Abtei lung V
E-7193/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
Kamerun,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2010
sein Heimatland Kamerun verliess und über unbekannte Länder in die
Schweiz einreiste,
dass er am 25. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) [...] unter der Identität A_______, geboren am [...] 1995 in
B_______, um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. September 2010 in [...] transferiert wurde,
dass am 8. September 2010 eine Handknochenanalyse des Be-
schwerdeführers durchgeführt wurde,
dass er im [...] am 10. September 2010 befragt wurde, wobei er zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester in C_______ gelebt
habe,
dass aber die Eltern verstorben seien, als er [...] Jahre alt gewesen
sei,
dass er seitdem mit seiner Schwester, die mit [...] Jahren an einer
Krankheit verstorben sei, in einem Waisenhaus in B_______ gelebt
habe,
dass in dem Waisenhaus täglich zwei bis drei Kinder verschwunden
und einige Tage später jeweils ohne Kopf im Busch aufgefunden
worden seien,
dass die Vorsteherin des Waisenhauses die Vorfälle der Polizei ge-
meldet, diese jedoch nichts unternommen habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem von der Vorsteherin des
Waisenhauses gewarnt worden sei, nicht in sein Heimatdorf zurück-
zukehren, da man seinen Vater dort umgebracht habe und dem Be-
schwerdeführer das Gleiche widerfahren würde,
dass der im Waisenhaus predigende Pastor, welcher den Be-
schwerdeführer sehr gemocht habe, beschlossen habe, den Be-
Seite 2
schwerdeführer aus Kamerun wegzubringen, damit mit ihm nicht das
Gleiche geschehe,
dass er in seinem Heimatland im Übrigen niemanden habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen am
25. August 2010 eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die geltende
Rechtsprechung hinwies, wonach das Knochenwachstum individuell
variieren könne und eine Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen
dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des
Normalbereiches betrachtet werden könne,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids weiter anführte,
die Identitätstäuschung sei erwiesen, da der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben erst 15 Jahre alt sei, die durchgeführte
Handknochenanalyse indessen eine Abweichung von klar mehr als
drei Jahre ergeben habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer deshalb als volljährig betrachte,
dass dieser anlässlich des ihm am 10. September 2010 zum Befund
der durchgeführten Handwurzelknochenanalyse gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. b i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährten rechtlichen Gehörs an
seiner Altersangabe festgehalten habe,
dass es sich ferner bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie
seiner Geburtsurkunde nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im
Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle und sie deshalb
nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, um die Identität des
Beschwerdeführers zu beweisen,
Seite 3
dass zudem der Beweiswert von Kopien immer geringer sei als der von
Originalen, da erstere allfälliger für jegliche Art von Fälschungen
seien,
dass im vorliegenden Fall die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde
an mehreren Stellen Fälschungsmerkmale aufweise (der auf den [...]
2000 datierte Auszug trage die Laufnummer [...] des Folgejahres 2001
und bei der Geburtsortsangabe seien Spuren einer Verfälschung er-
sichtlich),
dass der Beschwerdeführer sodann angegeben habe, in C_______ zur
Welt gekommen zu sein, während er gemäss der eingereichten Ge-
burtsurkunde in B_______ geboren worden sei,
dass der Beschwerdeführer somit keine rechtsgenüglichen Identitäts-
papiere zu den Akten reichte, die das von ihm angegebene Alter be-
stätigen würden,
dass im Übrigen seine Angaben zu seiner Herkunft und seinen Eltern,
den Identitätspapieren sowie zum Reiseweg – er gab an, ohne Reise-
papiere, unkontrolliert und ohne etwas bezahlt zu haben, von Kamerun
in die Schweiz eingereist zu sein – realitätsfremd und unglaubhaft
seien,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über
seine Identität getäuscht habe,
dass deshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe vom 5. Oktober
2010 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und sinnentsprechend um die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchte sowie explizit be-
antragte, ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, da sein
Leben in Gefahr sei,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 4
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sach-
urteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend
die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise
Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung 15-jährig, also minderjährig, war,
dass sich aus den Akten – unabhängig von der geltend gemachten
Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen Volljährig-
keit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerde-
führers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Urteils- und
damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch
bei angenommener Unmündigkeit ausüben kann,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte
gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraus-
setzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Be-
schwerdeführers zu bejahen sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 a.a.O. E. 2d
S. 17),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 5
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt
ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin
massgebliche Praxis gemäss EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der er-
kennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a AsylV 1),
Seite 6
dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minder-
jährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem
Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zu-
gewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrens-
schritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26
Abs. 2 AsylG hinausgehen,
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Er-
nennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochen-
altersbestimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Ver-
trauensperson zu bestimmen,
dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitäts-
täuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27)
nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden ge-
äusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder un-
plausibel zu qualifizieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen
muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung
des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identi-
tätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur
dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vor-
handenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl.
EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile),
dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbe-
stimmung beim Beschwerdeführer ein Knochenalter ergeben hat,
welches einem chronologischen Alter von mindestens 19 Jahren ent-
spricht,
dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person
zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation
beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum fest-
Seite 7
gestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von
zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige
Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte
weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann,
wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem
festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des
beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung be-
legen kann,
dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gut -
achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhalt liche An-
forderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stipulierten und vom
Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen
an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen vermag
und sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des Be-
schwerdeführers bezieht (vgl. auch A 7/1),
dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerde-
führer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 15 Jahren
und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren sei grösser als
drei Jahre,
dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers
unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden
über sein Geburtsdatum getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten recht-
lichen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanz-
lichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen ver-
mochte,
dass des Weitern die eingereichte Geburtsurkunde nicht den An-
forderungen von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 genügt,
Seite 8
dass das BFM ferner zu Recht feststellte, dass der in Kopie ein -
gereichten Geburtsurkunde ein geringerer Stellenwert als dem
Original zukomme,
dass ausserdem der auf den [...] 2000 ausgestellte Auszug des
Geburtsscheins die Laufnummer [...] des Jahres 2001 trägt und somit,
wie die Vorinstanz richtig ausführte, Fälschungsmerkmale aufweist,
dass überdies das BFM zu Recht und mit treffender Begründung fest -
hielt, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei in C_______
geboren (vgl. A1/16, S. 4), während er gemäss der eingereichten Ge-
burtsurkunde in B_______ zur Welt gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt
der Identitätstäuschung keine Stellung nimmt,
dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender
Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht und mit treffender Begründung auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung be-
sitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
Seite 9
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrecht-
lichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen,
dass vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und auch das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Kamerun
als durchführbar erachtet,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer jung und gesund ist, über ein soziales Netz verfügt
und somit – wie vom BFM zu Recht festgestellt worden ist – keine
individuellen Gründe gegen seine Rückkehr in sein Heimatland
sprechen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
Seite 10
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic
Versand:
Seite 12