Abtei lung V
E-720/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-720/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am
(...) verlassen haben und über Polen und Österreich am (...) in die
Schweiz gelangt sind, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung im E._______ vom
29. Oktober 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten,
der Beschwerdeführer habe von Seiten des Vaters eine offene
"Blutrache-Rechnung", er hasse die Regierung und werde vom
Sicherheitsdienst und von den Leuten (Präsident) Kadirovs verfolgt, er
müsste in Tschetschenien für die Regierung arbeiten, sonst würde er
umgebracht,
dass die Beschwerdeführerin praktisch immer bei ihren Eltern gewohnt
habe, weil maskierte Leute sie des Nachts bei (...) überfallen und ihr
mit dem Tod gedroht hätten für den Fall, dass sich ihr Ehemann nicht
bei ihnen melde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefra-
gung vom 29. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis von
Fingerabdruckabgleichen in der Fingerabdruck-Datenbank EURODAC
und zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen oder Österreich ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er werde in Polen von seinen
tschetschenischen Verfolgern bedroht, nach Österreich wolle er auch
nicht, weil man ihn dort nach Polen zurückschicken würde,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätten Österreich
aus Angst verlassen, nach Polen zurückgeschickt zu werden, wo ihr
Ehemann Feinde habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 - dem damaligen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 1. Februar 2010 unter
Edition der entscheidwesentlichen Akten eröffnet - in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerde-
führenden zusammen mit ihren Kindern nach Polen wegwies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden und ihre Kinder
gleichzeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, und festhielt,
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerde-
führenden seien am (...) in Polen daktyloskopiert worden und hätten
dort um Asyl nachgesucht,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]), Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und dieses Land am 25. November 2009 einer Übernahme
der Beschwerdeführenden zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Polen nichts
an der Zuständigkeit Polens für die Behandlung ihrer Asylgesuche zu
ändern vermöchten,
dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig, zumutbar
und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Feb-
ruar 2010 (per Telefax und per Post) in materieller Hinsicht sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung der Asyl-
gesuche und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege beantragen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem eine ärztliche
Bestätigung eines österreichischen Arztes (...) vom (...) betreffend den
Beschwerdeführer und eine Mittellosigkeitsbestätigung des (...) vom
(...) einreichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den
Dublin-Verfahren typischerweise bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden
am (...) von den polnischen Behörden anlässlich der Einreichung ihrer
Asylgesuche in diesem Vertragsstaat daktyloskopisch erfasst wurden,
dass bei dieser Sachlage Polen für die Prüfung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsver-
traglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsab-
kommen, in der VO Dublin und in der DVO Dublin),
dass die polnischen Behörden am (...) in Beantwortung einer
entsprechenden Anfrage des BFM vom (...) einer Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e VO Dublin zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Polen) ausreisen können, welcher für die Prüfung des
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Polen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Polen sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass Polen mit der Aufnahme in die EU den Acquis der EU im Bereich
Menschenrechte übernommen hat,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass die eingereichte Bestätigung eines österreichischen Arztes vom
(...), welche dem Beschwerdeführer (...) attestiert, an dieser
Beurteilung nichts zu änderen vermag, weil eine ausreichende
medizinische Versorgung auch in Polen gewährleistet ist,
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dass auch das nicht weiter substanziierte Vorbringen der Be-
schwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung und in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer werde von seinen tschetschenischen
Verfolgern in Polen bedroht, einer Wegweisung in diesen Vertragsstaat
nicht entgegensteht, zumal - die Authentizität der diesbezüglichen
Aussagen vorausgesetzt - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die
polnischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der Lage, ihnen
den erforderlichen Schutz zu gewähren,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrecht oder gegebenfalls - falls sich Famili-
enmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und al-
lenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der soge-
nannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich angesichts dieser Sachlage und mangels Relevanz für den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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