Abtei lung V
E-7203/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7203/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien im
September 2009 auf dem Seeweg verliess und von B._______ her
kommend am 11. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 20. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ summarisch befragt und am 5. November 2009 in
D._______ zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er sei
georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______,
dass er seit dem Jahr (...) Vertreter der Z._____ gewesen sei und an-
lässlich der Wahlen für die Stadtverwaltung von E._______ Streit mit
der Nationalen Partei (Regierungspartei) gehabt habe,
dass er seine Aktivitäten für die Z._____ nach der "Rosenrevolution"
im Jahr 2003 eingestellt habe,
dass er von der Reorganisation des (...) gehört habe, sich im Jahr (...)
beim (...) beworben und nach einer Probezeit die Arbeit bei der
Schiffsabfertigung im (...) von F._______ angetreten habe,
dass er und sein Kollege eines Abends im Mai (...) nach Arbeits-
schluss von der (...)polizei festgenommen und verhört worden seien,
dass ihnen fälschlicher Weise vorgeworfen worden sei, durch un-
korrekte (...) Amtsmissbrauch begangen zu haben,
dass die Vorgesetzen und die meisten Mitarbeiter des (...) Anhänger
der Regierungspartei gewesen seien und er vermute, seine Verhaftung
stehe mit seiner politischen Tätigkeit für die Z._____ in Zusammen-
hang,
dass er in das Gefängnis von G._______, später in dasjenige von
F._______ gebracht worden sei und sich während der Gerichtsver-
handlungen in Voruntersuchungshaft befunden habe,
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dass das Stadtgericht F._______ ihn zu (...) Jahren Haft verurteilt und
er gegen dieses Urteil Beschwerde beim Regionalgericht in
H._______ eingereicht habe,
dass der Vater des ebenfalls verhafteten Arbeitskollegen irgendwelche
Leute kontaktiert und mitgeteilt habe, man würde ihn (Beschwerde-
führer) gegen Bezahlung von 20 000 USD freilassen,
dass er auf seine Wohnung eine Hypothek aufgenommen und
5000 USD bezahlt habe, worauf er nach einem Jahr Haft freigelassen
worden sei,
dass er die ausstehende Geldsumme von 15 000 USD nicht habe be-
zahlen können und eigentlich beim Obergericht beziehungsweise
schlussendlich in Strassburg habe Beschwerde einreichen wollen,
dass er aber verfolgt ("Das waren bestimmt die (...).", Vorakten A1/9 S.
6) und aufgefordert worden sei, den ausstehenden Betrag zu be-
zahlen,
dass er zusammengeschlagen und im Herbst (...) sogar mit Steinen
beworfen worden sei,
dass er sich habe verstecken müssen, im Sommer (...) jedoch von
seinen Verfolgern entdeckt worden sei, die ihn mit Eisen beworfen
hätten, wobei er am Auge verletzt worden sei und sich einer Operation
habe unterziehen müssen,
dass man seiner Mutter telefonisch damit gedroht habe, man werde
sie und ihn umbringen, wenn er das ausstehende Geld nicht zahle und
beim Obergericht Beschwerde einreiche,
dass er die Behörden nicht um Schutz habe ersuchen können, weil ja
gerade diese ihn verfolgen würden, und er deshalb ausser Landes ge-
flohen sei,
dass er seine Identitätskarte, seinen Reisepass und seinen Führer-
schein vor Jahren verloren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
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schwerdeführers vom 11. Oktober 2009 nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz Aufforderung innert der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie eines
Führerscheins nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von
Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass angesichts der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aus-
sagen zu den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat, den
beim Beschwerdeführer gefundenen Unterlagen aus I._______ und
seinem Pass beziehungsweise seiner Identitätskarte davon auszu-
gehen sei, er versuche, den Ausreisezeitpunkt und den Reiseweg zu
verschleiern, um so eine Rückführung zu erschweren oder zu ver-
unmöglichen,
dass aus den Akten keine Hinweise hervorgehen würden, der Be-
schwerdeführer habe in Bezug auf den Nachweis seiner Identität An-
strengungen erkennen liessen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Probleme mit
der Regierungspartei, zu seiner Verhaftung, zum Stellenantritt ohne
Ausweisung mittels Identitätspapieren, zum erstinstanzlichen und zum
zweitinstanzlichen Urteil sowie zu deren Verbleib und zu seinem Ver-
halten nach Beginn der Drohungen sowie zu seinen Wohnorten ge-
macht habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom 18. und
19. November 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die voll-
umfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter
die Anordnung der vorläufige Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs da-
gegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlings-
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eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identi-
tätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie
Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der
Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein
Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz
fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitäts-
papiere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass - übereinstimmend mit der Vorinstanz - die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz ohne Identitäts-
papiere und die Behauptung, er habe seine Ausweise verloren, nie
neue beantragt und sich in Georgien seit Jahren nie ausweisen
müssen (A1/9 S. 3 ff. und A8/19 S. 13 f.), nicht geglaubt werden
können,
dass den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen und
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer halte den
schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identi-
tätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität be-
ziehungsweise von Aufenthalten in Europa und zur Erschwerung oder
Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vor,
dass auch die nachträgliche Einreichung vorhandener Reise- oder
Identitätspapiere nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides
zu führen vermag (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. S. 108 ff.)
dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs.
2 AsylG).,
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dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur allfälligen Asyl-
relevanz der geschilderten, unglaubhaften Vorbringen erübrigen und
lediglich festzuhalten ist, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers
selbst bei deren Zutreffen keine Asylrelevanz zukommen würde, da es
sich bei dem ihm angeblich vorgeworfenen Delikt des Amtsmiss-
brauchs durch falsche (...) um eine gemeinrechtliche Straftat handeln
würde,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
hindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) besteht und demnach der Antrag
des Beschwerdeführers, es seien vom Bundesverwaltungsgericht
weitere Abklärungen vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ab-
gewiesen wird,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
- der gesunde, alleinstehende Beschwerdeführer besitzt eine gute
schulische Ausbildung und verfügt im Heimatland über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz - einem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und
es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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