Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E721/2012
U r t e i l v om 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Christa Luterbacher
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein aus (…)
stammender Gambier katholischer Religionszugehörigkeit – verliess
gemäss seinen Ausführungen seine Heimat am 20. September 2007 und
gelangte nach Libyen, verbrachte dort zirka dreieinhalb Jahre und reiste
dann im Mai 2011 nach Italien weiter. In Italien lebte er – in Besitz eines
dreimonatigen "Permesso di soggiorno", der ihm einmal bis zum Oktober
2011 verlängert worden sei – während acht Monaten in zwei
verschiedenen Asylcamps. Am 8. Januar 2012 reiste er mit dem Zug über
Chiasso in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
B.
Die am 10. Januar 2012 durch das BFM mittels der europäischen
FingerabdruckDatenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen
ergaben, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 erstmals in
Lampedusa daktyloskopisch erfasst worden ist und am 18. Mai 2011 in
B._______, Italien, ein Asylgesuch gestellt hat. In den Akten befindet sich
eine Kopie eines Zugbillets vom 6. Januar 2012 von Mailand nach Genf,
eine Kopie des italienischen "Permesso di Soggiorno per Stranieri" des
Beschwerdeführers, gültig bis zum (…) November 2011, und ein Bericht
der eidgenössischen Zollverwaltung. Letzterem ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer bei seinem ersten Einreiseversuch am (…) Januar
2012 in Brig kontrolliert worden ist und daraufhin eine Wegweisung aus
der Schweiz verfügt wurde (A7/12).
C.
Am 25. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch
befragt (A9/11). Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass ihm sein
Aufenthaltsausweis in Italien nicht mehr verlängert worden sei, er an
einem schlechten und abgelegenen Ort untergebracht worden sei und er
deshalb das Gefühl gehabt habe, nicht mehr länger in Italien bleiben zu
dürfen.
D.
Anschliessend wurde ihm anlässlich der Befragung im EVZ am
25. Januar 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen und den
Fingerabdruckvergleich vermutlich für die Durchführung seines Asyl und
Wegweisungsverfahren zuständig sei. Er bestritt die Zuständigkeit Italiens
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nicht, führte dazu jedoch aus, dass er in Italien durch die Behörden nicht
unterstützt worden sei, namentlich nicht genügend zu essen und keine
Kleider erhalten habe. Weiter seien ihm keine Dokumente ausgehändigt
worden und es sei ihm nicht ermöglicht worden, zu arbeiten, um finanziell
unabhängig zu sein. Er habe an seinem Unterkunftsort nur gelitten, und
daraufhin – da die Bedingungen zu schlecht gewesen seien –
beschlossen, Italien zu verlassen. Er habe keinerlei Verwandte in Italien
und wolle dort nicht weiterhin leiden (A9 S. 8).
E.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
F.
Am 11. Januar 2012 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (DublinIIVO), das Ersuchen um Rückübernahme ("take
back") des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden. Der
Eingang des elektronisch übermittelten Rückübernahmegesuchs wurde
mit automatischem Antwortsmail vom 11. Januar 2012 bestätigt. Am
26. Januar 2012 gelangte das BFM erneut an die zuständigen
italienischen Behörden und führte dabei aus, dass – da bis zum
26. Januar 2012 keine Antwort erfolgt sei – gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO Italien als für das Asylverfahren des Beschwerdeführers
zuständig gelte. Der Eingang des Mails wurde von den italienischen
Behörden wiederum automatisch bestätigt.
G.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 – eröffnet am 3. Februar 2012 – trat
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug
an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach
dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte
gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
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H.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. Februar 2012 (Poststempel)
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen
Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 1. Februar
2012 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige
Behörde zudem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den
heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter
Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren
sei. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Telefax vom 9. Februar 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gemäss Art. 56 VwVG vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte in englischer Sprache.
Praxisgemäss kann auf die Nachforderung einer Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet werden, wenn die Rechtsbegehren und deren
Begründung verständlich sind. Der Entscheid des Gerichts ergeht
indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehen die
Rechtsbegehren klar hervor und die Begründung ist in verständlicher
Weise formuliert, womit vorliegend auf eine Übersetzung verzichtet wird.
1.4. Die Beschwerde ist damit frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.
1.5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) Die
Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Daher kann auf das Begehren auf Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht eingetreten werden.
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
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Seite 6
Vollzugshindernissen – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2). Im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. BVGE 2011/9 E. 5]). Die
Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme) respektive
die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der
Wegweisung in den Heimatstaat kann auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Deshalb ist auf die
Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, es
sei dem Beschwerdeführer allenfalls die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
1.6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde
vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines
Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der DublinIIVO (vgl.
die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass
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der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der
asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
2.2. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 11. Januar 2012
um Rückübernahme ("take back") des Beschwerdeführers. Die Anfrage
blieb unbeantwortet. Daraufhin führte das BFM mit Mail vom 26. Januar
2012 aus, dass die italienischen Behörden gestützt auf die DublinIIVO
als für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig gälten.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO gilt das
Rückübernahmegesuch, welches sich auf einen EURODACTreffer stützt,
als akzeptiert, wenn es nach zwei Wochen unbeantwortet blieb. Der
EURODACTreffer liegt vor (vgl. Bst. B) und zwischen den Anfragen vom
11. Januar 2012 und dem 26. Januar 2012 liegen 15 Tage; die Vorinstanz
ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
aus.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er
sein Heimatland verlassen habe, um sein Leben zu retten, in Italien
jedoch keine Sicherheit habe. Er habe keine Verwandten in Italien und
die italienischen Behörden würden sich nicht um ihn kümmern, weshalb
er bei einer Rückkehr ohne Obdach und Geld auf der Strasse leben
müsse und auch nicht arbeiten dürfe und keine Dokumente erhalten
würde. Er hoffe, in der Schweiz die nötige Unterstützung zu erhalten, da
er auch die Schule besuchen wolle. Diesen Vorbringen ist sinngemäss
der Antrag zu entnehmen, das BFM sei anzuweisen, das Recht zum
Selbsteintritt auszuüben. Diesbezüglich wird im Folgenden erstens die
Verletzung von völkerrechtlichen Normen und anschliessend das allfällige
Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 geprüft.
3.2.
3.2.1. Nach der in Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO verankerten
Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem
Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er
nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum
zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
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Seite 8
3.2.2. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt
gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach
der DublinIIVO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des
Völkerrechts – wie beispielsweise Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – oder aber eine Norm des
innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
3.2.3. Italien ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach
Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat ist Italien zudem an die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie)
und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.
3.2.4. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Es darf davon ausgegangen werden,
dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert und
namentlich das Gebot des NonRefoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie Art. 3
EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 – 7.7). Die Gefahr einer
Kettenabschiebung kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten.
Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechenden
konkreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen
würden. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, es
bestünde ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne
korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt
würde und ihm somit in Italien eine das RefoulementVerbot verletzende
Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Ebenso wenig ist den
Ausführungen des Beschwerdeführers ein konkreter Hinweis auf eine
systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch
Italien zu entnehmen; auch seine Rüge, Italien habe ihm keine
Dokumente ausgestellt, erweist sich aufgrund des bei den Akten
liegenden "Permesso di Soggiorno" als unzutreffend.
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Seite 9
3.3. Sind humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu
erkennen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
entgegenstehen, kann ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2, BVGE 2011/9 E. 8).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass das italienische
Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende
in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur
medizinischen Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können. Das Gericht geht aber davon aus, Dublin
Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen
Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben
den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Weiter ist auf
die Tatsache hinzuweisen, dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien
gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu
gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit
gewährleisten. Es besteht kein Grund zur Annahme, Personen, die sich
im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt (vgl. etwa Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E
536/2012 vom 3. Februar 2012, D378/2012 vom 25. Januar 2012, D
7654/2010 vom 20. April 2011 mit weiteren Hinweisen). Das BFM weist in
seiner Verfügung zutreffend auch darauf hin, gegen die Umsetzung der
Aufnahmerichtlinie durch Italien seien bisher keinerlei Beanstandungen
von Seiten der Europäischen Kommission ergangen, und es sei dem
Beschwerdeführer zuzumuten, sich an die dafür zuständigen Behörden
zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen. Die
Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe keine Verwandte in
Italien, sind nicht stichhaltig und auch die Vorbringen, er habe nicht
genügend zu Essen und kein Dach über dem Kopf, erweisen sich nach
den dargelegten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts als nicht
geeignet, einer Wegweisung nach Italien entgegenzustehen.
Nach dem Gesagten sind keine humanitären Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO als angezeigt erscheinen liessen.
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Seite 10
4.
Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die
einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
nahegelegt hätten. Das BFM ist somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
5.
5.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es
besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
5.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht
systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG. Eine entsprechende Prüfung
hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2).
Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1. Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache sind die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche
Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den
Heimatstaat gegenstandslos geworden. Betreffend das Rechtsbegehren,
der Beschwerdeführer sei – bei allfällig bereits erfolgter
Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
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Seite 11
ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich, dass eine
Datenweitergabe erfolgt ist. Insofern ist dieses Rechtsbegehren obsolet.
7.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei in
einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Da sich die
Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos
erweisen, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG – unbesehen
der belegten Mittellosigkeit – abzuweisen.
7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: