B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7204/2017
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Sebastian Laubscher,
Advokat, Baur Laubscher Tschopp Marbot Advokaten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefra-
gung) vom 23. Dezember 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbe-
fragung) vom 20. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er
sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie. Nach Abschluss seines
Studiums im Jahr (…) habe er sich für den Militärdienst gemeldet. Er sei
nach zweimonatiger Ausbildung in ein Verteillager eingeteilt worden. Dort
habe er im Rahmen seiner Tätigkeiten Unregelmässigkeiten und Korrup-
tion bei den An- und Auslieferungen festgestellt. Er habe ein Schreiben an
das Büro der höchsten geistlichen Führung des Landes in der Kaserne ge-
richtet, um hiervon zu berichten. Am nächsten Morgen habe ihn ein Kame-
rad angerufen und gefragt, was er gemacht habe, zumal ein Befehl ergan-
gen sei, dass er die Kaserne nicht mehr verlassen dürfe. Nachdem er das
Telefon aufgelegt habe, habe er gespürt, dass er gefährdet sei und geahnt,
womit der Befehl zu tun haben könnte. Deshalb habe er die Kaserne um-
gehend auf nicht offiziellem Weg verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Kopie eines handschriftlich verfassten und nicht übersetzten
Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, es sei der Entscheid des SEM vom 24. November 2017 vollumfäng-
lich aufzuheben und dementsprechend das Asylgesuch gutzuheissen.
Eventualiter sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventu-
aliter sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltli-
che Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu
gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
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(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen betreffend den Brief und die entsprechenden Sanktionen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Ferner seien den Akten und eingereichten Beweismitteln
keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifi-
zierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Schliesslich stelle eine allfällige
Strafe wegen Desertion für sich alleine grundsätzlich keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehöre zu den legitimen Rechten eines
Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchset-
zung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu
verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gelte in diesem Zusammen-
hang eine Strafe lediglich dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen habe, was indes
vorliegend ausgeschlossen werden könne.
4.2 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich
begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft
sind. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Sie
erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in
Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht auf-
zeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verlet-
zen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
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Die Fluchtgeschichte – Flucht aufgrund eines von einem Kollegen telefo-
nisch erfahrenen Ausgangsverbots – ist unglaubhaft. Dies insbesondere
vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von der Aussichtslosig-
keit seines Handelns sowie von den Konsequenzen gewusst und diese in
Kauf genommen haben will (SEM-Akten, A13, S. 5, 14, 16 und 19). Die
sofortige Flucht verwundert auch deshalb, weil er eine Anhörung erwartete,
in der er seine Verbesserungsvorbingen hätte verteidigen können, wären
sie ihm tatsächlich wichtig gewesen. Anders wäre nicht nachvollziehbar,
weshalb er seinen Namen auf das Schreiben gesetzt haben soll. Der
Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass es unglaubhaft ist, wenn der
Beschwerdeführer seine Briefaktion mit niemandem besprochen haben
will, zumal insbesondere sein Vater die Abläufe innerhalb des Militärs bes-
tens kennen sollte (SEM-Akten, A13, S. 13 f. ins. F99 ff. und S. 17 f.). So-
dann will der Beschwerdeführer – anders als üblich – nicht für eine Befra-
gung vorgesehen gewesen sein, was er indes nicht wissen kann, wenn er
sofort nach telefonischer Kenntnisnahme des Ausgangsverbots geflohen
sein soll (SEM-Akten, A13, S. 15). Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend
erkannt, dass es nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des
„Untertons“ des Vaters zu vermuten glaubt, es sei seit seiner Ausreise et-
was vorgefallen (SEM-Akten, A13, S. 6). Die oberflächliche Erklärung auf
Beschwerdeebene zur Desertion in nur zwei Sätzen unterstreicht ferner die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Desertion – sofern überhaupt
stattgefunden – vorliegend keine Asylrelevanz zu entfalten vermag (Be-
schwerde, S. 7). Die Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass
keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes exilpolitisches Engagement vor-
liegen. Auf Beschwerdeebene wird ein solches auch nicht geltend ge-
macht. Was die auf Beschwerdeebene gerügten Übersetzungsprobleme
anbelangt, sind solche den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Im
Gegenteil: so hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erst- als auch in der
Zweitbefragung mündlich und unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher
gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A6, S. 2, Bst. h, S. 7, Ziff. 9.02 sowie
A13, S. 1, F1). Ferner ist es – auch in Ermangelung von Sprachkenntnis-
sen – nicht Aufgabe der Hilfswerksvertreter, anlässlich der Befragungen
die Fähigkeiten der zugelassenen Dolmetscher zu bewerten. Die Unter-
scheidung zwischen Armee oder Geheimdienst ändert vorliegend ohnehin
am Beweisergebnis nichts. Die Rüge – die Argumentation der Vorinstanz
sei bereits aufgrund der mangelhaften Übersetzung illegitim – geht ins
Leere. Schliesslich ist das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben
– mutmasslich vom Vater des Beschwerdeführers – als Gefälligkeitsschrei-
ben zu qualifizieren und als solches nicht geeignet, am Beweisergebnis
etwas zu ändern. In antizipierter Beweiswürdigung ist auf eine Übersetzung
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zu verzichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit Universitäts-
abschluss über Arbeitserfahrung vor Ort, wo er im Haushalt seiner Eltern
lebte, die über ein solides Einkommen verfügen und zu denen er auch nach
seiner Ausreise weiterhin Kontakt pflegte. Die Vorinstanz ging mithin zu-
treffend von einem intakten familiären Beziehungsnetz im Iran aus, auf
dessen Hilfe der Beschwerdeführer – sofern notwendig – bei seiner Wie-
dereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts
Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: