B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Anton Burri, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N (…).
E-7/2012
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna mit letztem
Wohnsitz in Colombo, verliess sein Heimatland am 13. November 2009
und gelangte am 25. November 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Anlässlich seiner Befragungen vom 30. November
2009 und 7. Dezember 2009 machte er zur Begründung seines Gesuchs
geltend, er sei im Jahr 2006 unter dem Verdacht, ein Training der Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert zu haben, festgenommen,
verhört und misshandelt worden. Er sei zwar bereits am folgenden Tag
wieder freigelassen worden, habe sich aber wegen der Folter in ärztliche
Behandlung begeben müssen. Nach der Freilassung sei er zu Hause ge-
sucht worden. Am (…) 2009, dem Tag seiner Ankunft in Colombo, sei er
wieder inhaftiert worden; während dieser Festnahme sei er immer wieder
verhört und geschlagen worden; am (…) 2009 habe man ihn aus der Haft
entlassen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen
die Kopie einer Haftbestätigung und das "Diagnosis Ticket" eines Spitals
in Jaffna zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2010 verneinte das BFM das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, wobei der Vollzug
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben wurde.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstanzi-
iert und unlogisch, mithin unglaubhaft. Die beiden eingereichten Beweis-
mittel zog das BFM als Fälschungen ein.
Die Verfügung vom 11. März 2010 erwuchs in der Folge unangefochten in
Rechtskraft.
E-7/2012
Seite 3
II.
C.
Aufgrund der Verbesserung der Sicherheitslage in Sri Lanka gewährte
das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2011 das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me.
D.
In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011 liess der Beschwerdefüh-
rer einerseits auf die Verfolgungshandlungen, insbesondere die fünfmo-
natige Inhaftierung verweisen, die er im Heimatland erlitten habe. Ande-
rerseits führte er aus, seine Mutter sei Anfang (…) 2011 von einer Gruppe
von Militärangehörigen nach seinem Aufenthalt befragt worden; zum Be-
leg wurde die Kopie eines Schreibens des Internationalen Komitees vom
Roten Kreuz (IKRK) vom (…) 2011 zu den Akten gereicht.
E.
Am 28. November 2011 – eröffnet am 30. November 2011 – verfügte das
BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit dem Rechts-
mittel wurden unter anderem eine Kopie der vom BFM als Fälschung ein-
gezogenen Haftbestätigung vom 20. August 2009, Originale der Bestäti-
gungen des IKRK vom (…) 2011 und eines (undatierten) Individual
Complaint Forms to UN Special Procedures sowie Belege im Zusammen-
hang mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Weiter-
bildung in der Schweiz zu den Akten gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer dazu auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu leisten; dieser wurde in der Folge fristgerecht überwiesen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
E-7/2012
Seite 4
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. März 2012 an seinen
Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
E-7/2012
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen ei-
ner angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den
nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es
der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
3.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.
11.148).
3.3 Das BFM verweist zur Begründung seiner Aufhebungsverfügung vom
28. November 2011 auf die Unglaubhaftigkeit der ursprünglich geltend
gemachten Asylgründe und führt aus, der Beschwerdeführer stamme aus
der Region Jaffna, bezüglich welcher der Vollzug von Wegweisungen an-
gesichts der Beendigung der Kriegshandlungen in Sri Lanka nun wieder
als zumutbar zu qualifizieren sei. Er verfüge in der Heimat über ein famili-
äres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation und wer-
de auch angesichts seines Alters sowie der vergleichsweise kurzen Lan-
desabwesenheit in der Lage sein, sich in Sri Lanka zu reintegrieren.
3.4 In seinem Rechtsmittel vom 30. Dezember 2011 macht der Be-
schwerdeführer geltend, er habe im Heimatland bereits massive Verfol-
gung erlitten und sei mit Sicherheit als Mitarbeiter respektive Sympathi-
sant der LTTE registriert. Er müsse deshalb bei einer Rückkehr mit erneu-
ter Inhaftierung und weiterer Misshandlung rechnen; dies zeige sich auch
daran, dass die Mutter kürzlich von Soldaten nach seinem Aufenthaltsort
befragt worden sei.
E-7/2012
Seite 6
3.5 In der Vernehmlassung verwies die Vorinstanz erneut auf die Un-
glaubhaftigkeit der ursprünglichen Asylgründe. Der Beschwerdeführer
verfüge offensichtlich nicht über ein Profil, das ihn aus Sicht der sri-
lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt als verdächtig erscheinen
lassen könnte. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar,
dass die Mutter genau zum Zeitpunkt der geplanten Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme wegen ihres Sohns von Soldaten belästigt worden
sein soll.
3.6 In der Replik wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner vermuteten Nähe zu den LTTE registriert sein müsse und
deshalb bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre.
4.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in eine Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausrei-
se in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Aufhebungsverfahren
auf seine ursprünglich geltend gemachten Asylgründe verweist, ist Fol-
gendes festzuhalten: Das Vorbringen einer flüchtlingsrechtlichen Gefähr-
dung des Beschwerdeführers wurde vom BFM im Asylverfahren geprüft.
In der Verfügung vom 11. März 2010 wurde ausführlich dargelegt, dass
und weshalb die Asylgründe unglaubhaft sind. Gleichzeitig wurden zwei
E-7/2012
Seite 7
vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel als Fälschungen einge-
zogen. Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, diese (asylrechtliche)
Verfügung anzufechten. Soweit er im vorliegenden Verfahren nun wieder
auf seine angebliche Vorverfolgung verweist – und diese gar mit der Ko-
pie eines vom BFM eingezogenen Beweismittels zu belegen versucht –,
ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.
4.3 Was die angebliche Vorsprache von Soldaten bei der Mutter im (…)
2011 betrifft, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
unglaubhaften Vorverfolgung und der auffälligen zeitlichen Parallelität
zum Aufhebungsverfahren der Ansicht der Vorinstanz an. Die Tatsache,
dass bereits zwei vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel
rechtskräftig als Fälschungen eingezogen worden sind, legt zudem er-
hebliche Zweifel an der Authentizität der nun ins Recht gelegten Doku-
mente nahe. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass diese
nicht die Vorsprache der Soldaten bescheinigen (vgl. Beschwerde S. 5),
sondern die Tatsache, dass die Mutter eine solche dem IKRK gemeldet
habe. Beim original unterzeichneten, undatierten "Schreiben United Nati-
ons" (vgl. Beschwerde S. 5) handelt es sich offenbar um das eigentliche
Meldungsformular, womit letztlich nicht einmal feststeht, ob und bei wem
dieses eingereicht worden ist.
Selbst wenn die Behelligung der Mutter stattgefunden hätte, könnte sie im
Übrigen nach dem oben Gesagten nicht im Zusammenhang mit der als
unglaubhaft festgestellten Vorverfolgung stehen.
4.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwen-
dung finden.
4.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder der FoK verbotene
Strafe oder Behandlung droht, ist zunächst auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zu verweisen, wonach der
Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht
generell unzulässig ist (vgl. insbesondere BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
4.5.1 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht auch das
E-7/2012
Seite 8
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamili-
sche Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Ver-
bindungen zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Ent-
gegen der Auffassung, die der Beschwerdeführer in seiner Replik zu ver-
treten scheint, werden keineswegs generell die aus dem Norden und Os-
ten Sri Lankas stammenden tamilischen Asylsuchenden als LTTE-
Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob ih-
nen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stel-
lung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität die-
ser Beziehung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
4.5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm drohen-
den Nachteile vermögen nach dem oben Gesagten nicht zu überzeugen.
Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.1 mit weiteren Hinweisen). Solche Anhaltspunkte – oder ein kon-
kretes Gefährdungsprofil – sind den Akten nicht zu entnehmen.
4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.1 In der Nordprovinz Sri Lankas – mit Ausnahme des so genannten
Vanni-Gebiets – herrscht heute gemäss Feststellung des Bundesverwal-
tungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvoll-
zug ist daher nicht mehr generell unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern
aus Jaffna, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und sei-
ne Angehörigen leben.
E-7/2012
Seite 9
5.3 Mit Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien kann ebenfalls
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat darge-
legt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfä-
higes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es darf davon ausgegangen
werden, dass er auch bei seiner Rückkehr mit dem Beistand seiner An-
gehörigen rechnen kann. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Ver-
pflichtungen und verfügt über eine gute Schulbildung sowie über Berufs-
erfahrungen in der Schweiz. Hinzu kommt die relativ kurze Dauer der
Landesabwesenheit von rund zweieinhalb Jahren, die den erfolgreichen
Wiederaufbau einer Existenzgrundlage kaum negativ zu beeinflussen
vermag. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu än-
dern, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz offenbar – insbe-
sondere in beruflicher Hinsicht – gut integriert hat (vgl. Beschwerde S. 8
sowie namentlich die mit dem Rechtsmittel eingereichten Arbeitszeugnis-
se und Bestätigungen des Besuchs von Deutschkursen). Der Beschwer-
deführer macht nicht geltend, dass massgebende medizinische Umstän-
de einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstünden.
5.4 Nach Würdigung aller massgebenden Umstände ist der Vollzug der
Wegweisung heute als zumutbar zu qualifizieren.
6.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufgehoben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
E-7/2012
Seite 10
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. auch
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu
verrechnen und damit bereits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: