B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7200/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
vertreten durch Véronique Mbwebwe, Swiss-Exile, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. September 2016 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 9. September 2016 wurde sie summarisch befragt und
man gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte
sie vor, ihr Mann sei in der Schweiz und sie wolle bei ihm bleiben. Es sei
für sie unzumutbar nach Italien zurückzugehen.
B.
Am 19. Oktober 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nah-
men innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2016 – eröffnet am 15. November 2016 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerde-
führerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Eingabe vom 21. November 2016 (Poststempel vom 22. November
2016) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte die Aufhebung der Überstellung nach Italien
und die Aufnahme eines nationalen Asylverfahrens. In prozessualer Hin-
sicht seien sämtliche Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegwei-
sung zu sistieren und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
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Sie reichte einen Bericht des Universitätsspitals B._______ zu ihrer
Schwangerschaft, zwei Schreiben aus Nigeria zur angeblichen Hochzeit
sowie zwei Fotos zu den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 23. November 2016 per Fax beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitglied-
staat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines An-
trages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Mas-
sgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italieni-
schen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen der Schweiz
keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Die italienischen Be-
hörden seien über ihre Schwangerschaft informiert worden. Sollte das Kind
vor der Überstellung geboren werden, werde man Italien entsprechend in-
formieren und sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in
eine geeignete Unterkunft kommen würden. Ansonsten sei sie von der
Rechtsprechung bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern nicht be-
troffen. Systemische Mängel gäbe es in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem
keine. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, würden
keine vorliegen. Dafür, dass zwischen ihr und ihrem angeblichen Ehemann
eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8
EMRK vorliege, gebe es keine Anzeichen. Gründe, die Souveränitätsklau-
sel anzuwenden, würden nicht vorliegen.
4.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin am 14. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz
ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend
von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Eine Anwendung von
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Art. 16 Dublin-III-VO fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil der Ehe-
mann nicht unter die in diesem Artikel taxativ aufgezählten Familienange-
hörigen fällt.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Aus den Zitaten aus dem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe vom August 2016 zu Italien kann die Beschwerde-
führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unter diesen Umständen ist die
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Ihr Ehe-
mann lebe in der Schweiz. Ausserdem verletze eine Überstellung Art. 3
EMRK.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine
Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dann beru-
fen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143, mit
weiteren Hinweisen). Unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO ist
Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemein-
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same Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander zu beachten sind.
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass bei der Beziehung der Be-
schwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehemann nicht von einer dauer-
haften Partnerschaft gesprochen werden kann. Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin habe sie ihren Ehemann im Januar 2015 geheiratet.
An der Hochzeit sei ihr Ehemann nicht anwesend gewesen, jedoch meh-
rere Verwandte von ihm. Sie kenne ihn bereits lange. Er sei sie oft in Ghana
besuchen gekommen. Zusammengelebt hätten sie nie (SEM-Akten, A6/12
S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Ehemann haben somit
noch nie zusammen gewohnt, führen keinen gemeinsamen Haushalt und
sind finanziell nicht verflochten. Unter diesen Umständen kann offensicht-
lich nicht auf eine gefestigte Beziehung geschlossen werden. Somit kann
offen gelassen werden, ob die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem angeblichen Ehemann gültig geschlossen und amtlich registriert
worden ist. Aufgrund der krass widersprüchlichen Aussagen der Beschwer-
deführerin und ihres angeblichen Ehemannes ist dies jedoch zu bezwei-
feln. Die Kriterien der Rechtsprechung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK
sind ohnehin nicht erfüllt. Nach dem Gesagten ist die Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Italien mit Art. 8 EMRK vereinbar. Aus den einge-
reichten Beweismitteln kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Guns-
ten ableiten.
Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden
Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die
Beschwerdeführerin einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Be-
handlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK).
Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung
von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind.
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4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Vollzugsstopp ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: