B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7200/2017
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017 / N (…).
E-7200/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka, tamilischer
Ethnie und stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______, Jaffna,
Nordprovinz. Sie habe Sri Lanka am 27. April 2017 verlassen und sei am
31. August 2017 in die Schweiz eingereist. Am 11. September 2017 reichte
sie ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zu-
fallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
worden sei.
B.
Bereits am 7. September 2017 hatte ihr Rechtsvertreter unter Vorlage einer
Vollmacht dem SEM in Bern angezeigt, dass er das Mandat der Beschwer-
deführer übernommen habe und sie im Asylverfahren vertrete. Er ersuchte
um Absprache betreffend der Termine, da er beabsichtige, sowohl an der
Befragung als auch an der Anhörung teilzunehmen.
C.
Mit Telefax vom 11. September 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM
mit, er habe von seiner Mandantin erfahren, dass ein erstes Interview mit
dem SEM bereits für den Folgetag vorgesehen sei. Bezugnehmend auf die
Mandatsanzeige vom 7. September 2017 beantragte er die Verlegung des
Termins, ansonsten die Verfahrensrechte der Mandantin verletzt würden.
D.
Am 12. September 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, die Be-
schwerdeführerin habe keine Anwaltsvollmacht vorgelegt. Erst wenn diese
vorliege, könnten die Terminwünsche berücksichtigt werden. In der Folge
übermittelte der Rechtsvertreter am 12. September 2107 sein Schreiben
vom 7. September 2017 sowie die Vollmacht per Telefax an das Verfah-
renszentrum des SEM in Zürich.
E.
Am 14. September 2017 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Ver-
zichtserklärung gemäss Art. 25 Abs. 1 der Testphasenverordnung vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und verzichtete auf die ihr ange-
botene Rechtsvertretung im Rahmen des Testbetriebs.
F.
Anlässlich der MIDES-Personalienaufnahme vom 14. September 2017
E-7200/2017
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verneinte die Beschwerdeführerin, in der Schweiz einen Rechtsvertreter zu
haben (vgl. A19/2-7 Bst. f).
G.
Mit Telefax vom 19. September 2017 lud das SEM den Rechtsvertreter zur
Teilnahme am Dublin-Gespräch ein und ersuchte um Mitteilung, ob er an
diesem Verfahrensschritt teilnehmen werde. Am 22. September 2017 er-
folgte die Vorladung der Beschwerdeführerin.
Der Rechtsvertreter verzichtete auf eine Teilnahme am Dublin-Gespräch.
Am 25. September 2017 fand mit der Beschwerdeführerin das persönliche
Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
statt.
H.
Am 16. Oktober 2017 übermittelte der Rechtsvertreter dem SEM die Iden-
titätskarte der Beschwerdeführerin im Original.
I.
Mit Telefax vom 25. Oktober 2017 wurde der Rechtsvertreter zur Anhörung
der Beschwerdeführerin, geplant am 1. November 2017, eingeladen.
Mit Telefax vom 30. Oktober 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, er ver-
zichte auf die Teilnahme an der Anhörung.
Die Anhörung fand am 1. November 2017 statt (Erstbefragung nach Art. 16
Abs. 3 TestV; A33).
J.
Mit Telefax vom 15. November 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter
mit, es sei für den 22. November 2017 eine Anhörung nach Art. 29 AsylG
geplant; es ersuchte um Mitteilung, ob die Teilnahme geplant sei.
E-7200/2017
Seite 4
Am 16. November 2019 fragte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz nach,
ob es sich beim Termin vom 22. November 2017 um eine ergänzende An-
hörung handle, da eine Anhörung ja bereits am 1. November 2017 stattge-
funden habe.
Am 20. November 2017 informierte das SEM den Rechtsvertreter, dass die
Beschwerdeführerin am 22. November 2017 in einem reinen Frauenteam
einlässlich angehört werden solle.
Mit Fax vom 20. November 2017 erklärte der Rechtsvertreter, er sei in der
Vorladung nicht informiert worden, dass des sich beim Termin vom 22. No-
vember 2017 um eine geschlechtsspezifische Anhörung handle, weshalb
er eine männliche Begleitung vorgesehen habe. Er ersuchte um Verschie-
bung des Anhörungstermins auf einen der folgenden Montage, an diesen
könne er eine weibliche Mitarbeiterin aufbieten.
Das SEM verschob die Anhörung auf den 27. November 2017 und teilte
dies dem Rechtsvertreter am 21. November 2017 per Fax mit. Am 22. No-
vember 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM unter Vorlage einer Voll-
macht den Namen seiner Substitutin mit.
K.
Im Rahmen der Befragung vom 1. November 2017 (A33) und der Anhörung
vom 27. November 2017 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin (A44) brachte
die Beschwerdeführerin Folgendes vor: In der Nähe ihres Heimatortes sei
ein Militärcamp. Ungefähr im Jahr 2015 sie auf dem Schulweg von einem
singhalesischen Mann, der C._______ geheissen und Militärkleidung ge-
tragen habe und aus dem Camp gewesen sei, regelmässig eingeschüch-
tert und wiederholt auch belästigt worden. Sie habe sich an ihren Vater
gewandt und sie sei dann, wenn möglich, in dessen Begleitung zur Schule
gegangen. Immer wenn sie habe alleine gehen müssen, habe der Soldat
sie angehalten und ihr Fragen gestellt. Nur weil das Examen bevorgestan-
den habe, sei sie überhaupt noch zur Schule gegangen. Nach dem Schul-
abschluss hätten ihre Eltern sie für sechs Monate in einem Hostel in
D._______ untergebracht; während dieser Zeit habe man sich bei ihren
Eltern nach ihr erkundigt. Nach dem Aufenthalt im Hostel habe sie das
Haus der Eltern kaum mehr verlassen, doch hätten die Belästigungen und
Bedrohungen nicht aufgehört. Der Mann habe sie sechs bis sieben Mal
auch zuhause aufgesucht und ihr gesagt, sie solle mit ihm mitgehen; zu-
letzt sei dies im Februar 2017 passiert. Er sei teils bewaffnet gewesen und
habe sie auch am Arm und an der Schulter angefasst. Er habe ihr und der
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Seite 5
Familie gedroht, wenn sie zur Polizei gingen, wären sie lebensbedrohlich
in Gefahr. Beim letzten Besuch habe er auch versucht ihr an die Brust zu
fassen, sie habe sich gewehrt und ihn weggestossen. Wegen dieser Be-
lästigungen habe die Familie in ständiger Angst gelebt. Ungefähr im März
2017 habe die Mutter sie wieder in das Hostel gebracht, am 27. April 2017
habe sie dann Sri Lanka verlassen und sei mit ihrem eigenen Pass via
E._______ und die F._______ in die Schweiz gereist. Die Eltern hätten die
Vorfälle nicht der Polizei angezeigt, aus Angst, dem Vater könne dann et-
was zustossen. Der Armeeangehörige habe ihre Eltern auch noch nach
ihrer Ausreise aufgesucht und sie eingeschüchtert.
L.
Am 1. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton Zürich
mit dem Vollzug. Die Vorinstanz hielt die geltend gemachten Vorbringen
betreffend die Bedrohungen und Belästigungen durch einen Soldaten nicht
für glaubhaft; auch seien sie nicht asylrelevant. Es wäre der Beschwerde-
führerin beziehungsweise ihrem Vater möglich gewesen, die Vorfälle bei
der Polizei zur Anzeige zu bringen. Die Beschwerdeführerin hätte sich zu-
dem durch einen Umzug zu ihren Verwandten an einem anderen Ort der
Belästigungen durch den Soldaten entziehen können. Da die Familie nach
ihren Angaben keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei die
Rückkehr nach Sri Lanka problemlos möglich; es seien keine Risikofakto-
ren ersichtlich. Es seien auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse ge-
geben. Der Entscheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter am 8. De-
zember 2017 eröffnet.
M.
Am 18. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin ohne ihren Rechts-
vertreter eine Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren. Sinngemäss beantragte sie unter Vor-
lage einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Prozessführung, da sie
mittellos sei.
Zur Begründung erklärte sie, ihr Vater habe während des Bürgerkriegs für
die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet, er sei von der Ar-
mee verhaftet und danach vom Geheimdienst festgehalten und verhört
worden. Durch die schlechte Behandlung sei er krank geworden und habe
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seine Garage nicht mehr weiterführen können. Sie habe davon nichts ge-
wusst, weil sie eine Zeit lang im Internat gewesen sei. Ihr Vater habe ver-
sprochen, ihr Beweismittel zu schicken. Das Militär wolle sich nun rächen,
man habe ihre Schule zerstört, sie habe sexuelle Gewalt erfahren. Ehema-
lige Angehörige der LTTE würden auch nach Kriegsende verfolgt. Armee-
angehörige hätten willkürlich ihr Haus aufgesucht und sie belästigt, die Fa-
milie habe sich dagegen nicht wehren können. Sie habe bei einem katho-
lischen Pfarrer Schutz gesucht, zur Bestätigung reichte sie ein Schreiben
dieses Pfarrers ein. Der Sachverhalt sei im Verfahren nur unvollständig er-
hoben worden. Im Fall der Rückkehr würde vor diesem Hintergrund nicht
nur ein Routine-Background-Check stattfinden, sondern es würde zu ver-
tieften Abklärungen kommen; man würde sie festnehmen und inhaftieren.
Daher sei ihre Rückkehr nach Sri Lanka unzumutbar. Im eingereichten
Schreiben bestätigte der Gemeindepfarrer der G._______ Church von
B._______, dass die Beschwerdeführerin von Angehörigen der Sicher-
heitskräfte belästigt worden sei, und bestätigte im Wesentlichen ihre Vor-
bringen.
N.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz innert Frist zur Ver-
nehmlassung ein, insbesondere zum Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rerin respektive ihrem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren vorab
kein Entwurf des Asylentscheides zur Stellungnahme unterbreitet worden
sei (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. e und f TestV).
O.
In der Stellungnahme vom 4. Januar 2018 hielt das SEM am ablehnenden
Entscheid fest. Das eingereichte Schreiben des Pfarrers enthalte Informa-
tionen, welche die Beschwerdeführerin selbst gar nicht geliefert habe, was
die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens verstärkten. Betreffend
das Recht auf Stellungnahme im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
verwies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-1348/2015 vom 17. August 2016, wonach das Recht zur Stellungnahme
nur den Rechtsvertretungen des designierten Leistungserbringers einge-
räumt werde, jedoch nicht externen, gewillkürten Rechtsvertretungen– was
durch das Beschleunigungsgebot gerechtfertigt sei. Zudem sei der Asyl-
entscheid dem Rechtsvertreter vorab per Telefax zugestellt worden.
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Seite 7
P.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin innert Frist das Replikrecht. Diese verzichtete jedoch
auf eine weitere Eingabe.
Q.
Am 5. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Testzentrum
entlassen und dem Kanton Zürich zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums Zürich kommt ausserdem die TestV zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). Die TestV gilt mit Verlängerung der dringli-
chen Änderungen des Asylgesetzes bis 28. September 2019 (Änderung
vom 26. September 2014).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
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Seite 8
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die erlassene Verfügung vom 1. Dezember 2017
in korrekter Weise zustande gekommen ist oder ob sie allenfalls wegen
einer Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin aufzuhe-
ben wäre.
3.1 Der vorliegend angefochtene Asylentscheid ist im Rahmen des be-
schleunigten Verfahrens gestützt auf die Bestimmungen der TestV i.V.m.
Art. 112b AsylG ergangen. Grundsätzlich ist für diese Verfahren die Zuwei-
sung einer Rechtsvertretung vorgesehen (vgl. Art. 23 ff. TestV, insbeson-
dere Art. 25 TestV). Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch aus freien
Stücken auf diese Möglichkeit, weil bereits ein externer Rechtsvertreter ihr
Mandat übernommen hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B – E), was der Vor-
instanz auch bekannt war. Das SEM teilte in der Folge dem Rechtsvertreter
korrekt und antragsgemäss alle Befragungstermine mit; es berücksichtigte
auch seine Anträge auf Verschiebung der Termine. An der einlässlichen
Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom 27. November 2017 nahm
eine bevollmächtigte Mitarbeiterin des Rechtsvertreters teil.
3.2 Art. 17 Abs. 1 Bst. f TestV eröffnet der Rechtsvertretung die Möglichkeit
zur Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c TestV stellt diese Stellungnahme auch ausdrück-
lich eine Leistung der Rechtsvertretung dar. Vorliegend wurde der Entwurf
des negativen Entscheids dem Rechtsvertreter nicht zur Stellungnahme
unterbreitet. In der Vernehmlassung berief sich das SEM diesbezüglich auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1348/2015 vom 17. August
2016 (vgl. Sachverhalt Bst. O), wonach nur den Rechtsvertretungen des
Leistungserbringers der Entscheid zur Stellungnahme zu übermitteln sei.
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Seite 9
3.3 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. In seinem Urteil E-6885/2017 vom
20. März 2019 hat das Gericht die Frage der Gewährung des Rechts auf
Stellungnahme im Fall der gewillkürten Rechtsvertretung bei beschleunig-
ten Verfahren gestützt auf die TestV in grundsätzlicher Weise geklärt
(vgl. Urteil des BVGer E-6885/2017, Sachverhalt Bst. N, E. 4). Das Gericht
gelangte zum Ergebnis, dass das Recht auf Stellungnahme nicht nur der
zugewiesenen, sondern auch einer gewillkürten Rechtsvertretung zugebil-
ligt werden muss (vgl. ebenda, E. 6.1 – 6.8).
Mit seinem Vorgehen im vorliegenden Verfahren hat das SEM den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihrem
damaligen Rechtsvertreter der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids
nicht vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Tatsächlich hat das
SEM im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht einen prozessualen Schritt
nicht vorgenommen. Durch diese Unterlassung wurde eine Verfahrensre-
gel verletzt, die einerseits im Interesse der Beschwerdeführerin steht, an-
dererseits aber auch in demjenigen der ersten und zweiten Instanz des
schweizerischen Asylsystems (vgl. ebenda E. 6.9.1).
3.4 Nach Durchsicht der Akten ist allerdings festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin durch dieses Versäumnis keinen erheblichen Nachteil er-
litten hat: Die Instruktionsrichterin führte einen Schriftenwechsel mit der
Vorinstanz durch und forderte das SEM in ihrer Instruktionsverfügung vom
22. Dezember 2017 ausdrücklich zur Stellungnahme auf, weshalb dem
Rechtsvertreter das Recht auf Stellungnahme nicht gewährt worden war.
Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung zur Frage. In der Folge
gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur
Einreichung einer Replik. Die auf Beschwerdeebene nicht mehr vertretene
Beschwerdeführerin hatte das Versäumnis der Gewährung der Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf nicht gerügt, auch ihr damaliger Rechtsver-
treter hatte das Vorgehen des SEM nicht beanstandet. Darüber hinaus
liess die Beschwerdeführerin die Frist zur Replik ungenutzt verstreichen.
3.5 Der von Amtes wegen festgestellte Verfahrensfehler des SEM hat bei
dieser Sachlage nicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Behebung des Mangels zur Folge – dieses Vorgehen würde bei
der heutigen Aktenlage auch einen prozessualen Leerlauf darstellen.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des
Verfahrens an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht.
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Seite 10
3.7 Bei diesem Verfahrensgang entscheidet das Gericht im Folgenden nun
auch inhaltlich über die vorliegende Beschwerde.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
vor, von einem Angehörigen des örtlichen Militär-Camps über zwei Jahre
hinweg behelligt, bedroht und belästigt worden zu sein. Zunächst habe er
sie auf dem Schulweg beobachtet und eingeschüchtert; später habe der
Soldat sie sogar mehrfach zu Hause aufgesucht und versucht sie anzufas-
sen. Er habe sie und ihre Familie bedroht, wenn sie ihm nicht zu Willen
sein wolle. Aus Angst vor diesen Bedrohungen und Einschüchterungen
habe der Vater die Vorfälle nicht zur Anzeige gebracht. Mit der Beschwerde
reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Pfarrers ihrer Kirch-
gemeinde ein, der die sexuellen Übergriffe durch Militärangehörige bestä-
tigte. Zusätzlich machte sie neu geltend, ihr Vater habe während des Bür-
gerkriegs mit den LTTE zusammengearbeitet. Er sei von der Armee ver-
haftet und vom Geheimdienst festgehalten und verhört worden. Seit dieser
Zeit sei er krank und könne seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Sie habe
dies alles nicht gewusst, weil sie im Internat gewesen sei, werde aber Be-
lege für dieses Vorbringen vorlegen. Die Militärs wollten sich mit ihrem Ver-
E-7200/2017
Seite 11
halten an ehemaligen LTTE-Mitgliedern rächen. Die Eltern und ihre Nach-
barn hätten Angst, sich dagegen zu wehren. Weil sie aus einer Gegend
stamme, die früher unter Kontrolle der LTTE gestanden habe, bestehe für
sie ein erhöhter Anfangsverdacht, auch wegen ihres Vaters. Sie befürchte
im Fall der Rückkehr eine Festnahme und die Inhaftierung.
5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin hätte
die geltend gemachten Belästigungen durch einen Dritten bei den Behör-
den zur Anzeige bringen können, zumal sie vorgebracht habe, dass die
Familie nie Probleme mit den Behörden gehabt habe; allenfalls hätte sie
sich ihrem Belästiger auch durch einen ihr zumutbaren Ortswechsel ent-
ziehen können. Auch die Beschwerdevorbringen seien nicht geeignet,
diese Einschätzung zu widerlegen, vielmehr sei auffällig, dass das einge-
reichte Bestätigungsschreiben des Pfarrers Details enthalte, welche die
Beschwerdeführerin selbst gar nicht geschildert habe, was erneut gegen
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche.
5.3 Den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen
betreffend die Behelligungen und Belästigungen nicht geglaubt werden
können, weil die Schilderungen pauschal und wenig detailliert ausgefallen
sind, und die Beschwerdeführerin sich auf Wiederholungen beschränkte,
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an; es ist auf die zutreffende
Argumentation im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Der Vorinstanz
ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass das Schreiben des Ge-
meindepfarrers ihr Vorbringen nicht stützt, sondern vielmehr Abweichun-
gen zu dem von ihr geschilderten Sachverhalt enthält. Darüber hinaus ist
dieses Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Des Weiteren ist
auch die Einschätzung zutreffend, dass es sich bei den geschilderten Be-
helligungen nicht um eine asylerhebliche Vorverfolgung handelt. Das Vor-
bringen in der Beschwerde, wonach der Vater der Beschwerdeführerin für
die LTTE gearbeitet haben soll, muss als nachgeschoben gelten. In der
Anhörung war die Beschwerdeführerin wiederholt gefragt worden, ob ihre
Familie bereits Probleme mit der Polizei gehabt habe (vgl. act. A44/18,
F 59-64, 125). Beachtlich ist auch, dass sie die von ihr zu diesem Sachver-
haltsaspekt angekündigten Belege nie eingereicht hat; ihre Erklärung, wes-
halb sie von den LTTE-Kontakten des Vaters und seinen Problemen mit
den Sicherheitsbehörden nichts gewusst haben will, ist nicht überzeugend.
E-7200/2017
Seite 12
Als Fazit ist somit festzuhalten, dass keine Vorfluchtgründe ersichtlich sind.
5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
5.5 Der blosse Umstand, dass sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurück-
kehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen,
da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden ta-
milischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer
Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl.
Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
5.6 Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter
Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden im Refe-
renzurteil E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. dort
E. 8): Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver-
bindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stoplist» und die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegrün-
dende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Um-
ständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründe-
ten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine ge-
wisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stoplist» vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
In einer Gesamtwürdigung ihres Vorbringens geht das Gericht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin keines der im Referenzurteil formulierten Ri-
sikoprofile erfüllt. Sie konnte keine ernstzunehmende Verbindung zu den
E-7200/2017
Seite 13
LTTE glaubhaft machen und es sind auch keine anderen Gründe ersicht-
lich, weshalb sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als
Kämpferin und Befürworterin des tamilischen Separatismus gelten sollte.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat und sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, die Beschwerdeführerin stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nord-
provinz. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei bei Vorliegen begünstigender
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Faktoren zumutbar (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 13.3.3. und 13.4). Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute
Schulbildung und habe ein tragfähiges Beziehungsnetz, ihre Familie lebe
dort.
Diese Einschätzung ist zutreffend. Ergänzend ist zu bemerken, dass die
Beschwerdeführerin eine Schwester (A19 F3.02) beziehungsweise Cou-
sine (A33 F37 f.) in der Schweiz hat und weitere Verwandte im Ausland
leben, die sie bei Bedarf finanziell unterstützen könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch in der
Verfügung vom 22. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und gemäss Aktenlage die Beschwerdeführerin weiterhin be-
dürftig ist, werden keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
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