B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7212/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt (angeblich Eritrea),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat Eritrea im Juli 2005 und reiste am 14. November 2011 in die
Schweiz. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch. Zwei am 17. und 23. November 2011 im
Hinblick auf eine allfällige Eurodac-Erfassung unternommene Versuche
zur Daktyloskopierung blieben wegen "(…)" erfolglos.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. November 2011 im
EVZ und der Anhörung vom 19. Dezember 2013 zu den Asylgründen
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie
sei eine in B._______ geborene eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie. Als Kleinkind sei sie mit der Familie nach Äthiopien gezogen und
Anfang der 90er-Jahre zusammen mit ihrer Mutter nach Eritrea zurückge-
kehrt, während ihr Vater – ein ehemaliger äthiopischer (…) – in Äthiopien
in Haft gewesen sei. Als dieser im Jahre 1994 aus der Haft entlassen
worden sei, sei sie zusammen mit ihrer Mutter erneut nach Äthiopien ge-
zogen, wo sie zunächst in C.________ und später in D._______ in der
Nähe von Addis Abeba gewohnt hätten. Ihre Mutter habe erfahren, dass
ihr Mann seit Jahren mit einer anderen Frau verheiratet sei. Dies habe die
Mutter nicht ertragen und sich mit dieser Frau auch nicht verstanden.
Deshalb und weil schliesslich Unterstützungsleistungen ihres Vaters für
sie und ihre Mutter unterblieben seien, seien sie im Frühling 2005 mit der
Absicht einer dauerhaften Niederlassung in den Sudan gereist. Auf der
Reise sei sie (Beschwerdeführerin) aber aus dem Auto gefallen, wobei sie
sich verletzt habe und bewusstlos geworden sei. Weil eine Behandlung
im Sudan nicht möglich gewesen sei, seien sie abermals – legal bezie-
hungsweise illegal – nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie fortan bei ihrer
Grossmutter mütterlicherseits in B._______ gelebt hätten. Der von ihr be-
absichtigte Schulbesuch dort sei ihr mit Hinweis auf ihre bevorstehende
Militärdienstpflicht verweigert worden. Nachdem sie rund zwei Wochen
später eine schriftliche Militärvorladung erhalten habe, den Dienst aber
nicht zuletzt aus sprachlichen Gründen nicht zu leisten gewillt gewesen
sei und auch die Schule nicht habe besuchen können, habe sie ihren
Heimatstaat im Juli 2005 auf Initiative ihrer Mutter, mit organisatorischer
Hilfe ihres Onkels und in Begleitung eines Schleppers illegal in Richtung
Sudan verlassen. In Khartum habe sie papierlos bis im November 2011
gelebt und als (…) gearbeitet. Das Leben dort sei nicht einfach gewesen,
und die ursprüngliche Absicht ihrer Mutter, ebenfalls in den Sudan nach-
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zureisen, habe sich zerschlagen, weil sonst deren Mutter auf sich allein
gestellt gewesen wäre. Ihr Onkel und ein Schlepper hätten daher nach
sechs Jahren ihre Reise auf dem Luftweg via ein unbekanntes Land in
ein weiteres unbekanntes Land bewerkstelligt, von wo sie mit dem Zug in
die Schweiz gelangt sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte
sie ihre Verhaftung wegen Dienstverweigerung und ihren Einzug ins Mili-
tär. Sie habe im Übrigen noch sechs Halbgeschwister, kenne diese aber
nicht. Ihren Vater habe sie seit 2005 nicht mehr gesehen. Ergänzend
machte die Beschwerdeführerin nebst kleineren gesundheitlichen Beein-
trächtigungen auf ein langjähriges (…)leiden aufmerksam, welches zwar
zwischenzeitlich verschwunden, nach 2005 im Sudan aber wieder aufge-
treten sei; auch in der Schweiz habe sie deswegen Probleme bekommen
und müsse Medikamente nehmen. Angesprochen auf die erfolglosen
Daktyloskopierungsversuche erklärte die Beschwerdeführerin, die (…) sei
vermutlich durch die Haushaltsarbeiten im Sudan beschädigt worden.
Trotz einer am 14. November 2011 ergangenen schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und
der Anhörung zu den Asylgründen – reichte die Beschwerdeführerin keine
Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen Reise-
pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen und könne auch
keine anderen Ausweispapiere beschaffen; möglicherweise könne sie via
ihre Mutter ihren Geburtsschein erhältlich machen beziehungsweise die-
ser sei zusammen mit ihren Schulzertifikaten im Jahre 2005 im Sudan
abhanden gekommen. Als einziges Beweismittel gab die Beschwerdefüh-
rerin die originale Identitätskarte ihrer Mutter – sie habe den Ausweis von
derselben via eine Drittperson erhalten – dem kantonalen Migrationsamt
ab; das Migrationsamt retournierte das Dokument an die Beschwerdefüh-
rerin, woraufhin diese eine Kopie an das BFM schickte.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2013 – eröffnet am 27. November 2013
– verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Weg-
weisungsvollzuges nach Eritrea. Zur Begründung des ablehnenden Asyl-
entscheides qualifizierte es die behauptete eritreische Herkunft und
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemach-
ten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach
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Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ab-
lehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei insbe-
sondere angesichts der groben Mitwirkungsverweigerung der Beschwer-
deführerin weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Auf die
detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin
beantragt sie deren Aufhebung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flücht-
ling unter Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, sub-
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrecht-
licher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Anträge und die einge-
reichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 9. Ja-
nuar 2014 – gemäss Rückschein zugestellt am 11. Januar 2014 – den le-
galen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdever-
fahrens fest. Ferner hiess es deren Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter gleichzeitigem
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Im Weiteren
wurde die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer siebentägigen Frist
zur Verbesserung ihrer Beschwerde im Sinne der Herstellung einer genü-
genden Klarheit und zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend
ihr (…)leiden mitsamt einer Erklärung über die Entbindung des behan-
delnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht aufgefordert, mit der
Androhung, bei unbenutztem Fristablauf könne aufgrund der bestehen-
den Aktenlage entschieden werden.
E.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss sowohl eine Beschwer-
deverbesserung als auch einen ärztlichen Bericht vom (…) Januar 2014
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mitsamt einer Entbindungserklärung ein. Auf den Inhalt wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar
2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis
zum 10. Februar 2014 eingeladen.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 beantragt das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwal-
tungsgericht am 11. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit
der Gelegenheit, bis zum 3. März 2014 eine Replik einzureichen.
Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein.
Ein von einer Asylberatungsstelle am 27. Februar 2014 gestelltes Gesuch
um Erstreckung der Replikfrist beantwortete das Bundesverwaltungsge-
richt am 4. März 2014 telefonisch dergestalt, dass die Beratungsstelle
kein aktenkundig ausgewiesenes Vertretungsmandat innehabe und somit
betreffend das Erstreckungsgesuch einstweilen kein Handlungsbedarf
bestehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Mit der am 16. Januar 2014 nachgereichten Verbesserung weist die Be-
schwerde nunmehr die nach Art. 52 Abs. 2 VwVG geforderte Klarheit auf.
Es ist ausschliesslich auf die verbesserte Version abzustellen; auf diese
beziehen sich auch allfällige Verweise im nachfolgenden Erwägungstext.
1.4 Es ist festzustellen, dass im ganzen Beschwerdeverfahren und insbe-
sondere auch nach dem 27. Februar 2014 (vgl. oben Bst. F. am Ende)
keine rechtsgültig mandatierte Rechtsvertretung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht aufgetreten ist.
1.5 Die auf S. 1 der Beschwerde formulierten Beschwerdeanträge (vgl.
Bst. C oben) beinhalten kein materielles Begehren um Gewährung von
Asyl, sondern bloss um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (und
Gewährung der vorläufigen Aufnahme). Aus der Begründung geht indes-
sen ein Antrag auf Asylgewährung ausdrücklich hervor (Beschwerde S. 6
oben), weshalb ein solcher zugunsten der Beschwerdeführerin anzuneh-
men und offensichtlich auch beabsichtigt ist, zumal der Beschwerdean-
trag Ziff. 2 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) neben jenem in Ziff. 3
(vorläufige Aufnahme als Flüchtling) sonst keine eigenständige Bedeu-
tung haben könnte.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
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Seite 7
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Ein-
haltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind ferner Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die behauptete eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Zweifel an der eritrei-
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Seite 8
schen Abstammung und Staatsbürgerschaft ergäben sich insbesondere
aus dem Umstand, dass bis zur eritreischen Unabhängigkeit im Jahre
1993 und mithin während der frühkindlichen Umzüge der Beschwerdefüh-
rerin nach Äthiopien alle Eritreer beziehungsweise ethnischen Tigriner
fortan als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten, wogegen einzig
den am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum von 1993 teilnehmen-
den Stimmberechtigten – die damals (…)jährige Beschwerdeführerin ge-
höre nicht zu diesen – ab Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenz-
konflikts 1998 die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei.
Nichtteilnehmer seien dagegen aus äthiopischer Optik nach wie vor als
Äthiopier angesehen worden und hätten in der Regel äthiopische Doku-
mente erhalten. Auch der jahrelang unbehelligte Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in Äthiopien, der dortige Schulbesuch und der Um-
stand, dass ihr Vater als (…) gegen die (…) gekämpft habe und mithin
Äthiopier sein müsse, sprächen für ihre eigene äthiopische Staatsbürger-
schaft. Nach äthiopischem Recht von 2003 hätten zudem alle Personen
mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die Staatsbür-
gerschaft Äthiopiens. Gestützt würden die Zweifel an der eritreischen
Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin zudem durch widersprüchli-
che Angaben zu ihrem Geburtsschein und zum Herkunftsort ihrer Mutter.
Der geltend gemachten Furcht vor einem Einzug in den eritreischen Mili-
tärdienst werde dadurch jegliche Grundlage entzogen, zumal auch die
diesbezüglichen Vorbringen unsubstanziiert (Rückreise nach Eritrea
2005, dortige Schulanmeldung, Militäraufgebot; Reisepapiere und -weg;
Grund der Wohnsitznahme bei der Grossmutter angesichts des Zerwürf-
nisses; Angaben zur Schule) und widersprüchlich (Umstände der ver-
suchten Schulanmeldung) ausgefallen seien. Hinzu kämen unglaubhafte,
insbesondere unsubstanziierte und wenig überzeugende Angaben zu den
Lebensumständen und zum Aufenthaltsstatus in Äthiopien (fehlende
Ausweispapiere trotz Schulbesuchs, Zivilstand des Vaters, fehlende
Adress- und Kebeleangaben trotz jahrelangen Aufenthalts in Äthiopien,
Namen von Halbgeschwistern und von der Frau ihres Vaters). Aufgrund
der sich ergebenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen beziehungs-
weise des Glaubwürdigkeitsmangels der Beschwerdeführerin erübrige
sich die Prüfung der Asylrelevanz.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin die
eritreische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter und mithin ihre eigene, wo-
gegen der Vater Äthiopier sei. Zum Beweis habe sie, wie aus den Akten
hervorgehe, schon im erstinstanzlichen Verfahren die am 8. Januar 1993
in B._______ ausgestellte eritreische Identitätskarte ihrer Mutter abgeben
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wollen. Das Dokument sei aber irrtümlicherweise vom kantonalen Migra-
tionsamt nicht an das BFM weitergeleitet worden und das BFM habe es
im Entscheid auch mit keinem Wort erwähnt; hiermit lege sie es erneut im
Original vor. Sie selber habe die eritreische Staatsbürgerschaft wie ihre
Mutter, da letztere nicht mit dem äthiopischen Vater verheiratet gewesen
sei. Ihre eritreische Herkunft werde überdies durch den Umstand gestützt,
dass sie Tigrinisch spreche und dies als ihre Muttersprache bezeichne;
das BFM habe auf einen Lingua-Test verzichtet. Hinzu komme, dass sie
im Jahre 2005 zum eritreischen Militärdienst aufgeboten worden sei. Das
jahrelange unbehelligte Leben in Äthiopien und der dortige Schulbesuch
setze nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit voraus, zumal es im Au-
gust 1999 für Personen eritreischer Herkunft die Möglichkeit gegeben ha-
be, sich in Äthiopien als Ausländer registrieren zu lassen und eine Auf-
enthaltsbewilligung zu bekommen. Das BFM habe es unterlassen, ihr zur
Feststellung der unbekannten Staatsangehörigkeit vorgängig das rechtli-
che Gehör zu gewähren. Die Detailarmut bezüglich der Reiseumstände
von Äthiopien nach Eritrea sei auf ihre damalige gesundheitliche Ange-
schlagenheit und jene bezüglich der Schulanmeldung auf die organisato-
rische Erledigung durch ihren Onkel zurückzuführen. Der Grund des Ein-
zuges bei der Grossmutter liege im Umstand, dass das Zerwürfnis zwi-
schen dieser und ihrer Mutter – hervorgerufen durch die ehelose
Schwangerschaft der Mutter und die äthiopische Staatsangehörigkeit des
Kindsvaters – durch eine Entschuldigung der Mutter vorgängig habe bei-
gelegt werden können. Das von ihr falsch angegebene Volljährigkeitsjahr
(…) stelle einen Irrtum ihrerseits dar. Ihre eritreische Herkunft sei mithin
erstellt. Refraktion in Eritrea stelle im Weiteren gemäss Praxis einen
Asylgrund dar, weshalb sie als Eritreerin Anspruch auf Asylgewährung
habe. Jedenfalls aber lägen die Flüchtlingseigenschaft begründende sub-
jektive Nachfluchtgründe vor, da sie im Jahre 2005 aufgrund des Militär-
dienstaufgebotes illegal aus Eritrea ausgereist sei, was ihr trotz Aus-
schluss des Asyls gemäss Art. 54 AsylG den Anspruch auf Gewährung
der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling verleihe. Schliesslich wäre, unter
Annahme ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit, eine Rückkehr nach
Äthiopien für sie unzumutbar. Zwar erkenne die aktuelle Praxis keine
grundsätzliche Unzumutbarkeit. Eine individuelle Prüfung unter praxis-
gemässer Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau
müsse aber dennoch zum Ergebnis der Unzumutbarkeit führen, da sie in
Äthiopien über kein gesichertes soziales und finanzielles Bezugsnetz ver-
füge – Kontakt zum Vater habe sie keinen und die Halbgeschwister oder
weitere Verwandte kenne sie nicht – und keinen Schul- und Berufsab-
schluss habe, sondern bloss gewisse berufliche Fähigkeiten im Rahmen
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Seite 10
von Arbeitsprogrammen in der Schweiz erworben habe, die keine Aus-
sicht auf Existenzsicherung böten. Erschwerend hinzu käme ihr
(…)leiden, das sie vor allem in der Kindheit und während des Aufenthal-
tes im Sudan beeinrächtigt habe, aber auch aktuell noch behandlungsbe-
dürftig sei.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin insbesondere das Original
und eine Kopie der erwähnten Identitätskarte ihrer Mutter, eine Kopie ih-
res (bereits aktenkundigen) Schreibens an das BFM vom 20. November
2013 betreffend diese Identitätskarte, einen Bericht der SFH vom 25. De-
zember 2013 betreffend "Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft" sowie
drei Arbeitsbestätigungen beziehungsweise -zeugnisse aus der Schweiz
zu den Akten. Zusammen mit ihrer Beschwerdeverbesserung vom
16. Januar 2014 reichte sie ferner aufforderungsgemäss einen ärztlichen
Bericht vom (…) Januar 2014 mitsamt einer Entbindungserklärung ein;
gemäss dem Bericht bestanden bei den beiden Konsultationen vom Juni
und Dezember 2013 keine (…)symptome und eine Dauertherapie sei
nicht indiziert, hingegen brauche sie bei Bedarf ein Notfallmedikament.
4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehm-
lassung nimmt das BFM zunächst die Unbestrittenheit der äthiopischen
Staatsangehörigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin zur Kenntnis,
woraus sich die Wahrscheinlichkeit einer ebensolchen Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführerin selber beziehungsweise deren leichte Er-
langbarkeit ergebe. Unter Bezugnahme auf die Kritik am Unterlassen ei-
ner Lingua-Herkunftsanalyse hält das BFM fest, dass daraus keine ent-
scheidrelevanten Resultate zu erwarten gewesen seien, da die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Angaben nur in der frühen Kindheit und
wenige Monate vor der Ausreise dort gelebt habe und darüber in der An-
hörung kaum Angaben zu machen imstande gewesen sei. Die von der
Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung einer von der unverhei-
rateten Mutter ableitbaren eritreischen Herkunft ergebe sich sodann nicht
in der behaupteten Klarheit, zumal die Beschwerdeführerin widersprüchli-
che Angaben zu ihrem Geburtsschein gemacht habe. Aus diesem Doku-
ment müsste nämlich der äthiopische Vater ersichtlich sein und die Be-
schwerdeführerin könnte damit wahrscheinlich die äthiopische Staatsbür-
gerschaft erlangen, sofern sie diese nicht bereits besitze. Schliesslich
nimmt die Vorinstanz die auf Äthiopien bezogenen, umfangreich ausge-
führten Wegweisungsvollzugshindernisse, welche ebenfalls auf eine
äthiopische Staatsbürgerschaft hinweisen würden, zur Kenntnis. Materiell
sei darauf aber nicht näher einzugehen, da die Herkunft der Beschwerde-
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Seite 11
führerin bislang verborgen bleibe, wie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung erörtert worden sei. Auch hinsichtlich der weiteren Beschwerdein-
halte verweist das BFM auf seine bisherigen Erwägungen.
Das vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eingeräumte
Replikrecht blieb ungenutzt.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin legte unbestrittenermassen dem kantona-
len Migrationsamt eine am (…) Januar 1993 in B._______ ausgestellte
originale Identitätskarte ihrer angeblichen Mutter vor. Das Migrationsamt
retournierte in der Folge das Dokument an die Beschwerdeführerin, wor-
aufhin diese eine Kopie an das BFM schickte. Die genauen Hintergründe
sind aus den Akten (vgl. A10, A12 und A13) nicht ersichtlich. Immerhin
wäre objektiv betrachtet die Retournierung eines Identitätsdokumentes,
das auf eine Drittperson ausgestellt ist und mithin von dieser grundsätz-
lich auch benötigt wird, nicht zu beanstanden und mithin nicht irrtümlich,
zumal auch kein Grund für eine Sicherstellung oder Einziehung dieses
Dokumentes nach Art. 10 AsylG bestand. Entscheidende Tatsache ist je-
doch, dass sich das Dokument seit dem 22. November 2013 (vgl. A13) in
Kopie bei den vorinstanzlichen Akten befindet und es ferner im Original
zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde beigelegt
wurde. Tatsache ist ebenso, dass das BFM die Existenz des Originals
und die Aktenkundigkeit der Kopie in der angefochtenen Verfügung (dort
Ziff. I/3) sachverhaltlich ausdrücklich erfasst hat. Die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, die Identitätskarte sei im Entscheid mit keinem Wort
erwähnt und mithin ignoriert worden, ist daher klar unzutreffend und die
Vorinstanz ist ihrer Pflicht zur Abnahme dieses zur Abklärung des Sach-
verhalts nicht von vornherein untauglichen erscheinenden Beweismittels
(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG) nachgekommen. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs könnte immerhin darin erblickt werden, dass das Dokument
im angefochtenen Entscheid nicht explizit gewürdigt worden ist. Dieser
Mangel ist indessen bloss ein scheinbarer: Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen (und Be-
weismittel) des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Das BFM hat erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin gezogene
Schlussfolgerung einer von der Mutter ableitbaren eritreischen Herkunft
sich nicht in der behaupteten Klarheit ergebe und die Beschwerdeführerin
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Seite 12
widersprüchliche Angaben zu ihrem Geburtsschein, aus welchem der
äthiopische Vater ersichtlich sein müsste, gemacht habe. Daraus wird er-
sichtlich, dass das BFM die Identitätskarte deshalb als nicht erheblich er-
achtet hat, weil sie zum einen nicht dem Identitätsbeweis der Beschwer-
deführerin selber (sondern der Mutter) dient, und zum andern, weil nicht
dieses Dokument, sondern der Geburtsschein verlässliche Rückschlüsse
auf die Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führerin zulassen würde. In diesen Erwägungen ist somit durchaus eine –
zumindest implizite – Würdigung des vorgelegten Beweismittels zu erbli-
cken und das BFM hat insofern seiner Pflicht zur Prüfung von Parteivor-
bringen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und der Begründungspflicht Genüge ge-
tan.
5.1.2 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verlet-
zung der dem BFM obliegenden Pflicht zur Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) und der damit einhergehenden
Untersuchungs- und Abklärungspflicht dergestalt, dass dieses auf die
Durchführung eines Lingua-Tests verzichtet habe. Sie verkennt dabei
aber nicht nur, dass diese Verfahrenspflichten der Behörde mit den um-
fassenden Mitwirkungspflichten der Gesuch stellenden Partei korrelieren
(vgl. Art. 13 VwVG als verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsatz und
Art. 8 AsylG in asylspezifischer Hinsicht). Vielmehr hat das BFM in seiner
Vernehmlassung unter Bezugnahme auf die Kritik am Unterlassen einer
Lingua-Herkunftsanalyse auch zutreffend und nachvollziehbar festgehal-
ten, dass aus einer solchen länderspezifischen Herkunftsanalyse keine
entscheidrelevanten Resultate zu erwarten gewesen seien, da die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Angaben nur in der frühen Kindheit und
wenige Monate vor der Ausreise dort gelebt habe und darüber in der An-
hörung kaum Angaben zu machen imstande gewesen sei. Das Ergebnis
dieses Tests hätte somit in keinem Fall eine Sozialisation der Beschwer-
deführerin in Eritrea und damit einen Rückschluss auf ihre eritreische
Staatsangehörigkeit ergeben können. Der Verzicht auf einen Lingua-Test
war somit richtig und konnte sich verfahrensrechtlich für die Beschwerde-
führerin letztlich nur günstig auswirken. Bezeichnenderweise hat sie denn
auch auf die Vernehmlassung nicht mehr repliziert.
5.1.3 Auch die weitere formelle Rüge der Beschwerdeführerin, das BFM
habe es unterlassen, ihr zur Feststellung der unbekannten (statt eritrei-
schen) Staatsangehörigkeit vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren,
ist unbegründet. Die Feststellung einer nichteritreischen Staatsangehö-
rigkeit hat das BFM aus der sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren
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Seite 13
abzeichnenden und in der angefochtenen Verfügung umfassend begrün-
deten Erkenntnis gewonnen, dass die Angaben zur Herkunft und Staats-
angehörigkeit nicht glaubhaft seien und damit den Verfolgungsvorbringen
gleichsam die Grundlage entzogen werde. Dies stellt nicht eine Feststel-
lung, sondern eine nach Massgabe von Art. 7 AsylG vorgenommene
Würdigung des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalts
dar; die unbekannte statt behauptungsgemässe eritreische Staatsange-
hörigkeit ist mithin die Schlussfolgerung aus dieser rechtlichen Würdi-
gung. Zur Rechtsanwendung besteht indessen, jedenfalls solange sie wie
vorliegend nicht jenseits vernünftigerweise in Betracht fallender Erwar-
tungen steht, kein Anspruch auf vorgängige Stellungnahme.
5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Erkenntnis
gelangt ist, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer eritreischen
Staatszugehörigkeit seien nicht glaubhaft und den Verfolgungsvorbringen
würde demzufolge die Grundlage entzogen.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin hat zum Beweis ihrer eritreischen Staats-
angehörigkeit eine Identitätskarte ihrer Mutter abgegeben. Das BFM hat
diesbezüglich sinngemäss zutreffend erkannt, dass dem Dokument des-
halb die Beweiserheblichkeit und -tauglichkeit abgeht, weil es nicht dem
Identitätsbeweis der Beschwerdeführerin selber (sondern der Mutter)
dient und weil nicht dieses Dokument, sondern der in Missachtung der
Mitwirkungspflicht nicht vorgelegte Geburtsschein verlässliche Rück-
schlüsse auf die Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin zulassen würde. Diese Erkenntnisse sind offensichtlich
nicht zu beanstanden und auf die betreffenden Erwägungen kann im De-
tail verwiesen werden. Unbesehen dessen sowie des Umstandes, dass
die Identitätskarte vor dem Unabhängigkeitsreferendum über Eritrea aus-
gestellt wurde, fallen die Insistierungen der Beschwerdeführerin zur Ak-
tennahme des Originaldokuments auf, wo doch ihre angeblich in Eritrea
lebende Mutter auf dieses angewiesen sein müsste. Undurchsichtig blei-
ben gleichsam die Umstände der angeblichen Erhältlichmachung der
Identitätskarte aus Eritrea (vgl. A9 F231 ff.). Es ergibt sich, dass die Iden-
titätskarte der Mutter weder einen Beweis noch ein Indiz für die eritrei-
sche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin liefert. Bezeichnen-
derweise hat die Beschwerdeführerin auch den Herkunftsort der Mutter
widersprüchlich angegeben (vgl. A4 Ziff. 7.02 und A9 F96 ff.).
5.2.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
E-7212/2013
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plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte eritreische Staatszugehörigkeit und
die darauf basierenden Benachteiligungen und Befürchtungen den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts nicht genügen. Leicht verwirrend erscheinen dabei
zwar die Begriffsverwendungen des BFM (und ebenso der Beschwerde-
führerin) betreffend Staatsangehörigkeit, Herkunft und Abstammung. Ge-
mäss angefochtener Verfügung und Vernehmlassung werden scheinbar
alle diese identitätsrelevanten Elemente in Zweifel gezogen. Die genaue-
re Betrachtung der Erwägungen (insb. Ziff. II der Verfügung) lässt aber
unschwer erkennen, dass das BFM nur die Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin als nicht glaubhaft erkennt, wogegen es weder ihre Ge-
burt auf (heute) eritreischem Staatsgebiet noch ihre Abstammung von ei-
ner auf (heute) eritreischem Staatsgebiet wohnhaften Mutter und einem
äthiopischen Vater ernsthaft in überwiegende Zweifel zieht. Hierzu gäbe
es denn auch keine über blosse Indizien hinausgehende zureichenden
Gründe. Die fehlende Begriffsschärfe ist indessen ohne Bedeutung, weil
die als unglaubhaft erkannte eritreische Staatsangehörigkeit vorliegend
bereits genügt, um der behaupteten Verfolgung durch den eritreischen
Staat wegen Dienstverweigerung die Grundlage zu entziehen. Das BFM
hat denn auch gesetzes- und praxiskonform erwogen, dass zahlreiche
Glaubhaftigkeitszweifel bestehen, die in ihrer Gesamtheit ein klares und
gegen die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit sprechendes Bild
E-7212/2013
Seite 15
ergeben. Auf die betreffenden, unter E. 4.1 und 4.3 (oben) zusammenfas-
send wiedergegebenen Erwägungen kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden. Die diesbezüglich auf Beschwerdestufe un-
ternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche und weiteren Ge-
genargumentationen (Eltern nicht miteinander verheiratet; tigrinische Mut-
tersprache; Möglichkeit einer Lebensführung und des Schulbesuchs in
Äthiopien ohne äthiopische Staatsangehörigkeit; gesundheitliche Ange-
schlagenheit; organisatorische Erledigung durch den Onkel; ausgeräum-
tes Zerwürfnis zwischen Mutter und Grossmutter; Irrtum betreffend Voll-
jährigkeitsjahr) haben wie die bereits zuvor gewürdigte Identitätskarte der
Mutter keine Durchschlagskraft. Sie stellen offensichtlich blosse Schutz-
behauptungen, sachverhaltliche Anpassungen und unbehelfliche Aus-
flüchte dar. Speziell hervorzuheben ist, dass die Möglichkeit einer Le-
bensführung und eines Schulbesuchs in Äthiopien ohne äthiopische
Staatsangehörigkeit zwar – wie die Beschwerdeführerin richtig moniert –
durchaus besteht, dies aber für Ausländer zumindest eines Aufenthaltsti-
tels und mithin einer vorgängigen Registrierung bedürfte. Nun ist es kaum
vorstellbar, dass eine eritreische Staatsbürgerin einen solchen Aufent-
haltsstatus ohne Registrierung erlangen könnte; falls dies bei der Be-
schwerdeführerin hypothetisch dennoch der Fall gewesen wäre, ist nicht
nachvollziehbar, dass sie keinerlei Beweis über ihren langjährigen legalen
Aufenthalt in Äthiopien vorzulegen imstande wäre. Es ist denn auch vor-
liegend bezeichnend, dass sie im ganzen bisherigen Verfahren trotz ent-
sprechender Mitwirkungsaufforderungen und Kontaktmöglichkeiten kei-
nerlei sie selber betreffende Beweise für ihre identitäts- und aufenthalts-
bezogenen Behauptungen vorgelegt hat, obwohl deren Erhältlichma-
chung objektiv betrachtet durchaus möglich sein müsste. Die diesbezügli-
chen Erklärungsversuche (betreffend Existenz, Verbleib und Beschaffbar-
keit von Geburtsschein, Schulzertifikaten, Aufenthalts- und Identitätsbele-
gen) sind, wie bereits von der Vorinstanz ansatzweise erkannt, entspre-
chend von zahlreichen Widersprüchen, Ausflüchten und weiteren Plausi-
bilitätsdefiziten geprägt. Die Beschwerdeführerin hat die Nachteile des
nicht zureichend erklärten Fehlens von zumutbarerweise beschaffbaren
Beweismitteln zu tragen. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht liefert
vorliegend nicht nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nicht-
eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auch
ein Indiz für eine stets bestandene äthiopische Staatsangehörigkeit. Im
Übrigen bestehen nebst den vom BFM erkannten Unglaubhaftigkeitsele-
menten zahlreiche weitere solche (z.B. mutmassliche Daktyloskopie-
rungsvereitelung, nicht vorgelegte Militärvorladung, erhebliche Substanz-
defizite bei der Beschreibung von Aufenthaltsorten und Reiseumständen),
E-7212/2013
Seite 16
deren vertieftere Erörterung sich angesichts des sich präsentierenden Er-
gebnisses erübrigen.
5.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht drängt sich aufgrund des Ge-
sagten der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeit-
punkt eritreische Staatsangehörige war und ist, dort somit nie der Militär-
dienstpflicht unterstand und damit auch keine auf Refraktion und illegaler
Ausreise basierende Verfolgungssituation auslösen konnte. Die gesamten
Akten und Umstände lassen das Bundesverwaltungsgericht zur Erkennt-
nis gelangen, die Beschwerdeführerin missachte nicht nur die ihr oblie-
gende, umfassende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, sondern sie
versuche die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von
Tatsachen und Beweismitteln absichtlich zu täuschen.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die von der Beschwer-
deführerin behauptete eritreische Staatszugehörigkeit und der von ihr
präsentierte und vom BFM richtig, vollständig und unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs festgestellte Verfolgungssachverhalt überwiegend
unwahrscheinlich und damit unglaubhaft sind und sich mithin die Prüfung
einer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen erübrigt. Das
BFM hat daher das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerde-
führerin und mithin deren Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des
Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der
Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel vertiefter einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG); solche können insbesondere in Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1
FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK liegen.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder ferner unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich
nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den
Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich – unter Mitbe-
rücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen – weder aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten augenfällige Anhalts-
punkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende und
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
der Beschwerdeführerin für den Fall eines Wegweisungsvollzuges.
7.3 Für die weitere Prüfung der Vollzugsvoraussetzungen sind folgende
Überlegungen massgeblich: Wie oben erwogen, hat das BFM zutreffend
erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete eritreische
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft ist und sie dabei ihre Mitwirkungs-
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Seite 18
pflicht verletzt sowie Tatsachen und Beweismittel verschleiert bezie-
hungsweise unterdrückt. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen
für einen Wegweisungsvollzug stellt sich das BFM laut Verfügung und un-
ter Hinweis auf Lehre und Praxis auf den Standpunkt, dass die behördli-
che Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit der Prüfung des Weg-
weisungsvollzuges nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der Gesuch stellenden Person finde und es nicht
Aufgabe der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen.
Der Standpunkt ist für sich betrachtet zutreffend und entspricht langjähri-
ger Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts. Vorliegend wur-
de denn auch bereits oben erkannt, dass die Beschwerdeführerin der ihr
obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich
ihrer Staatsangehörigkeit nicht nachzukommen gewillt war und ist. Das
BFM hat jedoch in seiner Verfügung und in der Vernehmlassung die Un-
glaubhaftigkeit der eritreische Staatsangehörigkeit nicht nur damit be-
gründet, dass überwiegende Gründe gegen diese eritreische Staatsan-
gehörigkeit sprechen, sondern auch damit, dass verschiedene Indizien
auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit hindeuten. Diesen Erwägungen
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an (vgl. oben E. 5.2.2), in-
dessen mit einer Klarstellung: Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die
Beschwerdeführerin, sollte sie die äthiopische Staatsangehörigkeit trotz
Indizien allenfalls doch nicht besitzen, sie diese aufgrund verschiedener
Anspruchsgrundlagen problemlos würde erwerben können, wäre insoweit
nicht haltbar, als sich die Behörde mit diesem Argument der Prüfung einer
allfälligen flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gefährdungslage ent-
ledigen wollte, denn die Beanspruchung einer Staatsbürgerschaft ist völ-
kerrechtlich nicht aufzwingbar. Diesen Fehler begeht das BFM zwar in-
soweit nicht, als es eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungslage der Be-
schwerdeführerin umfassend geprüft hat und die wegweisungsrechtliche
Gefährdung mit dem Argument einer Mitwirkungsverletzung bezüglich
des (hypothetischen) tatsächlichen Heimatstaates abschlägig beurteilt
hat. Dennoch zieht das BFM als einzige Alternative zur behaupteten, aber
unglaubhaft erkannten eritreischen Staatszugehörigkeit die äthiopische
Staatszugehörigkeit in Betracht und stützt diese auch zutreffend auf be-
stehende Indizien. Somit steht nicht eine Auswahl an hypothetisch mögli-
chen Heimatstaaten zur Verfügung, sondern nur genau ein solcher. Damit
aber besteht für das BFM die aus dem Untersuchungsgrundsatz hervor-
gehende Pflicht zur grundsätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des
Wegweisungsvollzuges in dieses sich einzig aufdrängende Heimatland,
wogegen sie sich nur hinsichtlich allfälliger individueller Vollzugshinder-
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Seite 19
nisse mit der Begründung einer Mitwirkungsverletzung ihrer Untersu-
chungspflicht entledigen könnte. Der Mangel hat aber im vorliegenden
Fall deshalb keine Kassation des angefochtenen Entscheides im Voll-
zugspunkt zur Folge, weil die Beschwerdeführerin selber in der Rechts-
mitteleingabe eine umfassende (und für sich letztlich einem Vollzug ent-
gegenstehende) Prüfung der Wegweisungsvollzugsvoraussetzungen
betreffend Äthiopien vornimmt (vgl. Beschwerde Ziff. 5.17 ff. [S. 6 ff.]). In
diesem Rahmen anerkennt sie eine generelle Vollziehbarkeit der Weg-
weisung nach Äthiopien und verweist dabei selber auf verschiedene Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Praxis wird in Form
einer allgemeinen Lagebeurteilung in BVGE 2011/25 (dort insb. E. 8.3 f.)
dargelegt und findet seither Anwendung. Diese Lagebeurteilung gilt somit
seitens der Beschwerdeführerin als unbestritten. Ein Vollzugshindernis
leitet sie demgegenüber aus individuellen Gründen (alleinstehende und
(…)kranke Frau, die weder über ein soziales Netzwerk, noch über einen
Schulabschluss, noch über existenzsichernde berufliche und ökonomi-
sche Basis verfügt) ab. Genau für diesen Bereich der personenbezoge-
nen, individuellen Vollzugshindernisse hat die Beschwerdeführerin aber
die aus der Missachtung der Mitwirkungspflicht sich ergebenden prozes-
sualen Nachteile zu tragen. Es ist nicht Sache der Asylbehörde, Nachfor-
schungen hinsichtlich soziales Beziehungsnetz, Möglichkeiten der Exis-
tenzsicherung und medizinische Versorgung zu betreiben, wenn die Be-
schwerdeführerin diesbezüglich die tatsächlichen Verhältnisse nicht of-
fenzulegen gewillt ist. Anzufügen bleibt in letzterem Zusammenhang im-
merhin, dass die (…)krankheit der Beschwerdeführerin gemäss den Ak-
ten und insbesondere gemäss dem Arztbericht vom (…) Januar 2014 of-
fensichtlich nicht gravierend ist und sie einzig auf ein bei akuter (…) an-
wendbares Medikament ([…]) angewiesen ist, das weltweit verbreitet und
kostengünstig ist und bei Bedarf auch im Rahmen von medizinischer
Rückkehrhilfe abgegeben werden könnte. Ein Vollzugshindernis ist darin
jedenfalls nicht zu erblicken.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Auf die betreffenden Er-
wägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III/3) kann verwie-
sen werden.
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Er-
hebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar
2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: