B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7202/2016
Ur t e i l vom 4 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
E-7202/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2014 und der Anhörung
vom 15. Juli 2016 führte er im Wesentlichen aus, er habe von der Geburt
bis zu seiner Ausreise in B._______, Zoba C._______, gelebt. Die Schule
habe er bis zur zehnten Klasse besucht. Er sei Mitglied der Schulfussball-
mannschaft der Stadt D._______ gewesen. Damit er bei den Minderjähri-
gen habe mitspielen können, sei nach der sechsten Klasse auf seinem
Schülerausweis sein Geburtsjahr von 1993 auf 1995 abgeändert worden.
Das zehnte Schuljahr habe er nicht bestanden, weshalb er im Juni 2013
von der Schule ausgeschlossen worden sei. Bereits während der Schulzeit
habe er in D._______ im Stadtteil E._______ in der Metallverarbeitungs-
werkstatt des Cousins seines Vaters gearbeitet. Im Rahmen einer Razzia
sei er ungefähr am 3. Januar 2014 von Soldaten festgenommen und zur
Polizeistation von D._______ gebracht worden. Da er an einer Erkrankung
der Haut gelitten habe, sei er während der Haft im Krankenhaus untersucht
und medikamentös behandelt worden. Gleichentags habe er wieder in die
Haft zurückgehen müssen. Aufgrund der Behinderung seines Vaters und
seiner eigenen Erkrankung sei es seinem Vater gelungen, dass er nach
zwei Wochen aus der Haft entlassen worden sei. Nach zweitägigem Auf-
enthalt zu Hause habe er wegen seiner Hauterkrankung sieben Tage im
Kurort F._______ Waschungen erhalten. Als er wieder zu Hause gewesen
sei, hätten die Behörden nach ihm gesucht, weshalb er sich meist versteckt
habe. Im März 2014 sei er mit zwei Bekannten zu Fuss illegal aus Eritrea
ausgereist, weil er Angst gehabt habe, dass er in den Militärdienst einge-
zogen werde, und Probleme mit der Familie seiner Freundin gehabt habe.
Der Beschwerdeführer reichte die eritreischen Identitätskarten seiner El-
tern in Kopie, seinen Taufschein in Kopie sowie seinen Schülerausweis im
Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (eröffnet am 24. Oktober 2016) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei die
Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Schreiben vom 24. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur
Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Am 13. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
G.
Mit Replik vom 23. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur Vernehmlassung.
Der Beschwerdeführer reichte eine Übersetzung seines Taufscheins im
Original, eine Bestätigung des UNHCR im Original sowie eine Kostennote
ein.
H.
Mit Schreiben vom 5. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme und Anfrage zum Verfahrensstand sowie eine Kostennote ein.
E-7202/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewertung der Glaubhaft-
machung und der Asylrelevanz halte einer eingehenden Prüfung nicht
stand. Die Praxisänderung der Vorinstanz betreffend die illegale Ausreise
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Seite 5
aus Eritrea sei unzulässig. Es würden keine neuen Herkunftsländerinfor-
mationen vorliegen und die Vorinstanz sei an die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts gebunden, wonach die illegale Ausreise einen
subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei un-
zulässig, da bei einer Rückkehr nach Eritrea eine reale Gefahr der Folte-
rung und der unmenschlichen Behandlung bestehe und ihm ebenfalls Skla-
verei und Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stelle. Zudem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.
4.2 Insgesamt geht die Vorinstanz nur von der Glaubhaftigkeit der eritrei-
schen Herkunft des Beschwerdeführers aus. Die Vorinstanz stützt ihre Ar-
gumentation, weshalb sie den Schulabbruch als unglaubhaft erachtet, auf
Ungereimtheiten betreffend das Alter des Beschwerdeführers. Der Be-
schwerdeführer gab an, zwecks Unterstützung der Minderjährigen der
Schulfussballmannschaft auf dem Schülerausweis jünger gemacht worden
zu sein; sein Jahrgang sei von 1993 auf 1995 abgeändert worden
(act. A3/12 4.04, act. A19/30 F66). Selbst wenn vom Geburtsjahr 1995
ausgegangen wird, war der Beschwerdeführer im Sommer 2013 bereits
18 Jahre alt und somit volljährig. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters
und der Tatsache, dass er bereits die neunte Klasse wiederholt hat, er-
scheint es durchaus plausibel, dass ihm die Wiederholung der zehnten
Klasse verwehrt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der
Beschwerdeführer aus den Aussagen zu seinem Geburtsdatum hätte zie-
hen sollen. Seine detaillierten Schilderungen zur Arbeit bei der Metallver-
arbeitung erscheinen ebenfalls glaubhaft. Ferner teilt das Bundesverwal-
tungsgericht auch die Einschätzung der Vorinstanz nicht, dass die Anga-
ben zur Haft unglaubhaft seien. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen,
dass seine Aussagen zum während der Haft stattgefundenen Spitalaufent-
halt eine Diskrepanz erkennen lassen. Anlässlich der Befragung zur Per-
son gibt er an, wegen seiner Hauterkrankung habe man ihn während der
Haft im Spital untersucht und medikamentös behandelt. Danach habe er
gleichentags wieder in die Haft zurückkehren müssen (act. A3/12 7.02).
Anlässlich der Anhörung hatte er auf die Frage, ob er die Hafträumlichkei-
ten nebst des angeblich täglichen Freigangs um 17 Uhr habe verlassen
dürfen, ausgesagt: „Nein, man darf nur einmal nach draussen. Wenn man
drin ist, dann kommt man nicht mehr nach draussen“ (act. A19/30 F170).
Der Spitalaufenthalt wurde nicht erwähnt. Ein Verständnisfehler ist jedoch
nicht gänzlich auszuschliessen. Auf spätere Nachfrage erklärte er, er habe
die Frage so verstanden, ob er nach draussen gebracht worden sei, um
frische Luft zu schnappen. Dass er während der Haft im Krankenhaus ge-
wesen und medikamentös behandelt worden sei, habe er ja bereits erklärt
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(act. A19/30 F272 f.). Seine Schilderungen zur Haft enthalten Realkenn-
zeichen und überzeugen durch detaillierte Angaben, etwa zur Anzahl der
Zellen, der Grösse seiner Zelle und zum darin befindlichen Fenster sowie
zur Art der inhaftierten Personen. Diese ausführlichen Angaben sprechen
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Die Vor-
instanz betrachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Namen
des Kurortes als widersprüchlich. Anlässlich der Befragung zur Person gibt
er an, der Kurort heisse G._______ (act. A3/12 7.02) und anlässlich der
Anhörung erklärt er, die Kur habe in einer Kirche namens F._______ statt-
gefunden (act. A19/30 F174). Seine Erklärung in der Beschwerde, die An-
gaben seien nicht widersprüchlich sondern ungenau, er habe den Namen
jeweils unvollständig angegeben, da der Ort H._______ heisse, erscheint
plausibel. In der Befragung zur Person und der Anhörung sind seine Anga-
ben, ob er nach der Kur wieder hätte zum Polizeiposten zurückkehren müs-
sen, nicht widersprüchlich. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer
erstmals vor, er sei nur für die Kurbehandlung freigelassen worden und
hätte danach wieder zum Polizeiposten zurückkehren müssen. Dies steht
diametral im Widerspruch zu seinen Aussagen. So gibt er anlässlich der
Befragung zur Person an, er sei von der Polizei nach der zweiwöchigen
Haft ganz freigelassen worden und nennt zudem den möglichen Grund
hierfür; weil sein Schülerausweis noch nicht ganz abgelaufen gewesen sei
(act. A3/12 7.02). In der Anhörung erklärt er hingegen, er sei aufgrund sei-
ner Erkrankung freigelassen worden (act. A19/30 F170). Von einer vo-
rübergehenden oder einer bedingten Entlassung erwähnte er beide Male
nichts. Folglich ist davon auszugehen, dass er nicht aus der Haft geflüchtet,
sondern offiziell aus der Haft entlassen worden ist. Soweit der Beschwer-
deführer angibt, er sei von der Familie der Freundin verfolgt worden, han-
delt es sich um einen familieninternen Konflikt und nicht um eine asylrele-
vante staatliche Verfolgungsmassnahme.
Es ist somit festzuhalten, dass der Schulabbruch und die Haft als glaubhaft
zu erachten sind und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
aus der Haft offiziell entlassen wurde. Eine zweiwöchige Haft, während
welcher der Beschwerdeführer weder befragt noch geschlagen wurde,
stellt jedoch mangels Intensität keinen asylrelevanten ernsthaften Nachteil
im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Angaben, dass er nach der Kur von den
Behörden gesucht worden sei, sind sehr unkonkret und lassen auf eine
allgemeine Angst vor Razzien beziehungsweise vor dem Militärdienst
schliessen (act. A19/30 F186, 188, 207, 209). Eine blosse, nicht weiter be-
gründete Furcht vor einer künftigen Verhaftung reicht nicht als Asylgrund.
E-7202/2016
Seite 7
Es bestehen folglich auch keine Anhaltspunkte für eine drohende künftige
asylrelevante Verfolgung.
4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen aus, er sei aus Eritrea
ausgereist, weil er Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezogen zu
werden. Er hat weder den Militärdienst verweigert noch ist er aus dem Mi-
litärdienst desertiert (vgl. 4.2). Zudem hat er nie eine konkrete Aufforderung
für den Militärdienst erhalten und aus der Haft wurde er offiziell freigelas-
sen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den
eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
E-7202/2016
Seite 8
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisän-
derung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne wei-
tere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand, die
vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als un-
begründet. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass er
von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird,
wurde er anlässlich der Razzia doch nur verhaftet, weil er seinen Schüler-
ausweis nicht auf sich trug (act. A19/30 F133). Auch die zweiwöchige Haft
stellt angesichts der kurzen Haftzeit und der offiziellen Entlassung ohne
weitere Konsequenzen für ihn keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt dar,
welcher ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnte, beziehungsweise zu einer Schärfung seines
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnte. Aus den Akten sind auch keine weiteren Anknüpfungspunkte
ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dar-
zutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
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Seite 9
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E-7202/2016
Seite 10
6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
6.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E-7202/2016
Seite 11
6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer zehnjährigen Schulbildung und eineinhalbjähriger Berufs-
erfahrung in der Metallverarbeitung. In seiner Heimat verfügt er über ein
familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner
Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und
konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei sei-
ner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
28. November 2016 wurden indes die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei-
ständin gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterlie-
gens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote
in der Höhe von Fr. 3‘395.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von
Fr. 250.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-
E-7202/2016
Seite 12
anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der amtlichen
Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 2'051.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7202/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'051.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: