B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7201/2013
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsbürger und ethnische
Roma; sie lebten zuletzt in C._______. Gemäss eigenen Angaben ver-
liessen sie Kosovo am 27. Dezember 2010 mit ihrem damals noch (…)
Sohn (vgl. E-7199/2013) und einer ihrer Töchter, gelangten am 28. De-
zember 2010 in die Schweiz und stellten gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 5. Januar 2011 wur-
den sie zur Person befragt und am 27. Januar 2011 zu ihren Asylgründen
angehört.
Im Rahmen seiner Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, er
besitze keine eigene Unterkunft. Er habe Konservendosen gesammelt
und diese verkauft. Inzwischen sei er jedoch in die Jahre gekommen und
gesundheitlich angeschlagen. Er könne daher für den Lebensunterhalt
der Familie nicht mehr aufkommen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie würden kein eigenes Haus besit-
zen und keine Einkünfte haben. Gelegentlich habe sie Müll gesammelt;
wiederverwertbare Sachen hätten sie weiter verkauft. Sie hätten für den
Lebensunterhalt nicht mehr aufkommen können.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Februar 2011 fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des Bundesamtes beim Bundesver-
waltungsgericht an.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
E-1371/2011 vom 15. März 2011 gut, hob die Ziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sin-
ne der Erwägungen an das BFM zurück.
E.
Das BFM wandte sich in seinem Schreiben vom 25. Juni 2013 an die
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Schweizerische Botschaft in E._______ (nachstehend: die Botschaft) und
ersuchte darin um Abklärungen vor Ort.
F.
Die Botschaft beantwortete die Fragen des Bundesamtes mit Schreiben
vom 12. Juli 2013. Den Beschwerdeführenden wurde hierzu in der Folge
das rechtliche Gehör gewährt; dieses nahmen sie mit ihrer Stellungnah-
me vom 23. Oktober 2013 wahr.
G.
Mit am 22. November 2013 eröffneter Verfügung vom 20. November 2013
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2013 fochten die
Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragten in materieller Hinsicht deren Aufhebung,
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Einforderung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet.
J.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 – den Beschwerdeführenden
am 28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht – hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
2.2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.3 Wie mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 festgestellt wurde,
beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts der
gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Frage, ob die Wegwei-
sung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei.
3.
3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die
Beschwerdeführenden über ein weit gefasstes, tragfähiges Beziehungs-
netz innerhalb und ausserhalb von Kosovo verfügten, welches ihnen auch
wirtschaftliche Sicherheit zu bieten vermöge. Zudem sei die Familie im
Besitz von zwei Grundstückparzellen in C._______ und in E._______. Zu
den Abklärungsergebnissen der Botschaft hätten sie im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles vorbringen kön-
nen.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde diesen Ausführungen entgegen-
gehalten, der Abklärungsbericht der Botschaft vom 13. Juli 2013 zeige ein
heruntergekommenes Haus, in welchem die Beschwerdeführenden mit
ihren Familienangehörigen gewohnt hätten. Es hätten dort auch ein Bru-
der und (…) oder (…) Kinder gelebt; es handle sich dementsprechend um
eine unzumutbare Bleibe für die Beschwerdeführenden. Das BFM erwäh-
ne keine einzige mit ihnen verwandte Person, welche über Geld verfügen
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würde, mit welchem sie unterstützt werden könnten. Das Vorhandensein
eines bestehenden tragfähigen Beziehungsnetzes werde nur behauptet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2).
4.3
4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Das ist jedoch vorliegend
nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.4.2 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde, gesprochen werden. Wie in der vorinstanzlichen
Verfügung zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Ko-
sovo in den vergangenen Jahren verbessert. Die Verbesserungen im in-
terethnischen Zusammenleben haben vor allem für albanischstämmige
Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen; die Wahrscheinlichkeit
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einer konkreten Gefährdung allein aufgrund ihrer Ethnie kann – mit Aus-
nahme einiger Dörfer und Gemeinden – ausgeschlossen werden.
4.4.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar,
welches vor der Ausreise in C._______ gewohnt hat. Der Beschwerde-
führer hat anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Januar 2011 an-
gegeben, er sei beruflich zuletzt teilweise als (…) tätig gewesen; ansons-
ten habe er Konservendosen gesammelt. Er verfüge in Kosovo noch über
(…) verheiratete Töchter, (…) Brüder und (…) Schwester; mit einem sei-
ner Brüder habe er zuletzt zusammengelebt. Er besitze (…) Land, habe
aber nicht die finanziellen Mittel, um es zu bebauen. Die Beschwerdefüh-
rerin gab zu Protokoll, sie sei (…) gewesen; die Familie könne für den
Lebensunterhalt nicht aufkommen. Hinsichtlich ihres verwandtschaftli-
chen Beziehungsnetzes sagte sie aus, sie habe in ihrem Heimatstaat ab-
gesehen von den (…) obgenannten Töchtern noch (…) Schwestern und
(…) Brüder, zu denen sie jedoch keinen Kontakt mehr pflege.
4.4.4 Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können
namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Be-
handlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei min-
derjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter,
Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz oder düstere Aussichten für das
wirtschaftliche Überleben zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung
führen. Die Beschwerdeführenden sind offensichtlich ausschliesslich aus
wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen. Sie haben angege-
ben, sehr arm zu sein und keine Perspektive zu haben. Dies ist zwar auf-
grund der Akten nachvollziehbar. Das Gericht geht jedoch davon aus,
dass es ihnen trotz der schwierigen Bedingungen in ihrem Heimatland
(unter denen allerdings weite Bevölkerungskreise zu leiden haben) zu-
mutbar ist, dorthin zurückzukehren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Familie die letzten (…) Jahre unter den nämlichen Bedingungen
dort gelebt hat und sich die Verwandten offenbar gegenseitig unterstützt
haben (vgl. Akten BFM A12/9 S.4). Die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme sind nicht derart, dass sie dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen könnten.
4.5 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in ge-
nereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
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4.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist je-
doch praxisgemäss von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzuse-
hen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an das
F._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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