B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-719/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss den Aussagen seines
Bruders im Mai 2013. Am 29. August 2013 reiste er in die Schweiz ein und
stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 11. September 2013 wurde er zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 3. Oktober 2013 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Vater, ein vor-
maliger (…) und (…), habe Probleme mit dem Provinzvorsteher gehabt.
Aufgrund dieser Probleme sei auf seinen Vater, seinen Bruder und auf ihn
aus einem Auto heraus geschossen worden. Sie hätten sich gerade noch
in Sicherheit bringen können. Aus diesem Grund habe er das Haus nur
noch selten verlassen und sei nach dem Winter zusammen mit seinem
Bruder ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 29. Dezember 2014 sei aufzuheben, ihm sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei
und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die
Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt-
liche Rechtpflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Office of
Administrative Affairs and Council of Ministers Secretariat (mit Überset-
zung), eine Schreiben seines Onkels sowie eines Quartier- und Bürgerra-
tes (mit Übersetzung), die Aussagen von B._______ auf Facebook
(mit Übersetzung), zwei Zeitungsberichte, zwei Schreiben seines Bruders,
ein ärztlicher Bericht über seine Mutter, ein Visum und einen Passstempel
seiner Mutter, ein Schreiben seiner Gastfamilie, ein Schreiben seines
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Sporttrainers, eine Turnierausschreibung, eine Teilnehmerliste und eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 gewährte der damalige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und Frist zur Einreichung
einer Replik angesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik
ein.
H.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten (eine Bestätigung Vorlehre, ein Zwischenzeugnis,
diverse Schnupperlehrberichte, eine Bestätigung von […] und einen Zei-
tungsbericht über […]).
I.
Das Gericht hat die Asyldossiers der Eltern und der beiden Brüder des Be-
schwerdeführers zum vorliegenden Verfahren beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Protokoll der Anhörung,
das ihm zugestellt worden sei, Seite 11 gefehlt habe und er diese beim
Empfangszentrum habe anfordern müssen.
Die fragliche Seite wurde dem Beschwerdeführer umgehend zugestellt. Auf
Beschwerdeebene hatte er schliesslich mehrfach die Möglichkeit, sich zum
Inhalt dieser Seite zu äussern. Inwiefern ihm aus dem Versehen der Vor-
instanz ein Nachteil erwachsen ist, substantiiert er auf Beschwerdeebene
nicht weiter. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
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begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Während der Beschwerdeführer seine
Reise nach Europa und die Wiedereinreise in Afghanistan detailliert er-
zähle, müsse seine Schilderung des Angriffs und der Umstände als nicht
konkret und oberflächlich bezeichnet werden. Weiter könne seinen Aussa-
gen entnommen werden, dass er selbst keine Probleme in Afghanistan ge-
habt habe. Diese seien eindeutig seinem Vater zuzuordnen. Er weise kein
Risikoprofil im asylpolitischen Sinne auf. Schliesslich sei darauf hinzuwei-
sen, dass das Asylgesuch seiner Eltern aus dem Ausland abgewiesen wor-
den sei, obwohl die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme be-
kannt gewesen seien. Sein Bruder C._______, welcher in der Schweiz Asyl
erhalten habe, weise ein anderes Risikoprofil auf.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er lege die Probleme sei-
ner Familie und seine Verfolgungssituation ausführlich dar. Den Ablauf des
Schiessangriffs erzähle er sehr detailliert. Seine Aussagen seien authen-
tisch und glaubhaft. Schliesslich seien seine Vorbringen als asylrelevant zu
bezeichnen. Es möge zwar sein, dass die Probleme seines Vaters mit dem
Gouverneur anfänglich einen geschäftlichen Hintergrund gehabt hätten,
spätestens nach dem Deponieren der Anzeige betreffend Korruption bei
der Zentralregierung habe die Auseinandersetzung eine politische Kompo-
nente erhalten. Der Konflikt habe ihn unmittelbar betroffen, sei er doch Op-
fer eines bewaffneten Angriffs geworden. Für ihn habe keine andere Mög-
lichkeit als die Flucht ins Ausland bestanden.
5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, es erstaune, dass
der Vater des Beschwerdeführers mit ihm nicht umgehend nach dem An-
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griff ausgereist sei. Ob die Attacke tatsächlich dem Gouverneur zuzuschrei-
ben sei und einem Mitglied der Kernfamilie gegolten habe, obwohl auch die
erweiterte Familie im gleichen Haus wohne, sei dem Beschwerdeführer gar
nicht bekannt. Ausserdem sei sehr fraglich, warum sein Vater nach dieser
Attacke offenbar keine Anzeige eingereicht habe, zumal er dies in einer viel
delikateren Interessensfrage gemacht habe. Im Übrigen halte man vollum-
fänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
5.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replik aus, sein Vater habe ihn und
seinen Bruder bei der Flucht nicht begleiten können, da seine Mutter zum
damaligen Zeitpunkt sehr krank gewesen sei. So seien wenigsten sie beide
in Sicherheit gewesen. Die lokalen Sicherheitsbehörden würden unter dem
Kommando des Gouverneurs stehen, weshalb es seiner Familie nicht zu-
mutbar gewesen sei, bei den örtlichen Sicherheitsbehörden um Schutz zu
ersuchen.
5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant
ausgefallen ist.
5.5.1 Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind. So fehlt es der angeblichen Ver-
folgung des Beschwerdeführers in erster Linie an einem asylrelevanten
Motiv (vgl. E. 4.1). Bereits aus der negativen Verfügung betreffend das
Asylgesuch aus dem Ausland der Eltern des Beschwerdeführers geht her-
vor, dass die geltend gemachten Probleme des Vaters vor dem Hintergrund
der beruflichen Tätigkeit zu verstehen seien. Diese Probleme, die dem Va-
ter aufgrund des Vertragsbruches seiner Partner entstanden seien, würden
keinen in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsgrund darstellen. Seine El-
tern hätten sich auch danach problemlos in D._______ und E._______ auf-
halten können und hätten Afghanistan mehrfach verlassen und seien wie-
der eingereist. Diesen Ausführungen in der Verfügung vom 12. Juni 2012
(SEM-Dossier N 561690, A33/6) ist zu folgen. Aus diesem Grund kann der
Beschwerdeführer, welcher selbst nie Probleme in Afghanistan gehabt hat,
auch keine Reflexverfolgung geltend machen. Dass die angebliche Attacke
auf ihn und seine Familie politisch motiviert gewesen sei, wie auf Be-
schwerdeebene behauptet wird, geht aus den Akten und den Aussagen
des Beschwerdeführers nicht hervor. Es fehlt den Vorbringen somit an ei-
nem asylrelevanten Verfolgungsmotiv.
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Weiter geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, wer
hinter dem angeblichen Angriff auf seine Familie steckt. So führt der Be-
schwerdeführer aus, sein Vater habe sich zwar erkundigt, wer hinter dem
Angriff stecke, er habe ihm aber solche Sachen nicht weitergegeben (SEM-
Akten, A11/15 F60). Dass Leute aus dem Umfeld des Gouverneurs diesen
Angriff ausgeführt hätten und dass dieser einen politischen Hintergrund ge-
habt habe, sind reine Vermutungen des Beschwerdeführers, welche dieser
weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene weiter substantiiert.
Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel (Korruptionsan-
zeige, Auszug aus Facebook) nichts zu ändern. Der eingereichte Brief der
Quartierbewohner und der Onkel des Beschwerdeführers liegt nur in Kopie
vor, verfügt über keinerlei Sicherheitsmerkmale und muss als Gefälligkeits-
schreiben qualifiziert werden. Darüber hinaus ist auch im Brief lediglich die
Rede von unbekannten Personen, welche das Haus angegriffen hätten.
Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ausserdem geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, sollte
sich der Angriff tatsächlich so abgespielt haben, nicht hervor, dass er selbst
gezielt und individuell verfolgt worden wäre. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass sich der Angriff alleine gegen den Vater des Beschwerdeführers
gerichtet hat und seine beiden Söhne sich zur falschen Zeit am falschen
Ort befunden haben. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers
auf Beschwerdeebene ist sein Vater mutmasslich nicht mehr am Leben.
Damit dürfte jegliche Motivation des Gouverneurs, die Familie des Be-
schwerdeführers zu verfolgen oder anderweitig zu belästigten, verschwun-
den sein, womit ein allfälliges Verfolgungsinteresse ohnehin als nicht mehr
aktuell zu bezeichnen wäre.
5.5.2 Schliesslich ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhält, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers zum Angriff wenig überzeugen und
starke Vorbehalte bestehen, ob sich dieser genau so ereignet hat. Diesbe-
züglich ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die hierzu einge-
reichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern
5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beur-
teilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der
Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des BVGer E-
3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
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7.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
volljährig ist. Den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) und dem Vollzug der Wegweisung bei Minderjäh-
rigen fehlt es, aufgrund der Beurteilung des Sachverhaltes im Urteilszeit-
punkt (vgl. E. 7.1), an Relevanz. Gleiches gilt für die diesbezüglich getätig-
ten Ausführungen auf Beschwerdeebene und die diesen Sachverhalt be-
treffenden Beweismittel. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
7.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erach-
ten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingun-
gen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten –
äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation
in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Fest-
stellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der
Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall
sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Sol-
che Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle.
Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizier-
ten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten
begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte
Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 und in
jüngerer Rechtsprechung: Urteil des BVGer D-946/2015 vom 7. Septem-
ber 2016) zumutbar sein könne.
7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen
heute (…)-jährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme,
der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben, mit Ausnahme von zwei kurzen
Auslandaufenthalten, in F._______ verbrachte. Er verfügt insbesondere in
F._______ über ein grosses soziales Netz. So leben die Verwandten des
Beschwerdeführers nach wie vor im Haus, in dem der Beschwerdeführer
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Seite 10
aufgewachsen ist. Dass er aufgrund seiner Verfolgung bei einer Rückkehr
dort nicht mehr wohnen könne, wie er auf Beschwerdeebene vorbringt, ist
aufgrund der obigen Ausführungen (vgl. E. 5.5.1 f.) nicht glaubhaft. Zudem
leben auch seine Mutter und seine Schwester wieder in Afghanistan. Aus-
serdem ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in
Afghanistan zur Oberschicht gehört und über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügt. Darauf deuten die verschiedenen Häuser des Vaters des Be-
schwerdeführers sowie die zahlreichen Auslandreisen von Familienmitglie-
dern. Da er in F._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist,
erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von sei-
nen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen
verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen
kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne
der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
F._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Aus den eingereich-
ten Beweismitteln, welche die Integration des Beschwerdeführers belegen,
kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung
ist daher als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-719/2015
Seite 11
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
20. Februar 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr ist durch
das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe
von Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Anwältin, lic. iur. Angela
Roos, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von
Fr. 2‘000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
Versand: