B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7192/2013
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 3),
D._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 4),
E._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 5),
Syrien,
alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
E-7192/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge lebten die Beschwerdeführenden, ethnische
Kurden aus dem Gouvernement al-Hassakah, seit 2009 in Damaskus. Am
(…) Mai 2011 versuchten sie, Syrien von Aleppo aus in der Nacht auf dem
Landweg zu verlassen, wobei sie an der syrisch-türkischen Grenze ge-
trennt wurden.
A.b Die Beschwerdeführenden 2-4 gelangten in der Folge über die Türkei
und Italien in die Schweiz und suchten am 15. Juni 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach.
A.c Am 17. Januar 2012 reiste der Beschwerdeführer 1 via Aleppo aus Sy-
rien aus und gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere Länder in
die Schweiz, wo er am 1. Februar 2012 um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der einlässlichen Anhörung
zu den Asylgründen führte die Beschwerdeführerin 2 insbesondere aus, sie
habe ihren Mann im Jahr 2002 ohne das Einverständnis ihrer Familie ge-
heiratet. Diese sei fortan auf der Suche nach ihr gewesen. Insbesondere
ihr Cousin väterlicherseits sei gegen die Verbindung gewesen, da er sie
selbst habe heiraten wollen, was auch im Sinne ihres Vaters gewesen
wäre. Aus Angst vor der Familie seien sie nach der Heirat mehrmals umge-
zogen und hätten die Wohnungen auf fremde Namen registriert. In der Öf-
fentlichkeit habe sie jeweils eine Burka getragen, um unerkannt zu bleiben.
Als die Unruhen begonnen hätten, seien viele Leute geflohen oder in die
Region Jazira zurückgekehrt. Letzteres sei ihnen wegen der Familie nicht
möglich gewesen. Wegen der instabilen Lage in Syrien hätten sie in ihrem
Heimatstaat nicht mehr leben können. Zudem seien ihre Kinder ins Schul-
alter gekommen, weswegen ständige Umzüge schwierig geworden wären.
Sie befürchte, dass ihre Familie sie im Falle einer Rückkehr umbringen
werde.
Der Beschwerdeführer 1 machte ebenfalls eine Gefährdung durch die Fa-
milie, insbesondere durch den Cousin seiner Frau geltend. Aus Angst hät-
ten sie oft den Wohnsitz gewechselt und nicht einmal die Kinder in die
Schule geschickt. Zudem gab er an, nach der Ausreise seiner Familie, ab
Juni 2011, an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenom-
men zu haben. Im August 2011 sei er für 10 Tage nach F._______ gereist,
da er einen Hinweis erhalten habe, wonach sich seine Frau und die Kinder
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dort aufhalten würden. Nach der Rückkehr habe er sich nach G._______
begeben. Im Oktober 2011 sei der kurdische Führer H._______ von den
syrischen Behörden getötet worden. Er habe dessen Leiche gemeinsam
mit anderen Trauernden von der Moschee I._______ nach J._______ zur
letzten Ruhestätte begleiten wollen. In der Nähe der Moschee sei ein De-
monstrant von den Behörden angeschossen worden. Er habe diesen ge-
meinsam mit einem anderen Mann ins Spital K._______ gebracht. Dort an-
gekommen seien sie festgenommen worden. Er sei zunächst auf einen
Posten in G._______ gebracht worden, wo er mit 30 bis 40 Personen ein
Zimmer geteilt habe. In der Nacht habe man ihn mit 10 bis 15 weiteren
Personen nach L._______ verlegt. Ihm sei vorgeworfen worden, sich ge-
gen die Regierung geäussert und mit einem Spray Parolen auf Wände ge-
schrieben zu haben. Zudem sei er gefragt worden, weshalb er an Demonst-
rationen teilnehme, wer diese organisiere und koordiniere. In der Haft sei
er beschimpft und so geschlagen worden, dass er (…). Zudem sei er wei-
terer Folter und Demütigungen ausgesetzt gewesen. Am (…) November
2011 sei er um drei Uhr morgens aus dem Gefängnis entlassen worden,
nachdem er unterschriftlich habe bestätigen müssen, nicht mehr an De-
monstrationen teilzunehmen. Er sei nach G._______ zurückgekehrt und
habe sich abwechselnd bei seiner Schwester und Freunden aufgehalten.
Er habe weiterhin Demonstrationen besucht. Zehn bis 15 Tage vor der Aus-
reise habe er erfahren, dass sich seine Familie in der Schweiz befinde, und
sei dieser nachgereist. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er eben-
falls an Demonstrationen teilgenommen; entsprechende Bilder seien auf
Facebook einsehbar. Ende April 2012 seien Behördenmitglieder, mutmass-
lich Beamte des Geheimdienstes, bei seiner Familie zu Hause gewesen
und hätten nach ihm und seinen Brüdern, welche das Land ebenfalls ver-
lassen hätten, gefragt. Weil sie nicht dort gewesen seien, seien sein Vater
und seine Schwester verhaftet worden.
Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führenden ihr Familienbüchlein (im Original), die Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin 2 (Kopie), die Geburtsscheine der Beschwerdeführen-
den 3 und 4, ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1 (Original), einen
USB-Stick mit 12 Fotografien, auf denen mehrheitlich der Beschwerdefüh-
rer 1 abgebildet ist, und eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwer-
deführers 1 bei der Kurdisch Demokratisch Progressiven Partei – Schwei-
zerische Organisation (P.D.P.K.S.) vom 3. Juli 2012 zu den Akten.
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Seite 4
C.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 5 geboren. In der Folge wurde er in
das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2013 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den
Vollzug erachtete es als unzumutbar und gewährte ihnen die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz.
E.
Dagegen erhoben sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Dezem-
ber 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten
die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsfeststel-
lung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als weitere Beweismittel wurden Fotografien des Beschwerdeführers 1 be-
treffend dessen exilpolitisches Engagement und ein Artikel der Zeitung
"M._______" vom (…) 2013 über das Asylverfahren der Beschwerdefüh-
renden zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewie-
sen.
G.
Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer
Fürsorgeabhängigkeit und einen Beschluss der Fürsorgebehörde des Be-
zirks N._______ vom 27. September 2012 betreffend die Nichtübernahme
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einer (…)behandlung des Beschwerdeführers 1 sowie ein Röntgenbild (…)
ein.
H.
Mit Eingaben vom 7. und 9. April 2015 brachten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel bei: Die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 im
Original, ein fremdsprachiges Schreiben samt Übersetzung, diverse Foto-
grafien des Beschwerdeführers 1 anlässlich exilpolitischer Aktivitäten, eine
Einladung sowie Informationen zu einer Diskussion über Minderheitsrechte
im Irak im Palais des Nations in Genf, und eine Teilnahmekarte betreffend
den Beschwerdeführer 1 des Büros des UN-Hochkommissariats für Men-
schenrechte (OHCHR) für jene Veranstaltung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre
und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des abschlägigen Entscheids im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teil-
weise unglaubhaft und teilweise asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich
nicht relevant.
Die Darlegung des Beschwerdeführers 1 zu den Vorkommnissen ab Okto-
ber 2011 sei in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Anläss-
lich der BzP habe er vorgebracht, die Teilnehmer der Trauerfeier für
H._______ seien auf dem Weg in die Moschee I._______ angegriffen wor-
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den. Nachdem er den Verletzten ins Spital gebracht habe, sei er beim Ver-
lassen des Spitals von den Behörden festgenommen worden. Bei der An-
hörung habe er hingegen ausgesagt, zum Angriff der Behörden sei es nach
dem Verlassen der Moschee I._______ gekommen. Als er den Verletzten
zum Spital gebracht habe, sei er vor dem Betreten des Gebäudes, verhaf-
tet worden. Zu den Umständen der Verhaftung habe er bei der BzP ange-
geben, er habe einen Spray dabei gehabt und diesen weggeworfen, was
die Behörden gesehen hätten. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch er-
klärt, er habe ein Plakat mit dem Wortlaut "Baschar verreise" dabeigehabt,
welches er weggeworfen habe. Schliesslich habe er den Verlust seiner (…)
bei der Erstbefragung derart geschildert, dass er in der Haft beschimpft und
geschlagen worden sei, wobei er einmal einen Faustschlag auf den Mund
erhalten habe, (…). Bei der Anhörung habe er hingegen gesagt, er habe
sich, nur mit Unterhosen bekleidet, auf den Boden legen müssen. Soldaten
hätten dann mit den Füssen sein Gesicht und seinen Rücken getreten, wo-
bei (…). Es sei davon auszugehen, dass es nicht zu derartigen Widersprü-
chen gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer 1 die geschilderten Er-
eignisse tatsächlich erlebt hätte. Die Vorbringen hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit mithin nicht stand.
Die angebliche Verfolgung seitens Familienangehöriger der Beschwerde-
führerin 2 sei ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Seit der Heirat im
Jahr 2002 bis zur Ausreise im Jahr 2011 seien keine konkreten Verfol-
gungsmassnahmen geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer 1 sei
der Familie seiner Frau zudem auf einem Hochzeitsfest vorgestellt worden
und hätte bei einem Verfolgungsinteresse seitens der Familie ohne weite-
res erkannt und behelligt werden können, was jedoch nicht geschehen sei.
In diesem Zusammenhang könne auch nicht geglaubt werden, dass die
Familie der Beschwerdeführerin 2 nicht habe wissen können, wo sie sich
aufgehalten hätten. Vielmehr habe Kontakt zur Familie bestanden, da die
Beschwerdeführerin 2 erklärt habe, ihr Cousin habe eine Versöhnung im-
mer wieder verhindert. Schliesslich wäre bei einer tatsächlichen Furcht vor
Verfolgung die Ausreise wohl nicht erst neun Jahre nach dem Eintritt des
Verfolgungsgrundes erfolgt.
Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers
führte die Vorinstanz aus, mit den eingereichten Beweismitteln (Fotografien
des Beschwerdeführers und Bestätigung der P.D.P.K.S. vom 3. Juli 2012),
welche der Beschwerdeführer 1 unkommentiert eingereicht habe, sei ein
qualifiziertes Engagement gegen das syrische Regime nicht dargetan. Die
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Bilder würden ihn lediglich als Zuhörer respektive Teilnehmer einer Partei-
veranstaltung zeigen, weshalb keine überwiegende Wahrscheinlichkeit be-
stehe, im Falle der Rückkehr ernsthaften Massnahmen ausgesetzt zu wer-
den.
Zusammenfassend würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
5.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden insbesondere ein, der Be-
schwerdeführer 1 habe seine Verfolgung detailliert und glaubhaft dargelegt
und die Ereignisse der Demonstration (anlässlich der Beerdigung von
H._______) nachvollziehbar und substanziell beschrieben. Insbesondere
habe er angegeben, auf welchen Polizeiposten und in welches Gefängnis
er gebracht worden und wie der Aufenthalt dort gewesen sei. Beispiels-
weise habe er die Situation, in welcher er sich in Unterwäsche auf den Bo-
den habe legen müssen und körperlich und verbal attackiert worden sei,
sehr genau geschildert. Er habe die erlebten Demütigungen im Laufe der
Erzählung zudem immer emotionaler dargelegt. Seine Schilderung ent-
halte klare Realitätskennzeichen. Die Vorinstanz rüge denn auch nicht,
dass er seine Erlebnisse detailarm oder oberflächlich geschildert habe,
sondern stütze ihre Einschätzung lediglich auf vier vermeintliche Wider-
sprüche. Dazu sei Folgendes einzuwenden: Er sei – wie er bei der Anhö-
rung ausgesagt habe – nach dem Verlassen der Moschee I._______ an-
gegriffen worden. Im kurdischen Dialekt würden Lokaladverbien wie "hin",
"zum" oder "vor" nicht genutzt. Deshalb sei der Kontext seiner Aussage,
die wörtlich als "Wir gingen Moschee" zu übersetzen sei, durch den Dol-
metscher hergestellt worden. Er habe dies bei der Rückübersetzung jedoch
nicht erkennen können. Selbiges gelte für den angeblichen Widerspruch
betreffend die Verhaftung vor dem Spital. Seine diesbezügliche Aussage
anlässlich der BzP sei wörtlich zu verstehen als: "Wir brachten Verletzten
Spital. Spital wurden wir verhaftet". Die Ungereimtheit hinsichtlich des
Sprays habe er bei der Anhörung selbst aufgeklärt und gesagt, er habe
nicht von einem Plakat, sondern von einem Spray gesprochen.
Im Gefängnis sei er schliesslich täglich über drei Stunden geschlagen und
gefoltert worden. In jener Zeit habe er (…), so dass er selbst nicht mehr
genau sagen könne, in welchen Situationen er (…). Diesbezüglich bringt
der Beschwerdeführer 1 vor, die Vorinstanz hätte das angebotene (…) Gut-
achten entgegennehmen und würdigen müssen. Er habe sich bei der BzP
kurz halten müssen und sich konkrete Augenblicke der traumatischen Haft
erst in Erinnerung rufen und schildern können, als er dazu anlässlich der
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Anhörung Gelegenheit erhalten habe. Seine Schilderungen bei der Erstbe-
fragung und der Anhörung würden somit keinesfalls diametral voneinander
abweichen. Er habe sämtliche Vorbringen bereits bei der BzP erwähnt und
diese bei der Anhörung detaillierter ausgeführt. Die Beurteilung der Vo-
rinstanz lasse hingegen eine Gesamtwürdigung vermissen. Seine Aussa-
gen seien vor dem konkreten Hintergrund plausibel. Über die Proteste bei
der Beerdigung des kurdischen Führers H._______ sei in den Medien be-
richtet worden; die von ihm gemachten zeitlichen und örtlichen Angaben
würden mit den Medienberichten übereinstimmen. Zudem gehe die syri-
sche Regierung immer wieder mit grosser Härte gegen von Kurden orga-
nisierte Anlässe vor.
Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, die Familie des Beschwer-
deführers 1 sei stets politisch engagiert gewesen. Sein Bruder habe den
Militärdienst verweigert, weshalb er von der syrischen Militärpolizei ge-
sucht werde. Sein Vater sei 30 Jahre lang bei der Militäreinheit der
Peshmerga gewesen, habe sich für ein autonomes Kurdistan eingesetzt
und sei Mitglied der kurdisch demokratischen Partei Syriens gewesen. Er
selbst habe unabhängig von seinem konkreten politischen Engagement
eine grosse Nähe zur kurdischen Opposition.
Im Übrigen würden objektive und subjektive Nachfluchtgründe bestehen.
Nach der Ausreise seien der Vater und die Schwester des Beschwerdefüh-
rers 1 verhaftet worden. Zudem sei er Mitglied der Schweizerischen Sek-
tion der PDPKS und habe in der Schweiz – was mit Bildern belegt worden
sei – an verschiedenen Parteiveranstaltungen teilgenommen. So habe er
im April beziehungsweise Mai 2013 und im November 2013 an Parteiver-
sammlungen in Bern und an einem Protest syrischer Asylsuchender vor
dem BFM teilgenommen. Darüber hinaus habe er in einem Interview mit
der Zeitung "M._______" über seine Erfahrungen in Syrien und seine Situ-
ation im Asylverfahren berichtet und ausdrücklich Kritik am syrischen Re-
gime geäussert. Er und seine Familie seien namentlich und mit Bildern dar-
gestellt worden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exil-
politisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr seien
angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer zu setzen als bisher (vgl.
das Urteil D-1242/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar
2013, E. 6.3.6). Die Vorinstanz habe schliesslich ausser Acht gelassen,
dass sie illegal aus Syrien ausgereist seien und das Bundesverwaltungs-
gericht in seiner neuesten Rechtsprechung festgehalten habe, dass das
Stellen eines Asylantrags im Ausland in Syrien als Opposition zur Regie-
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rung angesehen werde. Rückgeführte Asylsuchende müssten mit Verhaf-
tung, Verhören und Misshandlungen rechnen. Damit habe die Vorinstanz
die Pflicht zur richtigen und vollständigen Erhebung des Sachverhalts so-
wie die Begründungspflicht verletzt.
Angesichts dieser Aktenlage und in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse
in Syrien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat erneut mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde.
6.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zu folgenden Erkenntnissen:
6.1 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammen-
hang mit der Bedrohung seitens der Familie der Beschwerdeführerin 2
kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung II/2 der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden, gegen welche auf Beschwerdeebene keine
Einwände erhoben werden.
6.2 Im Weiteren sind die übrigen Asylgründe auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu
prüfen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 die
Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung der Protokolle un-
terschriftlich bestätigte (vgl. A22/14 S. 12; A36/18 S. 17), weshalb er sich
diese entgegenhalten lassen muss.
6.2.1 Das zentrale Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers 1 ist die
40-tägige Haft in einem Gefängnis in L._______ von Anfang Oktober bis
Mitte November 2011. Diesbezüglich sind die durch die Vorinstanz festge-
stellten Widersprüche im Zusammenhang mit dem Verlust der (…) zu be-
stätigen, wobei auf die vorinstanzliche Erwägung II/1 verwiesen werden
kann. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers
1 sind unbehelflich. Anlässlich der BzP wurde er danach gefragt, ob wäh-
rend der Haft etwas Besonderes passiert sei, woraufhin er Beschimpfun-
gen und Schläge erwähnte und vorbrachte, er habe zwei Jahre zuvor (…),
welche er (…), als ihm im Gefängnis (…). Die Rückfrage, ob sonst noch
etwas Besonderes passiert sei, verneinte er (vgl. A22/14 Ziff. 7.02 S. 10).
Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, den Mo-
ment des Verlusts (…) detailliert zu schildern, woraufhin er sich diametral
anders äusserte als bei der Erstbefragung (vgl. A36/18 F106 S. 11). Derart
abweichende Äusserungen können nicht damit erklärt werden, dass der
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Beschwerdeführer 1 sich die Erfahrungen zuerst wieder in Erinnerung ru-
fen musste. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das mit dem
eingereichten Röntgenbild und der Offerte betreffend eine (…)behandlung
belegte (…) nichts darüber aussagt, auf welche Weise er (…). Das ange-
botene (…) Gutachten erscheint daher zum Beweis der Asylvorbringen von
vorneherein untauglich, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, es ent-
gegenzunehmen und in der angefochtenen Verfügung zu würdigen. Auf-
grund des dargelegten Widerspruchs muss der Schluss gezogen werden,
dass sich die angebliche Haft nicht in der geschilderten Art und Weise zu-
getragen hat.
Bei der Durchsicht der Akten fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer 1
den Aufenthalt im Gefängnis oberflächlich und realitätsfremd beschrieb. So
schilderte er die geltend gemachte Folter in sehr allgemeiner und unbetei-
ligter Weise (vgl. A36/18 F100 ff. S. 10 und F109 ff. S. 11), so dass an
keiner Stelle der Eindruck entsteht, er habe die vorgebrachten Ereignisse
tatsächlich erlebt. Überdies ist festzustellen, dass er im Verlauf des Verfah-
rens die Intensität seiner Vorbringen erheblich steigerte und teilweise wie-
der abschwächte, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Sprach er an-
lässlich der BzP, bei der er überdurchschnittlich ausführlich und lange be-
fragt wurde, noch von Beschimpfungen und Schlägen, bei denen er seine
(…) (vgl. A22/14 Ziff. 7.01 S. 10), gab er bei der Anhörung an, zu jenen 40
Tagen gebe es nichts Schönes zu sagen, "ausser Beleidigungen, Demüti-
gungen, Folterungen usw." (vgl. A36/18 F100 S. 10). Anschliessend be-
schrieb er mehrere Foltermethoden (vgl. A36/18 F101 ff. S. 10 f. und F110
S. 11) und brachte hernach vor, er sei nicht richtig gefoltert worden, da er
kein Mörder oder Räuber gewesen sei (vgl. A36/18 F109 S. 11). Auf Be-
schwerdeebene macht er nunmehr geltend, er sei täglich mehrere Stunden
geschlagen und gefoltert worden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 6).
Schliesslich machte er auch hinsichtlich seiner Freilassung und der Rück-
kehr nach G._______ am 20. November 2011 unsubstanziierte Aussagen
(vgl. A36/18 F114-125 S. 12 f.).
6.2.2 Die Umstände, aufgrund derer es zur Verhaftung des Beschwerde-
führers 1 gekommen sein soll, erscheinen ebenfalls unglaubhaft.
Zwar trifft zu, dass es anlässlich des Todes von H._______ in G._______
zu Protesten und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Demonstran-
ten und Regierungskräften kam. Aufgrund der Aussagen anlässlich der Be-
fragungen kann dem Beschwerdeführer 1 ein politisches Engagement in
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Syrien jedoch nicht geglaubt werden. Insbesondere äusserte er sich be-
treffend die mehrfache Teilnahme an Kundgebungen gegen die syrische
Regierung ab Juni 2011 sehr oberflächlich und machte keine nachvollzieh-
bare Motivation für sein Handeln geltend. So führte er anlässlich der BzP
aus, er wisse nicht, wie oft er Demonstrationen besucht habe; wenn er Zeit
gehabt habe, habe er daran teilgenommen. Auf Nachfrage gab er an, etwa
sieben bis acht Mal teilgenommen zu haben. Ansonsten habe er sich poli-
tisch nicht betätigt (vgl. A22/14 Ziff. 7.02 S. 11). Bei der Anhörung führte er
diesbezüglich aus, seine früheren Teilnahmen an Demonstrationen (vor
der Verhaftung) seien folgenlos geblieben (vgl. A36/18 F64 S. 7). Ange-
sichts des – auch vom Beschwerdeführer 1 selbst geltend gemachten –
harten Vorgehens des syrischen Regimes gegen Demonstrationsteilneh-
mer (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25.
Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]) ist davon auszugehen,
dass Personen, welche an derartigen Veranstaltungen teilnehmen, sich
dazu nicht leichtfertig, sondern mit einer klaren Motivation entschliessen.
Eine solche machte er jedoch mit seinen Aussagen nicht glaubhaft geltend.
Sodann sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den widersprüchlichen
Aussagen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Verwendung eines
Sprays beziehungsweise des Hochhaltens eines Plakats zu bestätigen
(vgl. die angefochtene Verfügung E. II/1 S. 3). Mit dem Verweis auf das
Protokoll der Anhörung gelingt es dem Beschwerdeführer 1 nicht, den Wi-
derspruch zu entkräften.
Ferner ergeben sich Diskrepanzen hinsichtlich der angeblichen Verhaf-
tung. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer 1 an, er und zwei
weitere Personen seien zu dritt festgenommen und spät in der Nacht ins
Gefängnis gebracht worden (vgl. A22/14 Ziff. 7.01 S. 10). Bei der Anhörung
führte er zunächst aus, im Taxi seien nebst dem Fahrer er, der Verletzte
und ein junger Mann gewesen und vor dem Eingang des Spitals seien sie
verhaftet worden; auch der Verletzte sei mitgenommen worden (vgl.
A36/18 F81 ff. S. 8 f.). Im Verlauf der Anhörung gab er hingegen an, nur er
und der junge Mann seien auf den Posten gebracht worden, der Verletzte
sei nicht dabei gewesen und er wisse nicht, wohin dieser gebracht worden
sei (vgl. A36/18 F90 S. 9).
6.2.3 Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer 1 eine
Kopie eines undatierten fremdsprachigen Schreibens samt Übersetzung
zu den Akten. Dazu führte er aus, es handle sich um ein von der Polizei
von G._______ ausgestelltes Dokument, das ein Freund der Familie durch
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Seite 13
Bestechung eines Beamten erhalten habe. Das Original befinde sich der-
zeit im Irak; er werde versuchen, dieses nachzureichen. Der beigebrachten
Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 "gemäss Mit-
teilung Nr. ([…]) vom (…)11.2011 wegen Teilnahme an Demonstrationen,
Anstiftung und Sabotage gesucht" werde. Das eingereichte Beweismittel
ist ebenfalls nicht geeignet, eine erlittene beziehungsweise drohende Ver-
folgung glaubhaft zu machen. Zum Einen liegt es, mit teilweise unleserli-
chem Stempel, der nicht auf seine Authentizität geprüft werden kann, nur
in der leicht fälschbaren Form der Kopie vor, weshalb der Beweiswert un-
besehen des Inhalts als gering einzustufen ist. Zum Anderen ist nicht er-
sichtlich, aus welchem Grund die Polizei von G._______ zu einer Zeit, zu
welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit über
einem Monat in G._______ in Haft gewesen sein soll, eine diesen betref-
fende Suchmeldung an die Kriminalsicherheitsdirektion gerichtet haben
sollte.
6.2.4 Angesichts der unsubstanziierten Äusserungen zu seinem politi-
schen Engagement im Heimatstaat ist auch die geltend gemachte grosse
Nähe des Beschwerdeführers 1 zur kurdischen Opposition nicht glaubhaft.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich
der Anhörung angab, er habe erst nach der Freilassung aus der Haft Prob-
leme mit den Behörden gehabt (vgl. A36/18 F64 S. 7). Welcher Art diese
Probleme gewesen sein sollen, führte er jedoch weder bei der Befragung
noch auf Beschwerdeebene aus.
6.2.5 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
lediglich behaupteten, aber nicht belegten Ausführungen des Beschwerde-
führers 1 betreffend das angebliche Fehlen von Lokaladverbien in der kur-
dischen Sprache, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde.
6.2.6 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass dem Be-
schwerdeführer 1 ein politisches Engagement, eine daraus folgende Ver-
haftung und die 40-tägige Haft nicht geglaubt werden können.
6.3 Zusammenfassend vermögen die Fluchtgründe der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und demnach an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Mithin ist eine drohende Verfol-
gung für den Fall einer Rückkehr nicht ersichtlich.
E-7192/2013
Seite 14
7.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführen-
den für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjekti-
ven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.
7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese
sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung
führen.
Seit der Ausreise im November 2010 hat sich die politische und menschen-
rechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herr-
schende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit
massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird,
hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekos-
tet. Mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6
Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (vgl. Sicherheitsrat der Ver-
einten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014). Sämtliche Be-
mühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bis-
lang gescheitert (vgl. dazu ausführlich D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3).
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist nicht davon auszu-
gehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien
aufgrund von Gründen, die vor der Flucht entstanden sind, eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung drohen würde. Ein Zusammenhang zwischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers 1 und der Verhaftung seines Vaters und
seiner Schwester ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geschilderten
Asylvorbringen nicht ersichtlich. Die angebliche, nicht eingehender darge-
legte Verhaftung von Familienmitgliedern vermag daher keinen objektiven
Nachfluchtgrund zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 zu begründen.
7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben.
7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
E-7192/2013
Seite 15
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1
und das Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.2.1 m.w.H.). Es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2.2 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien
erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen
Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Im Verlaufe des
Bürgerkriegs ist das syrische Regime durch die Kämpfe mit verschiedenen
regimefeindlichen Organisationen und infolge internationaler Sanktionen
militärisch und wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Es hat in-
zwischen die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht
das Regime in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche o-
der vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist naheliegend, dass auch aus dem
Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt
möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der
Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürli-
cher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche
Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Um-
fang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Aus-
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Seite 16
land hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilakti-
vitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise
inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 E. 6.3.3-
6.3.5 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende
Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit politisch missliebigen, op-
positionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbin-
dung gebracht wird. Dies allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch
nicht zu belegen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint,
müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und re-
gistriert worden ist. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus,
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi-
ckelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die An-
nahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend. Ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. das Urteil D-
3839/2013, a.a.O., E. 6.3.1 und 6.3.2 m.w.H.).
7.2.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, sich seit der Einreise in die
Schweiz exilpolitisch zu betätigen. In diesem Zusammenhang reichte er
einen USB-Stick mit 12 Fotografien von Parteiveranstaltungen sowie einer
Demonstration ein, welche er auf April/Mai sowie November 2013 datiert.
Zudem brachte er eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der P.D.P.K.S.
vom 3. Juli 2012 und einen Artikel der Zeitung "M._______" vom (…) 2013
("[…]") über sein Asylverfahren bei. Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte
er schliesslich zahlreiche Fotografien verschiedener Veranstaltungen so-
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Seite 17
wie eine Einladung und Informationen zu einer Diskussion über Minder-
heitsrechte im Irak im Palais des Nations in Genf, und eine Teilnahmekarte
für jene Veranstaltung zu den Akten.
Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung
in der Beschwerdeschrift und der ergänzenden Eingabe kein ernstzuneh-
mendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers 1. Gemäss
den vorliegenden Akten hat er sich nur in geringem Ausmass (Teilnahme
an einigen Parteiveranstaltungen, einer Diskussion über Minderheitsrecht
im Irak und an zwei Demonstrationen) engagiert. Mit der allgemein und
kurz gehaltenen Mitgliedschaftsbestätigung einer kurdischen Partei, die
auf Wunsch des Beschwerdeführers 1 ausgestellt wurde und mit den Fo-
tografien, die ihn bei der Teilnahme an Parteiveranstaltungen zeigen, wird
nicht der Eindruck erweckt, er habe in jener Organisation eine über die
einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Der in einer Lokal-
zeitung erschienene Artikel über das Asylverfahren der Beschwerdeführen-
den lässt zwar eine Identifizierung derselben zu. Er ist jedoch ebenfalls
nicht geeignet, eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 zu
belegen, wird darin doch überwiegend das Asylverfahren der Beschwerde-
führenden und die belastende Situation des Wartens auf den Entscheid
beleuchtet. Lediglich am Rande wird der Beschwerdeführer 1 mit Aussa-
gen zitiert, wonach die Kurden in Syrien diskriminiert seien, was indes
höchstens als oberflächliche Kritik am Regime zu qualifizieren ist.
Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer 1 wie Tausende ande-
rer syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäi-
schen Staaten an Kundgebungen und Parteiveranstaltungen gegen das
syrische Regime beteiligt, sich dabei jedoch nicht in besonderem Masse
engagiert und exponiert. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen,
dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner
Person bestehen könnte und dass ihm und seiner Familie im Falle einer
Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung
drohen würde.
7.2.4 Sodann ist nicht auszumachen und wird durch die Beschwerdefüh-
renden nicht begründet, inwiefern die Flucht selbst im Falle einer Rückkehr
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung zur Folge hätte. Auch die Stellung von Asylgesuchen in der
Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der
Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine men-
schenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten (vgl. statt vieler das
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Seite 18
zuletzt ergangene Urteil D-3839/2015, a.a.O., E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund
der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der
Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behör-
den unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft machen, in der Ver-
gangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist
nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend
einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.
Diesbezüglich ist eine unrichtige oder unvollständige Erstellung des Sach-
verhalts respektive eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vo-
rinstanz nicht ersichtlich.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlit-
tene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
10.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführen-
den als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7).
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
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Seite 19
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
7. Januar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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