B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7210/2014
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka)
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom (…) gelangte die Beschwerdeführerin an die Schweize-
rischen Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) und ersuchte sinn-
gemäss um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Am (…)
füllte sie das Formular "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums" aus.
Den Akten liegt ferner ein Anhörungsprotokoll "Interview Humanitarian
Visa" bei, das weder ein Datum noch Unterschriften trägt. Am (…) überwies
die Botschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin zusammen mit einer
Stellungnahme dem damaligen BFM.
Am 21. Oktober 2013 überwies die Botschaft dem BFM einen Brief des
Anwalts des (…) der Beschwerdeführerin zur Situation des (…) vom 10.
Oktober 2013 sowie weitere Beweismittel.
B.
Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
(…) von B._______ handelt. Dieser sei am (…) von der Colombo Crime
Division (CCD) verhaftet worden und befinde sich seither im Gefängnis un-
ter konstruierten Anklagen. Bis zur Verhaftung sei er (…) in der sri-lanki-
schen Armee gewesen und habe zuletzt als (…) das "(…)" in C._______
geleitet. Ihm werde vorgeworfen, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) in Verbindung gestanden und einen Anschlag auf den damaligen
D._______ und (…) geplant zu haben. Die Beschwerdeführerin selbst sei
am (…) aufgrund des Verdachts, ebenfalls in Verbindung zu den LTTE zu
stehen, auch verhaftet worden. Während sie in Haft gewesen sei, hätten
Verwandte anonyme Drohanrufe erhalten. Da das Criminal Investigation
Department (CID) nicht genügend Beweise gegen sie habe aufbringen
können beziehungsweise weil ihr (…) beziehungsweise ihr (…) in
E._______, der seinerseits zur Entourage des (…) Kontakte pflege, inter-
veniert habe, sei die Beschwerdeführerin schliesslich als unschuldig befun-
den am (…) aus der Haft entlassen worden.
Nach ihrer Entlassung aus der Haft habe ein Mob versucht, (…). Sie habe
auch bei ihren Verwandten nicht Unterschlupf gefunden, weil diese den
Kontakt zu ihr aus Angst vor negativen Konsequenzen mieden. Sie halte
sich seither in verschiedenen Unterkünften auf. Da (…) weiterhin inhaftiert
gewesen und massiv gefoltert worden sei, habe man eine (…) beim obers-
ten Gerichtshof eingereicht. Die Klage sei immer noch anhängig. Am (…)
sei (…) vor dem Gerichtshof in Colombo angeklagt worden, wobei sich das
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Verfahren ebenso verzögere. Ein Haftentlassungsgesuch sei vom Ge-
richtshof abgelehnt worden, wobei der Entscheid angefochten worden sei
und sich beim Berufungsgericht befinde. Werde (…) freigelassen, sei da-
von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr be-
finde. Insbesondere sei zu befürchten, dass sie in Haft genommen würde
oder sie in anderer Weise mit dem Leben bedroht werde. Die Regierung
habe Angst, dass die (…) in Kenntnis gesetzt werde. Deshalb wolle man,
dass (…) die (…) zurückziehe, und es bestehe die Gefahr, dass versucht
werden könnte, (…) mittels Repressionen gegenüber der Beschwerdefüh-
rerin zum (…) zu bewegen.
Die Beschwerdeführerin untermauerte ihre Vorbringen mit zahlreichen Be-
weismitteln (in Kopie), wie unter anderem Gerichtsdokumenten, der (…)
sowie mehreren Zeitungsartikeln.
C.
C.a Mit Verfügung vom 20. April 2014 verweigerte die Botschaft die Aus-
stellung des beantragten Visums. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Es lägen auch keine huma-
nitären Gründe vor.
C.b Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz Einsprache gegen diese Verfügung ein.
Zur Begründung führte sie ergänzend zu dem bereits Vorgebrachten aus,
sie sei nach dem Freispruch vom (…) und der Entlassung aus der Haft mit
Körperverletzungen, dem Tod sowie (…) bedroht worden. Dadurch sei sie
gezwungen worden, ihre Arbeit als (…) aufzugeben. Mit dem bevorstehen-
den Beginn der Gerichtsverhandlungen (…) fürchte sie, gezwungen zu
werden, gegen (…) aussagen zu müssen. Sie gehe davon aus, dass die
Regierung diese Gelegenheit nutzen werde, um sie zu enteignen und ihr
Leben weiter zu bedrohen, damit sie sich gegen (…) wende.
D.
Mit Verfügung vom am 8. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache
vom 20. Juni 2014 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten von Fr. 150.-.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Beschwerdeführe-
rin sei nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für
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Leib und Leben auszugehen. Selbst wenn sie ernsthafte Nachteile in Be-
zug auf ihre Freiheit oder unerträglichen psychischen Druck erlitten habe,
würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen.
Vielmehr bedürfe es einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der gesuch-
stellenden Person. Es liege keine Notsituation vor, welche im Gegensatz
zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
mache. Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, dass auch die Bedin-
gungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums für einen
bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Be-
schwerdeführerin die Absicht eines dauerhaften Aufenthaltes in der
Schweiz, womit eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des
Visums nicht gewährleistet sei.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. November 2014 an das Bundes-
verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen
diese Verfügung ein und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben
und das Visumsgesuch sei gutzuheissen.
Sie begründete ihre Eingabe im Wesentlichen mit den bereits dargelegten
Vorbringen. Das Verfahren gegen (…) werde seit (…) Jahren hinausge-
schoben, wobei am (…) der nächste Termin anstehe. Auch die eingereichte
(…) werde nicht behandelt. Sie habe Kenntnis davon, dass Personen, die
weniger gefährdet gewesen seien, ein Visa erhalten hätten. Der Fall (…)
sei so gravierend, dass er bereits vor den (…) diskutiert und als (…) be-
zeichnet worden sei. Sie habe das Visum einzig deswegen nicht sofort
nach ihrer Entlassung aus der Haft beantragt, da (…) aufgrund der körper-
lichen und psychischen Folterungen (…) medizinische Behandlung erhal-
ten und sie ihn unterstützt habe. F._______, der in derselben Angelegen-
heit in Haft genommen und später frei gelassen worden sei, habe man
nach wenigen Monaten mit einem "weissen Van" mitgenommen und er
gelte seither als verschollen. Sie lebe unter der permanenten Angst, dass
dies auch ihr widerfahren könnte.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihrer Rechts-
mitteleingabe mehrere, bereits bei der Vorinstanz eingereichte Beweismit-
tel (alle in Kopie) bei, so namentlich eine Haftbestätigung des (…) vom (…),
eine Einstellungsverfügung des "(…)" vom (…) mit englischer Übersetzung
sowie einen Auszug aus dem (…) vom 25. September 2013. Ebenso be-
finden sich unter den eingereichten Dokumenten Kopien von Reisepass-
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Seiten, welche drei Visa der Republik G._______, ausgestellt auf die Be-
schwerdeführerin, enthalten. Das aktuellste Visum zeigt eine Gültigkeit bis
zum (…) für mehrere Einreisen. Das Visum ist mit einem Stempel der zu-
ständigen Behörde in Colombo visiert.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 lud die Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, zur Be-
schwerde Stellung zu nehmen.
F.b Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 führte die Vorinstanz
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen o-
der Beweismittel, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdefüh-
rerin auf eine besondere Weise individuell und konkret an Leib und Leben
gefährdet sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ihr Gesuch
werde grossmehrheitlich mit Ereignissen und Vorkommnissen begründet,
die (…) beträfen. Daraus könne aber keine "Reflex"-Gefährdung abgeleitet
werden. Eine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderliche mache, liege demnach nicht vor.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 erhielt die Beschwerdeführe-
rin die Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 Stellung
zu nehmen. Diese Gelegenheit blieb ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentschei-
des steht mangels einer Empfangsbestätigung nicht fest. Aufgrund der zeit-
lichen Umstände sowie angesichts dessen, dass die Beweislast für die Zu-
stellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Mo-
ser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., 2013, S. 76 Rz. 2.112), ist zugunsten der Be-
schwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmitteleingabe auszu-
gehen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die (vermutungsweise) fristgerecht und in der
Form akzeptiert eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und
52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
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gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen- beziehungsweise huma-
nitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausfüh-
rungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumserteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visum-
pflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch
Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen
beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
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4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor
asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen
Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen,
wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit
Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV
[in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010
zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten
Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus
humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28.
September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126
"Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Bei einem solchen,
durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften
konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum, entfällt die in
Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige
(vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz
zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz
befindet. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder
zu verlassen.
5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen
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Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.
Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S.
4468, 4490).
6.
Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 4.3).
6.1 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die von der Vor-
instanz in ihrem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die
Erteilung eines Schengenvisums nicht gegeben sind; namentlich wird der
Einschätzung der Vorinstanz, eine Wiederausreise der Beschwerdeführe-
rin aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewähr-
leistet, nicht widersprochen. Die Beschwerdeführerin sucht vielmehr ge-
rade um Schutz vor einer Gefährdung im Heimatland nach, die offensicht-
lich längerfristig bestehe.
6.2 Hingegen ficht die Beschwerdeführerin die Verweigerung des Visums
aus humanitären Gründen an und bestreitet sinngemäss die vorinstanzli-
che Einschätzung, sie habe die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums nicht aufzuzeigen vermocht.
6.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids in
dieser Hinsicht im Wesentlichen aus, es sei zwar nicht gänzlich auszu-
schliessen, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin – sie könne
nach (…) aus der Haft entführt werden, um diesen unter Druck zu setzen
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und zum (…) zu bewegen – eintreten könnten. Den Akten und den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin könne indessen entnommen werden, dass
eine solche konkrete Gefährdung zur Zeit nicht bestehe, da von ihrer eige-
nen Freilassung bis zur Antragstellung (…) vergangen seien und sie seither
keine ernsthaften Nachteile erlitten habe. Ausserdem sei sie bereits (…)
nach G._______ und wieder zurück nach Sri Lanka gereist. Es sei deshalb
nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr auszuge-
hen. Selbst wenn sie ernsthafte Nachteile in Bezug auf ihre Freiheit oder
unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, würde dies die Erteilung
eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe eine sol-
che nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben be-
fände.
Auf Vernehmlassungsstufe wies die Vorinstanz ergänzend daraufhin, dass
die Beschwerdeführerin sich mehrheitlich mit Ereignissen, die (…) beträfen
begründet hätte, woraus aber keine "Reflex"-Begründung abgeleitet wer-
den könne. Eine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingrei-
fen zwingend erforderlich mache, liege demnach nicht vor.
6.4 Die Beschwerdeführerin brachte auf Beschwerdestufe im Wesentli-
chen vor, was sie bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht hatte. Insbe-
sondere stehe der Beginn des Gerichtsprozesses (…) und sie lebe unter
der permanenten Angst, entführt zu werden.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung al-
ler Verfahrensakten zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend das Ge-
such um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat.
Dabei wies sie zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Er-
teilung eines humanitären Visums hoch sind und es einer unmittelbaren,
ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben der gesuchstel-
lenden Person bedarf (vgl. dazu E. 5). Zwar kann aufgrund der Akten eine
abstrakte, theoretische Gefährdung der Beschwerdeführerin tatsächlich
nicht ausgeschlossen werden, das Gericht teilt jedoch die Einschätzung
des SEM, dass die Beschwerdeführerin zum derzeitigen Zeitpunkt nicht
konkret an Leib und Leben gefährdet ist. So befindet sich (…) auch im heu-
tigen Zeitpunkt noch in Haft und die Beschwerdeführerin hat seit ihrer ei-
genen Entlassung aus der Haft im (…) keine konkreten Übergriffe mehr
geltend gemacht, weder seitens der sri-lanksichen Behörden noch unbe-
kannter Personen, die im (…) einen (…) ausgeübt hätten. Zwar ist die
Angst der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, auch jene, wie F._______
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Seite 11
von einem "weissen Van" entführt zu werden. Dennoch ist insgesamt nicht
von einer Gefährdung auszugehen, wie sie von den hier zur Anwendung
gelangenden Bestimmungen gefordert ist. Auch auf Beschwerdeebene
vermochte die Beschwerdeführerin nämlich keine neuen Ereignisse aufzu-
zeigen, welche einen anderen Schluss zuliessen. Ein ausschlaggebendes
Indiz dafür, dass an der Beschwerdeführerin von Seiten der sri-lankischen
Behörden kein aktuelles Interesse im hier geforderten Sinne besteht, ergibt
sich aus dem Umstand, dass sie sich innerhalb der letzten Jahre offenbar
problemlos zwischen Sri Lanka und G._______ bewegen konnte. Dies be-
legen mehrere von G._______ ausgestellte Visa, welche sich im Reise-
pass der Beschwerdeführerin befinden und von welchen sie offenbar zu-
letzt im Jahr (…) Gebrauch gemacht hat. Unter diesen Umständen ist das
SEM zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend keine Notsituation ge-
geben ist, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich ma-
che. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung
vom 8. Oktober 2014 sowie in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2015
kann verwiesen werden.
6.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Vorausset-
zungen zur Erteilung von Einreisevisa seien nicht erfüllt und dementspre-
chend die Einsprache abgewiesen.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: