B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-721/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf,
Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezem-
ber 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige mit letz-
tem offiziellem Wohnsitz in (…) in der Provinz (…) – verliess ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge [im] August 2015 gemeinsam mit ihrer
Schwester (N […]; Beschwerdeverfahren […]) und reiste gleichentags mit
einem Schweizer Visum über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. Am
18. August 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch, wo am 2. September 2015 die Kurzbefragung durch-
geführt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 14.
Januar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Sie sei Mitglied einer Hauskirche mit Namen „Yinxinchengyi“ (deutsch:
durch den Glauben zur Gerechtigkeit). Zum Glauben geführt habe sie eine
Krankheit im November 2013. Sie habe [Beschwerden] gehabt. Im Kran-
kenhaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie [eine Krankheit] habe. Trotz der
Medikamente, die sie bekommen habe, seien die [Beschwerden schlimmer
geworden]. Sie sei sehr verzweifelt gewesen. Damals habe ihre Mutter, die
bereits Mitglied der Glaubensgemeinschaft gewesen sei, ihr von Jesus
Christus und der Bibel erzählt. Als sie zu glauben begonnen habe, sei sie
ziemlich schnell gesund geworden. Das habe sie überzeugt.
Am 14. August 2014 habe sie sich zwecks gemeinsamer religiöser Aktivi-
täten bei einer Glaubensgenossin zu Hause eingefunden. Dabei seien die
Gastgeberin und eine weitere Glaubensschwester von der Polizei verhaftet
worden. Sie habe nur entkommen können, weil sie sich im Zeitpunkt, als
die Polizei in die Wohnung der Glaubensgenossin eingedrungen sei, in ei-
ner Aussentoilette befunden habe, von der aus sie das Geschehen habe
beobachten können. Kurze Zeit nach diesem Vorfall habe sie sich zu einer
anderen Glaubensgenossin begeben, der sie über dieses Ereignis berich-
tet habe. Diese habe sie eine Zeit lang bei sich aufgenommen. Über Nach-
barn dieser Glaubensgenossin habe sie erfahren, dass die Polizei eine
Person suche, deren Beschreibung auf sie zugetroffen habe. Dies habe ihr
grosse Angst bereitet, weshalb sie auf den Gedanken gekommen sei, in
ein anderes Land zu reisen, wo sie in Ruhe ihren Glauben praktizieren
könne.
Im Oktober 2014 sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Ende Novem-
ber 2014 habe sie angesichts ihrer Pläne, ins Ausland zu reisen, einen
Pass beantragt, der [im] Dezember 2014 ausgestellt worden sei. Nachdem
sie ihren Vater darum gebeten habe, diskret in Erfahrung zu bringen, ob
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sie seitens der Polizei gesucht werde, habe sich herausgestellt, dass sie
bei den Behörden nicht verzeichnet gewesen sei. Sie habe sich bei ihrer
Familie sehr wohl gefühlt, weshalb sie ihre Pläne, auszureisen, vorerst zu-
rückgestellt habe. Auch in ihrer Heimatregion habe sie weiterhin an Ver-
sammlungen mit Glaubensgenossinnen und -genossen teilgenommen.
[Im] Mai 2015 sei es in ihrem Elternhaus zu einer Durchsuchung seitens
der Polizei gekommen. Sie habe grosse Angst gehabt, dass die Behörden
von ihrem Glauben erfahren hätten. Im Zuge der Hausdurchsuchung, an
der auch ihre mit ihr in die Schweiz geflohene Schwester anwesend gewe-
sen sei, habe sich aber herausgestellt, dass die Polizei die Mutter der Be-
schwerdeführerin suchen würde, die ebenfalls der Glaubensgemeinschaft
„Yinxinchengyi“ angehöre, zu jenem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewe-
sen sei. Als die Mutter am Abend zurückgekehrt sei und erfahren habe,
dass die Polizei nach ihr gesucht habe, habe sie umgehend ihren Koffer
gepackt und sei verschwunden. Seither habe die Beschwerdeführerin nie
wieder etwas von ihr gehört. Nach diesem Ereignis habe die Beschwerde-
führerin noch weitere vier Mal miterlebt, wie die Polizei bei ihren Eltern zu
Hause vorbeigekommen sei, das letzte Mal [im] Mai 2015. Die Polizei habe
sich wiederholt nach dem Verbleib ihrer Mutter erkundigt und ausrichten
lassen, dass diese sich sofort nach ihrer Rückkehr melden müsse. Zudem
sei sie danach gefragt worden, ob auch sie der Glaubensgemeinschaft
„Yinxinchengyi“ angehöre, was sie verneint habe. Auch bei ihrem Vater
habe sich die Polizei erkundigt, ob seine Töchter Mitglieder der „Yinxin-
chengyi“ seien.
Als sich über die Zeit hinweg abzuzeichnen begonnen habe, dass sich der
Verdacht der Polizei auch gegenüber ihr und ihrer Schwester zu erhärten
schien, hätten sie ihren Vater verlassen und seien zu einer weiteren Glau-
bensschwester nach (…) gezogen. Dies sei im (…) 2015 gewesen. Dort
hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise im August 2015 aufgehalten.
A.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwer-
deführerin neben ihrem chinesischen Pass und der Boarding Card Aus-
züge aus der Bibel (Markus und Lukas Evangelium), die sie in einer Kirche
in Basel bekommen habe, zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 – am 3. Januar 2017 eröffnet
– lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
ihre Wegweisung sowie den Vollzug an.
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B.b Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, es sei der Beschwer-
deführerin nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe – we-
gen ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen seitens der Be-
hörden ausgesetzt gewesen zu sein – glaubhaft zu machen.
So seien ihre Schilderungen zum Vorfall im August 2014 insgesamt ober-
flächlich und schemenhaft ausgefallen. Auf Nachfrage, um was für einen
Anlass es sich dabei gehandelt habe, habe sie lediglich zu Protokoll gege-
ben, es sei eine ganz normale religiöse Versammlung gewesen. Auch sei
die Darstellung ihrer Beobachtungen aus der Aussentoilette heraus vage
geblieben. Trotz Aufforderung, ausführlichere Angaben zu machen, seien
ihre Ausführungen oberflächlich und ohne persönlichen Bezug geblieben,
was den Eindruck erwecke, die Beschwerdeführerin habe einen auswendig
gelernten Sachverhalt rezitiert. Bezüglich der auf diesen Vorfall folgenden
Ereignisse, das heisst mit Blick auf die Fragen, wie und wo sie respektive
ihre Glaubensschwester davon erfahren habe, dass die Beschwerdeführe-
rin von der Polizei gesuchte werde, habe sie sich zudem widersprüchlich
geäussert.
Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin auch zu den wiederholten
Polizeibesuchen wegen der Religionszugehörigkeit ihrer Mutter in Unge-
reimtheiten verstrickt. So habe sie anlässlich der eingehenden Anhörung
zunächst zu Protokoll gegeben, ihre Schwester sei beim ersten Polizeibe-
such [im] Mai 2015 bei der Arbeit gewesen, um kurz darauf vorzutragen,
sie sei bei der polizeilichen Durchsuchung [im] Mai 2015 zugegen gewe-
sen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe sie ausgeführt, dass
ihre Schwester nur [im] Mai 2015 zu Hause gewesen sei, die anderen vier
Mal, bei denen sie selbst dort gewesen sei, hingegen nicht. Diese Erklä-
rung vermöge den gerügten Widerspruch indes nicht auszuräumen. Ferner
erweckten die Schilderungen der behördlichen Besuche nicht den Ein-
druck, die Beschwerdeführerin habe diese selbst erlebt. So könne sie bei-
spielsweise nicht erlebnisnah erzählen, was ihr während der Hausdurch-
suchung der Polizei widerfahren sei. Auf die letzte Begegnung mit ihrer
Mutter am selben Abend angesprochen, habe sie zudem äusserst ober-
flächliche und emotionslose Antworten gegeben.
B.c Weiter führte das SEM zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin
laufe auch nicht Gefahr, bei einer Rückkehr nach China Verfolgung zu er-
leiden, weil ihr die behauptete Mitgliedschaft bei der „Yinxinchengyi“ nicht
geglaubt werden könne.
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So habe sie auf die Aufforderung, zu erklären, wie ihre Missionierungstä-
tigkeit genau abgelaufen sei, nur vage, erlebnisfremde Antworten gegeben.
Sie habe sich darauf beschränkt, zu erwähnen, dass sie sich dazu ver-
pflichtet gesehen habe, Gott zu ehren und Gutes über ihn zu sagen sowie
den Leuten das passende Benehmen beizubringen. Auch sei es ihr nicht
möglich gewesen, eine Versammlung der Glaubensmitglieder oder ihre
Motivation, der Glaubensgemeinschaft „Yinxinchengyi“ beizutreten, konk-
ret zu beschreiben. Ihre Aussagen seien vielmehr substanzlos geblieben,
ohne Erlebnisprägung und persönliche Angaben. Ihr Kenntnisstand über
die Glaubensgemeinschaft zeichne sich ferner durch Oberflächlichkeit aus,
habe sie doch weder Angaben zur Organisation innerhalb der Glaubens-
gemeinschaft machen können, noch Kenntnis davon gehabt, wer deren
Gründer sei. Auch habe sie nicht darüber Bescheid gewusst, wie viele Mit-
glieder die Organisation ungefähr habe, wie alt sie in etwa sei und inwiefern
sie sich von anderen Glaubensgemeinschaften unterscheide.
Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel – das Markus und
das Lukas Evangelium auf Chinesisch – untauglich, die behauptete Mit-
gliedschaft bei der „Yinxinchengyi“ zu beweisen respektive zumindest
glaubhaft zu machen. Eine Identifikation als Mitglied derselben könne be-
reits deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin ihren
Pass nach den Vorfällen im August 2014 legal beantragt und keine Prob-
leme bei der Ausstellung gehabt habe.
B.d Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden. Ferner ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Auch
sei dieser zumutbar, sprächen doch weder die in China herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe dagegen. So habe die Beschwerde-
führerin vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat teilweise bei ihrem Vater gelebt,
weshalb von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden
könne. Da sie zuletzt in einer Fabrik gearbeitet habe, sei zudem auch ihre
wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich. Auch vor dem Hintergrund
des in die Schweiz eingeführten Geldes und der Kosten für das Visum und
die Flugtickets dürfe angenommen werden, dass sie in China in keine exis-
tenzbedrohende Situation geraten werde. Schliesslich sei die Beschwer-
deführerin jung und gesund.
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C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 2. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und der Beschwerdeführerin
sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, in-
klusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
C.b Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht als unglaubhaft betrachtet und auch ihre an sich legale Ausreise
nicht als Beweis dafür angesehen werden könne, dass sie in ihrem Hei-
matland nicht verfolgt sei. Die diesbezügliche Argumentation des SEM ver-
möge nicht zu überzeugen.
Zunächst sei festzuhalten, dass ihre Ausführungen zur Verfolgungssitua-
tion alles andere als oberflächlich und damit unglaubhaft seien. Es sei ihr
nicht möglich gewesen, in einer derart langen Anhörung (diese habe den
ganzen Tag von 9.00 bis 17.00 Uhr, mit einer 40-minütigen Mittagspause,
gedauert) jegliche Details zu erzählen. Darüber hinaus sei sie sich wohl
auch zu wenig bewusst gewesen, dass dies die einzige Möglichkeit im gan-
zen Asylverfahren sein würde, um ihre Sicht der Geschehnisse darzulegen.
Zudem sei zu bedenken, dass das Anhörungsprotokoll als Resultat einer
Übersetzung wohl nicht wörtlich ihre Aussagen wiedergebe. Im Übrigen
seien ihre Ausführungen denn auch detailliert ausgefallen, habe sie doch
jede Frage beantworten und insbesondere auch diverse Tatsachen, bei-
spielsweise das Aussehen der Polizisten, umschreiben können. Es sei
nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss komme, die Beschwer-
deführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So sei es kaum denk-
bar, dass sie sich eine solche Geschichte hätte ausdenken können. Es
wäre denn auch Aufgabe des SEM gewesen, bei Unklarheiten mehrmals
nachzufragen und allfällige Widersprüche zu bereinigen.
Bezüglich des Arguments, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüch-
lich dazu geäussert, wie und wo sie respektive ihre Glaubensschwester
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davon erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei ge-
suchte werde, sei festzuhalten, dass das SEM offenbar diverse Vorkomm-
nisse vermischt habe und fälschlicherweise davon ausgegangen sei, es
handle sich lediglich um ein Ereignis. Tatsächlich habe sich aber zuerst der
Besuch der Nachbarin der Glaubensschwester ereignet, bevor die Glau-
bensschwester die Sache ein paar Tage später genauer untersucht und
auch den Ort besucht habe, an dem die beiden Glaubensschwestern ver-
haftet worden seien. Dort habe sie dann von der Nachbarin erfahren, dass
die in der Nachbarschaft wohnende, verhaftete Glaubensschwester seit
dem (…) August 2014 nicht mehr gesehen worden sei.
Ferner sei der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der
Anwesenheit ihrer Schwester anlässlich der Durchsuchung des Elternhau-
ses [im] Mai 2015 widersprüchlich geäussert, nicht nachvollziehbar. Einer-
seits sei die Beschwerdeführerin in verwirrender Weise zu insgesamt fünf
Vorfällen befragt worden. Ihre Schwester sei offenbar nicht immer anwe-
send gewesen, wenn die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, weshalb
es nicht entscheidrelevant sein könne, ob die Schwester nun [im] Mai 2015
zugegen gewesen sei oder nicht. Vielmehr sei es offensichtlich, dass es
sich hier um ein Missverständnis handle. So sei die Schwester bei einem
Vorfall anwesend, beim anderen jedoch bei der Arbeit gewesen. Bei insge-
samt 250 Fragen gestützt auf diese eine Ungereimtheit den Schluss zu
ziehen, die Beschwerdeführerin wiederspreche sich, überzeuge nicht.
Dem Vorhalt, sie habe äusserst emotionslos über die letzte Begegnung mit
ihrer Mutter berichtet, sei entgegenzuhalten, dass das SEM aus sprachli-
chen Gründen kaum in der Lage gewesen sei, festzustellen, ob die von der
Beschwerdeführerin gewählten Ausdrücke emotionsvoll gewesen seien.
Zudem habe die Beschwerdeführerin in China gelernt, ihre Emotionen zu
verstecken, um sicherer zu leben. So habe sie ständig Angst gehabt, man
könne erkennen, dass sie heimlich ihren Glauben ausübe. Im Übrigen habe
sie die an der Befragung anwesenden Personen nicht gekannt und habe
auch keinerlei Grund gehabt, ihnen derart zu vertrauen, dass sie ihnen alle
ihre Gefühle habe zeigen können. Vielmehr habe sie ihre Gedanken für
sich behalten und im Stillen Trost in ihrem Glauben gefunden.
Auch die Argumentation des SEM, die Mitgliedschaft der Beschwerdefüh-
rerin bei der „Yinxinchengyi“ sei nicht glaubhaft, da sie nur sehr oberfläch-
liche Angaben über diese Gemeinschaft habe machen können, überzeuge
nicht. Vielmehr zeuge sie davon, dass das SEM ein völlig falsches Bild der
„Yinxinchengyi“ habe und davon ausgehe, dass diese so funktionieren
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müsse, wie dies für religiöse Vereinigungen hierzulande der Fall sei. Es
blende dabei völlig aus, dass das religiöse Leben in China massiv von Re-
pressionen seitens der Regierung geprägt sei. So sei präventiv auf Gottes-
dienste im westlichen Sinn verzichtet worden. Auch habe die Gemeinschaft
kein primäres Ziel verfolgt respektive sei nicht von den Auffassungen eines
Gründers abhängig. Vielmehr beschränkten sich die Gläubigen darauf, sich
in kleinen Gruppen mit drei Mitgliedern wöchentlich zu treffen, gemeinsam
zu singen und sich aus der Bibel vorzulesen. Entsprechend sei es denn
auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Fragen zur Anzahl
Mitglieder, zum Gründer und ähnliches nicht so habe beantworten können,
wie sich das SEM dies vorgestellt habe. Obwohl die Glaubensgemein-
schaft „Yinxinchengyi“ in der westlichen Welt kaum bekannt sei, habe sie
in China viele Anhänger, die von der Regierung nachweislich verfolgt wür-
den, weshalb ein grosser Teil von ihnen nach Europa geflohen sei, wie
auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben von Glau-
bensgenossen und -genossinnen – die in Schweden inzwischen als Flücht-
linge anerkannt worden seien – zeigten.
Schliesslich gehe es auch nicht an, die Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin im Dezember 2014 legal einen Pass erlangt habe, dahingehend
zu deuten, dass sie nicht verfolgt werde. Es sei zu jenem Zeitpunkt offen-
sichtlich bereits nach ihr gesucht worden. Allerdings habe die Polizei ihren
Namen nicht gekannt und auch nicht gewusst, wo sie wohne. Dank ihres
Aliasnamens habe die verhaftete Glaubensschwester sie auch nicht bei
den Behörden verraten können. Genauso verhalte es sich mit der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführerin China im August 2015 über den Flugha-
fen (…) habe verlassen können. So sei der Verdacht ihr und ihrer Schwes-
ter gegenüber mit jedem Besuch der Polizei bei ihren Eltern zu Hause kon-
kreter geworden. Da aber offenbar noch keine eindeutigen Beweise vorge-
legen hätten, sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise wahrscheinlich noch kein Haft-
befehl ausgestellt gewesen, weshalb sie aus ihrem Heimatland habe aus-
reisen können.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Familie nach ihrer Flucht zunächst nicht
mehr kontaktiert, da es allgemein bekannt sei, dass die Behörden die Mo-
biltelefone der Bevölkerung abhörten und davon auszugehen sei, dass ihre
Familie durch ihre Flucht und diejenige der Mutter und der Schwester umso
mehr im Fokus der Behörden gestanden sei. In der Zwischenzeit, das
heisst [im] April 2016, habe sie es aber trotzdem einmal gewagt, ihre in
China zurückgebliebene Schwester anzurufen. Dabei habe sie erfahren,
dass die Polizei mittlerweile bereits wieder mehrfach bei ihrer Familie zu
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Hause gewesen sei, nun auch ausdrücklich nach der Beschwerdeführerin
und der ebenfalls hierzulande weilenden Schwester gesucht habe und den
in China verbliebenen Familienmitgliedern gedroht habe. Es sei anzuneh-
men, dass zwischenzeitlich ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin
ausgestellt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hätten in-
zwischen auch der Vater und die ältere Schwester ihren Heimatort verlas-
sen.
C.c Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurde ein Schreiben der Be-
schwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht betreffend ihre Asyl-
gründe, ein Protokoll mit Fragen, welche die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin dieser gestellt hat, und die dazugehörigen Antworten so-
wie Briefe von fünf Glaubensgenossen und -genossinnen, denen in
Schweden respektive in Portugal wegen religiöser Verfolgung Asyl gewährt
worden sei (beim fünften Brief mit einer Kopie des portugiesischen Flücht-
lingsausweises und des chinesischen Passes der Verfasserin), ins Recht
gelegt.
D.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
E.
Am 20. Februar 2017 stellte die Rechtsvertreterin telefonisch das Einrei-
chen der Asylentscheide jener vier Glaubensgenossen und -genossinnen
in Aussicht, denen in Schweden Asyl gewährt worden sei.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 3. April 2017 hielt das Gericht fest, dass
die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Zudem hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und setzte die von ihr mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche
Vertreterin ein. Schliesslich lud das Gericht das SEM zur Einreichung einer
Stellungnahme zur Beschwerde ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 – welche der Beschwerdefüh-
rerin am 25. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das SEM fest,
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dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen und Beweismittel ent-
halte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
H.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin eine Kostennote ein und wies darauf hin, dass sie alle ihre Auf-
wände für die Beschwerdeführerin und ihre gleichzeitig in die Schweiz ein-
gereiste Schwester, die sie auch vertritt (vgl. Beschwerdeverfahren […]),
der Einfachheit halber durch zwei geteilt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)
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Seite 11
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, res-
pektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
4.2 Mit Blick auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubens-
gemeinschaft der „Yinxinchengyi“ kommt das Bundesverwaltungsgericht –
anders als das SEM – zum Schluss, dass diese glaubhaft erscheint. So ist
nachvollziehbar, dass angesichts der Tatsache, dass sich die Anhänger-
schaft von Hauskirchen in der Regel jeweils in kleinen Gruppen trifft (vgl.
DAVID C. SCHAK, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in:
Journal of Current Chinese Affairs, 40, 2, 2011 sowie ChinaSource, Policy,
Implementation, and Shifting Official Perceptions of the Church in China,
06.01.2010, wobei in diesen Quellen unter kleinen Gruppen Versammlun-
gen von dreissig bis vierzig Personen verstanden werden), keine ausge-
prägte Transparenz bezüglich der Mitgliederzahl und der Struktur dieser
Kirchen besteht. Mithin ist es nicht abwegig, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin jeweils mit einigen wenigen Gleichgesinnten zum Gottesdienst getrof-
fen hat, ohne genauere Kenntnis über die Hintergründe und den Aufbau
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Seite 12
ihrer Glaubensgemeinschaft und über die Unterschiede zu anderen Glau-
bensgemeinschaften gehabt zu haben. Auch konnte sie relativ genau dar-
über berichten, wie sie den Glauben im Rahmen dieser Gruppen konkret
praktizierte.
4.3 Demgegenüber vermögen die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führerin nicht zu überzeugen. So fällt auf, das ihre Geschichte und jene
ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester in ihren Grundzügen derart
ähnlich sind, dass sie konstruiert wirken. Beide Frauen wollen an unter-
schiedlichen Orten ausserhalb ihrer Heimatprovinz aufgrund ihrer Glau-
bensausübung und lediglich gestützt auf die Beschreibungen ihres Äusse-
ren von der Polizei gesucht worden sein, um anschliessend ungefähr zum
gleichen Zeitpunkt in ihr Elternhaus zurückzukehren und sich gemeinsam
auf ihre Ausreise vorzubereiten, die sie dann mit derselben Begründung
nicht sofort, sondern erst nachdem ihre Mutter von der lokalen Polizei ge-
sucht worden sei, angetreten haben.
In jedem Fall kommt aber den Ereignissen vor der Rückkehr der Beschwer-
deführerin zu ihren Eltern im Herbst 2014 keine Asylrelevanz zu. So man-
gelt es ihnen am dafür erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang zur
Ausreise, dauerte es ausgehend vom Vorfall im August 2014 doch noch ein
Jahr, bis die Beschwerdeführerin China verliess. Zudem sind die Anhalts-
punkte, auf die sich die Polizei nach Angaben der Beschwerdeführerin
zwecks Suche nach ihr abgestützt habe (Aussehen und Bekleidung, aber
kein Name, da auch die angeblich verhaftete Glaubensschwester nur ihren
Aliasnamen gekannt habe), derart vage, dass sie eine Identifikation der
Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr an den Wohnort ihrer Eltern wohl
nicht mehr zugelassen hätten. Die Beschwerdeführerin gesteht denn auch
selbst ein, dass sich nach ihrer Heimkehr herausgestellt habe, dass dort
nicht nach ihr gesucht worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10;
vgl. A11/29, F92, 239). Auch die zwecks Suche der Mutter von der Polizei
durchgeführten Hausdurchsuchungen stellen mit Blick auf die Beschwer-
deführerin keine genügend intensiven und damit keine asylrelevanten Ver-
folgungshandlungen dar. Der von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Verdacht der Polizei, dass auch sie und ihre Schwester Mitglieder
einer Hauskirche seien, hatte keine weiteren, schwerwiegenderen Konse-
quenzen für sie. Insbesondere schien sich die Polizei dadurch nicht zu ihrer
Verhaftung veranlasst zu sehen.
4.4 Die Akten ihrer Schwester, welche das Gericht, wie von der Beschwer-
deführerin verlangt, im vorliegenden Fall von Amtes wegen beigezogen
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Seite 13
hat, sowie die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel ver-
mögen daran nichts zu ändern. Das Schreiben der Beschwerdeführerin
ans Gericht, die von der Rechtsvertreterin mit der Beschwerdeführerin
durchgeführte Befragung sowie die Schreiben der Anhänger der „Yinxin-
chengyi“ stützten lediglich die vom Gericht nicht bezweifelte Glaubenszu-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin. Auf die Schlussfolgerungen des Ge-
richts bezüglich der Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen haben sie je-
doch keinen Einfluss. Die von der Rechtsvertreterin am 20. Februar 2017
telefonisch in Aussicht gestellten schwedischen Asylentscheide von Glau-
bensgenossen wurden bis heute nicht beim Gericht eingereicht.
4.5 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Vor-
fluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
5.
5.1 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr
deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen wäre. Das SEM ist dieser Frage in der angefochtenen Ver-
fügung nur ungenügend nachgegangen, hielt es doch lediglich fest, dass
angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
weder ihre Vorfluchtgründe noch eine asylrelevante Gefährdung bei ihrer
Rückkehr nach China wahrscheinlich seien.
5.2 Abzuklären bleibt insbesondere, inwiefern die Beschwerdeführerin bei
der Wiedereinreise in China eine asylrelevante Behandlung zu befürchten
hätte, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht
hat und ihr Schengen-Visum bereits [Mitte] 2015, das heisst vor fast zwei
Jahren abgelaufen ist. So ist eine Gefährdung von chinesischen Staatsan-
gehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische
Migrationsgesetze verstossen haben, bei der Rückkehr in ihren Heimat-
staat angesichts der vom Gericht konsultierten Quellen nicht von vorneher-
ein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Re-
search Response CHN31786 China – Ship Jumpers – Failed Asylum See-
kers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice
China CHN36150 – Tianjin – Asylum seekers – Political lunatics – Psychi-
atric care – Underground Catholics – Song Pingshun – Death penalty, 24.
Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA
Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices for 2016 – China, 3. März 2017). Auch
ist der Frage nachzugehen, ob die plausible Glaubenszugehörigkeit der
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Beschwerdeführerin – die den Behörden in China angesichts des von der
Polizei geäusserten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen al-
lenfalls bekannt ist – das Risiko einer asylrelevanten Behandlung bei der
Rückkehr nach China erhöhen könnte. Schliesslich wäre – unter anderem
allenfalls mittels Abklärungen vor Ort – in Erfahrung zu bringen, ob die Mut-
ter der Beschwerdeführerin immer noch unbekannten Aufenthaltes ist oder
mittlerweile von den chinesischen Behörden verhaftet wurde und wo der
Vater und die älteste Schwester der Beschwerdeführerin sich gegenwärtig
aufhalten.
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich gestützt auf die aktuelle
Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen lässt, wie hoch die Wahrschein-
lichkeit ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der zuvor dargelegten
Umstände bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen. Diesbezüglich ist der entscheidrelevante Sach-
verhalt somit derzeit nicht umfassend abgeklärt. Die in E. 5.2 erwähnten
vorzunehmenden Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten, wes-
halb sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Überdies soll
der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich er-
scheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme
weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuwei-
sen.
6.
6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Asylgewährung beantragt
wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 zu bestätigen, soweit da-
rin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung).
6.2 Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Voll-
zug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, ist die Verfügung vom 30.
Dezember 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Angesichts des Hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin wären ihr
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde indes mit Zwischenverfügung
vom 3. April 2017 gutgeheissen (vgl. Bst. F). Demnach sind der Beschwer-
deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Überdies ist die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens – hier
wie gesagt zur Hälfte – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu
Lasten der Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff.
VGKE). Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts ein
Honorar für die Rechtsverbeiständung auszubezahlen. Gemäss Art. 12
VGKE sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte Art. 8-11 VGKE
anwendbar.
Der in der Kostennote von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf vom 4. Mai
2017 ausgewiesene Aufwand von 9.84 Stunden ist als angemessen zu be-
trachten. Beim angegebenen und auch mit Blick auf Art. 8-11 VGKE ange-
messenen Stundenansatz von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer und
Auslagen von Fr. 87. resultiert – wie ausgewiesen – ein Honorar von rund
Fr. 2‘432. Dieses ist hälftig durch das SEM und das Bundesverwaltungs-
gericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt
wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 wird bestätigt, soweit da-
rin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung).
Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug
der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wird die Verfügung vom 30. De-
zember 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘216. auszurichten.
4.
Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘216. zuge-
sprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
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