Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7198/2009
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Mai 2009 / E2245/2008.
E7198/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellerin, eigenen Angaben zufolge eine eritreische
Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit aus B._______
(Äthiopien), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18.
August 2007 und gelangte am 10. September 2007 in die Schweiz, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 19. September 2007
wurde sie im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt,
am 1. Februar 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie dabei – soweit für das
vorliegende Verfahren wesentlich – geltend, sie sei Tochter einer
Äthiopierin und eines Eritreers. Obschon sie seit ihrer Geburt in
B._______ gelebt habe, fühle sie sich als Eritreerin. In Äthiopien sei sie
nie formell registriert worden, dementsprechend verfüge sie auch über
keine äthiopischen Ausweispapiere. Infolge von Problemen mit der
äthiopischen Regierung sei ihr Vater [Jahrzahl] zusammen mit seiner
Familie nach Eritrea ausgereist, wo er in Asmara lebe. Ihre Mutter sei im
Jahr (…) verstorben, worauf die Gesuchstellerin mit ihren
Halbgeschwistern, mit welchen sie sich schlecht verstanden habe, alleine
in Äthiopien verblieben sei. Hierauf habe sie mit ihrem Vater Kontakt
aufgenommen, wovon die äthiopischen Behörden Kenntnis genommen
und sie in der Folge mehrmals verhaftet und verhört hätten. Da ihre
Zugehörigkeit zur (...) und ihre äthiopische Abstammung mütterlicherseits
einem Umzug nach Eritrea entgegengestanden hätten, habe sie
schliesslich in das Heiratsangebot eines auf sie angesetzten Ermittlers
eingewilligt. Bereits kurz nach der Heirat habe ihr Ehemann sie bedroht
und geschlagen. Später habe er ihr mitgeteilt, dass er sich von ihr
scheiden lassen wolle. Im (…) 2007 sei die Ehe nach (…) geschieden
worden. Kurz darauf habe sie sich zum Freund ihres Vaters und danach
zu dessen Schwester begeben. Da sie als Eritreerin keine
Zukunftsperspektiven gehabt habe, habe sie sich zur Ausreise
entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 stellte das BFM fest, die Gesuchstellerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. April 2008
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E2245/2008 vom
E7198/2009
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13. Mai 2009 ab.
In Bezug auf die – vorliegend massgebliche – Staatsangehörigkeit der
Gesuchstellerin ist den Urteilserwägungen im Wesentlichen zu
entnehmen, diese sei eigenen Angaben zufolge in B._______ geboren
und aufgewachsen, habe dort die Schule besucht, geheiratet und sich
wieder scheiden lassen. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass
sie in Äthiopien nie registriert worden sei und über keinen äthiopischen
Identitätsausweis verfüge. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die
Gesuchstellerin die eritreische Staatsangehörigkeit nicht besitze, sondern
Äthiopierin sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 27. August 2009 ersuchte die Gesuchstellerin das
BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2008 betreffend
den Vollzug der Wegweisung und beantragte in prozessualer Hinsicht
insbesondere die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges in Form einer
vorsorglichen Massnahme.
C.b Mit selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 7.
September 2009 entschied das BFM, der Vollzug der Wegweisung werde
nicht ausgesetzt.
C.c Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2009 focht die Gesuchstellerin diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an.
C.d Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2009 ab, erklärte die
Verfügung vom 4. März 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.e Mit Urteil vom 16. Oktober 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, infolge des Erlasses eines
verfahrensabschliessenden Entscheides durch das BFM sei die gegen
dessen Zwischenverfügung vom 7. September 2009 gerichtete
Beschwerde vom 8. Oktober 2009 gegenstandslos geworden und
schrieb dieselbe ab.
D.
D.a Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2009 erhob die
Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. November 2009 Beschwerde beim
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Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um deren Aufhebung sowie um
Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme.
D.b Mit Urteil E6842/2009 vom 10. November 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2009 fest und schrieb das Verfahren als gegenstandslos
geworden ab.
Zur Begründung führte es an, dass das BFM für die Beurteilung der mit
Eingabe vom 27. August 2009 geltend gemachten Revisionsgründe nicht
zuständig gewesen sei (vgl. hierzu Ziff. 3.1.).
E.
E.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. November 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht liess die Gesuchstellerin in materieller Hinsicht
beantragen, es sei das Urteil E2245/2008 vom 13. Mai 2009
revisionsweise aufzuheben, das mit Eingabe vom 7. April 2008
eingeleitete Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und die
Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin festzustellen. Eventualiter sei
das BFM anzuweisen, die Gesuchstellerin in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der
Gesuchstellerin sei unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, es sei die
aufschiebende Wirkung des vorliegenden Gesuchs festzustellen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das
vorliegende Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Begründung verwies die Gesuchstellerin auf die geltend gemachte
eritreische Staatsangehörigkeit und reichte zu deren Beweis eine
eritreische Identitätskarte, welche sie über das eritreische Konsulat in der
Schweiz habe ausstellen lassen, zu den Akten.
E.b Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2009 setzte die
zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich
aus.
E.c Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2009 stellte die
Instruktionsrichterin fest, der Vollzug der Wegweisung werde bis zum
Abschluss des Verfahrens ausgesetzt, verwies den Entscheid über die
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.d Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 9. März 2010 und vom
14. Juli 2011 liess die Gesuchstellerin um Beschleunigung ihres
Verfahrens ersuchen.
F.
Ein von der Gesuchstellerin eingeleitetes Verfahren vor Bundesgericht
betreffend Rechtsverzögerung endete mit einem Nichteintretensentscheid
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. August 2011. Unter dem
Gesichtspunkt der Aufsichtsanzeige stellte die Verwaltungskommission
des Bundesgerichts mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 fest, das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht dauere zu lange und forderte
dasselbe zur beförderlichen Behandlung und zügigen Entscheidfällung
auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
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Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund des Nachreichens
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die
Eingabe vom 18. November 2009 erweist sich damit als hinreichend
begründet. Auf das im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Mit ihrer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom
27. August 2009 reichte die Gesuchstellerin eine auf sie lautende
eritreische Identitätskarte zu den Akten und machte geltend, mit der
Einreichung dieses Originaldokuments gelinge es ihr, alle Zweifel an ihrer
(seit jeher behaupteten) eritreischen Staatsbürgerschaft auszuräumen.
Mithin stellte sie auf einen Umstand (ihre angebliche Staatszugehörigkeit)
ab, welcher im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens zu
ihrem Nachteil unbewiesen geblieben ist (vgl. Urteil E2245/2008 vom
13. Mai 2009). Folgerichtig stellte das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E6842/2009 vom 10. November 2009 fest, entgegen der
Einschätzung des BFM im Wiedererwägungsentscheid vom
13. Oktober 2009 rufe die Gesuchstellerin Revisionsgründe im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und stellte – infolge fehlender
Zuständigkeit des BFM – die Nichtigkeit des vorgenannten
Wiedererwägungsentscheides fest.
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Auch mit der vorliegenden Revisionseingabe wird geltend gemacht,
die Gesuchstellerin habe stets vorgebracht, keinerlei Identitätsdokumente
erhalten zu haben und nie in Äthiopien registriert worden zu sein. Mit
Urteil E2245/2008 vom 13. Mai 2009 habe das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei davon auszugehen, dass
die Gesuchstellerin die eritreische Staatsangehörigkeit nicht besitze und
vielmehr Staatsbürgerin Äthiopiens sei. Mittels Nachreichung ihrer
eritreischen Identitätskarte vermöge sie nun ihre im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebene
Staatsangehörigkeit zu beweisen. Deshalb handle es sich dabei um ein
neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne (vgl. Revisionseingabe
S. 3 und 5).
Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen
Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils E2245/2008 vom 13. Mai 2009 zu verlaufen. Mit
anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene
Feststellung, die Gesuchstellerin verfüge über die äthiopische
Staatsangehörigkeit, vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels
Bestand haben kann.
3.2. Dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist zu entnehmen,
dass eine Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte. Demnach müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches
geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und
erheblich sein.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E 3.4.) ergibt, erweist
sich das vorliegend eingereichte Dokument als revisionsrechtlich
unerheblich, weshalb die Frage seiner revisionsrechtlichen Neuheit offen
gelassen werden kann.
3.3. Mit Entscheid 12T_3/2011 vom 21. Dezember 2011 stellte die
Verwaltungskommission des Bundesgerichts fest, dass das vorliegende
Verfahren keine Besonderheiten aufweise, welche eine solchermassen
lange Verfahrensdauer vertretbar machen würden. Eritreische
Identitätskarten wiesen gemäss der Stellungnahme des
Bundesverwaltungsgerichts keine Sicherheitszeichen auf. Im Hinblick auf
im ordentlichen Verfahren eingereichte Dokumente habe das Gericht
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Seite 8
bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 13. Mai 2009 festgestellt, dass
solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben sein könnten
und daher nur einen geringen Beweiswert hätten (E. 2.5). Mit dieser
Feststellung ist das Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit des
neu beigebrachten Beweismittels angesprochen. Tatsächlich weist auch
eine eritreische Identitätskarte im Original lediglich einen beschränkten
Beweiswert auf. Indessen vermag das Beweismittel vorliegend auch unter
der Annahme, hierbei handle es sich um ein authentisches Dokument, zu
keiner vom angefochtenen Urteil abweichenden Betrachtungsweise zu
führen. Unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen kann deshalb
auf die Durchführung einer Dokumentenanalyse verzichtet werden.
3.4. Davon ausgehend, die Gesuchstellerin habe auf der eritreischen
Auslandvertretung in der Schweiz eine authentische eritreische
Identitätskarte anfertigen lassen, ist nachstehend zu erörtern, inwieweit
dieser Umstand der Feststellung im Urteil E2245/2008 vom 13. Mai 2009
getroffenen Feststellung, wonach sie Äthiopierin sei, entgegensteht.
3.4.1. Gemäss eritreischer Staatsangehörigkeitsverordnung erwirbt jede
Person mit einem eritreischen Elternteil die eritreische
Staatsangehörigkeit durch Geburt (Gazette of Eritrean Laws, Ziffer 2 Art.
1 Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992]: "Any person born to a
father or a mother of Eritrean origin in Eritrea or abroad is an Eritrean
national by birth"). Dies bedeutet, dass die Gesuchstellerin gegenüber der
Auslandvertretung den Nachweis ihrer Abstammung von einem
eritreischen Elternteil erbracht haben dürfte. Da gemäss der genannten
Verordnung die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig ist (ebenda, Ziffer
2 Art. 5: "Any person who is Eritrean by birth, resides abroad and
possesses foreign nationality shall apply to the Department of Internal
Affairs if he wishes to officially renounce his foreign nationality and
acquire Eritrean nationality or wishes, after providing adequate
justification, to have his Eritrean nationality accepted while maintaining
his foreign nationality"), wäre aus eritreischer Sichtweise die Ausstellung
einer Identitätskarte sogar im unwahrscheinlichen Fall denkbar, dass die
Gesuchstellerin ihre äthiopische Staatsbürgerschaft offengelegt hätte.
Bei der Klärung der vorliegend relevanten Frage, ob eine teilweise
eritreische Abstammung aus äthiopischer Optik die äthiopischen
Staatsbürgerschaft ausschliesst, sind die historische Ausgangslage und
die jüngeren Entwicklungen der äthiopischen
Nationalstaatengesetzgebung zu berücksichtigen.
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Seite 9
3.4.2. Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten
Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der
Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische
Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht
bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 alle Eritreer
respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Mithin
hatte jede von mindestens einem äthiopischen Elternteil abstammende
Person Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft. Da das damals
geltende äthiopische Nationalstaatengesetz von 1930 keine rückwirkende
Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah, waren auch
doppelte Staatsbürgerschaften möglich. Vor diesem Hintergrund ist mit
Blick auf die – (…) als Tochter einer Äthiopierin in B._______ geborene
Gesuchstellerin – davon auszugehen, dass sie ungeachtet ihres
allfälligen tigrinischen Hintergrundes väterlicherseits – wie eine Vielzahl
von Personen mit jeweils einem äthiopischen und einem eritreischen
Elternteil – seinerzeit als äthiopische Staatsbürgerin verzeichnet wurde.
Wer nach 1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte, musste 1993
am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Nach Ausbruch des
eritreischäthiopischen Grenzkonflikts 1998 wurde den am Referendum
teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen,
sie wurden fortan als Eritreer betrachtet. Personen, welche am
Referendum nicht teilgenommen haben, wurden aus äthiopischer Optik
hingegen nach wie vor als Äthiopier angesehen, auf den Kebeles
registriert und erhielten in aller Regel äthiopische Dokumente. Für die
Gesuchstellerin, welche 1993 (…) Jahre alt und damit am Referendum
nicht teilnahmeberechtigt war, ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie
auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin als äthiopische Staatsbürgerin
gegolten haben muss.
Der Grundsatz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopischen
Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, wurde im
vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedeten
Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) schriftlich verbrieft (Art.
3 Abs. 1). Ferner bestimmt das Gesetz, dass der Verlust der
Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von
Ehegatten und Kindern hat (Art. 21). Entsprechend kommen im eritreisch
äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb
ein und derselben Familie durchaus vor. Selbst wenn der Vater der
Gesuchstellerin nach seiner Ausreise im Jahr (…) die eritreische
Staatsbürgerschaft angenommen haben sollte, hätte dies nicht zum
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Seite 10
Verlust der äthiopischen Bürgerrechte seitens der Gesuchstellerin
geführt.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten das Urteil
E2245/2008 vom 13. Mai 2009 insoweit zu bestätigen, als es sich bei der
Gesuchstellerin zum Urteilszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige handelte.
3.4.3. Diese Erkenntnis wird dadurch verstärkt, dass die Behauptung der
Gesuchstellerin, in Äthiopien niemals formell registriert worden zu sein,
weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Selbst unter der
vorstehend verworfenen Annahme einer ausschliesslich eritreischen
Staatsangehörigkeit ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin
aufgrund der im Januar 2004 erlassenen Direktive über die rechtliche
Lage von Eritreern in Äthiopien zumindest über eine permanente
Aufenthaltsbewilligung in Gestalt einer sogenannt "blauen Identitätskarte"
(vgl. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1) verfügt hätte. Die genannte Direktive
regelt den Status von Personen eritreischer Herkunft welche zwischen
1993 und 2004 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben ("to any person
of Eritrean origin who was a resident in Ethiopia when Eritrea became an
independent State and has continued maintaining permanent residence in
Ethiopia up until this Directive is issued" [Ministry of Foreign Affairs of
Ethiopia, Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean
Nationals Residing in Ethiopia, January 2004]), was auf die
Gesuchstellerin eigenen Angaben zufolge zutraf. Gemäss den dem
Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen wurden von der
Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nur jene Personen
ausgeschlossen, welche Äthiopien nach Kriegsausbruch verlassen haben
("However, according to one source the Directive and especially its
provisions for Eritreans reacquiring Ethiopian citizenship or gaining a
permanent residence permit, does not apply to Eritreans who were
expelled to Eritrea after the war began. Nor does the Directive apply to
Eritreans coming to Ethiopia from another country." [Writenet, Ethiopia: A
Sociopolitical Assessment, May 2006]).
Der Schluss, dass die Gesuchstellerin in Äthiopien zumindest registriert
gewesen sein muss, drängt sich insbesondere aufgrund der Tatsache
auf, dass sie in B._______ geboren wurde, die Schule besucht und bis
zum Alter von (…) Jahren ununterbrochen dort gelebt hat. Dabei ist
anzumerken, dass in Äthiopien der Besitz eines Identitätsausweises für
Personen ab 16 Jahren obligatorisch ist (IRIN, Ethiopia: Foreigners to be
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Seite 11
registered, 8. Oktober 2008). Schliesslich handelt es sich bei der geltend
gemachten Eheschliessung und Scheidung um förmliche
Verwaltungsakte, die in aller Regel der Vorlage von Ausweispapieren
bedürfen.
Wenn nun feststeht, dass die Gesuchstellerin in Äthiopien registriert
gewesen sein muss, ist nicht einzusehen, weshalb sie von ihrem
äthiopischen Staatsbürgerrecht nicht hätte Gebrauch machen sollen. Dies
umso weniger, als ihr eritreischer Vater (…) gewesen sein soll.
3.4.4. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann kein vernünftiger
Zweifel daran bestehen, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise über die äthiopische Staatsangehörigkeit sowie entsprechende
Ausweisdokumente verfügte. An dieser Feststellung vermag die
nachträglich angefertigte eritreische Identitätskarte nichts zu ändern.
Hiermit wird – unter Annahme der Echtheit des Dokuments – einzig der
geltend gemachte tigrinische Hintergrund der Gesuchstellerin respektive
die Abstammung von einem eritreischstämmigen Elternteil belegt,
welcher wie aufgezeigt einer äthiopischen Staatsangehörigkeit in keiner
Weise entgegensteht. Dass die Gesuchstellerin einen eritreischen
Hintergrund hat, wurde denn im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
auch nicht grundsätzlich bestritten.
Wie unter Ziffer 3.1. festgestellt, beschränkt sich das vorliegende
Revisionsverfahren auf die Frage, ob das angefochtene Urteil vor dem
Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann. Diese Frage
wurde vorstehend mit der Begründung bejaht, dass die Beweiskraft der
Identitätskarte auf die eritreische Abstammung der Gesuchstellerin
beschränkt ist.
Inwiefern der Akt der Ausstellung der Identitätskarte zu einer veränderten
Ausgangslage – etwa zum nachträglichen Verlust der äthiopischen
Staatsangehörigkeit und der Unmöglichkeit der Wiedererlangung
derselben (vgl. Ziff. 3.2. Bst. b der Revisionseingabe) – führen könnte, ist
hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, weil,
wie oben angeführt, die im ordentlichen Beschwerdeverfahren
entscheidrelevante Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit
einerseits revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Andererseits sind
mit der nunmehr festgestellten "doppelten Staatsangehörigkeit" allein die
von der Gesuchstellerin befürchteten Nachteile nicht erwiesen, weshalb
sie revisionsrechtlich unerheblich ist.
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3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Eingabe vom
18. November 2009 keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan
wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E2245/2008 vom
13. Mai 2009 ist demzufolge abzuweisen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit
ihren Begehren unterlegenen Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese hat jedoch im Rahmen der Gesuchsbegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann
der Gesuchstellerin nicht vorgehalten werden, ihrem Gesuch habe es im
Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf
die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage (vgl. Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit vom […] 2009) nicht davon auszugehen, dass
die Gesuchstellerin ein den prozessualen Notbedarf übersteigendes
Einkommen erzielt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen,
und die Gesuchstellerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
Infolgedessen sind ihr trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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