B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7199/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter Daniel Willisegger
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
unbekannter Herkunft, angeblich China (Volksrepublik),
vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Tibeterin mit letz-
tem Wohnsitz im Bezirk B._______, Provinz Cham, Autonomes Gebiet Ti-
bet, habe ihren Heimatstaat im Jahr 2011 (vgl. Akte A4 S. 5) respektive
2012 (vgl. Akte A12 F 69 ff.) verlassen und sei nach Nepal ausgereist, von
wo sie nach vier oder fünf Monaten auf dem Luftweg und mit dem Auto in
die Schweiz gelangt sei. Am 29. Oktober 2012 suchte sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der im EVZ
durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 6. Dezember 2012 und
der Anhörung vom 30. Mai 2014 zu den Asylgründen machte sie im We-
sentlichen Folgendes geltend: Ihr Ehemann sei drei oder vier Jahre vor
ihrer Einreise in die Schweiz von den Chinesen zu einer Arbeitsaktion ge-
rufen worden. Dabei sei er gestorben, wobei er angeblich verunglückt sei.
Sie habe vermutet, dass der Grund ein Streit mit den Chinesen gewesen
sei. Deshalb habe sie an ihrem Hausdach die chinesische Fahne abge-
hängt. In der Folge sei es zu Drohungen und Beobachtungen seitens der
chinesischen Polizei gegen sie gekommen. Aus Angst vor Repressalien
und einer Festnahme seitens der Chinesen habe sie sich zur Ausreise ent-
schlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. November 2014 – eröffnet am
10. November 2014 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
deren Wegweisung – mit Ausschluss einer solchen in die Volksrepublik
China – aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen können, weshalb sie nicht als Flüchtling anzuerkennen sei.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die
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angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Beiordnung
der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen. Gleichzeitig wurden zwei Referenzschreiben vom 29. und 30. No-
vember 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 3. Dezember 2014, eine Ho-
norarnote, vier Fotos (Farbkopien) und zwei fremdsprachige Schreiben
samt französischer Übersetzung eingereicht.
D.
Am 12. Dezember 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
E.
Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Dezember 2014 wurden zehn Fotos
nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abgewiesen.
G.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 6. Januar 2015 fristgerecht
zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen.
H.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin darum,
zu ihrer Herkunft erneut befragt zu werden respektive es sei eine Lingua-
Analyse durchzuführen. Dabei wurde ein in englischer Sprache abgefass-
tes Schreiben der Beschwerdeführerin mit Angaben zu ihrem Alltag als No-
madin sowie ihren Ausreiseumständen beigelegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, es bestünden Zweifel an der von der Beschwerdeführerin
angegebenen Herkunft, Identität, Staatsangehörigkeit und illegalen Aus-
reise aus jenem Land, da ihre Aussagen über ihre angebliche Herkunftsre-
gion und Lebensart in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien und
keine Substanz enthielten. Ihre Aussagen über ihre familiären Einnahme-
quellen seien unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass sie nicht präzise habe angeben können, wieviel Geld
ihre Familie durch den Verkauf einnehme und wo die Produkte verkauft
würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sie keine Schule besucht
habe, und warum sie erfahrungswidrige Angaben zum Schulsystem in
China gemacht habe, obwohl ihre Kinder in der Schule gewesen seien.
Auch seien ihre Aussagen zum Erhalt und Besitz von Dokumenten wider-
sprüchlich und erfahrungswidrig ausgefallen. In der BzP habe sie angege-
ben, keine Identitätskarte besessen zu haben, demgegenüber habe sie ge-
mäss der Anhörung eine solche erhalten. Zudem habe sie unterschiedliche
Aussagen zu ihren Familienverhältnissen und Lebensumständen gemacht.
In der BzP habe sie angegeben, drei Kinder zu haben. Gemäss der Anhö-
rung habe sie zwei Söhne. Ausserdem habe sie unterschiedliche Angaben
zu ihren Chinesisch-Sprachkenntnissen gemacht. Auch könne ihre Fähig-
keit, sich im Dialekt von Kham ausdrücken zu können, nicht als Indiz für
ihre angebliche Sozialisierung in Tibet erachten werden. Angesichts ihrer
offensichtlichen Unkenntnis bezüglich grundlegendem Länderwissen so-
wie ihren widersprüchlichen Beschreibungen ihres tibetischen Alltags, sei
davon auszugehen, dass sie diesen Dialekt ausserhalb Tibets als Sprache
bzw. Mundart ihrer Eltern erlernt habe. Aufgrund der Tatsache, dass sie
keine originalen Identitätsdokumente eingereicht habe, würden an ihrer
Identität und Staatsangehörigkeit weitere Zweifel aufkommen. Gestützt auf
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diese Feststellungen sei den geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgrün-
den jegliche Grundlage entzogen. Dies würde durch widersprüchliche An-
gaben zu wesentlichen Punkten in ihren Vorbringen – Besitz einer tibeti-
schen Fahne, Schläge durch Chinesen, Kontakte zur chinesischen Polizei
und das für die Ausreise ausschlaggebende Ereignis – bestätigt. Ferner
bezeichnete die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zum Rei-
seweg (Anfahrtsort, Zwischenstationen, Verkehrsmittel, Aufenthaltsdauer
in Lahsa, Ausreisedatum und Finanzierung der Reise, Reiseroute, Flugge-
sellschaften und –destinationen sowie Reisedokumente) als widersprüch-
lich und gehaltlos. Schliesslich verwies sie auf die Präzisierung der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2014/12, wonach
trotz der gegebenen tibetischen Ethnie aufgrund unglaubhafter Angaben
zum Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China von einem Aufent-
haltsrecht
oder einer Duldung in einem Drittstaat oder sogar von einer anderen
Staatsangehörigkeit ausgegangen werden dürfe. Somit sei zu prüfen, ob
eine Asyl suchende Person tibetischer Ethnie in diesem Drittstaat bzw. in
ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Ver-
letze sie indessen ihre Mitwirkungspflicht für die Durchführung der dafür
nötigen Abklärungen müsse davon ausgegangen werden, es bestünden
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Da die Möglichkeit, dass sie
die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, jedoch nicht auszuschliessen
sei, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlos-
sen. Da die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor
ihrer Ankunft in die Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in
der exiltibetischen Diaspora gelebt habe, sie indessen keine glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe,
gehe das BFM davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
bestünden.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber in ihrer Rechtsmittelein-
gabe fest, sie habe die von der Vorinstanz als widersprüchlich qualifizierten
Äusserungen im Rahmen der Anhörung weitgehend aufklären können. Es
müsse zudem berücksichtigt werden, dass sie nie zur Schule gegangen
sei und es für sie als Frau ohne Bildung aus einem völlig fremden Kultur-
kreis ausserordentlich schwierig sei, gewisse Fragen zu beantworten. Die
Art der Fragestellung und die Verständigungsschwierigkeiten in der Anhö-
rung hätten zu Missverständnissen geführt, wie zum Beispiel bezüglich der
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genannten Anzahl Kinder. Die Vorinstanz hätte ihr genauere und konkre-
tere Fragen stellen müssen. Ferner habe sie niemals Pilze gesammelt, was
falsch rückübersetzt worden sei. Im Weiteren habe sie zwei Beweismittel
aus Tibet besorgen können, die ihre Herkunft belegen würden. In einem
auf offiziellem Papier verfassten Schreiben des Leiters von C._______,
D._______, bestätige dieser, dass sie die Tochter von Herrn E._______
aus F._______ sei und in C._______ gelebt habe. In einem weiteren, auf
offiziellem Papier verfassten Schreiben werde durch den Direktor des
G._______ (H._______)-Klosters bestätigt, dass sie im Einzugsgebiet sei-
nes Klosters gelebt habe. Im Weiteren würden zwei in der Schweiz wohn-
hafte Personen bezeugen, sie in Tibet gekannt zu haben. Diese seien auch
bereit, weitere Auskünfte darüber abzugeben. Auf den eingereichten Fotos
seien zudem die Beschwerdeführerin und ihre Verwandten in ihrer Heimat
abgebildet. Im Übrigen habe die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin auf
die Erstellung einer Lingua-Analyse durch einen Tibet-Experten und den
Beizug eines Sachverständigen verzichtet und ihre Verfügung lediglich mit
der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen begründet. Zwar habe es auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2014/12 verwiesen, je-
doch ausser Acht gelassen, dass dort eine Lingua-Analyse von zwei Spe-
zialisten durchgeführt worden sei. Damit habe es den Untersuchungs-
grundsatz verletzt. Im Falle einer Neubeurteilung müsse eine Lingua-Ana-
lyse erstellt werden.
In einer weiteren Eingabe vom 29. Januar 2015 ersuchte die Beschwerde-
führerin darum, es sei eine Lingua-Analyse vorzunehmen oder sie sei al-
lenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht zu ihrer Herkunft zu befra-
gen. Gleichzeitig schilderte sie in einem separaten Schreiben den Alltag,
wie sie ihn als Nomadin in Tibet erlebt habe.
6.
6.1 Vorab ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten formellen Rüge, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
verletzt habe, festzustellen, dass diese eine sorgfältige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen und unter Angabe entspre-
chender Belegstellen in den Protokollen auf die zahlreichen Ungereimthei-
ten in den Aussagen der Beschwerdeführerin hingewiesen hat, wobei sie
zum Schluss gelangt ist, dass die geltend gemachte Identität und Herkunft
als unglaubhaft bezeichnet werden könne. Sie konnte angesichts der – ins-
besondere die Identität und Herkunft betreffenden – Unglaubhaftigkeitsele-
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mente darauf verzichten, zusätzlich eine Lingua-Analyse in Auftrag zu ge-
ben. Darin kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festge-
stellt werden.
6.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erwei-
sen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 aus-
führlich dargelegt, weisen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlrei-
che Ungereimtheiten auf. Das Bundesverwaltungsgericht hält an der dorti-
gen materiellen Einschätzung auch nach eingehender Prüfung vollumfäng-
lich fest. Daher kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen
werden, ebenso auf den vollständigen Inhalt der Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung des BFM. Mangels substanzieller Veränderung der
Aktenlage seit dem 18. Dezember 2014 haben diese Erwägungen – auch
in Berücksichtigung der Folgeeingabe vom 16. Dezember 2014, mit der
lediglich die Originale der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos
nachgereicht worden sind, sowie der Ausführungen in der Eingabe vom 29.
Januar 2015, wo die Beschwerdeführerin den "beschwerlichen" Reiseweg,
ihren Alltag als Nomadin, und dergleichen schilderte – nach wie vor Be-
stand. Insbesondere ist nochmals festzustellen, dass die Ungereimtheiten
nicht auf Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnissen anläss-
lich der Anhörung zurückzuführen sind. Einerseits kann dem Protokoll der
Anhörung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn
der Befragung nach der Verständigung mit der Dolmetscherin gefragt
wurde. Diese hat sie als gut bezeichnet. Obwohl sie dabei darauf aufmerk-
sam gemacht worden ist, dass auch ein anderer Dolmetscher hinzugezo-
gen werden könne, hat sie dies abgelehnt (vgl. Akte A12 S. 2). Im An-
schluss an die Befragung folgte schliesslich eine Rückübersetzung ihrer
Aussagen, welche sie mit ihrer Unterschrift als korrekt bestätigt hat. Die
anwesende Hilfswerksvertreterin brachte zudem keine Bemerkungen an.
Im Weiteren ist zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr auf-
grund ihres persönlichen Hintergrundes genauere, konkretere Fragen hät-
ten gestellt werden müssen, festzustellen, dass ihr anlässlich der immerhin
viereinhalb Stunden dauernden Anhörung zahlreiche sie persönlich betref-
fende Fragen gestellt worden sind, wobei sie mehrmals Gelegenheit er-
hielt, diese zu präzisieren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie
diese auch ohne weiteres beantworten konnte (vgl. Akte A12 S. 4 ff.). Im-
merhin wies die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung darauf hin,
sie sei Nomadin und habe zu den Tieren geschaut. Man könne sie dazu
viele Fragen ("da könnte ich Ihnen 100 Tage ausfüllen") stellen. Durch
diese Bemerkung sowie angesichts der zusammen mit der Eingabe vom
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29. Januar 2015 gemachten Ausführungen zum Alltag als Nomadin ent-
steht indessen der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe sich diese Vor-
bringen speziell angeeignet, um der von ihr behaupteten Herkunft mehr
Gewicht zu verleihen. Im Übrigen hat sie in ihrer Eingabe vom 29. Januar
2015 auch erstmals angegeben, die chinesischen Behörden hätten bei ihr
zu Hause Bilder des heiligen Dalai Lama und anderer Geistlicher entdeckt,
und es sei strikte verboten, solche zu besitzen. Zudem erwähnte sie dort
im Zusammenhang mit dem ungeklärten Tod ihres Ehemannes erstmals,
die Behörden hätten ihren Ehemann wegen dessen politischen Einflusses
in ihrem Dorf nicht gerne gesehen. Deshalb habe sie den Verdacht gehabt,
dass die Behörden hinter dessen Tod stecken würden. Diese Vorbringen
erscheinen indessen als derart zentral, dass von der Beschwerdeführerin
hätte erwartet werden dürfen, dass sie diese bereits anlässlich ihrer Anhö-
rung vorbringt. Durch dieses Nachschieben entsteht der Eindruck, die Be-
schwerdeführerin versuche, ihren Vorbringen mehr Nachdruck zu geben,
was jedoch deren Glaubhaftigkeit zusätzlich beeinträchtigt.
6.3 Es drängt sich aufgrund des Gesagten der Schluss auf, dass die Be-
schwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor ihrer An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften
gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und
Nepal.
6.4 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über
die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Dritt-
staatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen
würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt
hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung
hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre.
Indessen ist das Gericht der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin
durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft
die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat und dadurch den Behör-
den nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen
Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmög-
licht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respek-
tive Nepal oder in einem etwaigen andern Staat innehat. Sie hat die Folgen
dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist im vorliegenden
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Fall vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort be-
stehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshin-
dernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde-
führerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8
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AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nach-
zukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz und auf BVGE 2014/12 E. 6 verwiesen werden.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 6. Januar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der am 6. Januar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss
wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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