B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-721/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
und ihre Kinder,
B._______, und C._______,
Eritrea,
alle vertreten durch Magda Burkhard,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2012 stellte die damals in
Khartum / Sudan lebende Beschwerdeführerin beim BFM ein Asylgesuch
aus dem Ausland.
Nachdem das BFM die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Konkretisie-
rung ihres Gesuchs aufgefordert und diese eine entsprechende Gesuchs-
ergänzung zu den Akten gereicht hatte, bewilligte es mit Verfügung vom
30. August 2013 die Einreise der Beschwerdeführenden zwecks Durchfüh-
rung des Asylverfahrens in der Schweiz.
B.
Am 10. September 2013 liess die Beschwerdeführerin beim BFM ein Ge-
such um Übernahme der Kosten für die Reise in die Schweiz und einen
diesbezüglichen Kostenvoranschlag einreichen.
Mit Verfügung vom 17. September 2013 stellte das BFM fest, dass die Rei-
sekosten bis zur Höhe des Kostenvoranschlags übernommen würden.
C.
Am 9. Januar 2014 reisten die Beschwerdeführenden mit Bewilligung und
auf Kosten des BFM auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellten hier
gleichentags ein Asylgesuch.
II.
D.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…)
vom 27. Januar 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10.
Dezember 2014 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass sie Eritrea wegen ihres ehe-
maligen Partners D._______, dem Vater ihres ersten Sohnes, habe verlas-
sen müssen. Dieser sei im (…) 2009 von Soldaten abgeholt worden. Die
Beschwerdeführerin habe eine Woche nach der Festnahme von Dorfbe-
wohnern erfahren, dass ihr Mann getötet worden sei, weil er als regimekri-
tisch gegolten habe. In der Folge habe sie einige Monate nach seinem Tod
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keine Gelder mehr erhalten, obschon sie immer noch Anspruch auf einen
Lohnanteil von D._______ gehabt hätte. Als sie deswegen bei den zustän-
digen Behörden reklamiert habe, sei ihr von einem Kollegen geraten wor-
den, keine weiteren Fragen zu stellen und das Land besser zu verlassen;
sie würde sonst Gefahr laufen, ebenfalls festgenommen zu werden. So
habe sie Eritrea im (…) 2009 zusammen mit ihrem Sohn und mit der Hilfe
eines Schleppers illegal verlassen und sei nach einem dreitägigen Marsch
schliesslich im Sudan angekommen. Dort habe sie später einen neuen
Mann kennengelernt, diesen geheiratet und einen zweiten Sohn geboren.
Ihre Identitätskarte habe sie auf ihrer Flucht verloren. Eines Abends sei ihr
Ehemann nicht von der Arbeit nach Hause gekommen und seither nicht
mehr aufgetaucht. Die Beschwerdeführerin sei ohne die Hilfe ihres Ehe-
mannes in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb (…) in der Schweiz
lebende (…) sich für ihre Einreise in die Schweiz eingesetzt habe.
E.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (eröffnet am 9. Januar 2015) stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, gewährte ihnen jedoch in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
F.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
ihnen sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab
und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 600.– auf. Dieser wurde am 23. März 2015 fristgerecht geleis-
tet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Urteil des
BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgese-
hen).
2.2 Streitgegenstand bilden gemäss Beschwerdebegehren die Nichtaner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die
Wegweisung.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Schriftenwechsel und mit summari-
scher Begründung abzuweisen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
So seien ihre Aussagen betreffend die Festnahme von D._______ unsub-
stanziiert sowie vage ausgefallen, und sie habe trotz mehrmaligem Nach-
fragen lediglich bereits Gesagtes wiederholt. Ebenso detailarm seien die
Ausführungen zum Tag gewesen, an dem sie vom Tod von D._______ er-
fahren habe. Es sei ihr daher nicht gelungen, die D._______ betreffende
Verfolgung glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb auch nicht geglaubt
werden könne, es drohe der Beschwerdeführerin eine Anschlussverfol-
gung. Zudem habe sie in Bezug auf ihre angebliche illegale Ausreise aus
Eritrea bloss dargelegt, zu Fuss unterwegs gewesen und von einer Person
begleitet worden zu sein. Es habe auch diesbezüglich an individualisierten
Aussagen gefehlt. So habe sie beispielsweise nichts von den Erschwernis-
sen berichtet, die in einem dreitägigen Fussmarsch mit einem (…)jährigen
Kind hätten erwartet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin habe man-
gels Substanz in ihren Aussagen folglich weder den asylbegründenden
Sachverhalt noch die illegale Ausreise glaubhaft schildern können und er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht.
4.2 Hiergegen brachte die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die
Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Anhörung habe
unter grossem Zeitdruck stattgefunden, weshalb sie ihre Vorbringen nicht
ausführlicher und detaillierter habe schildern können. In der Beschwerde
umschrieb und präzisierte sie ihren Reiseweg aus Eritrea in den Sudan
ausführlich und wies im Weiteren auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts hin, wonach das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat erachtet und daher mit drako-
nischen Massnahmen sanktioniert werde. Die Beschwerdeführerin habe
folglich begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
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5.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Beschwerdeführe-
rin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nur oberflächlich
auseinander. Es gelingt ihr nicht, aufzuzeigen, dass die Verfügung Bundes-
recht verletzt oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht.
5.1 So wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe in seiner
Glaubhaftigkeitsprüfung den falschen Massstab verwendet, weil die Wahr-
scheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Wahrheit gesagt habe,
überwiege. Es wurde indes nicht dargetan, inwiefern ihre Vorbringen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als wahr anzunehmen wären. Die Be-
schwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die An-
hörungsprotokolle und entgegnet den Argumenten des SEM nichts Sub-
stanzielles.
5.2 So stellt denn auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin oberflächlich, unsubstanziiert und wi-
dersprüchlich ausgefallen sind. Sie hat die zentrale Begründung ihres Asyl-
gesuchs – die angebliche Ermordung des damaligen Partners in Eritrea –
jeweils völlig unterschiedlich geschildert. So will die Beschwerdeführerin
gemäss ihrer schriftlichen Eingabe an die Botschaft im Rahmen des Aus-
land-Asylverfahrens ihr Heimatland verlassen haben, weil ihr Partner vor
ihren Augen ermordet worden sei (SEM-Akte A5/15 S. 8: "…they killed my
boyfriend [...] in front of me…"). Anlässlich der Erst-befragung führte sie
hingegen aus, sie habe nach seiner Festnahme durch die Dorfbewohner
erfahren, dass er gestorben sei (SEM-Akte B4/14 S. 9), während sie an der
Zweitbefragung anführte, sie habe nach dem Vorfall nicht gewusst, ob er
noch lebe oder getötet worden sei (SEM-Akte B12/13 F18). Sie ergänzte
dann anlässlich derselben Anhörung, dass es ein Kollege gewesen sei, der
ihr von seinem sicheren Tod berichtet habe (SEM-Akte B12/13 F43); wie-
derum später führte sie aus, ältere Leute seien in ihr Haus gekommen und
hätten ihr gesagt, dass der Partner gestorben sei (SEM-Akte B12/13 F44).
5.3 Das gleiche Bild zeichnet sich auch bei den Fragen zum Reiseweg ab:
Die freie Schilderung fällt kurz und stereotyp aus. Die protokollierte Schil-
derung des Reiseweges erscheint unter Berücksichtigung der gesamten
Verfahrensumstände nicht geeignet, eine illegale Ausreise aus Eritrea
glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermag die detailliertere Be-
schreibung in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Es gelingt der Be-
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schwerdeführerin somit auch nicht, subjektive Nachfluchtgründe infolge il-
legaler Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im
Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die richtigen Ausfüh-
rungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Soweit am Schluss der Beschwerdebegründung noch geltend gemacht
wird, die Anhörung zu den Asylgründen habe unter erheblichem Zeitdruck
stattgefunden, was eine gewisse Unsubstanziiertheit erklären könne, ist
auch dies unbehelflich: Dem Protokoll sind keine Hinweise auf eine ge-
hetzte Anhörung vorliegen. Im Gegenteil: Die Vorinstanz befragte ausführ-
lich und stellte der Beschwerdeführerin zielgerichtete Fragen (vgl. bei-
spielsweise SEM-Akte B12/13 F46-49; F60; F64 etc.). Der protokollierten
Befragung ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals
konkret eingeladen wurde, ihre Vorbringen ausführlicher zu schildern (vgl.
beispielsweise SEM-Akte B12/13 F44; F53; F66 etc.).
5.5 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, ihre Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch darauf (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733). Auch die Wegweisung wurde somit zu Recht ange-
ordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 23. März 2015 be-
zahlte Vorschuss ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der am 23. März 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss wird
zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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