Abtei lung V
E-7192/2006
luc/oeg/sca
{T 0/2}
Urteil vom 12. Februar 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Schmid, Richter Weber,
Gerichtsschreiberin Oeler
X._______, dessen Ehefrau Y._______, und deren Kinder, Serbien,
vertreten durch Z._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 1. November 2001 i.S. Asyl und Wegweisung / N XXX XXX
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer, ethnische Albaner aus dem Kosovo, verliessen eigenen
Angaben zufolge ihren Wohnort A._______am 4. August 1998 zusammen mit ihren
Kindern und reisten am 19. August 1998 illegal in die Schweiz ein. Ebenfalls am
19. August 1998 ersuchten sie in der Empfangsstelle Chiasso um Asyl. Am 25.
August 1998 wurden sie erstmals summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Kosovo als Polizist tätig
gewesen. Er habe zuletzt auf dem Polizeikommando von B._______ (Kosovo)
gearbeitet. Dort sei er der einzige albanische Polizist gewesen. Von seinen
serbischen Polizeikollegen sei er schlecht behandelt worden. Sie hätten ihm
verboten, in der Muttersprache zu sprechen, und verlangt, dass er kyrillisch
schreibe, obwohl er dies nicht beherrsche. Im April 1998 sei er nach einem
Massaker an einer albanischen Familie von der serbischen Polizei unter Beschuss
geraten. Er sei wiederholt von staatlichen Polizeileuten befragt worden. Man habe
ihm verboten, sich bei ethnischen Albanern aufzuhalten oder mit ihnen zu
sprechen. Als die Befreiungsfront Kosovos die Kontrolle über das Dorf C._______
übernommen habe, sei er zu bewaffnetem Dienst aufgefordert worden. Er und
seine Kollegen hätten den Befehl erhalten, auf alles zu schiessen, was sich
bewegen würde. Ein serbischer Polizist habe diesem Befehl folgend eine Person
erschossen. Dieser Vorfall habe ihn traumatisiert. Eine Woche später sei er mit
einer Spezialtruppe in D._______ stationiert worden. Dort habe die serbische
Polizei die Leute geschlagen, misshandelt und gar ermordet. Auch habe sie deren
Häuser geplündert. Er sei erschüttert gewesen und habe den Dienst verlassen
wollen. Um krank zu werden und einen Arzt aufsuchen zu können, habe er
begonnen, Eiswürfel zu schlucken. Er sei in der Folge tatsächlich krank geworden
und der Arbeit ferngeblieben. Am 28. Juli 1998 sei er wieder in den Polizeidienst
zurückgekehrt. In der Zwischenzeit habe er sich für einige Tage in seinem
Heimatdorf in E._______ aufgehalten. Nach seiner Rückkehr aus E._______ sei
das Dach seines Hauses in A._______ beschossen worden. Die Polizei habe in der
Folge Ermittlungen getätigt. Sie habe ihm gesagt, dass die Täter mit Sicherheit
Albaner seien. Am 27. Juli 1998 sei zudem sein Auto von Unbekannten angezündet
worden. Auch diesen Vorfall habe er angezeigt, doch habe sie bloss gefragt, was
sie denn machen solle, und ihm die UCK als mögliche Täterschaft genannt. Er
habe erkannt, dass sein Leben gefährdet sei und deshalb begonnen, sich mit der
Flucht zu befassen. Er habe befürchtet, von der serbischen Polizei umgebracht zu
werden, da er alle deren Taten, so auch Zeit und Ort der Massaker, kenne. Am 3.
August 1998 habe er letztmals Dienst geleistet. An diesem Tag habe er seine
Waffen im Schrank deponiert. Am nächsten Tag habe er dann den Kosovo
verlassen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, ihre Familie habe das Land verlassen,
weil sie einerseits wegen des Krieges und andererseits wegen der Tätigkeit ihres
Mannes bei der serbischen Polizei in B._______ gefährdet gewesen seien. Sie
habe nicht genau gewusst, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Dieser sei zu den
Kampforten gegangen, während sie sich zu Hause um ihn gesorgt und Angst
gehabt habe, umgebracht zu werden. Am 1. August 1998 sei das Dach ihres
Hauses in A._______ beschossen worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt mit
3den Kindern alleine im Haus aufgehalten. Ihr Mann sei erst am nächsten Tag
wieder aus dem Krieg zurückgekehrt. Sie hätten dann die Polizei kommen lassen,
welche auf albanische Urheberschaft geschlossen habe, da ihr Mann mit den
Serben zusammenarbeite. Vor einem Monat sei zudem das Auto angezündet
worden. Sie hätten deshalb beschlossen zu fliehen. Sie selbst sei bei ihrer Arbeit
ebenfalls schlecht behandelt worden. Auf Nachfrage hin gab sie an, ihre Kollegin
habe nämlich das Doppelte verdient.
Die Tochter Z._______ gab zu Protokoll, sie habe Angst um ihren Vater gehabt.
Dieser sei oft von zu Hause abwesend gewesen und sie hätten stets befürchtet,
dass man ihnen schlechte Nachrichten bringe. Weil ihrem Vater befohlen worden
sei, gegen sein Volk zu kämpfen, seien sie zur Flucht gezwungen gewesen.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer eine Kopie des
Polizeiausweises zu den Akten.
B. Am 22. März 1999 wurden die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen
Behörde einlässlich zu ihren Ausreisegründen angehört. Der Beschwerdeführer
gab zu Protokoll, er sei in B._______ Polizist gewesen. Seit der Krieg in Drenica
ausgebrochen sei, sei er von den Serben provoziert worden. Er sei in der Folge
vom Polizeikommandanten als Heckenschütze ins Dorf C._______ geschickt
worden, nachdem dieses von der UCK erobert worden sei. Er sei dabei Zeuge
geworden, wie ein Serbe ein Kind erschossen habe. Er sei einen Tag und eine
Nacht dort geblieben und dann wieder in den normalen Dienst zurückgekehrt. Nach
allfälligen weiteren, gegen das albanische Volk gerichteten Spezialaufgaben
gefragt, gab er an, er sei auch noch ins Dorf D._______ verlegt worden, wo er
dann jedoch infolge Eisessens krank geworden sei und nach Hause habe
zurückkehren dürfen. Eine Woche vor seiner Ausreise sei sein Haus in seiner
Abwesenheit beschossen worden. Er habe diesen Vorfall auf dem Posten
gemeldet, doch dieser habe nicht reagiert. Man habe ihm gesagt, dass albanische
Terroristen dahinter stecken würden. Seines Erachtens sei jedoch ebenso möglich,
dass Serben das Haus beschossen hätten, da er über deren Massaker alles wisse.
Nach weiteren Ausreisegründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, ein Polizist
habe ihn gewarnt, dass er verhaftet werden solle, da er oft mit Leuten der UCK
gesehen worden sei und man in ihm einen Informanten vermute. Einmal sei er von
einer Person des Sicherheitsdienstes vorgeladen worden. Weiter erwähnte der
Beschwerdeführer erneut, sein Auto sei in B._______ angezündet worden. Auch
hier habe man nichts über die Täter in Erfahrung bringen können.
Die Beschwerdeführerin gab bei der kantonalen Anhörung an, sie sei nur wegen
ihres Mannes in die Schweiz gekommen. Es sei zu gefährlich gewesen, im Kosovo
zu verbleiben. Dort herrsche derzeit Krieg. Ihr Haus sei beschossen worden und
die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Die Polizei habe das Haus zwar
angeschaut, dann jedoch gelacht und gesagt, dass Separatisten dies getan hätten.
Sie hätten dann sogleich die Flucht beschlossen.
Die Tochter Z._______ gab anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, ihr
Vater sei wegen seiner Polizeiarbeit immer in Gefahr gewesen. Er sei von allen
gehasst worden, sowohl von den Serben als auch von den Albanern. Sie selbst sei
nie einer Gefahr ausgesetzt gewesen. Hingegen hätten ihre Freunde und Lehrer
sie beleidigt, indem diese ihr die Zusammenarbeit ihres Vaters mit den Serben
4vorgehalten hätten. Sie hätten ihr wiederholt gesagt, dass ihr Vater ein Verräter sei.
Einmal sei das Auto des Vaters angezündet worden. Als dann ihr Haus beschossen
worden sei, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Sie hätten sich in jener Nacht
nicht bewegt, bis der Vater von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Zwar seien
dann auf Anzeige des Vorfalls hin Polizisten nach Hause gekommen. Diese hätten
jedoch nichts unternommen, sondern die Tat einfach Terroristen zugeschrieben.
Sie befürchte, umgebracht zu werden, wenn sie wieder in den Kosovo
zurückkehren müsste.
Anlässlich der Anhörungen gaben die Beschwerdeführer namentlich drei
Identitätskarten, zwei Geburtsurkunden der Kinder und drei Fotos (den Vater in
Uniform zeigend) zu den Akten.
C. Im Jahr 2000 heiratete Z._______ einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Landsmann.
D. Am 28. August 2000 wurde der Beschwerdeführer vom BFF ergänzend angehört.
Dabei gab er zu Protokoll, er habe als uniformierter Polizist viele Personen
festgenommen. Er habe in seiner Abteilung zusammen mit anderen Polizisten, alle
serbischer Ethnie, zusammengearbeitet. Als albanischer Polizist habe er mit der
albanischen Bevölkerung regelmässig Schwierigkeiten gehabt; er sei
verschiedentlich provoziert worden. Während eines Pikettdienstes habe man ihm
telefonisch gedroht, dass er hingerichtet würde. Er habe diesbezüglich den
Kommandanten des Polizeipostens schriftlich informiert. Weil man nicht gewusst
habe, wer die Anrufer seien, sei jedoch nichts unternommen worden. Auch
gegenüber seinem Sohn hätten Unbekannte geäussert, dass man seinen Vater
umbringen sollte. Nach Ausbruch der Kampfhandlungen sei er einmal in D._______
stationiert gewesen. Um nicht kämpfen zu müssen, habe er Eis gegessen, in der
Hoffnung, zu erkranken. Nach zwei bis drei Nächten, nachdem er schwer an einer
Halsentzündung erkrankt sei, habe er vom Kontrollposten in D._______ abziehen
dürfen. Was genau in D._______ passiert sei, wisse er nicht; er wisse bloss, dass
es Verhaftungen und Plünderungen gegeben habe. Nachdem das Dorf C._______
von der UCK eingenommen worden sei, sei er vom Polizeikommandanten als
Heckenschütze in B._______ eingesetzt worden. Es sei ihnen befohlen worden, auf
alles zu schiessen, was sich in Richtung F._______ bewegen würde. Er selbst
habe keinen Schuss abgegeben; er habe jedoch beobachtet, wie ein serbischer
Polizist jemanden erschossen habe. Die serbischen Polizisten hätten ihm
gegenüber grosse Vorbehalte gehabt, da sie befürchtet hätten, dass er alles
erzählen würde, was er wisse. Die Leute hätten auch geglaubt, dass er der UCK
Informationen bezüglich Bewegungen der serbischen Polizei weiterleite. Er denke,
dass er hingerichtet worden wäre, wenn er länger dort geblieben wäre. Er kenne
namentlich vier Angestellte der serbischen Polizeijustiz, die nach dem Einmarsch
der NATO im Kosovo umgebracht worden seien, weil sie mit dem serbischen
Regime zusammengearbeitet hätten. Zwei Tage vor der Ausreise sei er noch
verhört worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, in Uniform Waffen für die UCK
transportiert zu haben. Ein Polizeikollege habe ihm zudem erzählt, dass
beabsichtigt gewesen sei, ihn festzunehmen. Abschliessend gab der
Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihn davor gewarnt, nach A._______
5zurückzukehren. Die Familie habe seinetwegen Probleme; sie werde boykottiert.
E. Mit Schreiben vom 29. August 2000 ersuchte die Vorinstanz das Schweizerische
Verbindungsbüro in Pristina um Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner beruflichen Tätigkeit, den Einsätzen gegen die albanische Bevölkerung
und der Behauptung, dass die vor Ort zurückgebliebenen Familienangehörigen
seinetwegen Probleme hätten.
F. Mit Antwortschreiben vom 8. November 2000 nahm das Schweizerische
Verbindungsbüro in Pristina zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung. Auf den
wesentlichen Inhalt dieses Antwortschreibens, in welchem der Beschwerdeführer
im Ergebnis als von Seiten Dritter massiv an Leib und Leben gefährdet bezeichnet
wird, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G. Mit schriftlicher Erklärung vom 25. Januar 2001 verzichtete die Tochter Z:_______
auf die Weiterbehandlung ihres Asylgesuches. Mit Abschreibungsbeschluss des
BFF vom 1. Februar 2001 wurde ihr Asylverfahren als durch Rückzug
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
H. Mit Verfügung vom 1. November 2001, eröffnet am 2. November 2001, lehnte das
BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer mangels Vorliegens der
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig erklärte es den Wegweisungsvollzug nach Serbien und
Montenegro als unzulässig und ordnete die vorläufige Aufnahme der Familie an.
Auf die Begründung des Entscheides wird, soweit relevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, die Ziffern 1
bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Der Eingabe lag eine Kopie
eines Zeitungsartikels vom 22. August 2001 samt Übersetzung bei, welcher die
Ermordung eines ehemaligen Angestellten der serbischen Geheimpolizei betrifft.
J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2002 verzichtete der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
den Beschwerdeführern mit, dass auf die übrigen Anträge in einem späteren
Zeitpunkt zurückgekommen werde.
K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2002 reichte der Rechtsvertreter diverse
Lohnabrechnungen sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und erneuerte
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6L. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2002 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der
Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.
M. Mit Schreiben vom 23. Juni 2004 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, dass seine
Mandanten künftig von seiner Bürokollegin, Rechtsanwältin Inge Mokry, vertreten
würden.
N. Die ARK gewährte der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juli 2006 die Möglichkeit,
ihren Entscheid im Lichte des am 8. Juni 2006 gefällten Grundsatzurteils betreffend
die Anerkennung nicht-staatlicher Verfolgung (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 18) zu
überprüfen.
O. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2006 schloss die Vorinstanz ein weiteres Mal
auf Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt dieser Vernehmlassung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
P. Mit Schreiben vom 21. September 2006 nahm die Rechtsvertreterin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. August 2006 Stellung. Auf diese Eingabe
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägugung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues
Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits
hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im
Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
71.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert; auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 50 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im
Wesentlichen folgende Gründe an: Der Beschwerdeführer habe nicht eine Furcht
vor staatlichen Übergriffen geltend gemacht, sondern eine bevorstehende
Verfolgung durch Dritte. Eine solche private Verfolgung durch Dritte sei hingegen
nur dann asylrelevant, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und
Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Seit Beendigung des
bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien einerseits und
den Mitgliedstaaten der NATO andererseits und dem Einmarsch der KFOR-
Truppen am 12. Juni 1999 sei es zum Teil zu Übergriffen auf vermeintliche
Kollaborateure gekommen. Die KFOR und die internationale Polizei der United
Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien grundsätzlich
willens und in der Lage, die Bevölkerung im Kosovo zu schützen. Die KFOR-
Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner
Wohnobjekte. Bei Übergriffen komme es zu regelmässigen Interventionen der
KFOR-Soldaten und Straftaten würden auch geahndet. Demnach könne vom
Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR und der UNMIK
ausgegangen werden. Deshalb sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen
nicht asylrelevant. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des
Wegweisungsvollzuges kam die Vorinstanz zum Schluss, in Würdigung sämtlicher
Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage sei der Wegweisungsvollzug
nach Serbien im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig bezeichnen.
8In ihrer ersten Vernehmlassung vom 22. März 2002 ergänzte die Vorinstanz ihre
bisherigen Erwägungen dahingehend, dass in der Bejahung der Schutzfähigkeit bei
gleichzeitiger Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges entgegen
der Betrachtungsweise in der Beschwerdeschrift kein Widerspruch liege. Die
Vorinstanz wiederholte nochmals, dass die KFOR und die internationale Polizei der
UNMIK grundsätzlich willens und in der Lage seien, die Bevölkerung im Kosovo zu
schützen, weshalb die geltend gemachte Furcht nicht asylrelevant sei. Da die
Möglichkeit eines Racheaktes am Beschwerdeführer durch private Dritte jedoch
real existierend sei, sei die geltend gemachte Verfolgung unter eine nach Art. 3
EMRK verbotene Behandlung zu subsumieren.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 29. August 2006, zu welcher die
Vorinstanz infolge der zwischenzeitlichen Anerkennung der grundsätzlichen
asylrechtlichen Relevanz von Drittverfolgung (sog. "Schutztheorie"; vgl. EMARK
2006 Nr. 18) eingeladen wurde, hielt sie Folgendes fest: Die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft bei Verfolgung Dritter sei, gestützt auf die aktuelle
Gesetzeslage, an verschiedene Bedingungen gebunden. Zwar seien vorliegend die
Kriterien der Gezieltheit und der ernsthaften Nachteile erfüllt; nicht erfüllt seien
hingegen diejenigen des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Der
Beschwerdeführer sei im Kosovo nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Vielmehr gründeten die
Verfolgungsmassnahmen alleine auf seinen früheren Handlungen in der Funktion
als Polizist. Er erfülle daher die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht und sei somit
kein Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, auch nicht im Sinne der neuen
Auslegung des Flüchtlingsbegriffs.
3.2 Auf Beschwerdeebene wird vorab festgehalten, dass die Glaubhaftigkeit des
Sachvortrages unumstritten sei. Sodann bringt der Rechtsvertreter sowohl eine
rechtsdogmatische als auch eine sachverhaltsorientierte Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid an. So habe die Vorinstanz zu Unrecht statt der Schutzfähigkeit und
-willigkeit des jugoslawischen Heimatstaates diejenige der im Kosovo stationierten
Schutzmacht geprüft; überdies habe sie zu tiefe Anforderungen an die
Schutzkompetenz der Surrogatsstruktur gestellt. Weiter liege in der Bejahung der
Schutzfähigkeit der UNO und der gleichzeitigen Anerkennung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges ein eklatanter Widerspruch. Es sei logisch
ausgeschlossen, die Schutzfähigkeit zu bejahen, gleichzeitig aber von einer
Bedrohungssituation auszugehen, die die Intensitätsschwelle asylrelevanter
Verfolgung erreiche. Die Argumentation der Vorinstanz impliziere, dass diese
selbst nicht vom Schutzwillen und der behaupteten weitgehenden Schutzfähigkeit
der KFOR und UNMIK ausgehe, sondern de facto konzediere, dass dem
Beschwerdeführer unter dem UNO-Protektorat zumindest mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung oder sonst unmenschliche
Behandlung drohe. Um den Schutz der vermeintlichen Kollaborateure im Kosovo
stehe es ähnlich wie um denjenigen der ethnischen Minderheiten, welcher von
diversen Organisationen wie Amnesty International (ai), der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) oder Human Rights Watch als unzureichend qualifiziert
werde. In beiden Fällen werde pauschal von der Kollaboration mit dem Feind
ausgegangen, welcher seinerseits durch ethnische Kriterien definiert sei, und es
9resultiere eine eigentümliche Legierung von ethnischen und politischen
Verfolgungsmotiven. Im Gegensatz zu den Minderheiten seien die (vermeintlichen)
albanischen Kollaborateure jedoch nirgends im Kosovo vor Verfolgung sicher und
könnten sich auf kein soziales Netz abstützen. Ihre eigenen albanischen Mitbürger
seien zu ihren potenziellen Mördern geworden. ai mache in ihrem aktuellen
Jahresbericht ebenfalls darauf aufmerksam, dass neben Minderheiten auch
diejenigen ethnischen Albaner von Gewalt bedroht seien, denen man Loyalität zur
früheren serbischen Regierung unterstelle. Letztlich kritisiert der Rechtsvertreter in
seiner Beschwerdeschrift auch den dogmatischen Standpunkt der sog. "Zurechen-
barkeitstheorie", wonach von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen der
Asylrelevanz entbehrten. So nehme der Wortlaut von Art. 1A Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR
0.142.30) keine Beschränkung des möglichen Verfolgerkreises auf staatliche
Akteure vor. Vielmehr unterstütze der Wortlaut den Standpunkt der sog.
"Schutztheorie", die den Verfolger ausklammere und allein auf das Faktum der
Verfolgung aufgrund enumerierter Motive abstelle.
In ihrer Replik vom 21. September 2006 setzt sich die Rechtsvertreterin mit der in
der Vernehmlassung vom 29. August 2006 (erstmalig) dargelegten Erwägung des
BFM auseinander, der Beschwerdeführer sei mangels Vorliegens eines Verfol-
gungsmotivs gemäss Art. 3 AsylG kein Flüchtling. Entgegen der Darstellung der
Vorinstanz sei dessen Verfolgung klarerweise durch dessen politische Anschau-
ungen motiviert. Vorliegend schrieben die Verfolger dem Beschwerdeführer eine
missliebige politische Haltung zu. Der Grund dafür liege darin, dass der
Beschwerdeführer als Polizist für die Bundesrepublik Jugoslawien gearbeitet und
auch an Kampfeinsätzen gegen die paramilitärischen albanischen Bewegungen
teilgenommen habe. Auch das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe sei klarerweise gegeben. Laut UNHCR könne nämlich
dann von einer sozialen Gruppe ausgegangen werden, wenn die Gruppe in der
betreffenden Gesellschaft als erkennbare Gruppe wahrgenommen werde.
4.
4.1 Gemäss langjähriger schweizerischer Asylpraxis setzte die flüchtlingsrechtliche
Relevanz einer Verfolgung nach der Zurechenbarkeitstheorie voraus, dass die von
einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden
konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien. Unmittelbare
staatliche Verfolgung lag nach dieser Praxis vor, wenn die Verfolgung von
staatlichen Organen selbst ausging; mittelbare staatliche Verfolgung wurde
angenommen, wenn der Staat Verfolgung durch Private anregte, unterstützte,
duldete oder auch nur tatenlos hinnahm, den Betroffenen also den erforderlichen
Schutz nicht gewährte, obwohl er zur Schutzgewährung in der Lage gewesen wäre,
und dadurch seine Schutzunwilligkeit manifestierte. Private Verfolgung wurde
dagegen dann als flüchtlingsrechtlich nicht relevant betrachtet, wenn vom
vorhandenen Schutzwillen des grundsätzlich auch schutzfähigen Staats
auszugehen war; als nicht relevant galt sodann die Verfolgung durch private Dritte
im nicht schutzfähigen Staat (vgl. zuletzt EMARK 2006 Nr. 18 und 2004 Nr. 14).
4.2 Aufgrund des kürzlich erfolgten Wechsels der Praxis der Schweizerischen
10
Asylbehörden von der (staatlichen) Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie (vgl.
das Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. I. I. A. [EMARK 2006 Nr. 18]), mithin
aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz
nichtstaatlicher Verfolgung, kann heute die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr - wie
im angefochtenen Entscheid geschehen - mit der Begründung verweigert werden,
die dem Beschwerdeführer in Serbien konkret drohenden Racheakte könnten nicht
dem Staat zugerechnet werden. Vielmehr ist, bei Bejahung solcher Nachteile
seitens von Drittpersonen, heute zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet
seines Heimatstaates Schutz vor dieser Art von Verfolgung finden kann.
Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung
somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch
einen so genannten Quasi-Staat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). In diesem Sinne
kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine
entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der
Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat bzw. allenfalls
ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor
Verfolgung zu bieten.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Begründung,
weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, im Verlaufe
des Beschwerdeverfahrens ausgeweitet hat. Während sie sich anfänglich (während
der Geltungsdauer der Zurechenbarkeitstheorie) noch des Argumentes bediente,
eine asylrelevante Drittverfolgung liege deshalb nicht vor, weil vom Schutzwillen
und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR-Soldaten ausgegangen werden
müsse, ergänzte sie nach dem Wechsel zur Schutztheorie ihre Begründung
dahingehend, dass den Verfolgern des Beschwerdeführers die asylrechtliche
Motivation ihres Handelns abzusprechen sei. Konkret hielt sie in ihrer letzten
Vernehmlassung vom 29. August 2006 fest, zwar seien die Kriterien der
ernsthaften Nachteile und der Gezieltheit erfüllt, hingegen gründeten die
befürchteten Verfolgungsmassnahmen auf keinem der in Art. 3 AsylG genannten
Motive.
4.4 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht
in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat trotz kleiner Ungereimt-
heiten keine Veranlassung, an der Bedrohungssituation des Beschwerdeführers
vor seiner Ausreise zu zweifeln, zumal diverse Elemente des Sachvortrages durch
die Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina bestätigt
werden konnten. Zur Vervollständigung des Sachverhalts und Einschätzung der
Begründetheit der geltend gemachten Furcht der Beschwerdeführer sei an dieser
Stelle auf die in diesem Zusammenhang interessierenden Abklärungsergebnisse
des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 8. November 2000 kurz
hingewiesen. Laut den angefragten Personen aus Polizeikreisen einerseits und der
Bevölkerung von B._______ andererseits gebe es für den Beschwerdeführer keine
guten Worte und Gefühle. Der Beschwerdeführer sei wie andere Polizisten
albanischer Ethnie von Seiten der Kriminellen, die er verfolgt habe, gefährdet. In
B._______ gebe es keine Familie, die nicht unter dem Beschwerdeführer gelitten
habe. Von einer Familie habe er ernsthaft Rache zu befürchten. Als albanischer
11
Polizist werde er von der Bevölkerung als Verräter betrachtet. Als weiteres
konkretes Gefährdungselement komme die berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau
hinzu, und dass die Familie vor Ort keine Freunde habe, die ihr einen gewissen
Schutz bieten könnten.
4.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Serbien
in Würdigung des Sachvortrages und der oben angeführten Abklärungsergebnisse
als gegen Art. 3 EMRK verstossend bezeichnet. Mit dieser Einschätzung hat sie
anerkannt, dass begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerde-
führer im Falle seiner Rückkehr einem tatsächlichen Risiko von unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung unterworfen sein würde. Nach der Abkehr von der
Zurechenbarkeitstheorie beziehungsweise der Anerkennung der Schutztheorie ist
heute nicht mehr zu prüfen, ob die Verfolgungsmassnahmen, denen der
Beschwerdeführer ausgesetzt war oder in Zukunft sein würde, dem serbischen
Staat zurechenbar seien. Vielmehr steht heute die Beantwortung der Frage an, ob
der Beschwerdeführer auf serbischem Staatsgebiet vor Vergeltungsmassnahmen
für seine Handlungen im Dienste der serbischen Polizei Schutz finden kann.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist das Ausmass der Gefahr, welcher ein Grossteil
der albanischen Ex-Polizisten aus dem Kosovo ausgesetzt ist, bekannt. Der
früheren ARK in vergleichbaren Fällen zugetragene Zeitungsartikel sowie
diesbezügliche Stellungnahmen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina
zeichnen ein düsteres Bild von zahlreichen umgebrachten ehemaligen albanischen
Sicherheitskräften seit dem Jahre 1998, wobei die Täterschaft nicht nur in
albanischen Gruppierungen, sondern auch im serbischen Geheimdienst
angesiedelt wird. So wird dem serbischen Geheimdienst nämlich ein nicht
unwesentliches Interesse an der Eliminierung gewisser staatlicher Geheimnisträger
zugeschrieben, was in der Vergangenheit bereits zu Massenverhaftungen und -ent-
lassungen im serbischen Polizeidienst geführt hat. Aus zahlreichen Berichterstat-
tungen über Vergeltungsmassnahmen an ehemaligen Polizeifunktionären geht
sodann hervor, dass sich deren Bedrohungssituation nicht auf den Kosovo
beschränkt, sondern sich ebenso auf das übrige serbische Staatsgebiet erstreckt.
Dem erwähnten Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 8.
November 2000 ist zu entnehmen, dass albanische Ex-Polizisten von der
Bevölkerung grundsätzlich als Verräter an der albanischen Sache betrachtet
werden. Eine über die allgemeine Ächtung dieses Personenkreises und eine
gewisse Grundgefährdung hinausgehende, konkrete Bedrohungssituation lässt sich
für den Beschwerdeführer vorliegend daraus entnehmen, dass er einerseits
offenbar in rigoroser, möglicherweise übereifriger Weise gegen die Kriminellen in
seinem Einsatzgebiet vorgegangen ist, und dass er andererseits aber auch zu
kurzfristigen, der Bevölkerung vermutlich bekannten Einsätzen gegen die
albanische Bevölkerung aufgeboten worden ist, wobei er erst noch Kenntnis von
Verbrechen seiner serbischen Berufskollegen erlangt hat. Eine zusätzliche Gefahr
ergibt sich laut Bericht des Verbindungsbüros schliesslich aus der beruflichen
Tätigkeit seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer muss somit aus unterschiedlichen
Gründen und als von verschiedenen Akteuren bedroht qualifiziert werden, weshalb
seine Gefährdung räumlich keineswegs als auf das Gebiet des Kosovos beschränkt
bezeichnet werden kann. Vielmehr muss er aufgrund der Aktenlage befürchten, auf
dem gesamten serbischen Staatsgebiet einem konkreten und realen Risiko einer
12
die Intensitätsschwelle von Art. 3 AsylG erreichenden Verfolgung seitens
verschiedenster Akteure ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz ist offenbar ebenfalls
von einer landesweiten Gefährdung ausgegangen, ansonsten sie nicht den
Wegweisungsvollzug als unzulässig bezeichnet, sondern den Beschwerdeführer
auf eine landesinterne Fluchtalternative verwiesen hätte. Den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift (S. 7 ff.) ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass die
Vorinstanz durch die Bejahung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
implizit die Schutzfähigkeit des serbischen Staates - inklusive der im Kosovo
wirkenden Schutzkräfte der KFOR und der UNMIK - verneint hat. Aufgrund der
aufgezeigten Vielschichtigkeit der Bedrohung, der nur schwer fassbaren Akteure -
insbesondere der Involviertheit staatlicher Organe in die Verbrechen an
ehemaligen Sicherheitsleuten - und der zahlreichen ungeklärten Mordfälle an
ehemaligen albanischen, teils auch an serbischen Sicherheitskräften, muss die
Möglichkeit der Inanspruchnahme eines adäquaten, wirksamen Schutzes in
Serbien im Sinne der heute geltenden Schutztheorie für den Beschwerdeführer
verneint werden.
Insoweit die Vorinstanz in ihrer letzten Vernehmlassung sodann das Vorliegen
einer asylrelevanten Gefährdung mit dem Einwand verneint, der Beschwerdeführer
sei im Kosovo nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive
gefährdet, kann dieser Betrachtungsweise nicht zugestimmt werden.
Sämtliche oben erwähnten Bedrohungen gründen im Umstand, dass der Beschwer-
deführer als Ex-Funktionär des ehemaligen serbischen Regimes wahrgenommen
wird und in dieser Funktion im Falle einer Rückkehr Zielscheibe unterschiedlichster
Aggressoren werden würde. Diese "soziale" Wahrnehmung ist bei der Bestimmung,
ob jemand als einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig zu betrachten ist, von
entscheidender Bedeutung. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zum Internationalen
Schutz betreffend "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im
Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von
1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" (zu deren Bedeutung vgl. EMARK
2006 Nr. 32, E. 8.2 und 8.5) ist eine bestimmte soziale Gruppe "eine Gruppe von
Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal
aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden",
wobei das Merkmal oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend
für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte ist
(a.a.O., Ziff. 11). Wie in der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 21. September
2006 zu Recht dargelegt wird, erfüllt der Beschwerdeführer diese Definitionskrite-
rien durch das Charakteristikum seiner albanischen Ethnie in Verbindung mit dem
ebenso unveränderlichen, da in einer biografischen Tatsache gründenden Charak-
teristikum, dass er als ehemaliger Funktionär der Bundesrepublik Jugoslawien tätig
gewesen ist und dabei mit Aufgaben betraut war, die den Interessen der heutigen
Verfolger zuwiderliefen (vgl. genannte Eingabe S. 3). Für das Bundesverwaltungs-
gericht liegt die Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 AsylG damit auf der Hand.
Angesichts der Zugehörigkeit zur Gruppe der ehemaligen Funktionäre des
serbischen Polizeiapparates albanischer Ethnie und der ihm dadurch seitens der
Verfolger unterstellten verräterischen, politischen Gesinnung ist die Verneinung
einer Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 AsylG durch die Vorinstanz in keiner
Weise nachvollziehbar.
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4.6 Nach dem Gesagten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Kosovo in asylrelevanter Weise
an Leib und Leben bedroht war, ihm im restlichen Serbien keine unter dem
Sicherheitsaspekt valable Fluchtalternative zur Verfügung stand und er auch
heute noch objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr auf serbisches
Staatsgebiet in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art 3
AsylG ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Flüchtlingseigenschaft.
Angesichts der Gutheissung der Beschwerde verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt darauf, zu den rechtsdogmatischen Einwänden - soweit mit der Anerkennung
der Schutztheorie nicht ohnehin obsolet geworden - näher Stellung zu beziehen.
4.7 Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen
von Asylausschlussgründen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, bei Aktionen gegen
die albanische Bevölkerung dabei gewesen zu sein, wobei er selbst nicht aktiv ins
Geschehen eingegriffen habe. Bei seinem kurzen Einsatz als Heckenschütze will er
keinen Schuss abgegeben haben. Eine Auskunftsperson des Schweizerischen
Verbindungsbüros in Pristina äusserte sich im Bericht vom 8. November 2000
dahingehend, dass der Beschwerdeführer, so wie sie ihn kenne, nicht an serbischen
Verbrechen beteiligt gewesen sei. Auch ist dem Bericht zu entnehmen, dass über den
Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Polizeiakten bestehen. Somit bestehen für
das Bundesverwaltungsgericht keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme von Asylausschlussgründen.
4.8 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sind Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlin-
gen in deren Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehen (sog. derivative Flüchtlings-
eigenschaft). Für den Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft
ist ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich (vgl. die
vorliegend weiterhin als zutreffend zu erachtende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr.
18, Erw. 14e, S. 190).
Die Beschwerdeführerin und die Tochter Z._______ (die übrigen Kinder wurden
nicht angehört) machten in den Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie hätten
ihr Heimatland aufgrund des Ausreiseentschlusses des Ehemannes/Vaters verlas-
sen. Sie selbst hätten bis auf den Beschuss des Hausdaches und Vorhaltungen in
der Schule ihres Vaters wegen (dies dürfte auch bei den jüngeren, nicht
angehörten Kindern der Fall gewesen sein) keine Schwierigkeiten gehabt. Als
weiteren Nachteil gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, sie habe nur halb
so viel verdient wie ihre serbische Kollegin. Aufgrund dieser Aussagen und dem
dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Risikoprofil von Familienangehörigen
ehemaliger albanischer Sicherheitsleute, geht das Gericht betreffend der Ehefrau
und der Kinder des Beschwerdeführers nicht vom Bestehen einer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anstehenden Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG
aus. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Zeitungsartikel, gemä-
ss welchem Familienangehörige eines Sicherheitsdienstangestellten umgebracht
worden seien, nichts zu ändern; so stellen solche Verfolgungsmassnahmen an Fa-
milienmitgliedern von ehemaligen Funktionären des serbischen Regimes gemäss
den Erkenntnissen der früheren ARK und des Bundesverwaltungsgerichts nämlich
die Ausnahme dar, welche nicht ausreicht, bei Fehlen von genügend konkreten An-
haltspunkten für eine eigene Bedrohung von einer überwiegend wahrscheinlichen
14
Verfolgungssituation für sämtliche Familienangehörige auszugehen.
Nach dem Gesagten und aufgrund des Umstandes, dass die nach dem Aus-
scheiden der heute verheirateten Tochter noch im Asylverfahren verbliebenen
Kinder im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz minderjährig waren, sind die
Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in
dessen Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehen. Infolge Fehlens von Asylaus-
schlussgründen ist ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren.
Folglich ist die Beschwerde der Beschwerdeführer gutzuheissen; die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerde-
führern Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Be-
schwerdeanträgen um Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
durchgedrungen sind. Folglich sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer das gesamte Beschwerdeverfahren
umfassenden Kostennote vom 21. September 2006 einen zeitlichen Aufwand
von 21 Stunden 50 Minuten à Fr. 200.-- pro Stunde aus. Insgesamt beläuft sich
die Kostennote inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 4'717.15. Die in
der Kostennote dargestellten Positionen erweisen sich nicht in jedem Punkt als
notwendig, weshalb die geltend gemachten Beträge teilweise zu kürzen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet für das Beschwerdeverfahren einen
zeitlichen Aufwand von 18 Stunden 20 Minuten als angemessen; bei dem
geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie den ausgewiesenen, an-
teilsmässig zu entschädigenden Auslagen von Fr. 16.40 ist die Parteientschädi-
gung demnach auf Fr. 3'963.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Durch den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung für die notwendigen Kosten ist das noch
hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, X._______als Flüchtling anzuerkennen und ihm gestützt
auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren.
3. Das BFM wird angewiesen, Y._______ und die Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3 963.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu
entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N XXX
XXX)
- Migrationsdienst des Kantons X
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand am: