B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7209/2013
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Daniela Brühschweiler,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
E-7209/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die in einem Vorort von
G._______ lebenden Beschwerdeführenden mit ihren drei Kindern etwa
am 3. oder 4. Juni 2012 ihr Heimatland über Jarablus (Grenze zur Türkei)
in Richtung Istanbul. Von dort gelangten sie zur türkisch-griechischen
Grenze, die sie zu Fuss überquert hätten. In Griechenland wurden sie dak-
tyloskopisch erfasst und fuhren anschliessend in einem Bus nach Athen.
Von dort aus seien sie nach Kreta gereist, wo der Schlepper für die Ehefrau
und die beiden (Kinder) einen Pass einer ihr und (Kinder) ähnlich ausse-
henden (…), die auch zwei ähnliche (Kinder) gehabt habe, organisiert
habe. Jene seien direkt nach Zürich geflogen. Am 6. Juli 2012 ersuchten
sie im Flughafen um Asyl und die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) am 14. Juli 2012 summarisch befragt.
(Kind) sei ihnen etwa 20 Tage später über Österreich gefolgt. Der Be-
schwerdeführer sei etwa zwei Monate später mit einem Pass über Santorini
auf dem Luftweg nach Barcelona und schliesslich von dort aus mit einem
anderen Pass nach Zürich geflogen. Am 8. September 2012 ersuchte er
ebenfalls im Flughafen Zürich um Asyl und wurde am darauffolgenden Tag
summarisch befragt. Das BFM hörte die beiden Beschwerdeführenden am
14. November 2013 zu ihren Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden über-
einstimmend im Wesentlichen geltend, anfangs Mai 2012 zusammen mit
ihren Kindern die Tante des Beschwerdeführers auf dem Lande in der Nähe
von G._______ besucht zu haben. Nachdem sie eingetroffen seien, hätten
sie Schüsse gehört. Einige Minuten später sei das syrische Militär gekom-
men und habe sie gefragt, wer die Schüsse abgegeben habe beziehungs-
weise sie beschuldigt, geschossen zu haben. Als sie darauf keine Antwort
gewusst hätten, seien sie mit der Tante und deren Ehemann festgenom-
men und auf einen Militärposten beziehungsweise in ein Gefängnis ge-
bracht worden.
A.c Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus geltend, zusammen
mit der Tante ihres Ehemannes in einem Zimmer eingesperrt worden zu
sein. Sie seien dort bis zum nächsten Morgen festgehalten worden, danach
habe man sie an einem abgelegenen Ort abgesetzt. Zuvor seien sie be-
schimpft und geschlagen worden. Danach hätten sie die Kinder geholt und
seien beide zu ihr (Beschwerdeführerin) nach Hause gegangen. Sie habe
erfahren, dass es einen Mann gebe, der ausfindig machen könne, wo sich
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Leute, die von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden seien, auf-
halten würden. Dieser Mann habe sie nach etwa zehn Tagen angerufen
und ihr mitgeteilt, dass der Onkel ihres Ehemannes unter Folter gestorben
sei und er nun wisse, wo sich ihr Ehemann befinde. Sie habe ihm 75'000
syrische Lira bezahlt, damit er sich für die Freilassung ihres Ehemannes
einsetze. Einige Tage später sei dieser vor der Haustür gestanden. Er habe
am ganzen Körper grosse Verletzungen gehabt, so dass sie ihn während
einer Woche habe pflegen müssen. Nach circa einem Monat seien drei
Militärs zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann für
den Militärdienst rekrutieren wollen. Als das Militär gegangen sei, habe ihr
Ehemann noch gleichentags beschlossen, das Land zu verlassen, und sie
seien in der Folge nach Aleppo gegangen.
A.d Der Beschwerdeführer brachte seinerseits vor, er sei nach der Fest-
nahme von seinem Onkel getrennt in eine Zelle gebracht, über den Vorfall
auf dem Lande befragt und geschlagen sowie mit einem Stromstock gefol-
tert worden. Nach 15 Tagen sei er freigelassen worden. Was mit dem Ehe-
mann seiner Tante geschehen sei, wisse er nicht. Etwa 10 Tage nach der
Freilassung seien Offiziere zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn
als Informant gewinnen und bewaffnen wollen. Er habe um Bedenkzeit ge-
beten mit der Absicht, seine Familie an einen anderen Ort zu bringen, und
habe mit seinem Vater gesprochen. Dieser habe ihm geraten, sofort das
Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am 30. November
2013 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ihre vorläufigen Aufnahmen an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 liessen die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten,
die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und um Bei-
gabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechts-
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vertreters. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Bestätigung ein-
gereicht, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der kurdischen demokra-
tischen progressiven Partei Syriens sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Januar 2014 ersuchten die Be-
schwerdeführenden unter Beilage eines Haftbefehls vom 7. Juni 2012 (inkl.
deutscher Übersetzung) sowie einer "Bezeugung" (inkl. deutscher Über-
setzung) eines Muchtars, wonach der Beschwerdeführer vom syrischen
Geheimdienst gesucht werde, um wiedererwägungsweise Aufhebung der
vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet und die (neuerliche) Be-
handlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben. Sodann wurde den Beschwerdeführenden
mitgeteilt, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung weiterhin Bestand habe. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz
zur Vernehmlassung überwiesen.
G.
Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 Stellung
und hielt im Übrigen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführenden replizierte darauf mit Eingabe vom
5. März 2014 und bestätigte dabei seine Ausführungen und Anträge.
H.
Mit Eingabe vom 28. April 2014 wurden folgende Dokumente in Kopie ein-
gereicht: Militärbüchlein, Militärausweis, Marschbefehl (Aufgebot) und
Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, alle mit deutscher Übersetzung.
I.
Am 29. September 2014 wurde eine Honorarnote eingereicht.
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Seite 5
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015
wurden die Akten zur ergänzenden Vernehmlassung an das SEM ge-
schickt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2015, die den Beschwerdeführenden am
4. August 2015 zur Stellungnahme übermittelt wurde, beantragte das SEM
erneut die Abweisung der Beschwerde.
L.
Nach zwei gewährten Fristerstreckungsgesuchen reichten die Beschwer-
deführenden am 11. September 2015 unter Beigabe der Identitätskarten
beider Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten sich wäh-
rend der Anhörung in mehreren wesentlichen Widersprüchen zu ihren ei-
genen Aussagen in den ersten Befragungen sowie auch in Bezug auf die
Aussagen des Partners verfangen. So hätten sie sich bezüglich der Ort-
schaft, in welcher die Tante gewohnt haben soll, widersprochen, indem der
Beschwerdeführer ausgesagt habe, die Tante in H._______ besucht zu ha-
ben, während er in der BzP angegeben habe, sie seien in I._______ ge-
wesen, welches zum J._______ gehöre. Auf Nachfrage habe der Be-
schwerdeführer auf K._______ hingewiesen, eine Stadt, welche zum
gleichnamigen Distrikt gehöre, H._______ würde er nicht kennen (vgl. Ak-
ten Vorinstanz A 43/14, S. 6). J._______ sei hingegen ein anderer Begriff
für den L._______ Distrikt, in welchem er wohnhaft gewesen sei. Die Be-
schwerdeführerin habe auf Nachfrage hin, dass die Tante in I._______
wohne, geantwortet, dies liege bei H._______, da sich die Ortschaften
H._______, L._______ und I._______ nahe beieinander befinden würden
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Seite 7
(vgl. A44/11, S. 4). Ferner habe die Beschwerdeführerin bei der BzP ange-
geben, bei der Verhaftung beschuldigt worden zu sein, dass sie geschos-
sen hätten, der Beschwerdeführer habe jedoch auf ausdrückliche Nach-
frage, ob er beschuldigt worden sei, geschossen zu haben, geantwortet, er
sei verhaftet worden, weil er diesen Leuten erlaubt habe, auf das Feld zu
kommen, nicht weil er geschossen haben sollte. Im Weiteren habe die Be-
schwerdeführerin in der BzP ausgesagt, nach ihrer Verhaftung mit der
Tante gezwungenermassen in einem Zimmer gewartet zu haben, während
sie das Geschrei von der Folter ihrer Männer gehört hätten. In der Anhö-
rung habe sie hingegen geltend gemacht, nicht einmal in das gleiche Ge-
bäude wie die Männer gebracht worden zu sein. Für weitere Widersprüche,
wie die unterschiedlichen Zeitangaben zur versuchten Rekrutierung, zur
Art der Verletzung nach der Folter oder zur Reaktion des Beschwerdefüh-
rers auf den Rekrutierungsversuch verwies die Vorinstanz auf die Proto-
kolle. Ausserdem stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe den
Tagesablauf seiner Haft substanzarm und trotz mehrmaligen Nachfragens
sehr kurz und ohne jegliche Details geschildert. Die Beschwerdeführerin
habe zwar wortreicher erzählt, aber auch ihre Geschichte lasse die Sub-
stanz vermissen, welche bei einem tatsächlich erlebten Vorfall zu erwarten
wäre. Insbesondere würden die zahlreichen Ungenauigkeiten zu Fragen
zur Nacht in der Haft oder den Verletzungen ihres Mannes, die eigentlich
relativ detailliert zu beantworten gewesen wären, hätte sie solche Vorfälle
auch erlebt, auf eine konstruierte Geschichte hindeuten. Insgesamt würden
die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Schluss zulassen, dass
sie das Erzählte nicht wirklich erlebt hätten und dass es sich um konstru-
ierte Asylvorbringen handle.
4.2
4.2.1 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen ein, sie hätten weder bezüglich des Woh-
norts der Tante noch in Bezug auf die Ursache der Festnahme wider-
sprüchlich ausgesagt: Die Tante wohne im Dorf I._______, das sich im Dis-
trikt K._______ befinde. Der K._______-Distrikt gehöre wiederum zur Re-
gion J._______, die auch als L._______ Distrikt bekannt sei. Sodann liege
offensichtlich ein Schreibfehler vor, da es einen Distrikt namens H._______
nicht gebe.
4.2.2 Ferner habe die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführenden
ungenau gewürdigt. Während der BzP habe die Beschwerdeführerin zu
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Seite 8
Protokoll gegeben, das Militär habe gesagt, dass sie mit Pistolen geschos-
sen hätten. Anlässlich der Anhörung habe sie angegeben: "sie wollten wis-
sen, warum wir die Schüsse abgefeuert hätten". Folglich habe sie nicht wie
von der Vorinstanz angenommen ausgesagt, dass sie persönlich beschul-
digt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP ausgesagt, dass
die Behörden hätten wissen wollen, "wer auf das Land gekommen sei und
die Schüsse abgegeben hatte". Während der Anhörung habe er zu Proto-
koll gegeben, dass er beschuldigt worden sei, weil er den Leuten erlaubt
habe, auf das Feld zu kommen. Die eine Aussage schliesse die andere
keineswegs aus. Vielmehr würden sie sich ergänzen zu einer nachvollzieh-
baren Abfolge der Ereignisse.
4.2.3 Im Weiteren sei der festgestellte Widerspruch, wonach die Beschwer-
deführerin in der BzP ausgesagt habe, dass sie zu Beginn ihrer Haft im
Nebenzimmer die Schreie ihrer Männer gehört habe und anlässlich der An-
hörung zu Protokoll gegeben habe, nicht einmal im gleichen Gebäude wie
die Männer gewesen und nicht sicher zu sein, ob es die Schreie ihrer Män-
ner gewesen seien, geradezu zynisch, voreingenommen und bösgläubig.
In solch extremen Angstsituationen sei es absolut nachvollziehbar, dass
man Schmerzensschreie von Männern für jene des eigenen, soeben ver-
hafteten Mannes halte. Zudem sei eine menschliche Stimme im "Normal-
zustand" und im "Schreizustand" in keiner Weise vergleichbar.
4.2.4 Ferner habe die Vorinstanz weitere, nicht genauer ausgeführte Wi-
dersprüche zur versuchten Rekrutierung genannt und pauschal auf die
Protokolle der Anhörung verwiesen. Demnach komme sie ihrer Begrün-
dungspflicht nicht genügend nach und verletze den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör. Vorliegend könne folglich nur gemutmasst werden, was genau
die Vorinstanz als widersprüchlich empfunden habe. Betreffend die unter-
schiedlichen Zeitangaben der versuchten Rekrutierung des Beschwerde-
führers handle es sich klar um einen Versprecher seitens der Beschwerde-
führerin, der auf ihre Anspannung und Müdigkeit zurückzuführen gewesen
sei. Zudem wurde an dieser Stelle auf den summarischen Charakter der
Erstbefragung hingewiesen, wonach dieser bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukomme.
4.2.5 Betreffend die Art der Verletzung nach der Folter habe die Beschwer-
deführerin in der BzP ausgesagt, dass das Gesicht ihres Mannes, als er
nach Hause gekommen sei, blau, schwarz und rot und sein Körper voller
Linien von den Peitschenschlägen gewesen sei. Anlässlich ihrer Anhörung
habe sie ausgesagt, er habe überall blaue Flecken gehabt, insbesondere
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Seite 9
an den Schultern und auf dem Rücken. Es sei nicht ersichtlich, was die
Vorinstanz vorliegend bemängle. Die von der Beschwerdeführerin be-
schriebenen Verletzungen würden mit den vom Beschwerdeführer be-
schriebenen Foltermethoden übereinstimmen.
4.2.6 Betreffend die Reaktion auf den Rekrutierungsversuch habe der Be-
schwerdeführer in der BzP ausgesagt, nachdem er dem Offizier zugesagt
habe, habe er mit seinem Vater Kontakt aufgenommen, der ihm geraten
habe, umgehend zu flüchten. Während der Anhörung habe er angeben,
seinen Bruder kontaktiert zu haben, nachdem der Offizier das Haus verlas-
sen habe, vor der Ausreise habe er auch seinen Vater kontaktiert. Auch
hier schliesse die eine Aussage die andere nicht aus, da es nachvollzieh-
bar sei, dass er sowohl seinen Vater als auch seinen Bruder kontaktiert
habe.
4.2.7 Schliesslich könne der Ansicht, dass der Beschwerdeführer den Ta-
gesablauf im Gefängnis nur kurz beschrieben und sich darauf beschränkt
habe, zu sagen, wann er gegessen beziehungsweise geschlafen habe,
nicht gefolgt werden. Bei einer angemessenen Auseinandersetzung mit
den Aussagen des Beschwerdeführers habe man über dessen circa 20-
tägigen Gefängnisaufenthalt erfahren, dass er sich die Zelle mit 50 ande-
ren Insassen geteilt habe, um ca. sieben Uhr habe aufstehen und frühstü-
cken müssen, um 12 das Mittagessen gewesen sei und zwischen 19 und
20 Uhr das Abendessen. Danach habe man früh schlafen geben müssen.
Beinahe jeden Tag sei er während 20 Minuten gefoltert worden. Ansonsten
habe er viel mit einem älteren Insassen gesprochen.
4.3
4.3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 führte die Vorinstanz
an, dass die Echtheit der eingereichten Beweismittel nicht überprüft wer-
den könne. Betreffend den Haftbefehl sei festzuhalten, dass darin vermerkt
werde, der Beschwerdeführer habe auf einem Bauernhof gearbeitet. Dies
sei nicht nachvollziehbar, da die "politische Sicherheit", bei welcher er in-
haftiert gewesen sei, doch habe wissen müssen, dass er einen (…)laden
gehabt habe und dort tätig gewesen sei. Sodann sei schwer nachvollzieh-
bar, dass der Haftbefehl vom 7. Juni 2012 erst nach erfolgtem Verhör er-
lassen worden sei und er diesen erst nach anderthalb Jahren auf Be-
schwerdeebene eingereicht habe, obwohl er mehrmals aufgefordert wor-
den sei, für sein Asylgesuch wesentliche Dokumente einzureichen. Weiter
sei sehr ungewöhnlich, dass in einem offiziellen Haftbefehl die Gründe für
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Seite 10
die Festnahme dargelegt würden. Daher müsse davon ausgegangen wer-
den, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Fälschung zwecks Unter-
stützung des sehr dürftigen Asylvorbringens handle.
4.3.2 Das Schreiben des Muchtars von M._______ könne ebenfalls nicht
als taugliches Beweismittel gewertet werden. Inhaltlich werde in diesem
Schreiben erwähnt, dass der Beschwerdeführer für die Freie Syrische Ar-
mee gearbeitet habe und deswegen verfolgt werde. Es werde auch wiede-
rum erwähnt, dass er Bauer gewesen sei. Beides seien Aussagen, die der
Beschwerdeführer während seines Verfahrens nie geltend gemacht habe.
Hinzuweisen sei weiterhin auf die beiden Stempel im Schreiben, einer aus
Hasaka, der andere aus Damaskus. Es sei nicht nachvollziehbar, wie zwei
verschiedene Stempel auf ein solches Schreiben hätten gelangen können.
4.3.3 Bezüglich der abgegebenen Schüsse sei festzuhalten, dass der
Rechtsvertreter die Frage weglasse, bei der explizit gefragt worden sei, ob
die Beschwerdeführenden beschuldigt worden seien, geschossen zu ha-
ben (vgl. A43/14, F 50). Denn dabei werde, wie der Rechtsvertreter richtig
zitiere, Folgendes gesagt: "Nein. (…) Die Syrische Armee hat uns beschul-
digt, dass wir diesen Leuten erlaubt hätten, auf das Feld zu kommen." Die
Beschwerdeführerin habe hierzu explizit aber Folgendes erzählt: "Sie woll-
ten von uns wissen, wieso wir die Schüsse abgefeuert hätten (vgl. A44/11,
F13). Es könne sich hier nicht um eine Ergänzung zur vorherigen Aussage
handeln, wie der Rechtsvertreter meine, da die Beschwerdeführenden
nacheinander aber ohne Kontakt zueinander befragt worden seien.
4.3.4 Was das Schreien ihres Ehemannes angehe, welches die Beschwer-
deführerin erkannt habe (vgl. BzP), habe das BFM hauptsächlich einen Wi-
derspruch darin gesehen, weil die Beschwerdeführerin explizit gesagt
habe, seine Stimme erkannt zu haben, und nicht weil sie die Stimmen an-
geblich hätte erkennen sollen. Dies sei wohl im Entscheid unglücklich for-
muliert worden.
4.4 In seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass, das BFM keine Fälschungsmerkmale beim Haftbefehl ge-
funden habe, ansonsten es solche sicher angeführt hätte. Die Berufsbe-
zeichnung im Haftbefehl sei erst nach der Aufgabe seiner Arbeit im Ge-
schäft so ausgefüllt worden. Im Übrigen könnten willkürliche Bezeichnun-
gen der Behörden nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden. So-
dann wische das BFM regelmässig die Haftbefehle im Asylverfahren unbe-
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Seite 11
achtet zur Seite, wenn darin keinerlei Angaben über die Haftgründe enthal-
ten seien. Es beurteile den Haftbefehl somit offensichtlich voreingenom-
men. Ferner könne das Schreiben des Muchtars sehr wohl von einer zent-
ralen Stelle in Damaskus mit einem Stempel "beglaubigt" worden sein. Die
Ausführungen des BFM zu den Schreien des Mannes, die die Frau gehört
habe, seien nicht geeignet, die aktenwidrigen Ausführungen im Entscheid
ungeschehen zu machen, weshalb eine Befragung durch das Gericht be-
antragt werde.
4.5 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 fest, dass
es sich bei den zwischenzeitlich nachgereichten Beweismitteln lediglich um
Kopien handle, weshalb der Beweiswert solcher Dokumente bereits gering
sei. Zudem seien beim eingereichten Militärbüchlein die Seiten aus unkla-
ren Gründen nur selektiv eingereicht worden. Die Originalversion zur Über-
prüfung der wichtigsten Angaben wäre wünschenswert. Insbesondere um
festzustellen, ob der Beschwerdeführer, was seinem Alter und seinen Fa-
milienverhältnissen nicht unwahrscheinlich sei, bereits von der Dienst-
pflicht befreit worden sei. Zum eingereichten Militärausweis hielt das SEM
fest, dass man über diesen normalerweise nur verfüge, während der Mili-
tärdienst absolviert werde. Bei Ende des jeweiligen Dienstes gebe man den
Militärausweis ab und erhalte die zivile Identitätskarte zurück. Es sei daher
nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer über den Militäraus-
weis verfügen sollte. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es sich zwar
um eine Schwarzweisskopie handle, sich auf der Rückseite aber ein Farb-
foto befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich nicht um eine
Kopie eines Originals handle und die militärische ID-Karte manipuliert wor-
den sei. Der in Kopie eingereichte Marschbefehl fordere den Beschwerde-
führer auf, am 19. November 2013 einzurücken, solle aber am 25. Novem-
ber 2013 versendet worden sein. Bei diesem offensichtlichen Widerspruch
habe der hierfür konsultierte Dolmetscher auch keinen Übersetzungsfehler
feststellen können. Weshalb die Militärbehörden jemanden auf ein Datum
vor dem Versand des Marschbefehls zum Dienst hätten aufbieten sollen,
sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei der arabische Text gemäss konsultier-
tem Dolmetscher grammatikalisch falsch. Zum eingereichten Haftbefehl sei
festzuhalten, dass dieser normalerweise nicht vom Aushebungsamt, son-
dern vom Militärrichter erlassen werde. Es sei nicht ersichtlich, warum es
in diesem Fall anderes sein sollte. Zudem sei dem SEM nicht bekannt,
dass Ende 2013 bereits 1981er Jahrgänge aus dem Reservedienst in das
Militär einberufen worden wären. (Der Beschwerdeführer sei gemäss Mili-
tärbüchlein seit mindestens dem 4. November 2002 dem Reservedienst
zugeteilt). Ein Aufgebot für den Militärdienst sei zwar theoretisch möglich,
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Seite 12
aber im Hinblick auf die ursprünglich geltend gemachten, als unglaubhaft
qualifizierten Asylgründe und die offensichtlichen Fälschungsmerkmale e-
her fraglich.
4.6 In seiner Stellungnahme dazu räumte der Beschwerdeführer unter Ein-
reichung seiner Identitätskarte und derjenigen seiner Ehefrau ein, er habe
tatsächlich nach Leistung seines Militärdienstes seinen Militärausweis ab-
geben müssen und dafür die ID-Karte wieder erhalten. Der Militärausweis
sei seinerzeit vor der Rückgabe desselben kopiert worden. Es handle sich
also um alte Kopien, weshalb diese nicht (mehr) vollständig seien. Trotz
seinerzeitiger Entlassung aus dem Dienst, sei er als Reservist wieder auf-
geboten. Weiter seien die Vorbringen der Vorinstanz, weshalb sie an der
Echtheit der Dokumente zweifle, nicht genug begründet, um von Fälschun-
gen auszugehen. Es könne sein, dass der Scanner so eingestellt sei, dass
er bei Dokumenten, die teilweise farbig seien, nur bei eindeutig farbigen
Stellen auf farbig umschalte. Was die Vorladung betreffe, könne es sein,
dass diese erneut in der Form eines Doppels, als man nach dem Be-
schwerdeführer gesucht habe, und neu datiert ausgestellt worden sei. Es
könne sich auch um ein Versehen des Ausstellers handeln. Aufgrund des
willkürlichen Regimes könnten auch Personen, die missliebig seien, wei-
terhin zum Militärdienst aufgeboten werden.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Verletzung der Begründungspflicht und Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Be-
hörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Entge-
gen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nahm das SEM nicht eine
pauschale Beurteilung der Asylgründe der Beschwerdeführenden vor. Viel-
mehr ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass es die als wider-
sprüchlich erachteten wesentlichen Sachvorbringen umfassend aufzählte
und erklärte, warum es diese als unglaubhaft einstufe. Am Schluss der Wi-
dersprüche erwähnte es ausdrücklich die Aussagen, die es darüber hinaus
als ungereimt einstufte, verzichtete jedoch auf eine ausführliche Auseinan-
dersetzung damit (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II 1 letzter Ab-
schnitt). Den Beschwerdeführenden war es problemlos möglich, aus den
Protokollen zu ersehen, was die Vorinstanz als widersprüchlich bezie-
hungsweise ungereimt erachtete. Sie haben in ihrer Beschwerde dazu
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Seite 13
Stellung nehmen können, was sie auch getan haben. Eine Verletzung der
Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Verfah-
ren somit nicht ersichtlich.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.3
5.3.1 Hinsichtlich des Wohnorts der Tante des Beschwerdeführers ist vorab
festzuhalten, dass es zwar hier zu kleinen Ungereimtheiten gekommen ist,
diese jedoch mit der Beschwerde hinlänglich erklärt werden konnten und
es sich dabei um unwesentliches Vorbringen handelt. Somit kann davon
ausgegangen werden, dass die Tante im Dorf I._______ im Distrikt
K:_______ wohnt.
5.3.2 Im Übrigen hält das Gericht jedoch fest, dass die Beschwerdeführen-
den den Vorfall vom Mai 2012 in unglaubhafter Weise dargelegt haben.
Nach Durchsicht der Protokolle kann zwar davon ausgegangen werden,
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Seite 14
dass sich der Teil der Angaben, wonach auf dem Feld der Tante geschos-
sen worden sei, die syrischen Streitkräfte gekommen seien und die Haus-
bewohner darüber befragt hätten, tatsächlich so ereignet haben könnte.
Allerdings ist [aufgrund der nicht plausiblen und widersprüchlichen Aussa-
gen] nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und die Tante festge-
nommen worden seien und eine Nacht im Gefängnis verbracht hätten. So
erzählte die Beschwerdeführerin, sie sei während ihres Aufenthalts auf
dem Militärposten immer beschimpft, jedoch nicht befragt worden, was kei-
nen Sinn ergibt. Sodann erweist sich die Aussage in der BzP, sie und ihre
Tante seien an einem verlassenen Ort freigelassen, dabei beschimpft und
geschlagen worden widersprüchlich in Bezug auf ihre diesbezügliche Aus-
sage anlässlich der Anhörung, wo sie explizit angab, sie seien nur be-
schimpft, aber nicht geschlagen worden (vgl. A44/11, F: und A: 39). Ferner
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie während ihrer
Festnahme wirklich derart Angst gehabt, sicher nicht an die Tür geklopft
und nach etwas zum Trinken gefragt hätte (vgl. A10/32, S. 17). Ebenfalls
deuten die widersprüchlichen Aussagen bezüglich ihrer eigenen Wahrneh-
mung über die angeblichen Schreie der Männer auf eine erfundene Ge-
schichte hin. So will sie einmal Schreie ihrer gefolterten Männer gehört ha-
ben (vgl. A/32, S. 17) ein anderes Mal gab sie aber an, nicht einmal im
gleichen Gebäude gewesen zu sein wie die Männer. Erst auf Vorhalt hin
erklärte sie, Schreie von anderen Männern gehört zu haben und nicht zu
wissen, ob es das Geschrei ihres Mannes oder des Onkels gewesen sei
oder nicht (vgl. A44/11, A: 32ff.). Insgesamt fehlt ihrem Bericht sowohl bei
der freien Erzählung (vgl. A44/11, A: 13) als auch auf entsprechende Nach-
fragen, wie sie mit der Tante die Nacht verbracht habe, was geschehen sei,
wie sie beschimpft worden seien, jeglicher Tiefgang, der bei einem wirklich
erlebten Ereignis zu erwarten gewesen wäre. Nach dem Gesagten kann
nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tante fest-
genommen wurden und eine Nacht im Gefängnis verbrachten. Demnach
erübrigt es sich, die Beschwerdeführerin bezüglich des Umstandes, welche
Schreie sie auf dem Militärposten gehört haben will, erneut zu befragen.
Da es sich hier um die Wiedergabe ihrer eigenen Wahrnehmung handelt,
können die Ungereimtheiten nicht mit dem summarischen Charakter der
Erstbefragung erklärt werden.
5.3.3 Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass auch seine
Schilderungen betreffend den Gefängnisaufenthalt sehr allgemein und
ohne jegliche Realzeichen ausgefallen sind. Entgegen der Erklärung in der
Beschwerde sind seine recht knappen Ausführungen darüber, wann er ge-
gessen und geschlafen habe, allgemeiner Natur und wirken wie aus der
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Seite 15
Zuschauerperspektive. Es liegen keine Beschreibung von persönlichen Er-
fahrungen oder Realkennzeichen vor. Zudem hat er sich in zentralen Punk-
ten erheblich widersprochen, indem er einmal angab, 15 Tage (vgl. A27/23,
S. 10), ein anderes Mal, 20 Tage im Gefängnis verbracht zu haben (A43/14,
A: 31). Eine Ungereimtheit sieht das Gericht auch darin, dass er in der BzP
angab, jeden Tag gefoltert worden zu sein, während er bei der Anhörung
abschwächend erklärte, "beinahe" jeden Tag gefoltert worden zu sein (vgl.
A43/14; A: 93). Eine solche Aussage erweist sich in dieser Konstellation
als nicht glaubhaft und lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer
nicht gefoltert worden ist. Nach dem Gesagten ist der Gefängnisaufenthalt
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Somit ist auch die äusserst sub-
stanzlose Schilderung, wie die Beschwerdeführerin einen Mann gefunden
habe, der ihren Mann habe ausfindig machen und mit Geld aus dem Ge-
fängnis befreien können, unglaubhaft.
5.4 Da der Gefängnisaufenthalt nicht geglaubt werden kann, braucht auch
nicht näher auf die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin
bezüglich der Rückkehr ihres Ehemannes nach Hause (in der BzP gab sie
an, er sei spät am Abend ca. um 22.30 gekommen [vgl. S. 17], anlässlich
der Anhörung sei es am späteren Nachmittag gewesen [vgl. A:13 unten],
um später zu erklären, er sei zwischen 21 und 22 Uhr nach Hause gekom-
men [vgl. A: 48]) und der abweichenden Beschreibung seiner Verletzungen
nach der Folter sowie zu welchem Zeitpunkt er sich zur Ausreise entschlos-
sen hat, eingegangen zu werden.
5.5 Obwohl die Asyl- und die Ausreisevorbringen der Beschwerdeführen-
den mehrheitlich unglaubhaft ausgefallen sind, ist nicht völlig von der Hand
zu weisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ableistung seines Mi-
litärdienstes und seines Alters als Reservist für die Syrisch-Arabische Ar-
mee (SAA) in Frage käme. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass er im
November 2013 einen Marschbefehl, wonach er sich in N._______ (Pro-
vinz Al Hasaka) einfinden sollte, bekommen hätte. Aus dieser Provinz, die
sich im Nordosten des Landes befindet, haben sich im Juli 2012 die Regie-
rungstruppen der SAA fast gänzlich zurückgezogen, um ihre unter Druck
geratenen militärischen Positionen in Aleppo und Damaskus zu konsolidie-
ren. Die kurdische Volksverteidigungsarmee (YPG) übernahm in der Folge
die Kontrolle über diese Teile dieser Gebiete in einem gewaltlosen Über-
gang ().
Zudem bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen in den
Vernehmlassungen vom 14. Februar 2014 und 27. Juli 2015, wonach die
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Seite 16
diesbezüglich eingereichten Dokumente als gefälscht erachtet werden
müssen, da sie zu viele Ungereimtheiten beinhalten, was in der Replik nicht
hinreichend entkräftet werden konnte. Ergänzend dazu stellt das Gericht
fest, dass es ungewöhnlich ist, in einem vorgedruckten Formulartext
(Marschbefehl vom 19. November 2013) grammatikalische Fehler vorzu-
finden. Auch beim Stempel des Haftbefehls vom 7. Juni 2012 kommt die
Vermutung auf, dass der Kreis mit rotem Stift nachgezogen worden ist. Da
der Beschwerdeführer mit seiner Andeutung (vgl. A43/11 F: und A: 28) und
der eingereichten Bestätigung (vgl. Beschwerdebeilage 3) kein relevantes
regimekritisches Engagement in der Zeit vor seiner Flucht aus Syrien über-
zeugend geltend zu machen vermochte, geht das Gericht nicht davon aus,
es drohe ihm in der Heimat aufgrund der Ausreise und einer möglichen
Refraktion Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. BVGE 2015/3, E. 6 –
7).
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch haben sie über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom
28. November 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausfüh-
rungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 17
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bun-
desverwaltungsgericht verzichtete in seiner Zwischenverfügung vom
5. Februar 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob die
Entscheidung über die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt auf. Da die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos einzustufen ist und die Beschwerdeführenden aufgrund der Ak-
tenlage offenbar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, womit von ihrer Be-
dürftigkeit auszugehen ist, sind daher in Gutheissung des Gesuchs um un-
entgeltliche Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden keine Kosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser