt
und überdies den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht
richtig abgeklärt, da sie seine Misshandlung im Rahmen der Haft, den Tod
der Mutter im Frühjahr 2011, die Aufgabe der Tätigkeit als Hirte aufgrund
der gesundheitlichen Probleme, die mehrjährige Haft des Bruders, die Ver-
heiratung der Schwester sowie seine nur mittelmässigen Farsi-Kenntnisse
weder erwähnt noch gewürdigt habe. Ferner habe sie die Anhörung erst
über drei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt, womit sie
offensichtlich ihre Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt
habe. Es sei ihr auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorzu-
werfen, da sie keinerlei weitere Abklärungen betreffend den aktuellen Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt habe, obwohl die Hilfs-
werksvertretung im Beiblatt ausgeführt habe, "GS macht gesundheitlich
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Seite 7
und psychisch angeschlagenen Eindruck", und er selbst anlässlich der An-
hörung wiederholt auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen
habe.
Die schwerwiegenden Gehörsverletzungen und Verletzung der Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes hätten unmittelbar zur Folge, dass
die Vorinstanz in Verletzung von Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen zu Unrecht verneint habe. So sei der zeitliche Widerspruch betref-
fend die Haft (zwei Monate versus zwei Tage) dem Beschwerdeführer nicht
vorgehalten worden. Zudem habe die Befragung hauptsächlich dem Zweck
gedient, ihm das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechen-
land zu gewähren. Dies habe sich auf die Qualität der Befragung ausge-
wirkt. Der Vorwurf des Nachschiebens sei somit nicht stichhaltig und illust-
riere zusätzlich zur Verletzung der Abklärungspflicht eine Verletzung von
Art. 7 AsylG und Art. 9 BV (Willkürverbot). Die Vorinstanz sei insgesamt
willkürlich und rechtswidrig von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus-
gegangen, und die angefochtene Verfügung müsse auch aus diesem
Grund aufgehoben werden.
Gemäss seiner Schilderung sei sein Vater wegen seiner politischen Tätig-
keit verhaftet, und er und seine Familie seien in der Folge wegen eben
dieser politischen Verfolgung vertrieben worden. Weiter liege auf der Hand,
dass seine spätere Verfolgung und diejenige des Bruders im Zusammen-
hang stehe mit der politischen Verfolgung des Vaters und der gezielten
Vertreibung der Familie. Es stehe somit fest, dass von einer Verfolgung mit
Polit- und Ethniemalus und somit von der entsprechenden Asylrelevanz
auszugehen sei. Es sei somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei er exilpolitisch
aktiv und trete öffentlich für die kurdische Sache und gegen das iranische
Regime auf, so beispielweise an Demonstrationen in Bern. Er sei Mitglied
der H._______. Die iranischen Behörden wüssten höchstwahrscheinlich
über seine exilpolitischen Aktivitäten Bescheid, zumal er bereits vor seiner
Ausreise mit der H._______ in Verbindung gebracht worden sei und des-
halb illegal aus dem Iran habe fliehen müssen.
Belegt wurden diese exilpolitischen Tätigkeiten mit Fotos des Beschwer-
deführers anlässlich von Demonstrationen in Bern und mit Kopien von Be-
stätigungsschreiben eines I._______, Präsident der J._______, betreffend
H._______-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, und von K._______, in-
ternationaler Repräsentant der "L._______, betreffend seine Gefährdung
bei einer Rückkehr nach Iran wegen seiner L._______-Mitgliedschaft.
E-719/2014
Seite 8
Schliesslich wurde unter Bezugnahme auf zwei eingereichte Länderanaly-
sen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) geltend gemacht, Perso-
nen, welche den Iran illegal verlassen hätten, würden grundsätzlich bei ei-
ner Rückkehr von den Behörden verfolgt, verhört und verhaftet werden
können, unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit Probleme mit den
iranischen Behörden gehabt hätten oder auf einer Polizeiliste stehen wür-
den. Für den Beschwerdeführer, der vor der illegalen Ausreise bereits
Probleme mit den iranischen Behörden gehabt (Verbindung zur H._______
war bekannt) und sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe, bestehe
somit ein äusserst hohes Risiko, bei einer Ausschaffung in den Iran von
den iranischen Behörden verhaftet und verfolgt zu werden. Eingereicht
wurden ferner zwei Berichte von den nichtstaatlichen Organisationen
"Freedom House" und "Human Rights Watch", welche die allgemein poli-
tisch desolate Lage im Iran für die Kurden dokumentieren würden.
Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar.
6.
6.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.
In der Beschwerdeschrift wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder unvollständiger Fest-
stellung des Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
6.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müs-
sen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz ge-
nannt werden (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). In Bezug auf die Rüge der
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Seite 9
unvollständigen und unkorrekten Sachverhaltsfeststellung durch die Vo-
rinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Sachverhaltsabklärung
im Asylverfahren zwar grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht
wird indes durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende
Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Zwar schliesst die behördliche Untersu-
chungspflicht begriffsnotwendigerweise aus, dass der asylsuchenden Per-
son alleine die uneingeschränkte Beweisführungslast obliegt. Allerdings
kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann
ein besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere
Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der
Parteien diese Tatsachen gar nicht, oder jedenfalls nicht mit vernünftigem
Aufwand, erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).
6.1.2 An dieser Stelle stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest,
dass der Beschwerdeführer unstreitbarerweise seine Mitwirkungspflicht
dadurch verletzt hatte, dass er – wenn man seiner Darstellung denn folgen
will – nicht spätestens am 25. März 2015 (Einreichung des Gesuchs um
Ausstellung eines Reiseausweises zwecks Besuchs seiner kranken Mutter,
vgl. Prozessgeschichte Bst. G) auf eigene Initiative hin dem SEM über die
"Wiederauferstehung" der gemäss eigenen Angaben angeblich im Frühjahr
2011 im Iran verstorbenen Mutter im Irak berichtete. Die fünf Zeilen umfas-
sende Stellungnahme vom 25. August 2015 zu dieser vom Gericht anläss-
lich des Aktenstudiums festgestellten Diskrepanz bleibt im Übrigen seltsam
vage. Sie liefert auch keine Erklärung, wie, wann und von wem der Be-
schwerdeführer vom jetzigen Verbleib der angeblich schwer kranken Mut-
ter im Irak erfahren haben soll. Sie enthält nicht einmal die Information, an
welcher schweren Krankheit die Mutter leidet, seit wann sie schwer darnie-
derliegt, wie sie behandelt worden ist und wird – von der Einreichung eines
detaillierten ärztlichen Berichts über Diagnose und Behandlung, wie dies
vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer in diesem Stadium des
Verfahrens ohne weitere hätte erwartet werden dürfen, ganz zu schweigen.
Vielmehr entsteht damit der Eindruck, dass bereits die Mitteilung des Todes
der Mutter anlässlich der Anhörung wahrheitswidrig erfolgte. Sein Verhal-
ten beschädigt damit einerseits seine persönliche Glaubwürdigkeit in nicht
unwesentlicher Weise und zeitigt Folgen für die Beurteilung der Glaubhaft-
machung seiner Vorbringen (vgl. E. 7.1.1). Anderseits läuft angesichts des
Faktums, dass die Mutter lebt, die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs beziehungsweise der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz wegen der Nichtwürdigung des Todes der Mutter of-
fenkundig ins Leere.
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Seite 10
6.1.3 Die Nichtwürdigung der angeblichen "Misshandlung" während der
Haft ist ebenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten,
wurde doch der Haft mangels asylrelevanten Verfolgungsmotivs bezie-
hungsweise fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs – also mangels
anderer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – die Asylbeachtlichkeit von
der Vorinstanz ohnehin abgesprochen (vgl. E. 7.1.2).
6.1.4 Zudem entbehren die Tatsachen betreffend die Aufgabe seiner Tätig-
keit als Hirte, die mehrjährige Haft des Bruders, die Verheiratung der
Schwester sowie seine nur mittelmässigen Farsi-Kenntnisse offenkundig
jeglicher Relevanz für die Beurteilung seines Asylgesuchs. Somit vermag
das Gericht in der Nichtwürdigung auch dieser Tatsachen keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und keine Verletzung der Abklärungspflicht durch
die Vorinstanz erkennen.
Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Anhörung erst nach der sehr lan-
gen Zeitspanne von drei Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs durch-
führt und keine zusätzlichen Abklärungen betreffend des aktuellen Ge-
sundheitszustandes getätigt worden sind. Ein grosser Zeitabstand zwi-
schen Untersuchungshandlungen stellt für sich allein mitnichten eine Ab-
klärungspflichtverletzung dar, zumal die behördliche Untersuchungspflicht
– wie einleitend ausgeführt (vgl. E. 6.1.1 oben) – ohnehin stets durch die
mit Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird. Abklärun-
gen zum eigenen Gesundheitszustand hätten damit, soweit vom Be-
schwerdeführer als notwendig erachtet, von ihm selbst in die Wege geleitet
und der Vorinstanz bekanntgegeben werden müssen.
6.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollstän-
dige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen.
E-719/2014
Seite 11
7.
7.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden weder die Voraussetzungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG erfüllen.
7.1.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt und die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen willkürlich verneint, ist zunächst auf die oben fest-
gestellte starke Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers hinzuweisen. Ohnehin vermag das Gericht im Nicht-
vorhalten des zeitlichen Widerspruchs betreffend die Haft des Beschwer-
deführers beziehungsweise in der vorinstanzlichen Argumentation des
Nachschiebens politischer Aktivitäten keine willkürliche Anwendung von
Art. 7 AsylG erkennen. Einerseits wurde nämlich seine Festnahme wegen
Bierkonsums, unabhängig vom erwähnten Widerspruch, aufgrund der
mangelnden Asylrelevanz (irrelevantes Verfolgungsmotiv und fehlender
zeitlicher Kausalzusammenhang) und nicht (nur) wegen Unglaubhaftigkeit
als unbeachtlich erachtet. Andererseits ist die Vorinstanz darin zu bestäti-
gen, dass die an der Anhörung neu vorgebrachte Involvierung mit der
H._______ (Mitgliedschaft des Vaters, Verteilen von H._______-Flugblät-
tern) zumindest ansatzweise bereits in der Befragung hätte erwähnt wer-
den müssen, um nicht als nachgeschoben qualifiziert zu werden. Wie die
Vorinstanz zu Recht feststellte ist dem indes nicht so.
7.1.2 Das Gericht teilt überdies die Einschätzung der Vorinstanz, dass die
glaubhaft gemachten Asylgründe keine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrele-
vante Verfolgungsmassnahmen darstellen. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen wird auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen (vgl. E. 4) verwiesen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift (vgl. E. 5) nichts zu ändern, zumal sie auf der nicht glaubhaft ge-
machten (vgl. E. 7.1.1) Annahme beruhen, der Beschwerdeführer sei be-
reits vor seiner Ausreise aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters
beziehungsweise seiner eigenen ins Visier der iranischen Behörden gera-
ten. Der Verweis auf die SFH-Berichte ist zudem irreführend, da dort für
Personen mit einem mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichba-
ren Profil ausgeführt wird, sie müssten bei einer Rückkehr zwar damit rech-
nen, am Flughafen verhört und allenfalls für einige Tage verhaftet zu wer-
den, würden indes wegen ihrer illegalen Ausreise wohl lediglich eine Geld-
strafe (zwischen USD 300 bis 5000) zu entrichten haben (vgl. FIORENZA
KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der
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Seite 12
H._______/Politische Aktivitäten im Exil – Auskunft der SFH-Länderana-
lyse, Bern 16. November 2010, S. 1 ff.). Für Personen wie der Beschwer-
deführer wird in diesem Bericht für den Fall einer Rückkehr in den Iran mit-
nichten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargelegt.
7.1.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelun-
gen, Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
7.2 Sodann sind die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe – das heisst nach der Ausreise selber bewirkte
Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft entstehen liessen – zu prüfen.
Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er exilpolitische Tätigkeiten (Teil-
nahme an diversen Demonstrationen) und die Affiliation mit der H._______
beziehungsweise diversen Verbänden wie der J._______
oder der L._______ anführt.
7.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind.
Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
relativiert, wenn nicht gar aufgehoben (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
E-719/2014
Seite 13
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen
beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell ge-
fährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisatio-
nen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmende und
Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli-
chen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht
die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massge-
bend, sondern ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse
hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E.
7.4.3 sowie u.a. die Urteile des BVGer E-5454/2013 vom 25. Februar 2014
E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4 und D-4566/2008 vom 1.
November 2011 E. 4.4).
7.2.5 Den bei den Akten liegenden Fotos und den weiteren Unterlagen ist
nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebun-
gen oder bei den affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über
das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffent-
lichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Mit Ausnahme
des Schreibens der H._______ vom 15. April 2014 waren die jeweiligen
Bestätigungsschreiben sowohl undatiert als auch unsigniert, und alle wur-
den lediglich in Kopie eingereicht. Sowohl ihre unpersönliche Form als
auch ihr Inhalt deuten darauf hin, dass es sich hierbei um reine Gefälligkei-
ten handelt. In den Schreiben wird der Beschwerdeführer zwar namentlich
genannt und seine Mitgliedschaft oder Affiliation mit der Organisation und
demzufolge eine Verfolgungsgefahr bestätigt, indes wird in den Schreiben
nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder beson-
dere Stellung oder auf spezifischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in-
nerhalb der Organisation. Dazu kommt, dass dieser seine geltend gemach-
ten Fluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und
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demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland
als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt.
Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte. Aus dem Ge-
sagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat
7.3 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht-
und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verwies
die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester
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und seinem Bruder noch über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran ver-
füge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Auch könn-
ten die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Iran, wo die me-
dizinische Versorgung grundsätzlich gut sei, behandelt und die benötigten
Medikamente erhältlich gemacht werden. Es würden daher keine Hinweise
bestehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine le-
bensbedrohende Situation geraten würde.
9.3.2 Dieser Einschätzung wird in der Beschwerde entgegenhalten, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder über Kontakte noch
über ein soziales Netz verfüge, welches ihn in seiner Situation unterstützen
könne. Sein Vater sei zum Zeitpunkt der Anhörung bereits elf Jahre im Ge-
fängnis gewesen und die Mutter sei im Frühjahr 2011 verstorben (vgl. Pro-
zessgeschichte Bst. G sowie E. 6.1.2 und 7.1.1). Zu seinem Bruder, wel-
cher Wanderarbeiter und selber im Gefängnis gewesen sei, und seiner
Schwester pflege er nur einen beschränkten Kontakt. Die "Rückintegration"
und das "Fussfassen" in seinem Herkunftsland könne dem Beschwerde-
führer somit schon aufgrund eines fehlenden "hilfreichen familiären Bezie-
hungsnetzes" nicht gelingen, insbesondere im Hinblick auch auf seine seit
2008 dauernde Landesabwesenheit. Zudem müsse dem Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Er leide unter
Augenbeschwerden und habe sich deshalb bereits einer Operation in der
Schweiz unterziehen müssen. Hinzu kämen chronische Kopf- sowie Rü-
ckenschmerzen. Er nehme ihretwegen regelmässig Medikamente ein, die
ihn in seiner Wahrnehmung und seinem Erinnerungsvermögen beeinträch-
tigen würden. Er leide darunter und sei deshalb psychisch stark belastet.
Zu berücksichtigen sei zudem, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitli-
chen Probleme und seines Analphabetismus nicht möglich gewesen sei,
eine Ausbildung zu absolvieren beziehungsweise es ihm deswegen nur ge-
lungen sei, in einem geschützten Rahmen in der Arbeitswelt vereinzelt tätig
zu sein. Belegt wurden diese Ausführungen mit einer Reihe diverser medi-
zinischer Berichte, einer CD-ROM mit medizinischen Daten betreffend den
Beschwerdeführer sowie einem Zwischenbericht der M._______ vom 16.
Januar 2014, bei welcher der Beschwerdeführer seit August 2013 verein-
zelt Arbeitseinsätze leisten konnte. [Ausführungen Integration]
9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der gesamten
Aktenlage zunächst fest, dass in Bezug auf das im Iran bestehende Bezie-
hungsnetz die Beurteilung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist.
Es wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich,
wieso die in Iran lebenden Geschwister weder willens noch in der Lage
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seien, ihn bei einer Rückkehr zu unterstützen. Aufgrund der festgestellten
widersprüchlichen Angaben zur Mutter und der daraus resultierenden er-
schütterten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist nicht
davon auszugehen, dass der Kontakt mit seinen Geschwistern, wie ange-
geben, erschüttert ist. Ob die Mutter krank ist, wurde nicht belegt – allen-
falls ist selbst von ihr Unterstützung zu erwarten.
Die genannten Krankheitsbilder erreichen die von der Rechtsprechung ge-
forderte hohe Schwelle, die zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.
auf die EGMR-Praxis) offensichtlich nicht. Es erübrigt sich deshalb, auf die
einzelnen ärztlichen Berichte genauer einzugehen.
Der Grad der Integration ist schliesslich als solcher im vorliegenden Ver-
fahren nicht von rechtlicher Bedeutung, da es im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung nur um die Ermittlung der im Heimat- oder Herkunftsland, in
welches die Rückreise geprüft wird, bestehenden konkreten Gefährdung
geht. Die Integration stellt höchstens im Rahmen der Beurteilung eines all-
fälligen, beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einzureichenden Här-
tefallgesuches einen zu überprüfenden Faktor dar (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst.
c AsylG). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift
wird im vorliegenden Verfahren deshalb nicht weiter eingegangen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der iranischen
Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat das die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–
4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 7.
März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden
keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: