B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7202/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan (…) ver-
liess und am 27. November 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP; Proto-
koll in den SEM-Akten […]) im B._______ vom 3. Dezember 2015 aus-
führte, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in C._______, wo er geboren sei, die Schule besucht und
bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachver-
halt aussagte, er sei physisch und psychisch gesund,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 18. Mai 2016
beim D._______ sein Asylgesuch zurückzog, woraufhin das SEM dieses
mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (recte wohl gemäss Ausgangsstempel:
17. Juni 2016) als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 um Wie-
deraufnahme des Asylverfahrens ersuchen und zur Begründung anführen
liess, die allgemeine Sicherheitslage in C._______ habe sich verschlech-
tert, sein (…) sei zudem (…) und ausserdem sei es seit seinem Rückzug
nicht gelungen, ihn nach Afghanistan zurückzubringen,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 das Asylverfahren
wieder aufnahm,
dass es mit Verfügung vom 24. März 2017 gestützt auf eine Mitteilung des
D._______ vom 13. Februar 2017 betreffend unbekannten Aufenthaltes
des Beschwerdeführers das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
dass das SEM am 6. April 2017 einem Übernahmeersuchen Deutschlands
gestützt auf die Dublin-Verordnung zustimmte und mit Zwischenverfügung
vom 15. September 2017 das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf-
nahm,
dass die für den 25. Oktober 2017 angesetzte Anhörung zu den Asylgrün-
den (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]) abgebrochen werden
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musste, weil der Beschwerdeführer verlangte, von einem (...) sprechenden
afghanischen Dolmetscher angehört zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der E._______ vom 25. Oktober
2017 um eine erneute Befragung zu den Asylgründen mit einem (...) spre-
chenden Dolmetscher ersuchen und zur Begründung anführen liess, er
habe den Dolmetscher bei der Anhörung sehr schlecht verstanden, dieser
habe (…) gesprochen, er selber spreche nur (...),
dass er mehrmals gesagt habe, er verstehe den Dolmetscher sehr
schlecht, weshalb er um eine neue Anhörung mit einem (...) sprechenden
Dolmetscher gebeten habe,
dass die Anhörung dann aber trotzdem durchgeführt worden sei, obwohl er
die Fragen jeweils nur zur Hälfte verstanden und seine Asylgründe nicht
habe darlegen können,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Novem-
ber 2017 mitteilte, bei der Anhörung sei, entgegen seinen Vorbringen, ein
(...) sprechender Dolmetscher anwesend gewesen, den er laut seinen Aus-
sagen gut verstanden habe, und auch der besagte Dolmetscher habe be-
stätigt, dass er das gesprochene (...) des Beschwerdeführers verstehe,
dass er sich nichtsdestotrotz geweigert habe, die Anhörung mit dem anwe-
senden Dolmetscher durchzuführen und auf sein Recht beharrt habe, ei-
nen afghanischen Dolmetscher zu bekommen,
dass er sich ausserdem in rassistischer Weise gegenüber dem Dolmet-
scher geäussert habe,
dass festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31)
grob verletzt habe, weshalb beabsichtigt werde, über sein Asylgesuch auf-
grund der Aktenlage zu entscheiden,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. November 2017 ein-
räumte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der E._______ vom 8. November
2017 (Eingang bei SEM am 20. November 2017) Stellung nehmen und an-
führen liess, einerseits sei es sicherlich ärgerlich, dass die Anhörung nicht
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habe durchgeführt werden können, aber andererseits müsse man beden-
ken, dass er beinahe (…) Jahre lang in einer Notunterkunft auf die Anhö-
rung gewartet habe und dann mit einem Dolmetscher konfrontiert worden
sei, den er nicht richtig verstanden habe,
dass es für ihn ein grosses Anliegen sei, von einem afghanischen Dolmet-
scher in (...) angehört zu werden,
dass dem Protokoll entnommen werden könne, dass er der Ansicht gewe-
sen sei, es handle sich um einen Dolmetscher aus dem Iran, was bei der
Anhörung zwar nicht geklärt worden sei, offensichtlich aber zutreffe,
dass auch nicht erörtert worden sei, weshalb er unbedingt von einem af-
ghanischen Staatsangehörigen und nicht von einem Iraner habe angehört
werden wollen,
dass sich der Beschwerdeführer bei der Beratungsstelle dahingehend ge-
äussert habe, dass er nichts gegen Iraner habe, auch wenn er die Zeit im
Iran nicht in guter Erinnerung habe,
dass er bei der Anhörung nicht nur darum gebeten habe, von einem afgha-
nischen Dolmetscher angehört zu werden, sondern immer wieder ausge-
sagt habe, den Dolmetscher nicht zu verstehen,
dass aus dem Kontext klar werde, dass er den Dolmetscher schon verstan-
den habe, aber für sein Empfinden zu wenig gut,
dass er den Vorwurf, sich gegenüber dem Dolmetscher rassistisch geäus-
sert zu haben, vehement bestreite, und darum ersuche, ihn unter Beizug
eines (...) sprechenden afghanischen Dolmetschers nochmals zu seinen
Asylgründen anzuhören,
dass ihm andernfalls nichts anderes übrig bliebe, als einen ablehnenden
Asylentscheid mittels Beschwerde anzufechten und eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend zu machen, weil er nicht gehörig befragt wor-
den sei,
dass das SEM mit am 4. Dezember 2017 eröffneter Verfügung vom 1. De-
zember 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass es unter Verweis auf die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen
Gehörs (Schreiben vom 8. November 2017) zur Begründung ausführte, der
Beschwerdeführer vertrete in seiner am 20. November 2017 beim SEM
eingegangenen Stellungnahme weiterhin den Standpunkt, den Dolmet-
scher nicht richtig verstanden zu haben, was jedoch nicht seinen protokol-
lierten Aussagen bei der Anhörung entspreche, die er mit seiner Unter-
schrift als korrekt bezeugt habe,
dass Asylsuchende gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet seien, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken und sich aus dem Anspruch auf recht-
liches Gehör ergebe, dass ihnen das Recht zur Äusserung und die Mög-
lichkeit zur Einflussnahme auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zustehe,
dass die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asyl-
gesuchs ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen der befra-
genden Person einerseits und der befragten Person andererseits, respek-
tive zwischen Letzterer und dem oder der allenfalls anwesenden Dolmet-
scher/in erfordere, weshalb asylsuchende Personen grundsätzlich einen
Anspruch darauf hätten, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten
Sprache vorbringen zu dürfen,
dass indessen in der Regel kein Anspruch auf einen Dolmetscher aus ei-
nem bestimmten Land bestehe,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seine Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG schuldhaft und grob verletzt habe, zumal er
die Abklärung des Falles erheblich erschwert und kein triftiger Grund vor-
gelegen habe, der sein Handeln bei der Bundesanhörung erklären könne,
dass der Vollständigkeit halber sein Verhalten in der Schweiz seit seiner
Ankunft zu erwähnen sei, wonach sein Asylgesuch bereits zweimal habe
abgeschrieben werden müssen, weil er zuerst sein Asylgesuch zurückge-
zogen habe und später unbekannten Aufenthaltes gewesen sei,
dass er aufgrund seines Verhaltens nicht habe glaubhaft machen können,
dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
bedürfe,
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dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwen-
dung gelange,
dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass
dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass das SEM unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug nach C._______ nur unter
besonders begünstigenden Umständen als zumutbar erachte,
dass der Beschwerdeführer in C._______ geboren sei und vor seiner Aus-
reise dort gelebt habe,
dass Wegweisungsvollzughindernisse zwar grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht indessen ihre Grenzen bei
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person finde,
dass es gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehör-
den sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu forschen, wenn die Betroffenen – wie vorliegend – ihrer
Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkä-
men,
dass somit keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan vorlägen, weshalb
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezem-
ber 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung
der Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Pflicht zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten sowie insbesondere eines Kostenvorschusses
sei ihm zu erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten,
dass er als Beilage eine Kopie der angefochtenen Verfügung einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 21. Dezem-
ber 2017 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte und verfügte, er
könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen
oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung
stehen, damit auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichten, weshalb
deren Gesuche formlos abzuschreiben sind (Art. 8 Abs. 3bis AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet,
dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken haben, wozu insbesondere auch gehört, bei der Anhörung anzuge-
ben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der asylsuchenden Person, die ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und
grob verletzt, das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 36 Abs. 1 bst. c
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AsylG), ohne dass eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt wer-
den muss (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht als grob zu bezeichnen ist,
wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehe-
nen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinweisen),
dass die Weigerung an einer Anhörung, Fragen eines ordnungsgemäss
bestellten und der Sprache der asylsuchenden Person mächtigen Dolmet-
schers zu beantworten, nach Lehre und Praxis zweifellos auch als Verhin-
derung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt (vgl. EMARK
2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei der die
betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein
Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise
zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a),
dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, der Be-
schwerdeführer habe dadurch, dass er sich bei der Anhörung ohne triftigen
Grund geweigert habe, die Fragen des (...) sprechenden Dolmetschers zu
beantworten, seine Mitwirkungspflicht in schuldhafter und grober Weise
verletzt,
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf die Durchführung einer
Anhörung nach Art. 29 AsylG verzichten durfte,
dass das SEM auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG
die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen hat und kei-
neswegs vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen ver-
zichten kann, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus
der FK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von ihren landes-
rechtlichen Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat,
dass zwar bei Asylentscheiden in Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine
Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen (wie vor-
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liegend aufgrund der groben Mitwirkungspflichtverletzung) verzichtet wer-
den kann, eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich
das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, jedoch
zwingend geboten ist,
dass die diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung, der
Beschwerdeführer habe aufgrund der schuldhaften und groben Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht nicht glaubhaft machen können, dass er des
Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe,
vollumfänglich zu stützen ist,
dass tatsächlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers, das erste
Asylgesuch zurückzuziehen und nach Wiederaufnahme des Verfahrens
unterzutauchen nicht darauf hindeutet, er suche ernsthaft um Schutz vor
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung,
dass die Entgegnung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe,
er habe sich geweigert, mit der Anhörung fortzufahren, weil er bei einem
iranischen Dolmetscher befürchtet habe, falsch verstanden zu werden, of-
fensichtlich nicht geeignet ist, die grobe und schuldhafte Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht zu rechtfertigen, zumal ihm diesbezüglich ausdrücklich
angeboten worden war, falls er bei einer Fortsetzung der Anhörung Zweifel
haben sollte, richtig verstanden zu werden, könne dieses Thema nochmals
zusammen angeschaut werden (A24/5 Frage 8),
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er sei bei der BzP weder zu
seinen Beziehungen im Heimatstaat noch summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt worden, was in ihm ein starkes Misstrauen gegenüber dem
SEM ausgelöst habe,
dass die Angst, bei der Anhörung wieder nicht ausführlich genug erzählen
zu können, auch nach seinem Entscheid, das Verfahren in der Schweiz
doch wieder aufzunehmen, weiterhin geblieben sei,
dass diese Ausführungen zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal der
Beschwerdeführer ja dem SEM gerade durch sein Verhalten verunmöglicht
hat, den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen,
dass sich die nicht weiter substanziierte Behauptung, es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er die ihm bei der Anhörung nicht gestellten
Fragen zu seinen Asylgründen nicht beantwortet hätte, vielmehr sei anzu-
nehmen, die Anhörung sei abgebrochen worden, weil befürchtet worden
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sei, er könnte den „erhobenen“ Sachverhalt aufgrund der anfänglich gel-
tend gemachten Verständigungsprobleme anfechten, als völlig haltlos er-
weist,
dass die Erklärung für sein pflichtwidriges Verhalten – er habe im Iran, wo
Afghanen äusserst schlecht behandelt würden, schlechte Erfahrungen ge-
macht – nichts zu seinen Gunsten bewirkt,
dass zum weiteren Vorbringen, er biete an, einen eigenen Dolmetscher für
die Anhörung zu organisieren, und er sei bei der Anhörung auf dieses
Recht gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG nicht aufmerksam gemacht worden,
festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Vorladung zum Anhö-
rungstermin ausdrücklich auf sein Recht aufmerksam gemacht worden ist,
sich von einem Dolmetscher seiner Wahl begleiten zu lassen (vgl. A20/2),
worauf er indessen verzichtet hat,
dass schliesslich auffällt, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwer-
destufe seine Asylgründe nicht ansatzweise nennt,
dass im Übrigen nicht zutrifft, dass der Befrager bei der Anhörung keine
einzige Frage zu seinen Asylgründen gestellt habe, wurde er doch nach
den Gründen gefragt, die gegen eine Rückkehr sprechen würden
(vgl. A24/5 Frage 14),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Vorinstanz bei der gegebenen Ausgangslage in Anwendung von
Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos hätte abschreiben kön-
nen, und dem Beschwerdeführer dadurch, dass das SEM sein Asylgesuch
trotzdem – soweit dies ohne Anhörung zu den Asylgründen überhaupt
möglich war – materiell geprüft hat, kein Nachteil erwachsen ist (vgl. auch
BVGE 2014/39 E. 7.2 S. 699),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass vorweg festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sich eine schwer-
wiegende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorwerfen lassen muss,
dass er im Übrigen auch diesbezüglich auf Beschwerdestufe versäumt –
abgesehen vom Hinweis auf (…) – Ergänzungen zum Sachverhalt zu ma-
chen,
dass er die daraus resultierenden Folgen – mangels Einreichens jeglicher
Ausweisdokumente und Mitwirkens bei der Feststellung des massgebli-
chen Sachverhaltes sind seine (im EVZ) gemachten Aussagen nicht weiter
überprüfbar – zu seinen Lasten hinnehmen muss,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der umschriebenen Sachlage in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzuhal-
ten ist, dass die grundsätzliche Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughin-
dernisse von Amtes wegen ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht findet,
dass im Übrigen die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers auf-
grund seiner groben sowie schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung und
mangels Einreichens von Dokumenten, die seine Herkunft belegen könn-
ten, nicht abschliessend festgestellt werden kann,
dass es gemäss gefestigter Rechtsprechung aber nicht Aufgabe der Asyl-
behörden sein kann, nach allfälligen hypothetischen Vollzugshindernissen
zu forschen, wenn die asylsuchende Person – wie vorliegend – ihrer Mit-
wirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
stünden dem Vollzug der Wegweisung in die tatsächliche Herkunftsregion
Afghanistans keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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Seite 14
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, weil die
Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfah-
renskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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