Abtei lung V
E-7197/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7197/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. Februar 2008 an die Schwei -
zerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 29. Februar 2008)
suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus
A._______, Jaffna (Nordprovinz Sri Lankas), wo sie zusammen mit
ihrem Mann und ihren Kindern gewohnt habe. Ihr Mann habe in der
Landwirtschaft gearbeitet und sei weder an terroristischen Aktivitäten
noch politisch aktiv gewesen. Wegen ihrer guten finanziellen Lage
seien sie von verschiedenen Gruppierungen erpresst und unter Druck
gesetzt worden, so dass ihr Ehemann manchmal eine ihr unbekannte
Summe bezahlt habe. In der Nacht des 10. Februars 2007 seien
vermummte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren
Ehemann abgeführt. Am nächsten Morgen habe sie gehört und
gesehen, dass ihr Ehemann sowie eine andere Person tot in einem
Strassengraben gefunden worden seien. Da ihr Mann während der
Ausgangssperre aufgesucht und abgeführt worden sei, vermute sie,
dass die Sicherheitskräfte hinter dieser Tat stecken würden. Nach
diesem Vorfall habe sie bei der Polizei in B._______ Anzeige erstattet.
Obschon der Friedensrichter von C._______ eine behördliche
Untersuchung eingeleitet habe, habe die Polizei seit einem Jahr keine
Anstalten getroffen habe, um nach dem Schuldigen zu suchen. In der
Folge seien die Sicherheitskräfte verschiedentlich zu ihr nach Hause
gekommen und hätten sie belästigt. Seit dem Tod ihres Mannes sorge
sie alleine für ihre vier Kinder. Aus Angst, weiterhin bedrängt zu
werden, sei sie mit ihren Kindern anfangs des Jahres 2008 nach
Colombo gezogen, wo sie seither in verschiedenen Lodges wohnten,
weil sie dort weder Bekannte noch Verwandte hätten. Ferner könnten
ihre Kinder in Colombo nicht zur Schule gehen und seien von den
Ereignissen in Jaffna immer noch traumatisiert. Auch in Colombo
würden sie nach wie vor von den Sicherheitskräften belästigt. Zudem
sei die Sicherheitslage in Sri Lanka nach wie vor unsicher.
Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Be-
schwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie und in Englisch über-
setzt als Beweismittel zu den Akten.
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C.
Mit Schreiben vom 4. März 2008 forderte die Schweizerische Ver-
tretung in Colombo die Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch
festhalte – auf, ihre Vorbringen detailliert auszuführen, ihre Be-
drohungslage darzulegen, ihre bisherigen Bemühungen um Schutz
zu schildern und zu einer eventuellen innerstaatlichen Fluchtalter-
native Stellung zu nehmen.
D.
Mit Eingabe vom 30. April 2009 (recte: 30. April 2008) an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 6. Mai 2008)
ergänzte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen. Als sie
kürzlich zu Hause nach Jaffna gegangen sei, sei sie von den Sicher-
heitskräften belästigt worden. Zudem würden sie auch in Colombo von
der Polizei behelligt, so dass sie für sich und ihre Kinder keine
konkreten Schutzmassnahmen ergreifen könne.
E.
Am 1. Juni 2008 (Eingang BFM: 10. Juni 2008) überwies die Schwei -
zerische Botschaft in Colombo dem BFM die Akten mit einem kurzen
Kommentar und teilte mit, dass keine Möglichkeit für eine Befragung
der Beschwerdeführerin durch die Botschaft bestanden habe.
F.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2008 an die Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Colombo ersuchte die Beschwerdeführerin um Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Deutschland und stellte ein
Asylgesuch. Dieses wurde von der deutschen Auslandvertretung an
die Schweizer Botschaft weitergeleitet und von dieser mit Schreiben
vom 2. Juli 2008 ans BFM.
G.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 und 16. Oktober 2009 erkundigte
sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Der Eingabe
vom 16. Oktober 2009 legte sie eine Kopie eines in Englisch über-
setzten Empfehlungsschreibens zum Bezug von Entschädigungs-
zahlungen der Polizei B._______ vom 16. Juli 2007 bei, wonach das
Verbrechen ihres Mannes registriert worden sei und die Akte dem Ge-
richt C._______ vorliege.
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H.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 gewährte das BFM der Beschwerde-
führerin die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu dem sich
abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern, und setzte ihr Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme. Diese erfolgte innert der an-
gesetzten Frist in englischer Sprache und wurde von der
Schweizerischen Botschaft in Colombo dem BFM mit Schreiben vom
8. Juli 2010 übermittelt. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin
nochmals ihre Vorbringen, welche sie bereits im Rahmen ihres Asyl-
gesuchs und in ihrem Schreiben vom 30. April 2008 dargelegt hat.
I.
Mit Verfügung vom 6. August 2010 – Datum der Eröffnung: 19. August
2010 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in
die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
J.
J.a Am 16. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein Tele-
fax-Schreiben in englischer Sprache, betitelt als "Humble Request for
the extension of Deadline for the submission of appeal", bei der
Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo ein (Eingang Bot-
schaft: 17. September 2010), welches von dieser mit Schreiben vom
21. September 2010 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Oktober 2010).
J.b Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Oktober 2010 wurde diese Eingabe als Beschwerde entgegen-
genommen und der Beschwerdeführerin Frist zur Beschwerdever-
besserung (Begehren und Begründung) angesetzt.
K.
Mit deutschsprachiger und als "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom
5. Oktober 2010 an das BFM (Posteingang: 15. Oktober 2010) und von
diesem dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang:
20. Oktober 2010) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz. Ihrer Beschwerde legte sie mehrere
Dokumente (25 Zeitungsausschnitte, sowie ein Bestätigungsschreiben
der Human Rights Commission of Sri Lanka) ins Recht.
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L.
Mit Telefax-Schreiben vom 6. November 2010 an das BFM ersuchte
die Beschwerdeführerin (unter Bezugnahme auf die Zwischenver-
fügung des Bundesveraltungsgerichts) um nochmalige Fristverlän-
gerung bis zum 15. November 2010.
M.
Mit Eingabe vom 6. November 2010 an das BFM (Posteingang:
30. November 2010) legte die Beschwerdeführerin mehrere eides-
stattliche schriftliche Erklärungen ins Recht. Diese gingen am
6. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts -
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asyl-
suchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
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Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen
anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prak-
tische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
4.
Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie der Beschwerde-
führerin am 18. Mai 2010 das rechtliche Gehör zum sich ab-
zeichnenden negativen Entscheid gewährt hat (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, die Be-
willigung der Einreise diene nicht dem Ausgleich vergangenen Un-
rechts. Zwar sei der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin be-
dauerlich und stelle ein grosses Unrecht dar. Jedoch sei er vor
Kriegsende ermordet worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als all -
gemeines Misstrauen geherrscht und die tamilische Bevölkerung unter
starker Repression gelitten habe. In Anbetracht, dass sich weder die
Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann politisch engagiert hätten, sei
davon auszugehen dass zum heutigen Zeitpunkt bei den srilankischen
Sicherheitskräften nichts gegen sie vorliege und sie folglich keine Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten habe. Demgemäss habe sie
Jaffna wegen der unsicheren Lage und vor allem auch, weil ihre
beiden Töchter im Jugendalter seien und sich die Beschwerdeführerin
um deren Sicherheit gefürchtet habe, verlassen. Im Übrigen habe sie
keine weiteren konkreten Nachteile seitens des srilankischen Staates
geltend gemacht.
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Obschon nicht in Abrede gestellt werden solle, dass sich die
Beschwerdeführerin und ihre Familie in einer schwierigen Situation
befinden würden, stellten humanitäre Überlegungen keinen Grund für
die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz dar. Eine solche könne nur
erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
akuten Gefährdung einer gesuchstellenden Person bei einem Verbleib
in Sri Lanka ausgegangen werden müsse, was vorliegend jedoch nicht
der Fall sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt die Beschwerdeführerin ihre
Asylvorbringen und legt die allgemeine sowie ihre individuelle schwie-
rige Lage unter der LTTE und den staatlichen Sicherheitsbehörden dar
und verweist auf die gegenwärtige Situation in Sri Lanka nach dem
Sieg gegen die LTTE. Darüber hinaus macht sie geltend, seit der Er-
mordung ihres Ehemannes würden sie und ihre Kinder seitens der
Regierung und anderer kleinerer paramilitärischer Gruppierungen
sowie von Nachbarn und auf der Strasse geächtet und von der
Öffentlichkeit ausgeschlossen. Ferner sei es ihr unmöglich, das Geld
einzutreiben, welches ihr Ehemann verschiedenen Dorfbewohnern von
A._______ geliehen habe. Da keine Verwandten in Colombo leben
würden, seien sie gezwungen, ihren Wohnsitz ständig zu wechseln.
Zudem sei es sehr schwierig, eine geeignete Schule für ihre Kinder zu
finden. Ihre Töchter seien nicht in der Lage, Privatunterricht zu
nehmen, da sie der Angst ausgesetzt seien, entführt oder erpresst zu
werden. Sie sei deshalb in grosser Sorge und sehe in Sri Lanka keine
Zukunft für sich und ihre Kinder.
6.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die
Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des
langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine
Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. In Zu-
sammenhang mit diesem Krieg stehen offensichtlich auch die tra-
gischen Tötungen von Familienangehörigen und Verwandten. Zudem
ist insoweit auch durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin in
der Vergangenheit von Unbekannten belästigt und bedroht wurde.
Allerdings vermag sie weder aus dem Tod ihres Ehemannes noch aus
den gegenüber ihr erfolgten Behelligungen etwas zu ihren Gunsten
abzuleiten. Dabei handelte es sich immer um Belästigungen, welchen
bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im
Sinne von Art. 3 AsylG zukommt.
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Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in
jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die
Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungswege
wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für
Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund
und insbesondere der Tatsache, dass weder der Beschwerdeführerin
noch ihren Kindern trotz der angeblich anhaltenden Belästigungen
seitens Dritter etwas Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG
widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion
keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.
Sodann genügt allein die Angst beziehungsweise Sorge vor einer
allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Insoweit
vermag die Beschwerdeführerin aus der Ermordung ihres Ehemannes
nichts für sich abzuleiten.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Das BFM hat
demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt. Daran vermögen
auch ihre ins Recht gelegten Dokumente und insbesondere die
eidesstaatlichen Dokumente nichts zu ändern; insbesondere, weil
Letztere einzig erklären, dass die Beschwerdeführerin die jeweiligen
Dokumente gelesen, dessen Inhalt verstanden und mit ihrer Unter-
schrift bestätigt habe.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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