Abtei lung V
E-7211/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Kernstrasse 8,
Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7211/2007
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 26. Juni 2001 und stellte am 17. Juli 2001 in der Schweiz ein
Asylgesuch, das er im Wesentlichen folgendermassen begründete:
Er sei Kurde aus der Provinz B._______ und habe in C._______
gelebt. Im Sommer 1996 sei er als Schüler von der Polizei festge-
nommen worden, weil man ihn der Kontakte zu politisch exponierten
Personen verdächtigt habe. Im Jahre 1999 habe er die Schule aufge-
geben und sei nach D._______ übersiedelt. Anschliessend sei er im
März 2000 während eines Aufenthalts in C._______ sowie im Februar
2001 auf einer Baustelle in D._______ wegen Verteilens von
Propagandamaterial, der Teilnahme an einer 1.-Mai-Feier respektive
wegen seiner persönlichen Kontakte und Beziehungen festgenommen,
misshandelt und verhört worden.
Mit Verfügung vom 5. September 2001 trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zur
Begründung führte es an, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätsdokumente fristgerecht einzureichen und aus seinen Vor-
bringen liessen sich keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen,
die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen hätten.
B.
Der Beschwerdeführer erhob am 8. Oktober 2001 bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 5. September 2001. Mit Urteil vom
26. November 2001 wies die ARK die Beschwerde – unter Bestätigung
der Unglaubhaftigkeit respektive Haltlosigkeit der Asylvorbringen –
vollumfänglich ab.
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E-7211/2007
II.
C.
Am 12. Dezember 2001 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen, das er mit einem Arztbericht
begründete, in dem ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) attestiert worden war. Die Eingabe wurde an die ARK über-
wiesen und von dieser als Revisionsgesuch entgegengenommen.
Mit Urteil vom 6. Juli 2006 wies die ARK das Revisionsgesuch vollum-
fänglich ab.
Mit Schreiben vom 19. September 2006 teilte das Ausländeramt des
Kantons E._______ dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem
17. August 2006 unbekannten Aufenthalts.
III.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einrei-
chen, in dem inhaltlich die Asylgewährung unter Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde.
Im Gesuch wurde einleitend festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Schweiz auch nach dem Revisionsurteil der ARK vom 6. Juli 2006
nicht verlassen habe. In der Gesuchsbegründung wurde einerseits auf
zwei Arztberichte der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______
vom 6. Juni 2007 sowie der Psychiatrischen Polklinik des
Universitätsspitals F._______ vom 4. Juli 2007 verwiesen, aus denen
hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an einer ausserordentlich
schweren PTBS leide, die auf traumatische Erlebnisse im Heimatland
zurückgehen müsse und flüchtlingsrechtlich relevant motiviert sei. Der
Beschwerdeführer sei direkt von der Pflege und Betreuung durch
Drittpersonen, namentlich in F._______ lebende Verwandte, abhängig,
weil sein in der Türkei lebender betagter Vater dazu nicht mehr
imstande wäre. Andererseits wurde im Gesuch auf das Risiko einer
Reflexverfolgung hingewiesen, weil Angehörige des
Beschwerdeführers enge Beziehungen zur kurdischen
Befreiungsbewegung und zur türkischen extremen Linken hätten.
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Offenbar seien mehrere Verwandte von den türkischen Sicher-
heitskräften getötet worden, befänden sich in Haft oder seien im Aus-
land als Flüchtlinge anerkannt. Der Beschwerdeführer sei noch nicht in
der Lage, diese Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen; das BFM
werde ersucht, eigene Abklärungen, insbesondere über die Schweizer
Botschaft in der Türkei, vorzunehmen. Schliesslich verwies der
Beschwerdeführer auf die politische Lage in der Türkei, die sich in den
letzten Monaten verschärft habe.
E.
Mit Verfügung vom 12. September 2007 nahm das BFM das "Wieder-
erwägungsgesuch" als neues Asylgesuch entgegen, bezeichnete die
neuen Vorbringen unter summarischer Begründung als aussichtslos
und setzte dem Beschwerdeführer Frist zu Leistung eines Gebühren-
vorschusses von Fr. 1'200.- gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG.
Der Vorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 – eröffnet am 16. Oktober 2007 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
neue Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungs-
vollzug an und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe des
geleisteten Vorschusses.
G.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer materiell die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz und eventuell die Feststellung der Unzu-
lässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Rückerstattung des im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kos-
tenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2007
wurde unter anderem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufge-
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schoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, das Gesuch um Anset-
zung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel abgewiesen und
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Stellung-
nahme eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2007 hielt das Bundesamt
an seiner Verfügung vom 8. Oktober 2007 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zu den Feststellungen des
Bundesamtes zu äussern.
K.
Mit Eingabe vom 12. November 2007 reichte der Beschwerdeführer als
Beleg seiner Mittellosigkeit eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des
Zentrums für Asylsuchende G._______ vom 12. November 2007 nach.
L.
Mit Replik vom 22. November 2007 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung und hielt seinerseits an
sämtlichen Anträgen und bisherigen Vorbringen fest. Mit Bezug auf
sein erstes Asylverfahren macht er geltend, weder die vorinstanzlichen
Entscheide noch der damaligen ARK liessen erkennen, dass die be-
hauptete Familienverfolgung, obwohl nicht näher substanziiert, auch
nur ansatzweise erwogen und deren Relevanz beurteilt worden sei.
Weiter verwies er auf die bereits in der Beschwerde erwähnte Bedeu-
tung seiner familiären Situation. Betreffend die Abweisung der unent-
geltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht er mit
Hinweis auf seinen Gesundheitszustand um Wiedererwägung des
entsprechenden Entscheids in der Zwischenverfügung vom 29. Okto-
ber 2007.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wurde der Beschwerde-
führer zur Einreichung eines aussagekräftigen aktuellen Arztberichts
aufgefordert. Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wies der Instruktions-
richter ab.
Seite 5
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Nach Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 10. April 2008 einen ausführlichen ärztlichen Bericht der Psychia-
trischen Poliklinik des Universitätsspitals F._______, vom 8. April 2008
zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 6. November 2009 sowie telefonischer Anfrage vom
2. Dezember 2009 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers nach dem Verfahrensstand und ersuchte um einen
baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32 bis 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
Das BFM hat hingegen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich in uneingeschränkter Kognition entscheidet.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
5.1 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor,
gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG hätte ihm das BFM vor dem Nichteintre -
tensentscheid im Rahmen einer kurzen Anhörung das rechtliche Ge-
hör gewähren müssen. Er sei jedoch im vorliegenden Verfahren, das
vom BFM als zweites Asylverfahren bezeichnet worden sei, nie befragt
worden. Angesichts der gesamten Verfahrensumstände und auch in
Analogie zu einem Urteil der ARK vom 6. November 2006 (im Verfah-
ren N 462 975) hätte er vom BFM vor dessen Nichteintretensentscheid
angehört werden müssen. Weil eine persönliche Anhörung des Be-
schwerdeführers unabdingbar gewesen sei, sei dessen Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend verletzt worden
(vgl. Beschwerde S. 5 ff.).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für das Asylverfahren in
Art. 29 und 30 AsylG näher konkretisiert. Eine mündliche Anhörung
entsprechend den Vorschriften in Art. 29 und 30 AsylG ist vor Nicht -
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eintretensentscheiden nur in den in Art. 36 Abs. 1 Bstn. a-c AsylG er-
wähnten Fällen durchzuführen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG
findet in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den
Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG demnach bloss dann
statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Dies ist im vorliegenden
Verfahren nicht der Fall (vgl. zweites Asylgesuch vom 16. Juli 2007
S. 3). Somit war vorliegend gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG "das recht li-
che Gehör" zu gewähren und erweist sich auch der Hinweis auf ein Ur -
teil der ARK (vgl. Beschwerde S. 6) als unbehelflich, in dem die Abwei -
sung eines zweiten Asylgesuchs zu beurteilen war.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid BVGE 2009/53
festgestellt, dass das rechtliche Gehör im Sinn von Art. 36 Abs. 2
AsylG in der Regel mit der Einreichung eines schrift lichen Asyl-
gesuches wahrgenommen wird (vgl. E. 5.1-5.6). Offenbart das Gesuch
Lücken und Unklarheiten im Sachverhalt, hat das BFM diese grund-
sätzlich durch konkretes Nachfragen beziehungsweise Einfordern von
Beweismitteln zu beseitigen. Dies geschieht in der Regel auf schrift -
lichem Weg (vgl. E. 5.7).
5.4 Vorliegend war das zweite Asylgesuch mit der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers, der Gefahr einer Reflexverfolgung
sowie der Verschärfung der Lage im Heimatland begründet worden.
Zum erst- und zum drittgenannten Punkt waren dem schriftlichen Ge-
such ausführliche Erörterungen und aussagekräftigen Beweismittel zu
entnehmen (vgl. Asylgesuch, S. 4 ff. und S. 10 ff. sowie die beiden
ausführlichen Arztberichte in der Gesuchsbeilage); insoweit offenbarte
das Gesuch kaum massgebliche Lücken oder Unklarheiten im darge-
legten rechtserheblichen Sachverhalt.
5.5 Es stellt sich indessen die Frage, ob diese Feststellung angesichts
der Ausführungen auf Seite 7 des Asylgesuchs auch für das behaupte-
te "Risiko einer allfälligen 'Familienverfolgung'" zutrifft (auch wenn die-
ser Teil der Begründung formal und inhaltlich den Eindruck eines Ne-
benpunkts erweckt):
5.5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte ausgeführt,
sein Mandant stamme aus einer Familie, vor der mehrere Angehörige
enge Beziehungen zur kurdischen Befreiungsbewegung und zur türki-
schen extremen Linken hätten. Soweit dem Beschwerdeführer bekannt
sei, seien mehrere Verwandte von den türkischen Sicherheitskräften
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getötet worden, befänden sich in Haft oder seien im Ausland als
Flüchtlinge anerkannt. Der Beschwerdeführer sei noch nicht in der
Lage, diese Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen; das BFM werde
ersucht, eigene Abklärungen, insbesondere über die Schweizer Bot-
schaft in der Türkei, vorzunehmen. Es werde auch um Ansetzung einer
Nachfrist zur Beschaffung und Einreichung von zusätzlichen Beweis-
mitteln aus dem Ausland ersucht.
5.5.2 In seiner Verfügung vom 12. September 2007 hatte das BFM
diesbezüglich festgehalten, die Ausführungen zur geltend gemachten
Reflexverfolgung seien – beispielsweise hinsichtlich der Bezeichnung
der Gruppierungen, zu denen die Familienangehörigen Beziehungen
unterhalten hätten – höchst unsubstanziiert und vage ausgefallen und
somit nicht nachvollziehbar. Das BFM bezeichnete die neuen Asylvor-
bringen als aussichtslos und erhob den Gebührenvorschuss. Das pro-
zessuale Ersuchen um Vornahme eigener Abklärungen und um An-
setzung einer Nachfrist wurde mit dem Verweis auf eine "antizipieren-
de [...] Beweiswürdigung" nur indirekt behandelt und weder in dieser
Verfügung noch im negativen zweiten Asylentscheid vom 8. Oktober
2007 explizit thematisiert.
Dieses prozessuale Vorgehen wird den in Erwägung 5.3 beschriebe-
nen Anforderungen nicht gerecht. Insoweit ist tatsächlich von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
5.5.3 Vorliegend ist jedoch Folgendes in Betracht zu ziehen:
5.5.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit Re-
flexverfolgung Sachverhaltselemente von Interesse sind, die der ge-
suchstellenden Person – nicht jedoch den schweizerischen Asylbe-
hörden – regelmässig bekannt sind, namentlich die Personalien der
betroffenen Angehörigen, die Art der Verwandtschaft und (zumindest
in groben Zügen) die Nachteile, die diese Verwandten er litten haben
sollen. Gerade konkrete Verfolgungshandlungen gegen Angehörige
sind von der asylsuchenden Person deshalb aufgrund ihrer gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht unaufgefordert geltend zu machen und nach
Möglichkeit zu belegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d AsylG). Dies ist
vorliegend nicht geschehen. Die diesbezüglichen Formulierungen im
zweiten Asylgesuch müssen bei nüchterner Betrachtung als Mutmas-
sungen respektive völlig unsubstanziierte Behauptungen qualifiziert
werden. Bei dieser Aktenlage konnte im Übrigen der Aufforderung an
das BFM, dieses solle nun von Amtes wegen Nachforschungen unter -
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nehmen und eine Botschaftsabklärung in die Wege leiten, von der Vor-
instanz mangels irgendwelcher konkretisierenden Angaben gar nicht
nachgekommen werden; die Schweizer Botschaft hätte die Annahme
einen entsprechenden Auftrag ohne Angabe, bezüglich welcher Ange-
höriger Abklärungen vorzunehmen seien, nicht erfüllen können.
5.5.3.2 Der in allen Rechtsmittelverfahren durch patentierte Rechts-
anwältinnen und Rechtsanwälte vertretene Beschwerdeführer hatte
weder im zweistufigen ordentlichen Asylverfahren noch im anschlies-
senden Revisionsverfahren je geltend gemacht, Verwandte seien ge-
tötet oder zu Haftstrafen verurteilt worden, hätten enge Beziehungen
zu politisch exponierten Gruppierungen unterhalten oder seien im
Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden. Auch angesichts dieser
Aktenlage hätte von ihm bei der Einreichung des zweiten, wiederum
durch einen qualifizierten Rechtsbeistand eingeleiteten Asylverfahrens
substanziiertere Ausführungen erwartet werden dürfen.
5.5.3.3 Das BFM hatte dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, vor Er-
lass des negativen zweiten Asylentscheids unmissverständlich zu er -
kennen gegeben, dass es die Angaben zur neu geltend gemachten
Reflexverfolgung als völlig unsubstanziiert erachte. Es wäre dem da-
maligen Gesuchsteller damit auch ohne explizite Aufforderung mit
Fristansetzung möglich gewesen, in der Zeit bis zum rund einen Monat
später verfügten Nichteintretensentscheid konkretisierende Angaben
zu den Akten zu reichen. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG,
gemäss der unaufgeforderte oder verspätete Parteivorbringen von der
Behörde zu berücksichtigen sind, wenn sie ausschlaggebend er-
scheinen, darf beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als be-
kannt vorausgesetzt werden.
5.5.4
5.5.4.1 In der Beschwerde vom 23. Oktober 2007 führte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers zur Frage der Substanziiertheit der
geltend gemachten Reflexverfolgung aus, das BFM hätte den Akten
entnehmen können, dass die Tante des Beschwerdeführers, die sich in
der Schweiz um diesen kümmere, als Flüchtling anerkannt und einer
ihrer Söhne in der Türkei unter ungeklärten Umständen, vermutlich
wegen seines politischen Engagements, ums Leben gekommen sei.
Auch vom Bruder des Beschwerdeführers habe die Familie seit länge-
rer Zeit keine Nachricht erhalten, weshalb sie annehme, dieser sei we-
gen seines politischen Engagements von türkischen Sicherheitskräften
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zum Verschwinden gebracht worden. Im Moment sei er damit befasst,
das familiäre Umfeld eingehender abzuklären. Mehr als zehn nähere
Verwandte des Beschwerdeführers seien mittlerweile in Staaten der
Europäischen Union (EU) als Flüchtlinge anerkannt. Im Rechtsmittel
wurde die Substanziierung der geltend gemachten Reflexverfolgung
und die Einreichung aussagekräftiger Beweismittel angekündigt. Im
Verlauf der nächsten beiden Wochen würden Referenzschreiben und
Beweismittel der in der EU aufgenommenen Angehörigen beim Be-
schwerdeführer eintreffen und umgehend an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleitet.
5.5.4.2 Einen prozessualen Eventualantrag in der Beschwerde (für
den Fall, dass die Verfügung des BFM vom Gericht nicht ohnehin auf -
gehoben werde), dem Beschwerdeführer sei "nochmals Gelegenheit
zur Substanziierung und zum Beweis der Reflexverfolgungsgründe" zu
bieten, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Oktober
2007 ab.
Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom
8. November 2007 Gelegenheit geboten, die Begründung seines
Rechtsmittels zu ergänzen. In der Stellungnahme vom 22. November
2007 liess der Beschwerdeführer auf eine Eingabe seiner damaligen
Rechtsvertreterin vom 8. Oktober 2001 im ersten Beschwerdeverfah-
ren hinweisen, gemäss welcher sein Bruder und auch andere Fami-
lienangehörigen 1999 "Schwierigkeiten mit dem Staat" gehabt hätten;
dieses Vorbringen sei zwar unsubstanziiert, hätte aber die damalige
ARK zur vertieften Prüfung der Reflexverfolgung veranlassen müssen.
Der Beschwerdeführer sei immer noch bemüht, Beweismittel zum Be-
leg dieses Vorbringens zu beschaffen.
Mit Verfügung vom 11. März 2008 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer dazu auf, einen aktuellen Arztbericht zu den Akten
zu reichen und hielt fest, es stehe ihm frei, seine Beschwerde auch in
anderer Hinsicht zu ergänzen und "beispielsweise die angekündigten,
jedoch nicht näher bezeichneten Beweismittel zu den Akten zu rei-
chen".
Solche Beweismittel wurden auch in der Folge nicht zu den Akten ge-
reicht.
5.5.4.3 Der Beschwerdeführer hatte bei den Anhörungen zwar eine in
der Schweiz lebende Tante väterlicherseits erwähnt, jedoch soweit
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feststellbar nie geltend gemacht, diese sei als Flüchtling anerkannt
worden. Ein Beizug der Asylakten N (...) durch das Bundesver-
waltungsgericht ergibt denn auch, dass das Bundesamt mit Verfügung
31. August 1990 die Flüchtlingseigenschaft dieser Tante verneinte und
ihr Asylgesuch unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen vollumfänglich abwies. Eine gegen diese Verfüguung erhobene
Beschwerde wurde am 21. Oktober 1991 vom Rechtsvertreter zurück-
gezogen, nachdem die Ausstellung einer humanitären Aufenthaltsbe-
willigung sich abgezeichnet hatte. Den Akten N (...) ist auch nicht zu
entnehmen, dass "einer der Söhne" der Tante in der Türkei unter unge-
klärten Umständen ums Leben gekommen wäre; vielmehr hatten
sowohl die Tante als auch ihr Ehemann zu Protokoll gegeben, einen
einzigen Sohn zu haben, der in der Schweiz ebenfalls von der humani-
tären Aufenthaltsregelung profitieren konnte.
Das einzige wenigstens einigermassen substanziierte Vorbringen des
Beschwerdeführers zur angeblichen Reflexverfolgung erweist sich da-
mit als unzutreffend.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
– vor und nach Abschluss des erstinstanzlichen zweiten Asylverfah-
rens – sowohl Veranlassung als auch wiederholt Gelegenheit hatte,
sich zur angeblichen Familienverfolgung zu äussern. Die verschie-
dentlich angekündigten Angaben und Beweismittel sind von ihm ohne
nachvollziehbare Begründung nie aktenkundig gemacht worden. Unter
diesen Umständen ist ihm durch das prozessuale Vorgehen des BFM
im Ergebnis kein Nachteil erwachsen. Nachdem die rechtlichen Vor-
aussetzungen für die Heilung prozessualer Versäumnisse der Vorins-
tanz vorliegend gegeben sind – insbesondere verfügt das Bundesver-
waltungsgericht, im Rahmen des zu beurteilenden Anfechtungsob-
jekts, über uneingeschränkte Kognition, war die Verletzung der prozes-
sualen Rechte nicht schwerwiegender Natur und hätte eine Kassation
voraussichtlich einen prozessualen Leerlauf zur Folge (vgl. zum Gan-
zen etwa BVGE 2008 2008/47 E. 3.3.4. mit weiteren Hinweisen) –
erweist sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt.
6.
In materieller Hinsicht ist zur Beschwerde Folgendes festzuhalten:
6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen im Sinn von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen (vgl. Beschwerde S. 9).
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6.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Hinweisen auf in der Zwi-
schenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb
nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutre-
ten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das
Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein
haltlos sind (vgl. zum Ganzen Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
6.2.1 Nachdem es sich bei der geltend gemachten Reflexverfolgung
um ein nach wie vor völlig unsubstanziiertes Vorbringen handelt – das
nach dem oben Gesagten einen konstruierten Eindruck erweckt – sind
diesbezüglich Hinweise im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG klar zu
verneinen.
6.2.2 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen zur allgemeinen
Lage in der Türkei schon deshalb, weil die Asylvorbringen sich im Rah-
men des ersten Verfahrens als völlig unglaubhaft, mithin als haltlos
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erwiesen haben. Selbst wenn sich
die Situation im Heimatland im Zeitpunkt der Einreichung des zweiten
Asylgesuchs tatsächlich markant verschlechtert gehabt hätte, wäre ein
konkreter Bezug zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers
nicht ersichtlich.
6.2.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die ihm
attestierte PTBS waren bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens
beurteilt worden. In der Urteilsbegründung war festgehalten worden,
dass den Akten bezüglich der PTBS, die angeblich eine psychiatrische
Behandlung erforderlich mache, keine Anzeichen auf einen flücht-
lingsrechtlich relevanten Hintergrund zu entnehmen seien.
Das BFM hatte in seinem zweiten Asylentscheid das Vorliegen
behandlungsbedürftiger psychischer Probleme des Beschwerdeführers
nicht bestritten, jedoch festgestellt, dass die geltend gemachten
Ursachen dieser Erkrankung angesichts der Aktenlage nicht zutreffen
könnten.
Seite 13
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Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an.
Den Akten sind keine glaubhaften, in der Zwischenzeit eingetretenen
Ereignisse zu entnehmen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes erheblich wären.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht
und mit zutreffender Begründung auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland war im Rahmen des ersten Asylverfahrens von BFM und
ARK als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert worden. Auf die
diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden.
8.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zumutbarkeit des
Vollzugs sei angesichts seiner ernsthaften Gesundheitsprobleme nicht
gegeben, ist Folgendes festzuhalten:
8.3.1 Den bei den Akten liegenden Arztberichten ist im Wesentlichen
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Prob-
lemen leidet, die auf traumatische Einflüsse zurückzuführen seien.
Gemäss dem letzten Bericht vom 8. April 2008 habe sich das psycho-
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pathologische Bild gegenüber demjenigen von Juli 2007 und beson-
ders Januar 2007 "sehr deutlich verbessert", wobei die Stabilisierung
des Zustands wohl nicht primär das direkte Resultat der medizinischen
Behandlung darstelle, auch wenn Medikamente zur Stabilisierung bei-
getragen hätten; vielmehr dürften sie hauptsächlich auf die relative
psychosoziale Stabilität und die persönliche Betreuung durch die Be-
kannten zurückzuführen sei. Diagnostisch sei nach wie vor eine post-
traumatische Belastungsstörung erkennbar, denkbar sei auch das Vor-
liegen eines depressiven Syndroms, gegenwärtig wohl von mittel-
schwerem Ausmass.
Seit der Einreichung dieses Berichts sind keine weiteren Stellungnah-
men des Beschwerdeführers betreffend seinen Gesundheitszustand
eingegangen, woraus gefolgert werden darf, dass sich dieser jeden-
falls nicht wieder verschlechtert hat.
8.3.2 Den medizinischen Berichten sind die konkreten Ursachen der
Erkrankung naturgemäss nicht zu entnehmen. Angesichts der bishe-
rigen rechtskräftigen Entscheidungen der schweizerischen Asylbe-
hörden im ersten Asylverfahren, in denen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als klar unglaubhaft respektive haltlos qualifiziert
worden sind, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die
vom Beschwerdeführer angegebenen Hintergründe der Erkrankung
nicht zutreffend sind. Zum gleichen Schluss kam, wie bereits erwähnt,
die ARK, welche das Revisionsgesuch am 6. Juli 2006 vollumfänglich
abwies.
8.3.3 Unter den gegebenen Umständen erscheint auch die Haltung
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend, die Er-
krankung des Beschwerdeführers sei auch im Heimatland behandel-
bar. Dies umso mehr als er in der Türkei gemäss seinen protokollier ten
Aussagen über Familienangehörige verfügt, die ihm notfalls zur Seite
stehen können. Allenfalls kann er auch eine gewisse finanzielle Unter -
stützung seitens seiner in der Schweiz lebenden Verwandten erwarten.
Schliesslich weist das BFM in der angefochtenen Verfügung auch auf
die Möglichkeit hin, medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV2,
SR 142.312]) zu beantragen.
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8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland ist damit weiterhin als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren.
8.5 Hinweise auf Umstände, die den Wegweisungsvollzug heute als
unmöglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) oder als unzulässig (Art. 83 Abs. 3
AuG) erscheinen lassen würden, sind den Akten ebenfalls nicht zu
entnehmen.
8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Damit fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
Für die beantragte Rückerstattung "des im erstinstanzlichen Verfahren
geleisteten Kostenvorschusses" – respektive die Aufhebung der ge-
stützt auf die Bestimmung von Art. 17b Abs. 4 AsylG verfügten Gebüh-
renauflage – besteht bei diesem Verfahrensausgang keine Veranlas-
sung.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen
prozessuale Bedürftigkeit belegt worden ist und die Beschwerdebe-
gehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu be-
zeichnen waren, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und für das
Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen und es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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