B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7196/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (…).
E-7196/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Ok-
tober 2017 in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 stellte
Fürsprecher Jürg Walker (nachfolgend: der Rechtsvertreter), unter Beilage
einer Vollmacht, im Namen des Beschwerdeführers beim SEM ein Asylge-
such. Darin führte er aus, der Beschwerdeführer sei bei einem ersten Ver-
such, durch Europa zu reisen, in Slowenien festgenommen worden und
habe dort, um nicht sofort in die Türkei ausgeschafft zu werden, am
(…) März 2017 ein Asylgesuch gestellt. Nach drei Tagen sei er, unter an-
derem wegen Komplikationen bei seiner in der Türkei schwangeren Ehe-
frau, illegal in die Türkei zurückgekehrt. Angesichts dessen sei das in Slo-
wenien anhängig gemachte Asylverfahren als abgeschlossen zu betrach-
ten und mit Blick auf die Bestimmung des zuständigen Staates mithin irre-
levant. Zum Beweis der zwischenzeitlichen Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei reichte der Rechtsvertreter ein für den Beschwerdeführer
ausgestelltes Bestätigungsschreiben der Sektion B._______ der Human
Rights Association vom 10. Mai 2017 (in Kopie), zwei den Beschwerdefüh-
rer betreffende Dokumente des Spitals in B._______ vom 23. Mai 2017 (in
Kopie) und eine Quittung eines Baumarktes vom 6. Juni 2017 (in Kopie)
ein (A8/6, A9/1 resp. A14/7).
B.
Am 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen (A7/1; A10/1).
C.
Am 17. Oktober 2017 wurde er zu seiner Person und seinem Reiseweg
befragt („MIDES Personalienaufnahme“; A15/9). Dabei trug er im Wesent-
lichen vor, er habe die Türkei letztmals am 24. September 2017 verlassen
und sei mit einem Lastwagen über ihm unbekannte Länder in die Schweiz
eingereist, wo er am 2. Oktober 2017 angekommen sei.
D.
Am 30. Oktober 2017 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer
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allfälligen Überstellung nach Slowenien und zu seinem Gesundheitszu-
stand gewährt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei bei der Reise in
die Schweiz in Slowenien erwischt und dort am (…) März 2017 dazu ge-
zwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen. Den Entscheid der slowe-
nischen Behörden habe er nicht abgewartet, sondern sei nach drei Tagen
illegal in die Türkei zurückgekehrt. Dort sei er etwa sechseinhalb Monate
geblieben, bis er am 24. September 2017 mit einem Lastwagen aus sei-
nem Heimatstaat ausgereist sei. Auf der Reise sei er nirgends kontrolliert
worden und habe sich nur in Serbien für einige Tage aufgehalten. Zur Zu-
ständigkeit Sloweniens führte er ferner aus, dass er dort niemanden kenne,
während er in der Schweiz einen [Verwandten] habe, der ihn unterstützen
könne. Zudem verwies er auf das Schreiben seines Rechtsvertreters vom
10. Oktober 2017 und die mit diesem eingereichten Beweismittel, die seine
Ausreise aus Slowenien und seinen mehrmonatigen Aufenthalt in der Tür-
kei nachwiesen. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand machte er über-
dies geltend, dass er im Zeitpunkt der Ausreise gesundheitlich angeschla-
gen gewesen sei, es ihm nun aber wieder gut gehe (A19/3).
E.
Mit Schreiben vom 9. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrensakten (A22/1). Dieses
Gesuch wurde vom SEM mit Verweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG am
21. November 2017 abgewiesen (A23/1).
F.
Gemäss dem in den Akten liegenden Eurodac-Ausdruck wurde der Be-
schwerdeführer am (…) März 2017 von den slowenischen Behörden in
Ljubljana und daraufhin am 13. Oktober 2017 von den Schweizer Behör-
den in Zürich daktyloskopiert (A11/2).
G.
Am 10. November 2017 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme („take
back“) des Beschwerdeführers (A20/5). In ihrer Mitteilung vom 23. Novem-
ber 2017 stimmten die slowenischen Behörden diesem Übernahmeersu-
chen des SEM zu (A24/2 resp. A25/2).
H.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (A26/15) – eröffnet am 14. Dezem-
ber 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
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seine Wegweisung nach Slowenien und ordnete den Vollzug an. Ferner
stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM aus, dass der Abgleich der Fingerabdrü-
cke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac beweise, dass
er am (…) März 2017 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht habe. Das
Vorbringen, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr
als drei Monate verlassen, könne ihm nicht geglaubt werden. Den dazu
eingereichten Dokumenten komme lediglich eine geringe Beweiskraft zu,
handle es sich dabei doch nur um Kopien. Im Dokument der Human Rights
Association in B._______, ausgefertigt am 10. Mai 2017, welche bestätige,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2016 eine Aussage zu seiner
persönlichen Situation gemacht habe, sei zudem nirgends festgehalten,
dass er während des Abfassens dieses Dokuments vor Ort anwesend ge-
wesen sei oder dieses persönlich entgegengenommen habe. Bezüglich
der anderen ins Recht gelegten Dokumente (zwei Dokumente des Spitals
in B._______ vom 23. Mai 2017 und eine Quittung eines Baumarktes vom
6. Juni 2017) sei festzuhalten, dass die Auflistung seines Namens in Kom-
bination mit einem Datum seine Anwesenheit im genannten Zeitraum nicht
zu beweisen vermöge. Des Weiteren wiesen die eingereichten Dokumente
lediglich den Zeitraum vom 10. Mai 2017 bis zum 6. Juni 2017 und somit
weniger als einen Monat aus. Obwohl die slowenischen Behörden im Rah-
men des Wiederaufnahmegesuchs über die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Ausreise informiert worden seien, hätten diese der Über-
nahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Von einem Erlöschen
der Zuständigkeit Sloweniens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO könne
folglich nicht ausgegangen werden.
Ferner habe Slowenien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmericht-
linie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umge-
setzt. Auch sei Slowenien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das
Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde. Folglich sei
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nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstel-
lung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine
existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und
unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder
Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systematischen Män-
gel in Sloweniens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz ver-
pflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Vom Umstand, dass er über
einen [Verwandten] in der Schweiz verfüge, könne er ebenso wenig etwas
zu seinen Gunsten ableiten. So falle dieser nicht unter die Familienange-
hörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, und es bestünden auch
keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem [Verwandten]. Schliesslich seien auch
keine Gründe ersichtlich, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der
Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten.
I.
I.a Am 20. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorin-
stanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Wegweisung
nach Slowenien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde ferner darum
ersucht, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei ihm der bevollmächtigte
Rechtsvertreter gestützt auf Art. 110a AsylG als amtlicher Rechtsbeistand
beizuordnen.
I.b Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, das SEM habe sich ge-
genüber den slowenischen Behörden insofern unehrlich verhalten, als es
ihnen keine Möglichkeit gegeben habe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
sich nach seiner ersten Reise nach Europa tatsächlich länger als drei Mo-
nate ausserhalb des Schengen-Raumes aufgehalten habe, indem es im
Übernahmegesuch behauptet habe, die eingereichten Beweismittel entfal-
teten nicht genügend Beweiskraft. Ferner habe das SEM dem Beschwer-
deführer gar keine Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu den Umstän-
den seiner Rückkehr in die Türkei zu äussern und diese damit glaubhaft zu
machen, obwohl bereits im Schreiben vom 10. Oktober 2017 darauf hinge-
wiesen worden sei, dass er wegen Komplikationen in der Schwangerschaft
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seiner Ehefrau ins Heimatland zurückgereist sei. Anstatt sich mit den vor-
liegend relevanten Vorfällen zu befassen, habe das SEM sich darauf be-
schränkt, kurz und oberflächlich auf die eingereichten Beweismittel einzu-
gehen. Somit sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur der Sachverhalt
ungenügend abgeklärt, sondern auch der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Entgegen der Ansicht des SEM belegten die eingereichten Dokumente, die
mit der Beschwerdeschrift im Original nachgereicht wurden, dass sich der
Beschwerdeführer länger als drei Monate ausserhalb des Schengen-Rau-
mes aufgehalten habe. Insbesondere die Unterlagen aus dem Spital in
B._______ vom 23. Mai 2017 vermöchten nachzuweisen, dass er zu jenem
Zeitpunkt in der Türkei gewesen sei, hätte die darin ausgewiesene [Unter-
suchung] kaum ohne seine tatsächliche Anwesenheit vorgenommen wer-
den können. Mit einem bislang noch nicht eingereichten Bericht des Be-
handlungs- und Rehabilitationszentrums der Menschenrechtsstiftung der
Türkei vom 28. April 2017, der sich auf den Beschwerdeführer beziehe,
werde zusätzlich untermauert, dass dieser bereits im März 2017 in die Tür-
kei zurückgekehrt sein müsse. Die Annahme des SEM, der Beschwerde-
führer habe mit den eingereichten Beweismitteln, die vom 28. April, vom
10. und 23. Mai und vom 6. Juni 2017 datierten, in jedem Fall nicht bewei-
sen können, sich länger als drei Monate ausserhalb des Schengen-Rau-
mes aufgehalten zu haben, sei unlogisch. Es sei bewiesen, dass der Be-
schwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt sei. Auch bestehe kein Grund
dafür anzunehmen, der Beschwerdeführer sei früher als angegeben in die
Schweiz eingereist. Ansonsten hätte er hierzulande wohl früher ein Asylge-
such gestellt und auch nicht von Anfang an offengelegt, dass er am (…)
März 2017 bereits in Slowenien um Schutz nachgesucht hatte. Gesamthaft
betrachtet seien sowohl die Aussagen, als auch das Verhalten des Be-
schwerdeführers logisch und kongruent und somit glaubhaft.
J.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Slowenien im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme einstweilen aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Ak-
ten beim Gericht ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 räumte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde vom 20. Dezember 2017 aufschiebende
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Wirkung ein und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete darauf, einen Kostenvorschuss zu erhe-
ben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies es ab und lud die Vorinstanz
ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
L.
L.a Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht
am 28. Dezember 2017 eingegangen) ersuchte [ein Verwandter] des Be-
schwerdeführers – vom Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe vom
20. Dezember 2017 für das vorliegende Verfahren mit Substitutionsvoll-
macht ausgestattet – das Bundesverwaltungsgericht um Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft. Zusammen mit diesem
Gesuch reichte er Kopien der nachfolgenden Dokumente ein: eine in der
Türkei notariell beglaubigte, vom Beschwerdeführer eigenhändig unter-
zeichnete Erklärung vom 31. August 2017 (einschliesslich der Kopien der
Identitätskarten der Familienmitglieder), wonach seine Ehefrau selbständig
Reisepässe für die gemeinsamen Kinder ausstellen lassen könne, ein Mo-
biltelefonabonnement eines türkischen Anbieters vom 22. Juli 2017, auf
dem die Nummer der türkischen Identitätskarte des Beschwerdeführers
vermerkt sei, ein auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestelltes
Busticket von B._______ nach Istanbul vom 3. September 2017 sowie ein
Bericht des Spitals in B._______ vom 10. August 2017 betreffend eine
beim Beschwerdeführer durchgeführte [Untersuchung], auf dem ebenfalls
die Nummer seiner Identitätskarte vermerkt sei.
L.b Mit Urteil E-7341/2017 vom 29. Dezember 2017 trat das Bundesver-
waltungsgericht auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 27. Dezember 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezem-
ber 2017 eingegangen) mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die-
ses ans Zwangsmassnahmengericht des [Ort].
M.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem
Rechtsvertreter die Originale des Mobiltelefonabonnements vom 22. Ju-
li 2017, des auf seinen Namen ausgestellten Bustickets vom 3. Septem-
ber 2017 sowie des Berichts des Spitals in B._______ vom 10. August
2017 einreichen. Zum Mobiltelefonabonnement wurde angemerkt, dass
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Seite 8
sich der Beschwerdeführer bei dessen Abschluss habe identifizieren müs-
sen, weshalb auch die Nummer seiner Identitätskarte auf dem Dokument
vermerkt sei. Zur notariell beglaubigten Erklärung vom 31. August 2017
wurde ausgeführt, dass es sich dabei um ein sehr wichtiges Dokument
handle, obwohl es nur in Kopie vorliege. Es belege, dass der Beschwerde-
führer die Erklärung am 31. August 2017 in Anwesenheit des Notars unter-
zeichnet habe. Das Blatt mit den Kopien der Identitätsdokumente der Fa-
milienangehörigen, welche Grundlage der notariell beglaubigten Erklärung
darstellten und darin auch erwähnt seien, trage die gleichen Stempel wie
die Erklärung selbst. Das Original dieses Dokuments sei zwischenzeitlich
bei der für die Ausstellung der Reisepässe zuständigen Behörde hinterlegt
worden.
N.
Am 16. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertre-
ter eine Übersetzung der notariell beglaubigten Erklärung vom 31. Au-
gust 2017 ins Recht legen und ausführen, in diesem Dokument sei eindeu-
tig festgehalten, dass der Beschwerdeführer dieses persönlich vor dem
Notar unterschrieben habe, womit zweifelsfrei feststehe, dass er am
31. August 2017 in der Türkei gewesen sein müsse. Mit der Eingabe vom
16. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter zudem seine Kostennote ein.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 führte das SEM im We-
sentlichen aus, dass es sich mit Ausnahme der Kopie der notariell beglau-
bigten Erklärung bei den eingereichten Beweismitteln nicht um amtliche
Dokumente handle. Aus den Originaldokumenten gehe denn auch nicht
hervor, dass der Beschwerdeführer an den auf den Dokumenten vermerk-
ten Daten persönlich anwesend gewesen sei. Überdies seien alle einge-
reichten Dokumente leicht fälschbar und deshalb als nicht rechtsgenüglich
zu bewerten. Da das einzige Beweismittel, das die persönliche Anwesen-
heit des Beschwerdeführers am genannten Datum bescheinigen könne,
nur in Kopie eingereicht worden sei, sei mangels Beweiskraft dieses Doku-
ments nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in die Türkei zurückge-
kehrt sei. Bezüglich der Orientierung der slowenischen Behörden sei da-
rauf hinzuweisen, dass das SEM elektronische Kopien der eingereichten
Unterlagen an das slowenische Dublin-Office weitergeleitet habe, und von
diesem am 23. Januar 2018 ausdrücklich darüber informiert worden sei,
dass Slowenien nach der Prüfung der genannten Dokumente weiterhin an
seiner Zustimmung festhalte. Betreffend die Kritik an der als ungenügend
wahrgenommenen Abklärung des Reisewegs sei festzuhalten, dass sich
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das SEM beim Dublin-Gespräch an Art. 5 Abs. 6 Dublin-III-VO orientiert
habe und der von einer Rechtsvertretung begleitete Beschwerdeführer
ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich ausführlich zu den Gründen zu
äussern, die gegen eine Zuständigkeit und Rückkehr nach Slowenien sprä-
chen.
P.
P.a Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 zur Replik eingeladen hatte, liess
dieser von seinem Rechtsvertreter um Einsicht in den in der Vernehmlas-
sung erwähnten Schriftenwechsel zwischen dem SEM und dem sloweni-
schen Dublin-Office betreffend die vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente ersuchen.
P.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wurden dem SEM die
vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs zuge-
stellt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik innert
zwei Wochen ab Zustellung der verlangten Akten einzureichen.
P.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 setzte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass
das SEM die gewünschte Akteneinsicht gewährt habe und die Frist zur Ein-
reichung einer Replik damit gemäss Anordnung in der Zwischenverfügung
vom 6. Februar 2018 am 20. Februar 2018 ende.
Q.
In seiner Replik vom 20. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer von sei-
nem Rechtsvertreter zunächst ausführen, dass sich aus der Bereitschaft
Sloweniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nichts ableiten
lasse. Auch hätten die slowenischen Behörden wohl anders entschieden,
wenn sie nicht nur von den eingereichten Beweismitteln, sondern auch von
der Rechtsmitteleingabe und den weiteren Eingaben auf Beschwerde-
ebene Kenntnis erhalten hätten. Bei der Behauptung des SEM, die einge-
reichten Beweismittel würden nicht belegen, dass der Beschwerdeführer
persönlich anwesend gewesen sei, werde übersehen, dass der Beschwer-
deführer sowohl bei der Unterzeichnung des Mobiltelefonabonnements als
auch [bei der Untersuchung] im Spital in B._______ vor Ort habe sein und
seine Identität habe belegen müssen. So sei denn auch auf beiden Doku-
menten die Nummer seiner Identitätskarte vermerkt. Ähnlich verhalte es
sich mit dem Busticket vom 3. September 2017. Dieses laute auf seinen
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Seite 10
Namen und habe nur durch Vorweisen der Identitätskarte ausgestellt wer-
den können. Für die Behauptung des SEM, alle eingereichten Beweisur-
kunden seien leicht fälschbar, gebe es keine Hinweise. Vielmehr spreche
der Umstand, dass es sich dabei um alltägliche Dokumente handle, für die
Echtheit der eingereichten Unterlagen. Es stelle sich ohnehin die Frage,
welche Dokumente hätten eingereicht werden müssen, um das SEM vom
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei zu überzeugen. Dass die
notarielle Erklärung nicht im Original habe eingereicht werden können,
liege daran, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dieses Originaldo-
kument – zwecks Ausstellung eines Reisepasses für die jüngere Tochter –
bei der zuständigen Behörde habe einreichen müssen. Dies könne
dadurch belegt werden, dass der Reisepass für die jüngere Tochter am
8. Dezember 2017, und damit nach der zweiten Ausreise des Beschwer-
deführers aus der Türkei, ausgestellt worden sei. Die Passkopie und die
Kopie der notariell beglaubigten Erklärung stellten anders gesagt einen Be-
leg dafür dar, dass die zweite Urkunde echt sein müsse. Ohne diese hätte
die Ehefrau (angesichts der unbestrittenen Abwesenheit des Beschwerde-
führers) für die jüngere Tochter keinen Reisepass ausstellen lassen kön-
nen. Zudem ergebe sich aus dem Ausstelldatum des Reisepasses der äl-
teren Tochter des Beschwerdeführers ([…] Juli 2017), dass dieser – auf-
grund der Tatsache, dass Ehemänner bei der Ausstellung von solchen Do-
kumenten für ihre Kinder ihr Einverständnis geben müssten – zu jenem
Zeitpunkt in der Türkei gewesen sein müsse.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer von sei-
nem Rechtsvertreter neben dem Original der Übersetzung der notariell be-
glaubigten Erklärung vom 31. August 2017 (inkl. Zustellcouvert aus der
Türkei) eine Kopie der Reisepässe seiner beiden Töchter und eine Kopie
der Identitätskarte seiner jüngeren Tochter einreichen. Ferner liess er da-
rum ersuchen, es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um weitere
Beweismittel für seine Rückkehr in die Türkei ins Recht zu legen – das
heisst einen Geburtsbericht seiner Tochter, auf dem seine Anwesenheit bei
deren Geburt [Ende] August 2017 vermerkt sei, und eine Anwesenheitsbe-
stätigung des Vermieters seiner Wohnung in der Türkei. Schliesslich
reichte der Rechtsvertreter eine aktuelle Kostennote ein.
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Seite 12
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO und Art. 20 Abs. 5 UAbs. 1 Dublin-III-VO).
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschliessen soll, nachweisen
kann, dass die antragstellende Person zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem
anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Art. 20 Abs. 5
UAbs. 2 Dublin-III-VO). Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum ge-
stellter Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO gilt als
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neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaats auslöst (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO).
3.4 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1998/2016 vom 21. Dezem-
ber 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Dublin-III-VO impliziere,
dass es asylsuchenden Personen in Beschwerdeverfahren gegen Dublin-
Überstellungsentscheide möglich sein müsse, die falsche Anwendung
sämtlicher zur Feststellung der Zuständigkeit beitragenden Bestimmungen
der Dublin-III-VO zu rügen. Dies gelte auch dann, wenn der ersuchte Mit-
gliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt
habe (E. 5.1–5.2). Da keine triftigen Gründe gegen die Übernahme dieser
Rechtsprechung des EuGH sprächen, passte das Gericht seine Praxis da-
hingehend an, dass asylsuchende Personen sich im Beschwerdeverfahren
auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiven Zuständigkeitskriterien
der Dublin-III-VO berufen können (E. 5.3–5.4).
Demnach ist es dem Beschwerdeführer trotz Zustimmung der sloweni-
schen Behörden zu seiner Übernahme gestattet, die falsche Anwendung
von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 und UAbs. 3 Dublin-III-VO zu rügen.
4.
4.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob das am 10. Oktober 2017 in der
Schweiz gestellte Asylgesuch – angesichts des vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Aufenthalts in der Türkei von Ende März 2017 bis
24. September 2017 – einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5
UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. Das SEM verneinte dies
mit dem Argument, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaub-
haft zu machen, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für
mehr als drei Monate verlassen habe. Um zu beurteilen, ob diese Einschät-
zung des SEM zutrifft, ist zunächst zu klären, welches Beweismass beim
Nachweis an die geltend gemachte Rückkehr in die Türkei und den min-
destens dreimonatigen Aufenthalt anzusetzen ist.
4.2 In BVGE 2015/41 (E. 7–7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein
Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest-
legt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-
III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein
Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständig-
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keit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweis-
aufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-
III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu,
welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zu-
ständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.
In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen
von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien
verwendet werden (Abs. 2), die sodann den Begriff der Beweismittel und
der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverord-
nung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3;
vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom
30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]).
Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-
III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-
VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von
Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend
detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungs-
verordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3.
mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das
Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung
dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll und legt damit, so-
weit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, – wie bereits
zuvor erwähnt – ein reduziertes Beweismass fest.
4.3 Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Be-
weismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit
Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung ein.
Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente stellen aber
Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit
Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung dar,
die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Rück-
kehr in die Türkei in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.
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Zwar ist dem SEM zuzustimmen, dass der Quittung eines Baumarktes in
B._______ vom 6. Juni 2017 alleine noch keine allzu grosse Beweiskraft
zukommt, könnte doch durchaus jemand anders im Namen des Beschwer-
deführers dort einen Einkauf getätigt haben. Dasselbe gilt für das am
27. Dezember 2017 respektive am 10. Januar 2018 beim Gericht einge-
reichte Mobiltelefonabonnement eines türkischen Anbieters vom 22. Juli
2017 und das am 3. September 2017 auf den Namen des Beschwerdefüh-
rers ausgestellte Busticket von B._______ nach Istanbul. Auch die Berichte
der Menschenrechtsorganisationen vom 28. April 2017 und vom 10. Mai
2017, die bestätigen, dass der Beschwerdeführer sich am 26. Oktober
2016 respektive am 9. November 2016 an sie gewandt hat, vermögen für
sich alleine genommen noch keinen genügenden Hinweis dafür zu liefern,
dass er im Zeitpunkt ihres Abfassens tatsächlich in der Türkei weilte. Die
Annahme, dass das Spital in B._______ mit Formular vom 23. Mai 2017
eine [Untersuchung] für den Beschwerdeführer (dessen Name auf der da-
rauf aufgeklebten Marke vermerkt ist) angeordnet hat, obwohl dieser gar
nicht dort gewesen sein soll, und diese dann gemäss dem ins Recht ge-
legten ärztlichen Bericht vom 10. August 2017 (auf dem sowohl der Name
als auch die Identitätskartennummer des Beschwerdeführers vermerkt ist)
auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers ausgeführt haben soll, würde
aber implizieren, dass die beiden Dokumente gefälscht respektive ver-
fälscht sind. Dafür hat weder das SEM Hinweise oder konkrete Argumente
geliefert, noch lässt sich aus den Akten Entsprechendes entnehmen. Die
eingereichten medizinischen Dokumente liefern demnach ein nicht völlig
haltloses Indiz für die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei in
jenem Zeitraum. Dieses Indiz wird insbesondere durch die in der Türkei
notariell beglaubigte Erklärung vom 31. August 2017 untermauert. Gemäss
der ins Recht gelegten deutschen Übersetzung dieses Dokuments ist der
Beschwerdeführer am 31. August 2017 zwecks Leistung seiner Unter-
schrift persönlich beim Notar erschienen. Auch die auf der Erklärung ange-
brachte Unterschrift weist grosse Ähnlichkeiten mit jener des Beschwerde-
führers auf (vgl. Unterschrift auf dem Personalienblatt Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in A2/2). Dafür, dass die Erklärung nur in Kopie eingereicht
wurde, führte der Beschwerdeführer einen plausiblen Grund an. Es er-
scheint nicht abwegig, dass das Dokument zwecks Ausstellung des Reise-
passes für die jüngere Tochter im Original bei den zuständigen Behörden
hinterlegt werden musste. Der in Kopie eingereichte Pass der jüngeren
Tochter wurde denn auch erst [Anfang] Dezember 2017 und damit nach
Erstellung der Erklärung ausgestellt (vgl. Bst. Q). Auch sonst sind die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Türkei im
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Verhältnis zu den eingereichten Dokumenten, aber auch in sich selbst stim-
mig. Bereits in der Eingabe vom 10. Oktober 2017 wurde ausgeführt, er sei
drei Tage, nachdem er in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte, wegen
Schwangerschaftskomplikationen seiner Ehefrau in die Türkei zurückge-
kehrt (vgl. Bst. A). Seine jüngere Tochter kam gemäss den eingereichten
Identitätsdokumenten [Ende] August 2017 zur Welt, und im Dezem-
ber 2017 wurde, wie bereits ausgeführt, ihr Reisepass ausgestellt (vgl. Bst.
Q). Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichti-
gung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Be-
weismasses kommt das Gericht zum Schluss, dass die für einen dreimo-
natigen Aufenthalt in der Türkei und somit ausserhalb des Hoheitsgebietes
der Mitgliedstaaten vorgebrachten Indizien, einschliesslich der Schilderun-
gen des Beschwerdeführers, kohärent, hinreichend detailliert und in weiten
Teilen theoretisch auch durch die Asylbehörden nachprüfbar sind. Es kann
daher darauf verzichtet werden, entsprechend dem mit Eingabe vom
20. Februar 2018 gestellten Gesuch nochmals Frist zur Einreichung weite-
rer Beweismittel anzusetzen. Ebenso ist auf die übrigen Rügen und Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit Sloweniens gestützt auf
Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO erloschen. Das am 10. Oktober 2017
in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt einen neuen Antrag im Sinne von
Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst. Da die Fristen für ein
allfälliges Aufnahme- respektive Wiederaufnahmegesuch betreffend die
Zeit nach der zweiten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei be-
reits abgelaufen sind, ist die Zuständigkeit für die Prüfung seines Antrags
auf die Schweiz übergegangen (vgl. Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO).
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und das SEM anzu-
weisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das
nationale Asylverfahren aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. Januar 2018
und danach nochmals am 20. Februar 2018 eine Kostennote ein. Darin
wurden für die Zeit vom 14. bis am 31. Dezember 2017 ein Aufwand von 4
Stunden und 20 Minuten und für die Zeit vom 1. bis am 20. Januar 2018
ein Aufwand von 5 Stunden jeweils à Fr. 230.–, total Fr. 2‘147.–, sowie Aus-
lagen im Umfang von Fr. 73.– in Rechnung gestellt. Dies erscheint ange-
messen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2‘380.– (inklusive MwSt.) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. Dezember 2017 wird aufgehoben und das SEM
angewiesen, sich zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2‘380.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Regina Derrer
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