Abtei lung V
E-7192/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7192/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 21. April 2009 verliessen und am 23. April 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum F._______ vom 27. April 2009 zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachten sie gehörten der Ethnie der
Roma an und stammten aus G._______, Serbien,
dass der Beschwerdeführer nach der Ableistung des Militärdienstes im
Jahre 2003 von den Dorfbewohnern albanischer Ethnie verdächtigt
worden sei, während des Krieges mit den Serben kooperiert zu haben,
dass er deswegen diskriminiert, misshandelt und ihr Haus wiederholt
mit Steinen beworfen worden sei,
dass sie auch von den Serben diskriminiert und als Zigeuner
beschimpft worden seien,
dass der Beschwerdeführer etwa einen Monat vor der Ausreise auf der
Strasse von mehreren Jugendlichen verprügelt worden sei,
dass sie etwa zwei Wochen vor der Ausreise von drei ihnen unbe-
kannten Albanern zu Hause überfallen, beschimpft und misshandelt
worden seien, worauf sie sich zur Ausreise entschlossen hätten,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
24. April 2009 ergab, dass die Beschwerdeführenden von den schwe-
dischen Behörden am 25. Juli 2007 erkennungsdienstlich erfasst wor-
den waren,
dass den Beschwerdeführenden am 27. April 2009 das rechtliche
Gehör zu einer Rückführung nach Schweden gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden einräumten, sich ab dem 25. Juli 2007
als Asylsuchende in Schweden aufgehalten zu haben,
dass sie nach der Abweisung ihres Asylgesuchs am 20. April 2009 aus
Schweden ausgereist seien, um der bevorstehenden Rückschaffung in
ihr Heimatland zu entgehen,
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dass die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 30. Juli 2009
dem am 27. Juli 2009 gestellten Gesuch um Rückübernahme der
Beschwerdeführenden zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2009 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach
Schweden anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, auf-
grund der durch den EURODAC-Treffer festgestellten daktyloskopi-
schen Erfassung der Beschwerdeführenden am 25. Juli 2007 in
Schweden sei dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Asso-
ziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig,
dass die schwedischen Behörden am 30. Juli 2009 einer Übernahme
der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückführung -
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis
spätestens zum 30. Januar 2010 zu erfolgen habe,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen das rechtlichen Gehörs
Gelegenheit gegeben worden sei, allfällige Gründe vorzubringen, wel-
che gegen ihre Wegweisung nach Schweden sprechen würden,
dass sie jedoch nichts vorgebracht hätten, was gegen die Zulässigkeit
oder Zumutbarkeit ihrer Rückkehr dorthin sprechen würde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Schweden durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. November 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung des Asyls eventualiter der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie zudem beantragten, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden ihres Heimatstaates zu unterlassen, und sie seien in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe
von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Telefax-Verfügung vom 19. November 2009 den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus-
setzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
das der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten der
Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass sie die Beschwerde,
welche am 18. November 2009 der Schweizerischen Post übergeben
wurde, rechtzeitig eingereicht haben (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
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dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht worden ist
und die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG) und demzufolge auf die Beschwerde -
vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1., S. 240 f.),
dass somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit
darin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe wie
bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorbringen,
das von ihnen in Schweden gestellte Asylgesuch sei rechtskräftig
abgewiesen worden, weshalb sie von den schwedischen Behörden
nach Serbien zurückgeführt würden,
dass sie indessen aufgrund der in ihrem Heimatstaat erlebten Über-
griffe nicht dorthin zurückkehren wollten,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Schweden als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist,
dass Schweden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Schweden somit für die Prüfung des Asylgesuchs
der Beschwerdeführenden staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Schweden halte sich hinsicht-
lich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-
verbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101),
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dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Beschwerdeführenden auch
keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den
Drittstaat entgegen stünden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Schweden als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Dritt-
staat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) ist, weshalb davon ausgegangen werden kann,
Schweden respektiere das Non-refoulement-Prinzip,
dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine
Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne der FK, der EMRK
oder FoK ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vor-
liegend nicht zu prüfen ist, da die Wegweisung in einen Drittstaat
erfolgt,
dass indessen (in Analogie) kein Grund für die Annahme einer der-
artigen Notlage in Schweden besteht,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Schweden
sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Schweden faktisch möglich ist, weil Schweden zur Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden staatsvertraglich verpflichtet ist und dieser
am 30. Juli 2009 auch zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos wird,
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dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es wären bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auch das Begehren um ent-
sprechende Offenlegung gegenstandslos ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen
sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige Fremdenpolizeibehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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