B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7195/2016
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2016 / N (…).
E-7195/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. Februar 2013 erstmals ein Asylge-
such in der Schweiz ein. Die Vorinstanz tätigte am 14. März 2013 eine ihn
betreffende Anfrage bei der schweizerischen Botschaft in Ankara und ge-
währte ihm zu deren Antwort das rechtliche Gehör. In ihrer Verfügung vom
23. August 2013 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die zentralen
Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und befand
seine geäusserten Befürchtungen aufgrund seiner Tätigkeit als einfaches
Mitglied der Partei „B._______“ (B._______) als nicht asylrelevant. Sie
lehnte deshalb sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete
deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht wurde mit Urteil E-5663/2013 vom 13. Januar 2014 abge-
wiesen.
B.
Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2014 betreffend die
Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2013, unter Beilage eines
Schreibens des türkischen Anwalts C._______ vom 7. Februar 2014, wies
die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2014 ab. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Ein am 13. Juni 2014 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers nahm die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegen. Er-
neut legte er das Schreiben des türkischen Anwalts C._______ vom
7. Februar 2014 ins Recht sowie einen Festnahmebefehl der Oberstaats-
anwaltschaft D._______ (Yakalama Emri) vom 17. März 2013. Den Fest-
nahmebefehl befand die Vorinstanz nach einer internen Dokumentenprü-
fung als Totalfälschung und lehnte mit Verfügung vom 7. April 2015 das
zweite Asylgesuch ab. Sodann verfügte sie die Wegweisung und ordnete
deren Vollzug an. Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 wandte sich Dr. med.
E._______, Spezialarzt für Neurologie, Uster, an die Vorinstanz, wurde von
dieser jedoch auf seine mangelnde Bevollmächtigung zur Stellung von An-
trägen aufmerksam gemacht.
Gegen die Verfügung vom 7. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte Belege zu seiner Mit-
gliedschaft bei der B._______, Auszüge aus einem Bericht der Schweize-
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rischen Flüchtlingshilfe vom 20. Dezember 2010 sowie die bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Festnahmebefehl
und Anwaltsschreiben) ein. Mit Urteil E-2949/2015 vom 2. November 2015
wurde die Beschwerde abgewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 30. November 2015 wandten sich Dr. med. E._______
und F._______, Pfarrer Freie Evangelische Gemeinde Rapperswil-Jona,
an die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 an das Migrations-
amt des Kantons Zürich – mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2949/2015 vom 2. November 2015 – brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Türkei aus politischen Gründen
verfolgt zu werden und suizidal zu sein. Als Beweismittel reichte er zwei
Schreiben von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November
2015 ein. Infolgedessen überwies die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. De-
zember 2015 die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwal-
tungsgericht. Am 14. Dezember 2015 wandte sich G._______, Freie Evan-
gelische Gemeinde Rapperswil-Jona, an die Vorinstanz. Am 19. Dezember
2015 teilte die (…) der Katholischen Pfarrei Rüti–Dürnten–Bubikon dem
Bundesverwaltungsgericht die Einlieferung des Beschwerdeführers in die
Psychiatrische Klinik H._______ in I._______ mit und reichte ein Schreiben
von Dr. med. E._______ vom 30. November 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben des Beschwerdefüh-
rers als Revisionsgesuch entgegen, trat jedoch infolge Ausbleiben der Re-
visionsverbesserung und der Bezahlung eines Kostenvorschusses innert
Frist mit Urteil E-8037/2015 vom 11. Januar 2016 darauf nicht ein.
E.
Am 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid
der Vorinstanz vom 7. April 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin
beantragte er, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach Ergehen des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts E-2949/2015 vom 2. November 2015
habe er sich via Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom
1. Dezember 2015 an die in jenem Verfahren zuständige Richterin ge-
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wandt. Er habe ausgeführt, dass er sich bei einer Ausschaffung in die Tür-
kei umbringen werde, was der genannten Richterin anzulasten wäre. Die-
ses Schreiben, welches der unter Bst. D erwähnten Eingabe entspricht,
legte er bei. Sodann führte er aus, es sei ihm nach Erhalt dieses Urteils
massiv schlechter gegangen, so dass er wegen einer schweren depressi-
ven Episode mit psychotischen Symptomen am 14. Dezember 2015 in die
Psychiatrische Klinik H._______ habe eingewiesen werden müssen. Dazu
reichte er ärztliche Zeugnisse der Klinik vom 22. Dezember 2015 und der
J._______ (J._______) vom 1. Februar 2016 ein.
Weiter machte er geltend, in der Türkei von der Polizei gesucht und verfolgt
zu werden, was durch den Festnahmebefehl vom 17. März 2013 belegt
worden sei. Die Schweizer Behörden hätten diesen zu Unrecht als Total-
fälschung beurteilt. So sei das Wort „Katip“ fälschlicherweise mit Gerichts-
schreiber statt Protokollführer übersetzt worden. Die richtige Bezeichnung
für Gerichtsschreiber sei jedoch „Mahkeme Katipi“. Es sei glaubhaft, dass
ein Protokollführer bei der Erstellung des Dokuments mitgewirkt habe, wes-
halb die Echtheit des Festnahmebefehls erstellt sei. Sollten die Schweizer
Behörden dies anders sehen, werde eine Botschaftsabklärung beantragt.
Die Verfolgung durch die türkischen Behörden habe ihn mit der Zeit krank
gemacht, weshalb er jetzt psychiatrisch behandelt werden müsse. Dazu
reichte er zwei Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. med. E._______
vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015 ein. Gemäss J._______ leide er
an einer chronischen Suizidgefahr, weshalb seine Transportfähigkeit ein-
geschränkt sei. Eine Festnahme durch die türkischen Behörden bei einer
Rückkehr in die Türkei wäre für seine Psyche sehr schlecht. Auch habe er
in der Türkei weder eine Krankenversicherung noch könne er die nötige
medizinische Behandlung selbst finanzieren, da er aufgrund seiner Krank-
heit nicht arbeiten könne. Im Osten der Türkei herrsche sodann Bürger-
krieg, weshalb er zumindest vorläufig aufzunehmen sei.
F.
Das SEM reichte dieses Gesuch am 24. Februar 2016 an das Bundesver-
waltungsgericht zur Entgegennahme als Revision weiter. Das Bundesver-
waltungsgericht befand, das auf dem Schreiben von Dr. med. E._______
vom 1. Mai 2015 basierende Revisionsgesuch sei verspätet eingereicht
worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Hinsichtlich der nach dem 2.
November 2015 datierenden Eingaben (Schreiben Dr. med. E._______
vom 30. November 2015, Arztzeugnisse vom 22. Dezember 2015 und 1.
Februar 2016, Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2015,
Schreiben der Vertreter der religiösen Gemeinschaften vom 30. November,
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14. und 19. Dezember 2015) würden keine Revisionsgründe vorliegen,
sondern diese seien als Wiedererwägungsgründe an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Auch bei der Behauptung, der Festnahmebefehl vom 17.
März 2013 sei keine Fälschung, sondern falsch übersetzt worden („Katip“
übersetzt als Gerichtsschreiber statt als Protokollführer), handle es sich
nicht um einen Revisionsgrund. Dieses Vorbringen sei zudem unerheblich,
da bei der von der Vorinstanz durchgeführten Prüfung des Festnahmebe-
fehls noch zahlreiche weitere Fälschungsmerkmale festgestellt worden
seien. Bezüglich der eventualiter beantragten Botschaftsanfrage wies das
Gericht darauf hin, dass eine solche bereits anlässlich des ersten Asylver-
fahrens durchgeführt und mit Urteil E-2949/2015 bereits darauf hingewie-
sen worden sei, dass kein mit dem eingereichten Festnahmebefehl zusam-
menhängendes Strafverfahren hervorgegangen sei. Mit Urteil E-1155/2016
vom 3. März 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisions-
gesuch nicht ein, wies den Antrag betreffend eine erneute Botschaftsan-
frage ab und überwies die Eingabe vom 18. Februar 2016 gestützt auf
Art. 8 VwVG an die Vorinstanz.
G.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 – eröffnet am 28. Oktober 2016 –
wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab.
Gleichzeitig erklärte sie ihre Verfügung vom 23. August 2013 (recte: 7. April
2015) als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, das einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers sei mit demjenigen der Ehefrau
K._______ zu koordinieren. In der Begründung befand die Vorinstanz, die
vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien im Wesentlichen nicht
neu und erheblich, sondern würden sich mit bereits geltend gemachten und
vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht einlässlich geprüften
und als nicht glaubhaft beziehungsweise relevant befundenen Sachverhal-
ten befassen. Hinsichtlich des Festnahmebefehls vom 17. März 2013 habe
er in seiner neuen Eingabe nichts anführen können, was die bisherige Ein-
schätzung des SEM hätte ändern können. Auf eine Botschaftsabklärung
bezüglich dieses Dokuments werde deshalb verzichtet. Die psychische Er-
krankung des Beschwerdeführers liefere keinen Beweis für die angebliche
Verfolgung durch die Polizei in der Türkei. Seiner labilen psychischen Ver-
fassung werde bei der Rückschaffung mit speziellen Massnahmen Rech-
nung getragen. Sodann könnten die psychischen Probleme auch in der
Türkei behandelt werden und die mittlerweile ebenfalls in die Schweiz ein-
gereiste Ehefrau habe anlässlich ihrer Anhörung durch das SEM ausge-
führt, sowohl ihre als auch die Familie des Beschwerdeführers würden in
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Seite 6
sehr guten finanziellen Verhältnissen leben. Der Beschwerdeführer habe
sodann in der Stadt L._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt, wel-
che von den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei
nicht betroffen sei. Ein Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig und zu-
mutbar.
H.
Mit Beschwerde vom 19. November 2016 – hierorts eingegangen am
23. November 2016 – beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. Oktober 2016 und die Gewäh-
rung von Asyl. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei
sei festzustellen und eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Herstellung der auf-
schiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und
die Einleitung einer Botschaftsabklärung. In seiner Begründung wieder-
holte er seine bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Be-
anstandungen hinsichtlich des Festnahmebefehls von 2013 und verlangte
erneut eine botschaftliche Abklärung diesbezüglich. Sodann führte er aus,
in der Türkei mit der Polizei Probleme gehabt zu haben und für die
B._______ politisch aktiv gewesen zu sein. Er leide an psychischen Prob-
lemen, weshalb er zuletzt er am 10. November 2016 notfallmässig in die
Klinik H._______ eingewiesen worden sei. Aufgrund seiner Verfolgung aus
politischen Gründen müsste er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen, welche nicht als rechtsstaatlich
legitim bezeichnet werden könne und mit schwerwiegenden physischen
und psychischen Konsequenzen verbunden wäre. In der Türkei herrsche
zudem Bürgerkrieg. Das ganze Land sei in einem Ausnahmezustand und
im Osten des Landes sei in vielen Städten eine Ausgangssperre hängig.
Der Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer folgende (bereits zuvor
aktenkundig gewesene) Beweismittel ein: Ein Schreiben von Rechtsanwalt
C._______ vom 7. Februar 2014 (Deutsch und Türkisch), zwei Schreiben
von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015, ein
Schreiben des Beschwerdeführers an das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich vom 1. Dezember 2015, eine kopierte Bestätigung seiner Mitglied-
schaft bei der B._______, ein Schreiben von Dr. med. M._______, Fach-
ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Uster, vom 17. November
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2011 betreffend Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik, eine Auf-
nahmebestätigung der H._______ vom 11. November 2016 sowie eine Ko-
pie des Festnahmebefehls vom 17. März 2013 (Deutsch und Türkisch).
I.
Mit Telefax vom 23. November 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
J.
Ergänzend zu seiner Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 26. November 2016 einen Zwischenbericht der Klinik
H._______ vom 18. November 2016 ein und erneuerte seinen Antrag um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 8
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die
prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer reicht mit seinem Wiedererwägungsgesuch Be-
weismittel ein, die das Bundesverwaltungsgericht revisionsweise nicht prü-
fen konnte und an das SEM überwies (vgl. oben Bst. F). Er macht ferner
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Seite 9
eine nachträglich (seit dem Urteil vom 2. November 2015) veränderte
Sachlage in Form eingetretener massiver Verschlechterung seiner psychi-
schen Gesundheit geltend. Das SEM teilt diese Auffassung implizit inso-
weit, als es diese geltend gemachten nachträglichen Veränderungen im
angefochtenen Entscheid tatsächlich und zutreffend als solche prüft. Das
Bundesverwaltungsgericht stützt diese übereinstimmende Auffassung
ebenfalls.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Er-
kenntnis, dass die Vorinstanz eine seit dem Beschwerdeurteil vom 2. No-
vember 2015 eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der
Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefähr-
dung des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden
Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung kann zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Diese sind umfas-
send, hinlänglich abgestützt und überzeugend. Die Beschwerdeschrift
drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen,
dass weite Teile der Beschwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wie-
dererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen
und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs dar-
stellen. Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, in der Türkei einer
Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt zu sein und belegt dies mit Schrei-
ben von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass Dr. med. E._______ zur Beur-
teilung von asylspezifischen Sachverhalten nicht zuständig ist. Sodann
verfügt er als Neurologe auch nicht über die dazu erforderliche Fachkom-
petenz. Dasselbe gilt für Pfarrer F._______ (Schreiben vom 30. November
2015) und G._______ (Schreiben vom 14. Dezember 2015), welche sich
in ihren Schreiben für ein Bleiberecht des Beschwerdeführers gestützt auf
dessen geltend gemachte Verfolgungsvorbringen eingesetzt hatten. So-
dann ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Rahmen eines rechtskräftig
abgeschlossenen, zweistufig durchgeführten ordentlichen Verfahrens mit
ausführlicher Begründung als unglaubhaft erkannt und seine geltend ge-
machte Mitgliedschaft bei der B._______ als nicht asylrelevant beurteilt
wurden. Auch der erneut eingereichte Festnahmebefehl wurde ausführlich
beurteilt und als Totalfälschung befunden. Überdies wurde durch die Vo-
rinstanz eine Botschaftsabklärung durchgeführt. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was an der Fälschungsfeststellung etwas ändert. Die Be-
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Seite 10
rufung auf die Verfolgungsvorbringen im vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahren stösst deshalb ins Leere und das Gesuch um Veranlassung einer
erneuten Botschaftsabklärung ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. November 2016 erneut
in der psychiatrischen Klinik H._______ (vgl. Schreiben Dr. med.
M._______ vom 17. November 2016 und Einlieferungsbestätigung der Kli-
nik H._______ vom 11. November 2016). Dem nachgereichten Zwischen-
bericht der Klinik vom 18. November 2016 lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung seines ihn ambulant behandeln-
den Arztes zur Hospitalisation eingetreten sei. Aufgrund des negativen Asy-
lentscheids sei bei ihm eine suizidale Krise ausgelöst worden. Er habe sich
jedoch bei Eintritt absprachefähig gezeigt und ein Non-Suizid-Versprechen
abgegeben. Im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei – notfalls eine dro-
hende Ausschaffung – wird es Aufgabe der zuständigen Vollzugsbehörde
unter Miteinbezug der psychiatrischen Fachpersonen sein, den Beschwer-
deführer in geeigneter Weise vorzubereiten und zu begleiten. Der Be-
schwerdeführer macht weiter geltend, in der Türkei keine Krankenversiche-
rung zu haben und aufgrund seiner Krankheit nicht arbeiten gehen zu kön-
nen, weshalb er in seinem Heimatland nicht behandelt werden könne.
Seine Ehefrau führte im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung vom
27. September 2016 jedoch aus, sowohl ihre als auch die Familie des Be-
schwerdeführers würden sich in sehr guten finanziellen Verhältnissen be-
finden (vgl. SEM-Akten E 13 S. 7). Mit der Vorinstanz ist somit von einer
Behandlungsmöglichkeit in der Türkei auszugehen. Eine Behandlung in
der Türkei erscheint auch vor dem Hintergrund, dass im Zwischenbericht
vom 18. November 2016 eine Weiterführung einer stationären psychiat-
risch-psychotherapeutischen Behandlung, am besten in einem transkultu-
rellen psychiatrischen Setting empfohlen wird, als sinnvoll.
Zum Vorbringen, ein Wegweisungsvollzug sei infolge des Bürgerkriegs in
der Türkei unzumutbar, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Stadt
L._______, in welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt hat,
von den gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht betroffen ist.
5.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Wiedererwägung nicht beliebig
zulässig ist. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu
üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen. Künftige an das Bundesverwaltungsgericht gelangende
E-7195/2016
Seite 11
und auf eine Verhinderung des Wegweisungsvollzugs abzielende Einga-
ben wären daher unter dem verstärkten Augenmerk eines allfälligen
Rechtsmissbrauchs zu betrachten.
5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiederer-
wägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen.
Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die weiteren Beweis-
mittel näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch
zu Recht abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Be-
schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7195/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: