Abtei lung V
E-7197/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
26. Oktober 2001 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7197/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Bagdad stammender irakischer Araber
christlichen Glaubens, verliess sein Heimatland nach eigenen Anga-
ben am 27. Januar 1999 und gelangte via die Türkei und weitere Län-
der am 9. Februar 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge-
such stellte.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF vom 11. Februar 1999
und der Anhörung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 14. April
1999 machte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im We-
sentlichen Folgendes geltend:
In den Jahren 1988/89 habe er als gewöhnlicher Soldat insgesamt
sechs Monate Militärdienst geleistet. Danach sei er zur Arbeit in ver-
schiedene Industriebetriebe eingeteilt worden, die zum Militär gehör-
ten und militärische Produkte herstellten. In der Rüstungsfabrik, in wel-
cher er ab 1993 gearbeitet habe, hätten die Sicherheitskräfte immer
wieder die Mitarbeiter belästigt; auch er sei einmal grundlos zusam-
mengeschlagen worden. Ende 1993 habe er von sich aus seine Ar-
beitsstelle verlassen, obwohl er eigentlich verpflichtet gewesen wäre,
während zehn Jahren in der Rüstungsindustrie zu arbeiten. Deswegen
sei er in den folgenden sechs Monaten vom Sicherheitsdienst bei ihm
zu Hause mehr als 15 Mal gesucht worden; er habe sich jedoch bei
verschiedenen Freunden in Bagdad versteckt gehalten. Danach habe
die Suche nach ihm aufgehört. Er habe sich jedoch weiterhin vorsich-
tig verhalten und niemandem gesagt, wo er wohne. Er habe Angst ge-
habt, von der Volksmiliz eingezogen zu werden oder wieder an seinen
Arbeitsplatz in der Rüstungsindustrie zurückkehren zu müssen. In den
drei Jahren nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle habe er von den
Einkünften seines Schwagers gelebt, dem er ein Taxi gekauft habe.
Von 1996 bis 1998 habe er als Schuhverkäufer einen Stand betrieben.
Ende 1998 seien er und ein Freund von drei Männern kontrolliert wor-
den; er sei mit ins Büro eines Offiziers genommen und dort zwei Näch-
te festgehalten worden; bei dieser Gelegenheit sei er gefesselt und
mehrmals geohrfeigt worden. Ein höherer Offizier habe ihm gesagt, er
sei ein freier Mensch, wenn er mit ihnen zusammenarbeite. Sie hätten
sich dann mehrmals alle paar Tage getroffen. Der Offizier habe ihn
dann aufgefordert, in einem sudanesischen Zentrum Kontakte zu
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knüpfen und Freunde zu gewinnen. Mit ihm sei er dann auch mehrmals
bei diesem Zentrum vorbeigegangen. Eines Tages habe er im Auto des
Offiziers einen Zettel entdeckt, aus dem hervorgegangen sei, dass der
Offizier Kontakte zu einer Frau habe, die auf der sudanesischen
Botschaft arbeitete. Aus Furcht, zu Spionagezwecken eingesetzt zu
werden, habe er daraufhin Bagdad und den Irak verlassen. Weitere
Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien auch gewesen,
dass er einerseits gehört habe, dass Saddam Hussein direkt die
Führung der Rüstungsindustrie habe übernehmen und ehemalige
Mitarbeiter wieder einziehen wollen, und dass andererseits die
Lebenssituation im Irak sehr schlecht und die Sicherheit nicht
gewährleistet gewesen seien. An eine Ausreise aus dem Irak habe er
schon seit 1990 – seit dem Angriff auf Kuwait – gedacht; er habe
jedoch gewartet in der Hoffnung, dass Saddam vielleicht sterben und
sich die Situation im Land verbessern würde. Ausserdem sei er so
lang wegen seiner Mutter und seiner behinderten Schwester dort
geblieben.
Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte und zwei Arbeitsaus-
weise des irakischen Militärs zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den zentralstaatlich
kontrollierten Teil des Iraks wurde der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
Das BFF führte im Wesentlichen aus, ein Teil der Vorbringen des Be-
schwerdeführers halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand; die weiteren Vorbringen seien nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2001 focht der Beschwerdeführer die
Verfügung der Vorinstanz bei der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) an. Der Beschwerde waren ein Austrittsschreiben des Kan-
tonsspitals (...) sowie ein Unterstützungsschreiben des Seelsorgers
des Pfarramts (...) beigelegt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen – über das erstins-
tanzliche Verfahren hinausgehend – geltend, er habe bis zur summari-
schen Befragung, die zwei Tage nach seiner Einreise stattgefunden
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habe, noch nicht genügend Vertrauen in die Schweizer Behörden
aufbauen können, um alle seine Fluchtgründe umfassend schildern zu
können. Ausserdem machte er auf die schwierige Situation der
Minderheit der Christen im Irak aufmerksam. Schliesslich hätten
rückkehrende Dienstverweigerer – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – sehr wohl mit staatlicher Verfolgung bis hin zur Exekution
zu rechnen.
E.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 verzichtete die ARK angesichts
des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2001 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 9. Januar 2002 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2002 (Poststempel) stellte der Beschwer-
deführer ein Beweismittel in Aussicht und bat um etwas Zeit. Mit Ein-
gabe vom 15. April 2002 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
als Beweismittel eine Vorladung des Sicherheitsdienstes Amel mit
Übersetzung zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2002 nahm das BFF Stellung zum
nachgereichten Dokument und beantragte abermals die Abweisung
der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 wurde dem Be-
schwerdeführer das Replikrecht eingeräumt, welches er mit Eingabe
vom 4. Juli 2002 (Poststempel) wahrnahm.
I.
Mit Eingabe vom 7. April 2003 reichte der mit Vollmacht ausgewiesene
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung
zu den Akten. Darin wurde im Wesentlichen auf die Nachteile, denen
der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seines christlichen Glaubens
ausgesetzt gewesen sei, aufmerksam gemacht.
J.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer
eine weitere Eingabe mit verschiedenen Beweismitteln zu den Akten
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(UNHCR-Bericht, Zeitungsausschnitte, ECRE-Guidelines, Arztbericht
von Dr. med. S._______). Er machte im Wesentlichen geltend, durch
den inzwischen herbeigeführten Sturz des Saddam-Regimes sei die
Sicherheitssituation für religiöse Minderheiten und für Mitarbeiter der
ausländischen Koalition prekär geworden. Sein in Bagdad verbliebener
Bruder habe inzwischen untertauchen müssen, weil er als
Dolmetscher für die US-Armee gearbeitet habe. Bei einer Rückkehr
werde er – der Beschwerdeführer – als Bruder eines sogenannten Kol-
laborateurs Zielscheibe von Angriffen werden.
K.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Dokuments zu den Akten, das die Tätigkeit seines Bruders
für die US-Armee im Irak belegen soll.
L.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 wies sich der aktuelle Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers mit einer Vollmacht aus. Als weiteres Beweis-
mittel wurde ein Schreiben der M._______-Kirche in Bagdad (mit
Zustellcouvert) eingereicht, aus dem hervorgeht, dass auf den Bruder
des Beschwerdeführers ein Attentat verübt und sein Haus zerstört
worden sei. Weiter lag der Eingabe ein Arztbericht von Dr. med.
S._______, bei, wonach der Beschwerdeführer einen psychischen Zu-
sammenbruch erlitten habe.
M.
Am 10. Mai 2007 wandte sich Herr W._______, Pfarramt (...), an das
Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem teilte er mit, die
Neuigkeiten aus der Heimat des Beschwerdeführers seien ernüch-
ternd: Die Frauen der Familie müssten sich inzwischen – obwohl sie
Christinnen seien – verschleiern. Andernfalls drohe ihnen die Vertrei-
bung aus dem Quartier. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ge-
zwungen, jede Nacht vom Dach des Gebäudes aus die Umgebung zu
beobachten.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 bekräftigte Herr W._______ die
telefonisch mitgeteilten Vorbringen.
N.
Mit Fax vom 8. Mai 2008 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um
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Mitteilung eines verbindlichen Termins, bis wann der Fall behandelt
werde.
Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Eingabe mit Brief
desselben Tages.
O.
Am 13. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In ihrer ablehnenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der Wahr-
heitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne
zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend ge-
macht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits darge-
legter Ereignisse darstellten. Im vorliegenden Fall habe der Beschwer-
deführer seine zweitägige Verhaftung, verbunden mit Fessel und
Schlägen, und die anschliessende Aufforderung des höheren Offiziers
zur Zusammenarbeit sowie seine Angst, zu Spionagezwecken einge-
setzt zu werden, an der Empfangsstellenbefragung mit keinem Wort
erwähnt. Da es sich dabei um zentrale Elemente seines Asylgesuchs
handle und diese erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend
gemacht worden seien, seien diese als nachgeschoben und somit als
unglaubhaft zu werten.
4.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welche nach wie vor Gültigkeit
beansprucht, kommt den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Aus-
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reisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befra-
gung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asyl-
gründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden,
wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung
beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zu-
mindest ansatzweise genannt werden (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3
S. 11 ff.).
4.3 Aus den Protokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an
der Empfangsstellenbefragung als Asylgründe angegeben hat, er habe
von 1989 bis 1993 bei militärischen Projekten mitgearbeitet. Er habe
befürchtet, dass man ihn wieder einziehen werde; einem solchen Be-
fehl könne sich niemand widersetzen. Ausserdem sei die Lebenslage
im Irak sehr schlecht; die Sicherheit sei nicht gewährleistet. Er be-
fürchte auch, von der Volksmiliz in den Dienst eingezogen zu werden.
Bis anhin habe er das immer verhindern können. Bei einer Rückkehr in
den Irak müsse er mit einer lebenslänglichen Haft oder oder seiner
Exekution rechnen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer
ausdrücklich, die soeben geschilderten seien alle seine Asylgründe.
Ausserdem verneinte er explizit die Fragen, ob er je Probleme mit ir-
gendwelchen Behörden oder Organisationen im Heimatland gehabt
habe, und ob er je in Haft, auf einem Polizeiposten oder vor Gericht
gewesen sei.
In der Tat erwähnte der Beschwerdeführer die Vorfälle von Ende 1998
(Ausweiskontrolle, Mit- und zweitägige Festnahme, Schläge und Fes-
sel, Aufforderung zur Zusammenarbeit, welche bei ihm zur Furcht vor
Spionageeinsätzen geführt habe) an der summarischen Befragung an
der Empfangsstelle nicht, räumte ihr jedoch an der kantonalen Anhö-
rung einen relativ prominenten Platz ein, indem er die (ausführliche)
freie Schilderung seiner Asylgründe auf dieses Vorbringen beschränk-
te (A3 S. 6, Fragen 35 und 36). Zum Abschluss der Anhörung darauf
angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei zum Zeitpunkt
der ersten Befragung erst seit vier Tagen in der Schweiz gewesen; er
habe Angst gehabt, alles zu erzählen und er habe noch nicht gewusst,
„was die Schweiz sei“ (A3 S. 12, Frage 92).
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In die gleiche Richtung argumentierte der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift: Nach all dem Erlebten und seiner Flucht habe er
kurz nach seiner Einreise noch kein Vertrauen in die Schweizer Behör-
den aufbauen können und habe noch keinen freien Kopf gehabt. Alles
Wesentliche zu erzählen sei für ihn auch schwierig gewesen, weil in
seinem Heimatland die freie Meinungsäusserung nicht existiere
(BVGer act. 1 S. 3).
4.4 In Beachtung der zitierten Rechtsprechung muss der Vorinstanz
Recht gegeben werden, wenn sie dem Beschwerdeführer in ihrer Ver-
nehmlassung entgegehielt, es stelle keine Unrechtmässigkeit dar, die
Angaben des Empfangsstellenprotokolls zur Überprüfung der Glaub-
würdigkeit der Asylvorbringen heranzuziehen. So werde ein Asylsu-
chender auch im Rahmen der Kurzeinvernahme aufgefordert, seine
Asylgründe darzulegen. Insoweit könne berechtigterweise erwartet
werden, dass dieser seine wesentlichen Asylgründe zumindest erwäh-
ne. Die Tatsache, dass in der Empfangsstelle die behaupteten Ereig-
nisse im Heimatland in aller Regel nicht tiefgreifend ermittelt würden,
stelle keine Rechtfertigung für die im weiteren Verlaufe des Verfahrens
abweichenden wesentlichen Angaben zur Sache dar. Die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Argumente vermöchten nicht zu erklä-
ren, warum er die an der kantonalen Anhörung als zentral dargestell-
ten Verfolgungsmotive an der Empfangsstelle vollständig unerwähnt
gelassen habe (BVGer act. 5).
Nach dem Gesagten kann der Verdacht des Nachschiebens von Asyl-
gründen nicht von der Hand gewiesen werden; dies auch vor dem Hin-
tergrund, dass dem Beschwerdeführer während der betreffenden Be-
fragung zweimal die Gelegenheit gegeben wurde, weitere Asylgründe
zu Protokoll zu geben. Schliesslich unterzeichnete der Beschwerde-
führer das Protokoll als der Wahrheit entsprechend; darauf ist er zu
behaften. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe bis zur Befragung
in der Empfangsstelle noch nicht genügend Vertrauen in die Schweizer
Behörden aufbauen können, kann vorliegend ebenfalls nicht gehört
werden, da nicht nachvollziehbar wird, weshalb der Beschwerdeführer
seine späteren Vorbringen an der Empfangsstelle nicht hätte zumin-
dest ansatzweise erwähnen können.
Auf Beschwerdestufe reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung
des Sicherheitszentrums Amel vom 4. März 1999 ein, worin er aufge-
fordert werde, sich wegen eines wichtigen Anliegens innert drei Tagen
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bei ihnen zu melden. Andernfalls würden Massnahmen gegen ihn
durchgesetzt (BVGer act. 7). Die Vorinstanz bezweifelte in ihrer
Vernehmlassung die Echtheit des Schreibens, ausserdem sei der
darauf aufgeführte Name nicht identisch mit dem Namen des
Beschwerdeführers. Schliesslich könne aus dem Schreiben kein
Verfolgungsgrund abgelesen werden, da der blosse Meldetermin bei
der Sicherheitsdirektion im Zentralirak nichts Ungewöhnliches darstelle
(BVGer act. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im letzten Punkt der Vor-
instanz an: Auch wenn das Papier echt sein sollte (was vorliegend of-
fen gelassen werden kann), lässt sich daraus nichts Verfolgungsrele-
vantes ableiten. Der blosse Hinweis auf ein „wichtiges Anliegen“ ist zu
vage. Dem Beschwerdeführer muss aber Recht gegeben werden,
wenn er in der Replik (BVGer act. 13) festhält, das Schreiben sei sehr
wohl auf seinen Namen ausgestellt (den er von seinem Vater über-
nommen habe). Ein Vergleich mit dem eigenhändig ausgefüllten Perso-
nalienblatt der Empfangsstelle (A2 S. 7) zeigt, dass der Beschwerde-
führer beim ersten Behördenkontakt in der Schweiz mit diesem Namen
aufgetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass diese Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
5.
5.1 Damit stellt sich im Folgenden die Frage nach der Asylrelevanz
der übrigen, von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten und in der an-
gefochtenen Verfügung geprüften Fluchtgründe.
5.2 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der
Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Bundesamts-Ent-
scheid) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zure-
chenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Derge-
mäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat
ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die
Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland –
unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaat-
licher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch
den Heimatstaat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der
Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden.
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Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem
Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie
oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausrei-
chend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zu-
mutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über
diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfall-
prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstins-
tanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Am 20. März 2003 griffen
amerikanische und britische Truppen und ihre Alliierten den Irak an.
Erklärtes und erreichtes Ziel war der Sturz des damaligen Diktators
Saddam Hussein. Folge der Invasion war unter anderem der Zusam-
menbruch der staatlichen Verwaltungsstruktur im Irak und eine von po-
litischen, religiösen, ethnischen und ökonomischen Konflikten gepräg-
te Übergangsphase, die bis zum heutigen Tag anhält und je nach Re-
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gion verschiedene Ausprägungen erfährt (vgl. zur Publikation vorgese-
henes Urteil BVGE D-4404/2006 vom 2. Mai 2008, E. 6.3).
5.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK
1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.5 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen
sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Ver-
folgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hatte oder er eine be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Weiter
ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktu-
ell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen
kann. Schliesslich stellt sich die Frage, ob eine landesweite Verfolgung
gegeben ist und ob der Beschwerdeführer einer solchen allenfalls hät-
te innerstaatlich ausweichen können.
6.
6.1 In Bezug auf die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung geprüften Vorbringen kann festgehalten werden, dass diese in
Übereinstimmung mit dem Bundesamt auch nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts keine Asylrelevanz entfalten.
So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die damalige prekäre Le-
bens- und Sicherheitslage im Irak zwar bekannt gewesen sei, dass
daraus jedoch keine zielgerichtete individuelle Verfolgung des Be-
schwerdeführers habe abgeleitet werden können. Ausserdem seien
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse aus dem Jahre
1993 in den militärnahen Industriebetrieben, wo der Beschwerdeführer
gearbeitet habe, zu weit zurückliegend, um asylbeachtlich zu sein; so
stehe auch die Flucht im Jahre 1999 nicht in einem sachlichen oder
zeitlichen Zusammenhang mit diesen Ereignissen.
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Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer Rückkehr
fürchte er, von der Volksmiliz wieder eingezogen zu werden oder wie-
der an seinen Arbeitsplatz in der Rüstungsindustrie zurückkehren zu
müssen, da er seinen dortigen Arbeitsplatz von sich aus vor Ablauf der
obligatorischen zehn Jahre verlassen habe. Dem hielt die Vorinstanz
entgegen, dass das irakische Regime (noch unter Saddam Hussein)
regelmässig Amnestien für Deserteure und Refraktäre erlasse. Wenig
überzeugend fuhr das Bundesamt fort, dass zwar auf die bisherigen
Amnestien keineswegs durchwegs Verlass gewesen sei, dass gemäss
Erkenntnissen der Vorinstanz jedoch zahlreiche amnestierte Deserteu-
re nach ihrer Rückkehr zur Truppe keinen weiteren Behelligungen aus-
gesetzt worden seien. Da der Beschwerdeführer keine politischen
Gründe für die Quittierung des Dienstes angegeben habe, habe er
umso weniger mit einer Verfolgung wegen Desertion oder oppositionel-
ler Anschauungen zu rechnen. Ausserdem sei er wegen seiner Dienst-
verweigerung seit 1993 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 nicht
mehr belangt worden. Seine Befürchtungen, erneut in militärische Pro-
jekte eingezogen zu werden, seien daher asylrechtlich nicht relevant.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beschwerde-
führer heute, nach dem Sturz des Saddam-Regimes, in keiner Art und
Weise strafrechtliche oder politisch motivierte Verfolgung wegen allfäl-
liger Dienstverweigerung zu befürchten: Einerseits basiert die Dienst-
leistung in der Armee seither auf Freiwilligkeit, und andererseits ver-
fügt die irakische Armee nicht über eine entsprechende Militärjustiz
zur Verfolgung von Dienstverweigerung (vgl. British Home Office,
Country of Origin Information Report, Iraq, 8. Januar 2008, S. 82,
Z. 11.01 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer, der wie Hunderttausende anderer Männer das
Land verlassen hat, umso weniger für seine Desertion im Jahre 1993
Sanktionen zu befürchten hat.
6.2
6.2.1 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerde-
führer wiederholt auf die schwierige Situation der Christen im Irak all-
gemein und spezifisch auf ihn und seine Familie bezogen aufmerksam.
Insbesondere seit dem Sturz des Saddam-Regimes habe sich die
Lage für religiöse Minderheiten im Irak dramatisch verschlechtert.
Im Detail machte er geltend, unter dem Saddam-Regime sei das Le-
ben als Christ im Irak nicht einfach (gewesen). Jede Widerrede als An-
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gehöriger einer Minderheit bringe einen in eine kritische Situation;
deshalb sei man gezwungen, gewisse Sachen – wie zum Beispiel die
Dienstleistung in einem Rüstungsbetrieb – zu akzeptieren, auch wenn
sie einen anekelten (BVGer act. 1). In der Munitionsfabrik sei er von
seinen muslimischen Mitarbeitern tagtäglich beschimpft und bedroht
worden. Regelmässig habe er auch Ohrfeigen erhalten und sei ande-
ren physischen Schikanen ausgesetzt gewesen, nur weil er Christ sei
(BVGer act. 16). Mit dem Ausbruch des zweiten Irak-Krieges habe sich
die politische und soziale Situation in seinem Herkunftsland grundle-
gend verändert, allerdings nicht zu seinen Gunsten. Islamistische Ex-
tremistengruppen griffen die Interimsregierung und Mitglieder und Mit-
arbeiter der ausländischen Koalition an. Angriffe auf religiöse Minder-
heiten hätten erheblich zugenommen. In den Augen der Islamisten
würden insbesondere die Christen als Kollaborateure der Amerikaner
und deren Verbündeter sowie als Träger westlicher Werte gelten. Reli-
gionsstätten und Häuser von Christen würden zerstört und diese
selbst mit Folter und Tod bedroht. Bei einer Rückkehr hätte er – der
Beschwerdeführer –, anders noch als zur Zeit seiner Flucht, mit Verfol-
gung aus religiösen Gründen zu rechnen. Ausserdem habe sein in
Bagdad verbliebener Bruder untertauchen müssen, weil er als Dolmet-
scher in den Diensten der US-Armee gestanden sei. Aus Angst vor
den ununterbrochenen Angriffen auf Iraker, die mit den USA kooperier-
ten, habe er seine Stelle bei der US-Armee verlassen. Da er um sein
Leben fürchte, halte er sich versteckt. Der Beschwerdeführer wäre bei
einer Rückkehr als Bruder eines sogenannten Kollaborateurs auch
deswegen Zielscheibe von Angriffen (BVGer act. 18 und 20). Aus ei-
nem Schreiben eines Priesters der M._______-Kirche in Bagdad geht
hervor, dass „terroristische Elemente“ die Familie des
Beschwerdeführers ausgeraubt hätten, nachdem ein Mordversuch an
dessen Bruder gescheitert sei. Zwei Monate später sei ihr Haus
bombardiert worden – glücklicherweise sei niemand verletzt worden,
die Familie sei jedoch aus Furcht um das Leben der Kinder an einen
anderen Ort gezogen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass
ihm gemäss der Schutztheorie Asyl zu gewähren sei (BVGer act. 22).
Im Mai 2007 informierte der Seelsorger der Pfarrei des
Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über den sich
verschlechternden gesundheitlichen und psychischen Zustand des
Beschwerdeführers. Ausserdem teilte er mit, die Neuigkeiten aus der
Heimat des Beschwerdeführers seien ernüchternd: Die Frauen der
Familie müssten sich inzwischen – auch als Christinnen –
verschleiern; andernfalls drohe ihnen die die Vertreibung aus dem
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Quartier. Der Bruder sei gezwungen worden, jede Nacht vom Dach
des Gebäudes aus die Umgebung zu beobachten (BVGer act. 29).
6.2.2 Bezüglich nichtmuslimischer Religionsangehöriger wie beispiels-
weise Christen, Sabäer/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden hielt das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Lageanalyse zum Zentralirak im
Grundsatzurteil BVGE D-4404/2006 fest, diese seien in der Vergan-
genheit in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt gewor-
den. Die genannten Religionsgruppen würden als Bedrohung für den
islamischen Charakter des Irak oder als Unterstützer der US-geführten
Truppen und der gegenwärtigen irakischen Regierung angesehen. An-
gehörige dieser Religionsgemeinschaften seien nicht nur Diskriminie-
rungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sie erlitten auch Ein-
schränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewegungsfrei-
heit. Dies betreffe vor allem auch weibliche Angehörige der genannten
Religionsgemeinschaften, die zum Teil gezwungen seien, sich streng
islamistischen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen
und die einer sehr weitgehenden Einschränkung ihrer Bewegungsfrei-
heit unterlägen (E. 6.4.3, mit weiteren Hinweisen).
6.2.3 Im selben Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug
auf Personen, welche für bestimmte Institutionen im Irak arbeiten und
deshalb von den Aufständischen als Unterstützer der US-geführten
multinationalen Truppen im Irak wahrgenommen werden, fest, diese
seien ebenfalls potenzielle Opfer und zum Teil schwerwiegenden An-
griffen ausgesetzt. Zum betroffenen Personenkreis zählten vor allem
Iraker, die für die multinationalen Truppen und ausländischen Unter-
nehmen sowie internationale und humanitäre Organisationen tätig sei-
en. Regierungsbeamte und andere Personen, die mit der gegenwärti-
gen irakischen Verwaltung und deren Institutionen in Verbindung stün-
den, gehörten ebenso zum Kreis der Gefährdeten (a.a.O., E. 6.4.2, mit
weiteren Hinweisen).
6.2.4 Schliesslich stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf
die Sicherheitslage und die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der
irakischen Behörden Folgendes fest:
Die Sicherheitslage in den zentralirakischen Provinzen, darunter auch
Bagdad, ist trotz einzelner Verbesserungen von einer weitverbreiteten
Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet, wobei insbeson-
dere die folgenden Gruppierungen potenzielle Opfer der Gewalt sind:
Regierungsbeamte, Unterstützende der multinationalen Truppen, Mit-
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arbeitende bei humanitären Organisationen, nicht muslimische Religi-
onsangehörige, Angehörige ethnischer Minderheiten, Unterstützende
des alten Regimes, Unterstützende des sunnitischen Widerstandes,
Angehörige bestimmter Berufsgruppen und Personen, die sich nicht
dem islamischen Verhaltenskodex unterwerfen (a.a.O., E. 6.4 – 6.5).
Es ist im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols
und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur auszu-
gehen. Der Justiz- und Sicherheitsapparat muss insgesamt als nicht
schutzfähig erachtet werden (a.a.O., E. 6.6 – 6.8).
6.2.5 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und in Abwä-
gung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemen-
te kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall
zum Schluss, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Bagdad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begrün-
deten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden muss. Eine Kumulation der verschiedenen Gefährdungspoten-
ziale – die jede für sich genommen nicht ausreichen dürften – führt
zum Schluss, dass eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer
nicht von der Hand zu weisen ist. Als Bruder eines sogenannten Kolla-
borateurs mit der US-Armee (was im Übrigen mit einem Schreiben von
dessen vorgesetzten Kommandanten der US-Armee als belegt gilt
[BVGer act. 20]), auf den selber sowie auf dessen Familie schon An-
schläge verübt wurden, und deren Aktionsradius, Bewegungsfreiheit
und persönliche Freiheiten (beispielsweise Schleierzwang für die Frau-
en) massiv eingeschränkt sind, könnte der Beschwerdeführer als be-
kennender und praktizierender Christ (Belege ebenfalls in den Akten
[BVGer act. 22, 29 und 32]) durchaus zur Zielscheibe von Angriffen is-
lamistischer Extremisten werden. Mit Blick auf die vom Bundesverwal-
tungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil vorgenommene Lageanaly-
se kann der Beschwerdeführer keine Schutzgewährung durch die zen-
tralirakischen Behörden erwarten, da im Zentralirak vom Fehlen eines
staatlichen Gewaltmonopols und einer effizienten und funktionieren-
den Schutzinfrastruktur ausgegangen werden muss (s.o. E. 6.2.4).
Demzufolge ist im vorliegenden Einzelfall von einer begründeten
Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen in Bagdad auszugehen.
6.2.6 Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann vorliegend
ebenfalls nicht ausgegangen werden: Die Lageanalyse des Bundes-
verwaltungsgerichts deutet darauf hin, dass von einer landesweiten
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Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss.
Christen und Unterstützer der alliierten Truppen (vorliegend im Sinne
einer abgeleiteten Reflexverfolgung) sind im gesamten Zentralirak
unter Bedrängnis und haben mit Übergriffen von islamistischen
Fundamentalisten zu rechnen. Von einer Kollektivverfolgung von
Christen kann im Irak nicht gesprochen werden. Die vorliegende
mehrschichtige Konstellation – Christ, Bruder eines „Kollaborateurs“
sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wenn auch
gezwungenermassen, in Rüstungsbetrieben gearbeitet hatte – vermag
jedoch vorliegend ein landesweites Gefährdungspotenzial des
Beschwerdeführers zu begründen. Die Behörden sind gemäss den
vorausgehenden Erwägungen im gesamten Zentralirak nicht in der
Lage, adäquaten Schutz zu gewähren.
Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit hätte, im kurdisch verwalteten Nordirak Schutz zu finden. Im
Grundsatzurteil BVGE 2008/4 vom 22. Januar 2008 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheits- und Justizbehörden
der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage
und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfol-
gung zu gewähren (E. 6). Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass im Norden – trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral-
und Südirak – jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte
dies Kurden fallen, die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ih-
nen nahestehenden Gruppierungen haben oder über ein familiäres
oder gesellschaftliches Netzwerk in den kurdischen Provinzen verfü-
gen. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker (insbesondere für
Männer) kann jedoch nicht automatisch vom Bestehen einer inner-
staatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die
kurdischen Behörden ausgegangen werden; das Bestehen einer allfäl-
ligen Fluchtalternative im Nordirak bedarf einer Einzelfallprüfung. Ge-
mäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen nicht-
kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen zur Einreise und
zur Niederlassung grundsätzlich einer Gewährsperson, welche dafür
garantiert, dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgeht
(E. 6.6.1).
Aus den Akten geht nichts hervor, wonach der Beschwerdeführer au-
sser in Bagdad über Familien- oder andere Beziehungen verfügen
würde. Daher erscheint es als unwahrscheinlich, dass er eine Person
im kurdischen Norden würde finden können, die sich für ihn als Ge-
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währsperson zur Verfügung stellen würde. Aus diesem Grund kann im
vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer legal in den Nordirak einreisen könnte, womit eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative im gesamten Irak verneint werden
muss.
6.2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Er ist als
Flüchtling anzuerkennen.
7.
Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl aus-
schliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ver-
fügung des BFF vom 26. Oktober 2001 aufzuheben. Das BFM ist an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsenen notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Der aktuelle Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Mai
2008 einen Aufwand von 6.58 Stunden und Gebühren und Auslagen in
der Höhe von Fr. 37.60 aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand er-
scheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer für die aktuelle
Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 1'810.50 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
Von der vorherigen Rechtsvertretung (bis zum 23. März 2006) liegt
keine Kostennote bei den Akten. Die Parteientschädigung kann jedoch
aufgrund der Akten festgesetzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem
Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der Bemessungsgrund-
sätze von Art. 7 ff. VGKE eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
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Die vom Bundesamt zu entrichtende Parteientschädigung beläuft sich
ingesamt auf Fr. 2'411.--.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 26. Oktober 2001 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'411.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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