B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7205/2017
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1)
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerinnen 3–5)
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (…).
E-7205/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. November 2015 in der
Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person
(BzP) vom 30. November 2016 und der Anhörungen vom 11. August 2017
(Beschwerdeführerinnen 2–4) beziehungsweise vom 2. Oktober 2017 (Be-
schwerdeführer 1) im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 2 sei
Tadschikin aus Kabul und der Beschwerdeführer 1 sei Paschtune aus
F._______, Distrikt G._______, Provinz Nangarhar. Er habe eine Ausbil-
dung zum (…) durchlaufen, in deren Rahmen er (…) und (…) von der Re-
gierung zu Studienzwecken für jeweils (…) Monate in die H._______ und
in die I._______ geschickt worden sei. (…) [gemäss gregorianischem Ka-
lender (…)/(…)] seien sein (…) und (…) von einem Warlord namens
J._______ getötet worden. Er selbst sei durch einen Schuss in den (…)
verletzt worden. J._______ sei später bei einem (…) getötet worden. Sein
Sohn, K._______, habe seine Nachfolge übernommen und als Warlord so-
wohl mit den Taliban als auch mit der Regierung kooperiert. Aufgrund der
kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan habe der Beschwer-
deführer 1 nach zwölf Jahren seine Tätigkeit als (…) aufgeben müssen und
sei nach 1373 [gemäss gregorianischem Kalender 1994/1995] in der Land-
wirtschaft in seinem Heimatort tätig gewesen. Eines Tages sei auf seinen
Cousin, der Dorfvorsteher in F._______ gewesen sei, und dessen Sohn ein
Anschlag durch die Taliban verübt worden. Beide seien dabei getötet wor-
den. Cousins des Beschwerdeführers 1, darunter L._______ und
M._______, seien einige Zeit später den Taliban, die den Anschlag verübt
hätten, in N._______ begegnet. Dabei sei es zu einer bewaffneten Ausei-
nandersetzung gekommen, in deren Rahmen zwei Taliban getötet worden
seien und M._______ verletzt worden sei. L._______ habe M._______
zum Beschwerdeführer 1 gebracht. Dieser habe M._______ mit einem Esel
zur Hauptstrasse transportiert, damit er schnellstmöglich in ein Kranken-
haus gebracht würde. Auf dem Weg habe ihm M._______ erzählt, was vor-
gefallen sei. Nachdem er M._______ zur Hauptstrasse gebracht habe,
seien die Taliban ins Dorf gekommen und hätten das Dorf umzingelt. Per
Lautsprecher hätten sie ausgerufen, dass niemand sein Haus verlassen
dürfe, sie drei Personen festnehmen wollten, nämlich A._______,
O._______ (den Vater von M._______) und L._______ und mit den ande-
ren nichts zu tun hätten. In diesem Moment seien die ersten Schüsse ge-
fallen. Die Schiesserei habe vom Nachmittag bis zum nächsten Morgen
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gedauert, als die Nationalarmee gekommen sei und es zu (…) Kampfhand-
lungen zwischen den Taliban und der Regierung gekommen sei. Während
dieser Zeit sei es den Beschwerdeführenden gelungen, nach Jalalabad zu
fliehen. Auch die Familien von O._______ und L._______ seien dorthin ge-
flohen. Nachdem sich die Armee zurückgezogen habe, hätten die Taliban
das Haus von O._______ niedergebrannt. Auch das Haus der Beschwer-
deführenden hätten sie niederbrennen wollen, doch die Dorfbewohner hät-
ten dies verhindern können. M._______ sei von den Taliban gefasst wor-
den. Diese hätten ihn zunächst an einem Seil hinter einem Fahrzeug her-
gezogen, danach überfahren und getötet. Der Bruder von O._______ sei
mitten in Jalalabad getötet worden. Dort habe der Beschwerdeführer 1 aus
Angst kaum das Haus verlassen. Er sei sehr vorsichtig gewesen und habe
die Kinder nicht zur Schule gehen lassen, damit sie nicht zu Schaden kom-
men würden. Auch habe er sich vor K._______ versteckt halten müssen,
da er in Jalalabad nicht mehr unter dem Schutz seines Clans gestanden
habe. In einem Geschäft, in dem er eines Tages eingekauft habe, hätten
die Bodyguards von K._______ den (…), P._______, der ein langjähriger
Bekannter der Beschwerdeführenden gewesen sei, nach dem Wohnort des
Beschwerdeführers 1 gefragt. P._______ habe geantwortet, dass er nicht
wisse, wo dieser wohne und habe ihn am (…) 1394 [nach gregorianischem
Kalender (…) 2015] über den Vorfall informiert. Am nächsten Tag hätten
die Beschwerdeführenden Jalalabad in Richtung Iran verlassen und seien
über mehrere Länder am 9. November 2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Hochzeitsfotos,
zwei Fotos des Beschwerdeführers 1, die ihn mit seinen (…)kollegen zei-
gen sollen, einen medizinischen Bericht der Q._______ vom 25. Juli 2017,
in dem der Beschwerdeführerin 2 eine generalisierte Angststörung und
psychosomatische Beschwerden attestiert werden, ein Schreiben des
Hausarztes der Beschwerdeführenden vom 22. September 2017 (alles im
Original), Kopien der Tazkiras des Beschwerdeführers 1 und der Be-
schwerdeführerinnen 4–5 und eine Kopie eines Empfehlungsschreibens
von R._______ und S._______ vom 30. September 2017 ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an.
E-7205/2017
Seite 4
C.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.1.1 Bezüglich des Bestehens einer begründeten Verfolgungsfurcht gilt es
zu prüfen, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aktuell ge-
wesen ist, beziehungsweise ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusam-
menhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise bejaht
werden kann. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachli-
chem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz –
ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfol-
gung noch weiter zu prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, auf-
grund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor
weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zu-
sammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Re-
gelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfol-
gung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlit-
tene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht
darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht auf-
grund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten,
sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden
Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen (vgl. BVGE
2009/51 E.4.2.5 m.w.H.).
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4.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernst-
haften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Personen, welche bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor weiterer Ver-
folgung haben (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betref-
fende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origina-
lität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für o-
der gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
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Seite 7
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl.
auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in:
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Problemen mit
K._______ als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art.
7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz ver-
zichtete. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 seien wenig substan-
tiiert ausgefallen. Er habe auf die Frage, weshalb K._______ ein Interesse
an ihm gehabt haben könnte, lediglich geantwortet, dass dieser wahr-
scheinlich habe verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer 1 Rache an
ihm üben würde, weshalb er ihn zuerst habe umbringen lassen wollen. Dies
sei als vage und pauschale Angabe einzustufen und würde einen persön-
lichen Bezug vermissen lassen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er
sehr viel ausführlicher über die Bedrohungssituation hätte berichten kön-
nen. Zudem würde es der allgemeinen Logik widersprechen, dass der Be-
schwerdeführer 1 den Bodyguards von K._______ (…) Jahre, nachdem es
zum Konflikt zwischen den Familien gekommen sei, aufgefallen sein soll.
Ferner seien keine überzeugenden Anhaltspunkte erkennbar, dass er,
nachdem er von P._______ gewarnt worden sei, unmittelbar gefährdet ge-
wesen wäre. P._______ habe seinen Wohnort nicht verraten. Ausserdem
habe er während zwei Jahren in Jalalabad gewohnt, ohne dass er jeman-
dem aufgefallen wäre. Hätte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse dieses
Warlords an ihm bestanden, könne davon ausgegangen werden, dass er
bereits zuvor versucht hätte, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen.
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden erachtete die
Vorinstanz als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrecht-
liche Beachtlichkeit nicht genügend und prüfte deren Glaubhaftigkeit nicht.
Den Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den Problemen mit den Tali-
ban seien keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung zu entnehmen. Es be-
stünde kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG zu befürchten hätte. Der Umstand, dass die Sicherheitslage
schwierig und die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin 2 und ihrer
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(…) eingeschränkt gewesen sei, sei auf die Situation in Jalalabad zurück-
zuführen und würde die gesamte lokale Bevölkerung gleichermassen be-
treffen. Es handle sich somit nicht um asylrelevante Vorbringen.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, dass sie auch in Jalala-
bad von den Taliban gesucht worden seien, was von der Vorinstanz nicht
abgeklärt worden sei. Sie hätten unentdeckt bleiben können, da sie dank
der jahrelangen Erfahrung des Beschwerdeführers 1 als (…) gewusst hät-
ten, wie sie sich zu verstecken hätten. Die (…) hätten das Haus nicht ver-
lassen und auch die Schule nicht besuchen können. Die Familie habe wie
in einem Gefängnis gelebt. Zudem sei Jalalabad eine Stadt und nicht ein
Dorf wie F._______, was das Aufspüren von einzelnen Personen er-
schwere. Ihre Heimatregion liege in den Händen der Taliban. Ihr Familien-
clan habe sich in einem offenen Konflikt mit den Taliban befunden, in wel-
chen die Beschwerdeführenden im Jahr (…) involviert worden seien,
wodurch sie selbst als Gegner der Taliban wahrgenommen worden seien.
Es sei davon auszugehen, dass diese auch heute ein Interesse am Be-
schwerdeführer 1 hätten. Bekannte aus seinem Heimatort hätten ihm mit-
geteilt, dass sowohl er als auch L._______ und O._______ in seinem Hei-
matdorf, den umliegenden Dörfern und in Jalalabad von den Taliban ge-
sucht worden seien. Das Verfolgungsinteresse habe auch nach der Flucht
aus Afghanistan fortbestanden und die Beschwerdeführenden seien wei-
terhin gesucht worden. Dies zeige sich daran, dass T._______, der Bruder
von O._______, im (…) 2017 von den Taliban in Jalalabad aufgefunden
und getötet worden sei, was der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner An-
hörung ausgeführt habe, ohne jedoch den Zeitpunkt zu nennen. Dies
könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da die Vorinstanz keine Nachfra-
gen zu diesem zentralen Vorbringen gestellt habe. Zum Nachweis der Tö-
tung von T._______ reichen die Beschwerdeführenden einen nicht über-
setzten Artikel aus dem Internet vom (…) 2017 ein. Sie hätten bereits ernst-
hafte Nachteile erlitten und deshalb begründete Furcht, auch in Zukunft
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Gefahr der Verfolgung
durch die Taliban werde zusätzlich durch die Tatsache erhöht, dass der
Beschwerdeführer 1 jahrelang als (…) tätig gewesen sei. Dadurch werde
er von den Taliban für den Vorfall in seinem Heimatdorf verantwortlich ge-
macht. Mit diesem Vorbringen habe sich das SEM nicht ausreichend aus-
einandergesetzt. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass er als
(…) unter eine spezifische Risikogruppe falle, die sein Gefährdungsprofil
erhöhen würde, da er allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seitens
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regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt sei. Mit Verweis auf die
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19. April 2016 führen die
Beschwerdeführenden aus, dass regierungsfeindliche Kräfte gezielt Zivilis-
ten angreifen würden, welche insbesondere die afghanische Regierung un-
terstützen würden. Zu den primären Zielen der Anschläge würden unter
anderem (…) gehören.
Zusätzlich erhöht werde das Verfolgungsrisiko durch die Verfolgung durch
den Warlord K._______. Die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers 1 mögen gewisse Details vermissen lassen, dies sei je-
doch darauf zurückzuführen, dass das SEM zentrale Nachfragen nicht ge-
stellt habe. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Recherchen
zum Machteinfluss oder Bekanntheitsgrad dieses Warlords getätigt habe,
um das Verfolgungsrisiko einzuschätzen. Die Beschwerdeführenden ma-
chen ferner allgemeine Ausführungen zur Funktionsweise von Familienfeh-
den in Afghanistan und erläutern in Bezug auf den Konflikt mit der Familie
[von K._______ und J._______, dass dieser (…) ausgelöst worden sei.
J._______ sei ein Kommandant der Jihadisten gewesen, der die kommu-
nistische Regierung bekämpft habe. Die Familie des Beschwerdeführers 1
habe dagegen die damalige Regierung unterstützt und sei von dieser mit
Waffen ausgestattet worden, um sich gegen die Angriffe jihadistischer
Gruppierungen zu verteidigen. Dadurch sei es zu Gefechten zwischen den
Familien gekommen, in deren Rahmen der (…) und (…) des Beschwerde-
führers 1 von J._______ getötet worden seien und der Beschwerdeführer
1 selbst verletzt worden sei. Da dieser der letzte männliche Stammeshalter
sei, würde sein Tod bedeuten, dass die Familie von K._______ die Fehde
gewonnen hätte. Durch die Flucht nach Jalalabad sei der Schutz durch sein
Umfeld weggefallen, unter dem er in seinem Heimatdorf gestanden habe.
Zudem habe sich K._______ nicht getraut in die Gegend des Heimatdorfes
des Beschwerdeführers 1 zu begeben, da er dort viele Personen umge-
bracht und dadurch viele Feinde gehabt habe. In Jalalabad habe somit ein
grösseres Risiko bestanden, von K._______ entdeckt zu werden. Die Ver-
wirklichung dieses Risikos hätten die Beschwerdeführenden lange umge-
hen können, indem sie sich zu verstecken gewusst und das Haus kaum
verlassen hätten. Der Beschwerdeführer 1 sei durch Zufall vom Bodyguard
K._______, namens U._______, entdeckt worden. Dieser habe ihn er-
kannt, da sie in der Nähe von einander aufgewachsen seien. Der Be-
schwerdeführer 1 habe gehört, wie U._______ zu den anderen Body-
guards über ihn gesagt habe, dass dies A._______, der Sohn von
V._______, sei. Nachdem ihm P._______ mitgeteilt habe, dass K._______
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Seite 10
Bodyguards ihn anschliessend gesucht hätten, sei ihm bewusst geworden,
dass K._______ nach wie vor nach ihm suchen würde, um ihn zu töten. In
Verbindung mit der Bedrohung durch die Taliban sei die Gefährdungssitu-
ation nach diesem Vorfall deshalb nicht mehr tragbar gewesen, weshalb er
sich zur Ausreise entschlossen habe. Mit Verweis auf verschiedene Inter-
netquellen machen die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass
K._______, der im Jahr (…) in den (…) W._______ gewählt worden sei,
Kontakte zu einflussreichen Persönlichkeiten habe (in der Regierung und
bei den Taliban). Dies habe er seinem Vater zu verdanken, der eine ein-
flussreiche Machtposition innegehabt habe und vom ehemaligen Präsiden-
ten Karzai zum (…) der W._______ ernannt worden sei. Aufgrund des
grossen Einflusses von K._______ und des Umstandes, dass keine funk-
tionierende Schutzinfrastruktur bestehe, könne nicht angenommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer 1 staatlichen Schutz vor einer Verfolgung
durch K._______ erwarten könne. Vor diesem Hintergrund seien die Vor-
bringen nicht nur glaubhaft sondern auch asylrelevant.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführenden zur Bedrohung durch K._______ im Wesentli-
chen mit der mangelnden Substantiiertheit der Angaben, ohne sich jedoch
vertieft mit diesen auseinanderzusetzen. Sie scheint deren Ausführungen
zum Konflikt mit J._______ und dessen Fortführung durch K._______ so-
wie die Position und Einflussmöglichkeiten der Letzteren (vgl. vorinstanzli-
che Akten A33 F54, F56 und F69; A30 F63) nicht überprüft zu haben. So
sind die Angaben der Beschwerdeführenden zutreffend, wonach
K._______ der Sohn von J._______ ist, dieser ein Kommandant (der Mu-
jahedeen und später aufgrund der Ernennung durch Hamid Karzai […] in
X._______) und ein Warlord war, der Kontakte zu Taliban verdächtigt und
bei einem Anschlag getötet wurde (vgl. DAVID MANSFIELD, A State Built on
Sand: How Opium Undermined Afghanistan, Oxford University Press,
2016, S.(…); Secure Livelihoods Research Consortium, Politics and
Governance in Afghanistan: the Case of Nangarhar Province, Juni 2014,
Working Paper 16, , S.
(…) ff., abgerufen am 29.01.2018). Sein Sohn K._______ wurde (…) und
(…) in den (…) gewählt und steht der Mahaz-i-Mili-Partei nahe (vgl. Secure
Livelihoods Research Consortium, a.a.O., S.44; Who is who in Afghanis-
tan, , abgerufen am 29.01.2018). Ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz ist im Kontext von Afghanistan durchaus
nachvollziehbar, dass K._______ aufgrund der mehrere Jahre zuvor zwi-
schen den Familien entstandenen Feindschaft ein Verfolgungsinteresse
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Seite 11
am Beschwerdeführer 1 gehabt hat und verhindern wollte, dass dieser Ra-
che übt (vgl. A33 F57 f. und A30 F64; European Asylum Support Office
[EASO], EASO Country of Origin Information Report. Afghanistan Individ-
uals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, 5a38ce314.html>, abgerufen am
29.01.2018, S. 85 f.). Angesichts des Umstandes, dass J._______, nach-
dem er den (…) und den (…) des Beschwerdeführers 1 getötet und Letz-
teren schwer verletzt hatte (vgl. A33 F54; A30 F65), selbst in einem (…)
ums Leben gekommen ist (vgl. A33 F56), wäre ein Racheakt seitens des
Beschwerdeführers 1 am Sohn von J._______ nicht auszuschliessen ge-
wesen. Der Beschwerdeführer 1 konnte auf Beschwerdeebene erklären,
dass er von einem der Bodyguards von K._______ erkannt wurde, weil
jener in seiner Nähe aufgewachsen ist und sie sich deshalb kannten (vgl.
Beschwerdeschrift S. 9). Weiter stimmen die Angaben der Beschwerdefüh-
renden überein, sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und ihre Ausfüh-
rungen zu J._______ und K._______ lassen sich mit den öffentlich zugäng-
lichen Quellen verifizieren. Auch erscheinen die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene zum politischen Ursprung des Konflikts einleuchtend:
J._______ hat, wie bereits oben ausgeführt, die damalige sozialistische
Regierung auf der Seite der Mujahedeen bekämpft. Die Familie des Be-
schwerdeführers 1 hat hingegen die Regierung unterstützt, was vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 1 damals zu Ausbildungszwe-
cken in die H._______ und in die I._______ geschickt wurde (vgl. A8
F2.04), überzeugend erscheint. Insgesamt überwiegen aufgrund des Vor-
gesagten die Elemente, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den
Problemen mit J._______ und K._______ als glaubhaft im Sinne von Art.
7 AsylG zu qualifizieren sind. Gleiches trifft auf die Ausführungen zur Aus-
einandersetzung mit den Taliban zu. Der Beschwerdeführer 1 legte anläss-
lich der Anhörung in freiem Bericht substantiiert dar, wie es zu diesem Kon-
flikt gekommen ist und wie sich dieser abgespielt hat. Er unterstrich seine
Schilderungen mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. bei-
spielsweise A33 F42 und F47) und einer Vielzahl von Details. So stellte er
beispielsweise anschaulich die Lage seines Hauses und desjenigen seines
Cousins dar, welche Letzterem ermöglicht hat, eine Kalaschnikow in den
Hof des Beschwerdeführers 1 zu werfen (vgl. A33 F42). Ferner erklärte er,
wie er beim Tor, welches ein Loch gehabt habe, durch das er nach aussen
habe sehen können, Position bezogen habe, um sich zu verteidigen (vgl.
A33 F42). Auch schilderte er, wie er seinen stark blutenden Cousin auf ei-
nem Esel zur Hauptstrasse transportiert habe, damit dieser schnellstmög-
lich in ein Krankenhaus gebracht werden konnte (vgl. A33 F42) oder wie
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Seite 12
die Taliban per Lautsprecher "nur" nach ihm und seinen beiden Cousins
L._______ und O._______ verlangt hätten (vgl. A33 F42 und F47). Er re-
lativiert auch seine eigene Position im Konflikt, indem er ausführt, die Tali-
ban hätten überwiegend auf das Haus seines Cousins geschossen, da dort
der Widerstand am grössten gewesen sei (vgl. A33 F42). Seine Aussagen
erscheinen ferner logisch konsistent, sind weitestgehend widerspruchsfrei
und stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin
2 überein (vgl. A30 F52 ff.).
6.2 Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente sind nicht nur die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden zur Auseinandersetzung mit den Taliban
sondern auch jene zum Konflikt mit J._______ und K._______ als glaub-
haft zu betrachten. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht richtig
erstellt und dadurch Bundesrecht verletzt. Es ist vom Sachverhalt auszu-
gehen, wie ihn die Beschwerdeführenden geltend machen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen der
Beschwerdeführenden von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Af-
ghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche
Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug
der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hin-
weg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich
die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Grup-
pierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangs-
rate sehr hoch, sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und
eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zu-
dem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung
als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und
Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass An-
gehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Re-
chenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler
Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. Sep-
tember 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Afghanistan
Country Report, loads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am
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28.11.2017; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober
2015).
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von
Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen,
welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet
werden sowie aktive als auch ehemalige Angehörige der (…) und der Si-
cherheitskräfte (vgl. etwa SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 24 f.; UN-
HCR Guidelines, a.a.O., S. 34 ff.; GIUSTOZZI, für Landinfo: Afghanistan; Ta-
liban’s Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017,
, abgerufen am
29.01.2018, S. 11).
7.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht sinngemäss geltend, Afghanistan auf-
grund der Probleme des Beschwerdeführers 1 und des Krieges verlassen
zu haben (vgl. A30 F51 ff.). Sie selbst habe keine persönlichen Probleme
mit Behörden oder Dritten gehabt (vgl. A30 F68) und es sei ihr persönlich
nichts passiert (vgl. A30 F69). Gleiches gilt für ihre (…) (vgl. A29
F40 ff.; A28 F35 ff.).
Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Be-
schwerdeführenden 2–5 vor künftiger (Reflex-) Verfolgung in Afghanistan.
7.3 Anders verhält es sich in Bezug auf den Beschwerdeführer 1: Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz lassen sich den Akten hinreichende Anhalts-
punkte für eine Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban so-
wohl zum Zeitpunkt seiner Ausreise als auch aktuell entnehmen. Nachdem
seine Cousins zwei Taliban getötet hatten, wurde er in diesen Konflikt hin-
eingezogen, indem er seinem verletzten Cousin zu helfen versucht hatte.
Dass er von den Taliban als Partei des Konfliktes angesehen wurde, geht
aus dem Umstand hervor, dass diese neben seinen beiden Cousins explizit
auch ihn per Lautsprecher ausriefen. Zudem beabsichtigten sie sein Haus
niederzubrennen, was jedoch von den Dorfbewohnern verhindert werden
konnte. Im Rahmen dieses Konflikts wurden vier Verwandte des Beschwer-
deführers 1 getötet. Mehrmals gaben die Beschwerdeführenden zu Proto-
koll, dass die Bedrohung durch die Taliban, neben der von K._______ aus-
gehenden Gefahr, Grund für ihre Flucht aus Afghanistan gewesen sei (vgl.
A33 F79, F90 f. und F102; A30 F52), weshalb der sachliche Kausalzusam-
menhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben ist. Der zeitliche Kau-
salzusammenhang ist aufgrund von ungefähr zwei zwischen dem Angriff
E-7205/2017
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der Taliban und der Flucht der Beschwerdeführenden liegenden Jahren da-
gegen als unterbrochen anzusehen. Dies hat jedoch lediglich zur Folge,
dass die Vermutung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufge-
hoben wird, der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung steht den Beschwerdeführen-
den jedoch offen (vgl. E 4.1.1 oben). Wie sie korrekt ausführen, befindet
sich ihre Heimatregion in der Hand der Taliban (vgl. Landinfo, Report Af-
ghanistan: The security situation in Nangarhar province, 13.10.2016, >, abgerufen am 05.02.2018;
The Longwarjournal, LWJ Map Assessment: Taliban controls or contests
45% of Afghan districts, 26.09.2017, chives/2017/09/lwj-map-assessment-taliban-controls-or-contests-45-of-af-
ghan-districts.php >, abgerufen am 05.02.2018.). Angesichts der Dimen-
sion des Konflikts zwischen der Familie des Beschwerdeführers 1 und den
Taliban, ist nicht davon auszugehen, dass dieser aufgrund des Zeitablaufs
an Aktualität und Bedrohungspotential massgeblich verloren hat. Dies ist
unter anderem daran ersichtlich, dass T._______, der Bruder von
O._______, im (…) 2017 von den Taliban in Jalalabad getötet wurde (vgl.
A33 F42 und Beschwerdeschrift S. 5 f.). Weiter erscheint es plausibel, dass
die Beschwerdeführenden in Jalalabad aufgrund ihrer äusserst stark ein-
geschränkten Bewegungsfreiheit von den Taliban unentdeckt bleiben
konnten und der Beschwerdeführer 1 sich seine langjährige Erfahrung als
(...) in diesem Zusammenhang zu Nutze machen konnte. Die (…) der Be-
schwerdeführenden verliessen das Haus nicht und der Beschwerdeführer
1 selbst hat sich äusserst selten ausser Haus begeben (vgl. A33 F61, F71;
A29 F35 f.; A28 F57). Jalalabad sei wie "ein Gefängnis" gewesen (vgl. A33
F71). Die Vorinstanz hat zudem ausser Acht gelassen, dass der Beschwer-
deführer 1 als ehemaliger (...), eines der vorstehend unter E. 7.1 erwähnten
Risikoprofile erfüllt. Dieses scheint bis zum Zeitpunkt des offenen Konflikts
mit den Taliban zwar keine negativen Folgen für ihn gezeitigt zu haben.
Spätestens seit diesem Moment beziehungsweise seitdem er die Aufmerk-
samkeit der Taliban auf sich gezogen hat, führt dieser Umstand jedoch zu
einer Schärfung seines Profils, welche die Verfolgungswahrscheinlichkeit
seitens der Taliban erhöht. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die Taliban ihn aufgrund seines früheren Berufes für den Einmarsch der
Nationalarmee verantwortlich machen und ihn infolgedessen umso mehr
als Unterstützer der Regierung betrachten (vgl. auch A33 F90). Aufgrund
der vorangehenden Ausführungen bestand zum Zeitpunkt der Flucht für
den Beschwerdeführer 1 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin-
sicht konkreter Anlass zur Annahme, dass eine Verfolgung sich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit erneut verwirklichen
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würde. Solches wäre, auch vor dem Hintergrund der Tötung von T._______
im Jahr 2017 und der verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan, im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer 1
in seine Heimat zurückkehren würde.
7.4 In Bezug auf die seit Jahren andauernde Familienfehde gilt es Folgen-
des festzuhalten: Im Rahmen dieses Konflikts sind sowohl der (…) als auch
der (…) des Beschwerdeführers 1 getötet worden. Der Beschwerdeführer
1 wurde dabei schwer verletzt. Bei J._______ hat es sich um einen ein-
flussreichen Warlord gehandelt, dessen Nachfolge von seinem Sohn
K._______ übernommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist objektiv nach-
vollziehbar, dass für den Beschwerdeführer 1 die Begegnung mit dem Bo-
dyguard von K._______, der Umstand, dass dieser ihn erkannte und die
nachfolgende Warnung von T._______, dass der Bodyguard sich nach sei-
nem Wohnort erkundigt habe, Grund genug waren für die Annahme, dass
er sich in grosser Gefahr befinde. Der Kontext dieses blutigen Konflikts
zwischen den beiden Familien war, wie bereits ausgeführt, ein politischer.
Ob die Fehde zum heutigen Zeitpunkt weiterhin aus politischen Gründen
fortgesetzt wird oder ob dieser Aspekt keine Rolle mehr spielt und der Kon-
flikt deshalb nicht von Asylrelevanz wäre, kann angesichts der Ausführun-
gen in E. 7.3 oben offen gelassen werden.
7.5 Es bleibt zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatli-
che Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer in-
nerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat ge-
willt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Per-
son am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr indivi-
duell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig
in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse
am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu
beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr
angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchts-
ort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen
und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit
kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl.
BVGE 2011/51 E. 8).
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7.6 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss
dem vorgenannten Referenzurteil hat sich sowohl die Sicherheitslage als
auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7
beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher
grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Auch kommen die Städte Herat und
Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nicht in Frage, da man-
gels persönlicher Bezugspunkte der Beschwerdeführenden zu diesen
Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigen-
den Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat,
BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif).
7.7 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer 1 ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm
– mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) – in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
Die Beschwerdeführerinnen 2–5 erfüllen die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht. Sie sind jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl des Beschwerdeführers 1 ein-
zubeziehen.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzu-
heben, und diese ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 2 und 3 AsylG (Beschwerdeführer 1) respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG
(Beschwerdeführende 2–5) Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine
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Entschädigung der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsver-
treterin durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit.
Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote in der
Höhe von Fr. 1‘320.– ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.–
(inklusive Mehrwertsteuer) bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE
vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von sechs Stunden erscheint
angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzu-
setzen (inklusive Auslagen) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführenden diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführenden 2–5 in die Flüchtlings-
eigenschaft und das Asyl einzubeziehen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘320.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: