Abtei lung V
E-720/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
R._______, geboren (...), Türkei,
wohnhaft in Moskau, Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
12. Dezember 2007 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-720/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hat am 29. Juni 2007 bei der Schweizerischen
Botschaft in Moskau ein Asyl- und Einreisegesuch gestellt. Bei dieser
Gelegenheit wurde er mündlich zu seinen Gesuchsgründen befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in den
Jahren 1992 und 1993 in der Türkei dreimal verhaftet worden, weil er
angeblich Mitglied einer inoffiziellen Studentenbewegung gewesen sei.
Das dritte Mal sei er wegen Terrorismusverdachts während 15 Tagen
festgenommen und dabei auch mit Folter konfrontiert worden. Danach
sei es zu telefonischen Drohungen und Hausdurchsuchungen gekom-
men. 1996 sei sein Vater verhaftet und beschuldigt worden, seinen
Sohn in ein Terroristenlager in den Iran geschickt zu haben. Im Jahre
2000 sei er nach Erbil im Nordirak ausgereist und habe da als Journa-
list gearbeitet. Was seither bei seiner Familie in der Türkei passiert sei,
wisse er nicht. Nach der Verhaftung seines Vaters seien jedoch mehre-
re Anzeigen gegen ihn selber ergangen; er wisse nicht, ob diese
fallengelassen worden seien. Im März 2006 sei er dann mit einem
falschen Pass via Ankara nach Moskau geflogen. Es gebe da viele
Türken, die auf dem Markt arbeiteten. Er könne jedoch nicht lange ar-
beiten wegen seines kranken Beins. Aber er habe schon eine Reporta-
ge schreiben und veröffentlichen können. Er möchte in die Schweiz,
weil sie das einzige Land sei, das Asylgesuche aus dem Ausland ent-
gegennehme. Aus Russland wolle er weg, da er aufgrund seines fal-
schen Passes eine Deportation befürchte.
Der Beschwerdeführer gab mehrere Dokumente zu den Akten: ein
schriftliches Asylgesuch in Russisch; seine Artikel aus deutschen, tür-
kischen und holländischen Zeitungen; Auszüge aus dem Strafverfah-
ren gegen seinen Vater; einen Mitgliederausweis des kurdischen PEN-
Zentrums; eine Bestätigung einer Agentur; Kopien des gefälschten
Passes; einen Studentenausweis.
Die Unterlagen wurden am 2. Juli 2007 ans BFM übermittelt.
B.
Auf Anfrage des BFM hin bestätigte die Schweizer Botschaft in Ankara
mit Schreiben vom 8. Oktober 2007, Abklärungen hätten ergeben,
dass gegen den Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur PKK in
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Abwesenheit ein Verfahren eröffnet worden sei. Seither existiere ein
Haftbefehl und ein Passverbot gegen den Beschwerdeführer. Sein Va-
ter sei im Jahre 1999 vom Vorwurf der Beihilfenschaft zur PKK freige-
sprochen worden.
C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 verweigerte das BFM die
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am
30. Januar 2008 mittels eines Übersetzers in der Schweizer Botschaft
in Moskau eröffnet. Auf die Entscheidbegründung wird in den
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Bei derselben Gelegenheit erhob der Beschwerdeführer am 30. Januar
2008 Beschwerde gegen den negativen Entscheid. Die Beschwerde
wurde via BFM dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt, wo sie am
5. Februar 2008 einging. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
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res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass
aufgrund der Abklärungen in Ankara prima facie davon auszugehen
sei, dass der Beschwerdeführer schutzbedürftig sei. Er sei jedoch
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Moskau hätten ergeben, dass in der Russi-
schen Föderation beispielsweise über das UNHCR die Möglichkeit der
Einreichung eines Asylgesuch bestehe. Nach Kenntnis des BFM wür-
den sämtliche Fälle, die vom UNHCR den zuständigen Migrationsbe-
hörden der Russischen Föderation weitergeleitet würden, auch ange-
nommen – unabhängig von der Nationalität der betroffenen Person.
Nach Einreichung des Asylgesuchs erhalte die gesuchstellende Per-
son ein offizielles Dokument, das ihren Aufenthalt im Land legalisiere.
Dieses Dokument habe eine Gültigkeit von drei Monaten und könne
verlängert werden. Sobald eine asylsuchende Person im Besitz dieses
Papiers sei, habe sie den offiziellen Status eines Asylsuchenden und
sei somit sicher vor einer ungerechtfertigten Abschiebung in den Hei-
matstaat.
Der Beschwerdeführer lebe seit März 2006 in Moskau, wo er als Jour-
nalist tätig sei. Es sei ihm möglich und zumutbar, in der Russischen
Föderation ein Asylgesuch einzureichen und dort den nötigen Schutz
zu finden. Er habe keine Gründe dargelegt, dass ihm dies nicht mög-
lich sei, beziehungsweise dass die russischen Behörden ein Asylge-
such von ihm nicht entgegengenommen oder bereits abgelehnt hätten.
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, als
Journalist sehe er in Russland keine Rechte des freien Wortes und der
freien Presse. Als ausländischer Journalist sei es noch schwieriger,
seine Arbeit und Meinung frei auszudrücken. Ausserdem macht der
Beschwerdeführer geltend, in Russland herrsche eine negative Mei-
nung über Personen orientalischer oder asiatischer Herkunft. Häufig
komme es zu Übergriffen, vielfach mit Todesfolge. Diese Vorfälle wür-
den von den Behörden nicht ernsthaft geahndet.
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In Bezug auf das russische Asylverfahren wandte er ein, dieses neh-
me sehr viel Zeit in Anspruch, denn die russischen Behörden seien
nicht nur korrupt, sondern auch überbürokratisiert. Schliesslich hätten
die russischen Behörden nicht einem einzigen türkischen Bürger den
Asylstatus gewährt.
Er erachte Russland nicht als sicheres und demokratisches Land. Als
Mensch mit demokratischen Überzeugungen sehe er Garantien für
seinen persönlichen Schutz nur in der Schweiz realisiert. Gegenwärtig
habe er nur ein provisorisches Visum mit kurzer Frist.
6.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Asyl und Einreise des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Begründung der
Vorinstanz erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar; die Be-
schwerde vermag sie in keiner Art und Weise in Zweifel zu ziehen.
Aus den Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen ist keine einrei-
serelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Russland im Sinne
von Art. 3 AsylG ersichtlich. In der Tat kann es in Russland zu frem-
denfeindlichen Übergriffen kommen, diese vermögen jedoch eine Ein-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht zu rechtfertigen. So
hat er auch keine konkreten gegen ihn gerichtete Vorfälle geltend ge-
macht. Dasselbe gilt in Bezug auf die Pressefreiheit in Russland. Auch
diesbezüglich hat der Beschwerdeführe keine individuellen Vorkomm-
nisse geltend gemacht, sondern vielmehr angegeben, er habe schon
eine Reportage fertigstellen und publizieren können.
Die Abklärungen der Vorinstanz in Bezug auf das russische Asylver-
fahren stammen aus vertrauenswürdiger Quelle. Gestützt darauf ist es
dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich direkt an die russischen Asyl-
oder Migrationsbehörden zu wenden oder die Hilfe des UNHCR in An-
spruch zu nehmen. Der Einwand, das russische Verfahren sei schwer-
fällig und langwierig, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Überdies hat der Beschwerdeführer nach der Asylgesuchseinreichung
aufgrund seines Status als Asylsuchender – gemäss den Abklärungen
der Vorinstanz – keine Abschiebung in die Türkei zu befürchten.
Schliesslich liegen auch keine besonderen Beziehungen des Be-
schwerdeführers zur Schweiz vor, die eine Asylgewährung oder Ein-
reisbewilligung rechtfertigen würden.
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Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerde-
führers abgelehnt und seine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend recht-
fertigt es sich jedoch, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (zuzustellen durch Vermittlung der Schwei-
zer Botschaft in Moskau)
- die Schweizer Botschaft in Moskau (mit der Bitte, dem Beschwerde-
führer das vorliegende Urteil zu eröffnen und die Eröffnungsbestäti-
gung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren; per EDA-Ku-
rier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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