B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7199/2013
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und ethnischer Ro-
ma; er lebte zuletzt in A._______. Gemäss eigenen Angaben verliess er
Kosovo mit seinen Eltern (vgl. E-7201/2013) und einer seiner Schwestern
am 27. Dezember 2010, gelangte am 28. Dezember 2010 in die Schweiz
und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein
Asylgesuch. Am 5. Januar 2011 wurde er zur Person befragt und am
27. Januar 2011 zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein schwieriges
Leben gehabt, da seine Familie sehr arm sei. Sie hätten in einer Scheune
leben müssen, wo es im Winter sehr kalt gewesen sei. Bei der Arbeit sei
er beschimpft und bedrängt worden. Für die weiteren Aussagen wird auf
die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des
(…) Beschwerdeführers (und dessen Familie) ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2011 focht der Be-
schwerdeführer (und seine Familie) die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht an.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
E-1371/2011 vom 15. März 2011 gut, hob die Ziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sin-
ne der Erwägungen an das Bundesamt zurück.
E.
Das BFM wandte sich in seinem Schreiben vom 25. Juni 2013 an die
Schweizerische Botschaft (nachstehend: die Botschaft) in B._______ und
ersuchte um Abklärungen vor Ort.
F.
Die Botschaft beantwortete die Fragen des Bundesamtes mit Schreiben
vom 12. Juli 2013. Dem Beschwerdeführer (und seiner Familie) wurde
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hierzu in der Folge das rechtliche Gehör gewährt; dieses wurde mit Stel-
lungnahme vom 23. Oktober 2013 wahrgenommen.
G.
Mit am 22. November 2013 eröffneter Verfügung vom 20. November 2013
lehnte das BFM das Asylgesuch des (inzwischen volljährigen) Beschwer-
deführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2013 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht deren Aufhebung,
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wurde gutgeheissen und auf die Einforderung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet.
J.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 – dem Beschwerdeführer am
28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht – hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.3 Wie mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 festgestellt wurde,
beschränkt sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten An-
träge in materieller Hinsicht auf die Frage, ob die Wegweisung zu vollzie-
hen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei.
3.
3.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
dass der Beschwerdeführer über ein weit gefasstes, tragfähiges Bezie-
hungsnetz innerhalb und ausserhalb von Kosovo verfüge, welches ihm
auch wirtschaftliche Sicherheit zu bieten vermöge. Zudem sei seine Fami-
lie im Besitz von zwei Grundstückparzellen in A._______ und in
B._______. Zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft habe er im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles
vorbringen können.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde diesen Ausführungen entgegen-
gehalten, der Abklärungsbericht der Botschaft in B._______ vom 13. Juli
2013 zeige ein heruntergekommenes Haus, in welchem der Beschwerde-
führer mit seinen Verwandten gewohnt habe. Gemäss Angaben seines
Vaters hätten dort auch ein Onkel und (…) oder (…) Kinder gelebt; es
handle sich dementsprechend um eine unzumutbare Bleibe für den Be-
schwerdeführer. Das BFM erwähne keine einzige mit ihm verwandte Per-
son, welche über Geld verfügen würde, mit welchem er unterstützt wer-
den könnte. Das Vorhandensein eines bestehenden tragfähigen Bezie-
hungsnetzes werde nur behauptet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2).
4.3
4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Das ist jedoch vorliegend nicht der
Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.4.2 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg
oder Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden. Wie in der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Kosovo
in den vergangenen Jahren verbessert. Die Verbesserungen im intereth-
nischen Zusammenleben haben vor allem für albanischstämmige Roma,
Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen; die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung allein aufgrund ihrer Ethnie kann – mit Ausnahme
einiger Dörfer und Gemeinden – ausgeschlossen werden.
4.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
vor seiner Ausreise in A._______ gewohnt hat. Eigenen Angaben zufolge
ist er nicht zur Schule gegangen; er habe Alteisen gesammelt und dieses
weiterverkauft. Seine Familie sei sehr arm. Der Vater des Beschwerde-
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führers hat anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Januar 2011 an-
gegeben, er sei beruflich zuletzt teilweise als (…) tätig gewesen; ansons-
ten habe er Konservendosen gesammelt. Er verfüge in Kosovo noch über
(…) verheiratete Töchter, (…) Brüder und (…) Schwester; mit einem sei-
ner Brüder habe er zuletzt zusammengelebt. Er besitze (…) Land, habe
aber nicht die finanziellen Mittel, um es zu bebauen. Die Mutter des Be-
schwerdeführers gab zu Protokoll, sie sei (…) gewesen; die Familie kön-
ne für ihren Lebensunterhalt nicht aufkommen. Hinsichtlich ihres ver-
wandtschaftlichen Beziehungsnetzes sagte sie aus, sie habe in ihrem
Heimatstaat abgesehen von den (…) obgenannten Töchtern noch (…)
Schwestern und (…) Brüder, zu denen sie jedoch keinen Kontakt mehr
pflege.
4.4.4 Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können
namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Be-
handlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei min-
derjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter,
Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz oder düstere Aussichten für das
wirtschaftliche Überleben zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung
führen. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind offensichtlich aus-
schliesslich aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen. Sie
haben vorgebracht, sehr arm zu sein und keine Perspektive zu haben.
Dies ist zwar aufgrund der Akten nachvollziehbar. Das Gericht geht je-
doch davon aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz der schwierigen
Bedingungen in seinem Heimatland (unter denen allerdings weite Bevöl-
kerungskreise zu leiden haben) zumutbar ist, dorthin zurückzukehren.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Familie die letzten (…) Jah-
re unter den nämlichen Bedingungen dort gelebt hat und sich die Ver-
wandten offenbar gegenseitig unterstützt haben (vgl. Akten BFM A12/9
S.4). Zudem ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen und gesunden Mann handelt.
4.5 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in ge-
nereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
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E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch
praxisgemäss von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das
C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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