Abtei lung V
E-7206/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7206/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Igbo aus
B._______, eigenen Angaben zufolge Nigeria von Lagos aus am 9.
September 2008 auf dem Luftweg verliess und am Tag darauf in die
Schweiz einreiste, wo er am 12. September 2008 im Empfangszentrum
(EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass am 22. September 2008 im EVZ Chiasso die Kurzbefragung zum
Reiseweg und den Ausreisegründen (A1) und am 17. Oktober 2008 die
Anhörung zu den Asylgründen stattfanden (A9),
dass der Beschwerdeführer zu seinen Identitätspapieren im Wesentli-
chen angab, er habe nie über einen Pass verfügt, da er nie die Absicht
gehabt habe zu reisen, und eine Identitätskarte habe man ihm sowohl
im Alter von 14 Jahren als auch mit 18 Jahren verweigert,
dass er zwar allenfalls einen Sekundarschulausweis beibringen könn-
te, jedoch nicht die Möglichkeit habe, in Nigeria jemanden zu kontak-
tieren,
dass er in Nigeria die Primar- und Sekundarschule bis zum 17. Alters-
jahr besucht habe, die Schule jedoch habe abbrechen müssen, weil
sein Vater im Jahre 2003 verstorben und seine Mutter erkrankt sei,
dass er im Jahre 2005 manchmal als Kondukteur in den Citybussen
habe arbeiten und Geld verdienen können,
dass ihm der Anwalt seines Vaters, N.U., im Jahre 2006 versprochen
habe, er werde ihm eine weitere Ausbildung ermöglichen, und er bei
ihm gelebt habe,
dass N.U. ihn angehalten habe, seiner Brüderschaft, welcher auch
Ärzte, Politiker und Doktoren angehört hätten, beizutreten, was er im
Januar 2007 getan habe,
dass er herausgefunden habe, dass diese Brüderschaft seinen Vater
umgebracht habe, weil dieser sich geweigert habe, die Mutter als Men-
schenopfer darzubringen,
dass die Brüderschaft Jugendliche zur Ausübung von Missetaten be-
nutze,
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dass er beispielsweise mit anderen Jugendlichen während der Wahlen
habe Ölleitungen beschädigen und Wahlurnen stehlen müssen,
dass er am 29. und 30. Juli 2008, ebenfalls von dieser Brüderschaft,
nach C._______ geschickt worden sei, wo zwei Warlords
gegeneinander gekämpft und sie den einen mit Macheten in seinem
Kampf unterstützt hätten, und dass Menschen getötet worden seien,
dass er bereits früher versucht habe, der Brüderschaft abzuschwören,
ihm dies aber nicht gelungen sei, weil die Brüderschaft über spirituelle
Kräfte verfüge und andere, die sie verlassen hätten, umgebracht wor-
den seien, und dass die Brüderschaft insbesondere Träume benutze,
um abtrünnige Jugendliche umzubringen,
dass er auch zur Polizei gegangen sei, um sich helfen zu lassen und
dort einen Termin erhalten habe, welchen er aber verpasst habe, und
dass ein anderer Polizist ihm gesagt habe, er solle fliehen und um sein
Leben rennen,
dass er den endgültigen Entschluss zur Flucht gefasst habe, bevor er
nach C._______ gegangen sei, weil man ihm angekündigt habe, dass
er seine Schwester als Opfer werde darbringen müssen,
dass er am 2. August 2008 nach Lagos gegangen sei und dort unter
der Brücke geschlafen habe, er aber auch dort in seinen Träumen an-
gegriffen und sein Leben dadurch elend geworden sei,
dass er sich weniger fürchte, mittels Waffen, sondern vielmehr durch
spirituelle Mächte umgebracht zu werden,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 5. November 2008 - eröffnet am 8. November 2008 - in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
weil er sich widersprüchlich und wenig detailliert geäussert habe, und
dass sein Verhalten nicht nachvollziehbar sei,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich
seien,
dass sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2008 an
das BFM gelangte und sinngemäss um erneute Prüfung seines Asyl-
gesuches nachsuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in seinem Heimat-
land sei es verdächtig, wenn man sich eine Identitätskarte oder einen
Pass ausstellen lassen würde, weshalb er als von einer okkulten
Macht Verfolgter es vorgezogen habe, mit einem falschen Pass zu rei-
sen,
dass er mit niemandem im Heimatland Kontakt aufnehmen könne,
selbst wenn er über Beziehungen dorthin verfüge, da dies den betref-
fenden Personen Probleme bereiten würde,
dass die Polizei in seinem Heimatland machtlos gegen die spirituellen
Mächte sei und ihm nicht habe helfen können,
dass die Eingabe innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte, und das BFM
die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur
Behandlung als Beschwerde überwies,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist, soweit die Anträge nicht über den Verfahrensgegenstand
hinausgehen (Ar. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch zu Recht nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Beste-
hen bzw. Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 m. H.),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden sinnge-
mässen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Be-
gründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuld-
baren Gründe vor, der Beschwerdeführer dieser Begründung mit sei-
nen Hinweisen auf die ihm und seinen Angehörigen drohende schwar-
ze Magie offensichtlich nichts Entscheidendes entgegenhält, und dass
zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass das BFM auch hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe
sorgfältig erwogen hat, weshalb sie den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, wes-
halb umfassend auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wer-
den kann,
dass letztlich nicht schlüssig erhellt, inwiefern sich der Beschwerde-
führer Schutz seitens der schweizerischen Behörden verspricht, zumal
er sich laut seinen eigenen Angaben nicht davor fürchtet, mit physi-
schen Mittel umgebracht zu werden, sondern mittels spiritueller Macht
(vgl. A2/S. 11),
dass davon auszugehen ist, zum Schutz vor allfälligen konkreten Über-
griffen seitens Vertretern der Brüderschaft könne der Beschwerdefüh-
rer sich an die nigerianischen Sicherheitsbehörden wenden, zumal er
angegeben hatte, der Grund, dass er dort nichts habe ausrichten kön-
nen, habe darin gelegen, dass er die Termine nicht wahrgenommen
habe,
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dass allfälligen Sanktionen im Zusammenhang mit den vom Beschwer-
deführer angeblich verübten Missetaten flüchtlingsrechtlich schon des-
wegen keine Relevanz zukommen würde, weil sie nicht auf einem ent-
sprechenden Motiv beruhen würden,
dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers erübrigt und am zutreffenden Schluss des BFM, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nichts zu ändern vermögen,
wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prü-
fung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte,
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser
Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A
Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33
Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Fok, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als un-
zulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.),
dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer des Jahres
2007, aus welchen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging von
massiven Manipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und sich
eine Lösung im bewaffneten Konflikt im Nigerdelta noch nicht abzeich-
net, wenn auch der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priori-
tät erklärt hat,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria auch in anderen
Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun
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vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswid-
rigen Behandlung droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft ge-
macht hat und sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Ak-
ten ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, wobei erneut auf die
entsprechende Erwägung des BFM verwiesen werden kann und weite-
re Ausführungen sich erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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