B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7214/2016
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
26. November 2012 zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil
E-3980/2014 vom 16. September 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 8. Juli 2014
wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein, womit die angefoch-
tene Verfügung in Rechtskraft erwuchs.
B.
B.a Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer beim
SEM die Korrektur seiner Staatsangehörigkeit von „Unbekannt“ nach „Erit-
rea“ beantragen und als Beweismittel eine Kopie eines vom (…) datieren-
den Auszugs aus dem Geburtenregister ("Record of Birth") des (…) einrei-
chen.
B.b Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 lehnte das SEM das Gesuch um
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ab.
Zur Begründung führte es aus, der Geburtenregisterauszug enthalte unter
"Nationality" keine Angaben und bestätige lediglich den Geburtsort des Be-
schwerdeführers. Zudem seien derartige Dokumente käuflich leicht erhält-
lich und wiesen sie – abgesehen von einem Nassstempel – keinerlei Si-
cherheitsmerkmale auf. Der Beweiswert sei daher als äusserst gering ein-
zustufen.
B.c Mit Urteil A-7494/2015 vom 9. März 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
18. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es
unter anderem an, es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Geburt die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben habe, selbst
wenn er nie entsprechende Identitätspapiere besessen haben sollte. Die
eritreische Staatsbürgerschaft hätte er frühestens (…) erwerben können,
als er sich längst im heutigen Äthiopien niedergelassen habe. Dies hätte
allerdings vorausgesetzt, dass er – oder allenfalls sein Vater in seinem Na-
men – sich für die Anerkennung seiner eritreischen Nationalität an die erit-
reischen Behörden gewandt hätte. Der Beschwerdeführer habe indessen
nicht geltend gemacht, dies getan zu haben. Vielmehr habe er bei der An-
hörung zu seinen Asylgründen ausdrücklich ausgesagt, nie die eritreische
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Staatsbürgerschaft beantragt zu haben. Wenn er sich als "Eritreer" be-
zeichne, sei davon auszugehen, dass er damit seine Ethnie meine, mithin
seine faktische – im Gegensatz zur rechtlichen – Zugehörigkeit. Vor diesem
Hintergrund erscheine es – selbst wenn der Geburtenregisterauszug echt
und dessen Inhalt korrekt sein sollte – als unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer die eritreische Staatsbürgerschaft besitze. Des Weiteren
führte das Gericht unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung
an, es sei wahrscheinlicher, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei.
C.
Mit als „Gesuch um Wiedererwägung betreffend Asyl- und Flüchtlingsei-
genschaft und Vollzug der Wegweisung“ betitelter Eingabe vom 12. Okto-
ber 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an
das SEM und beantragte unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der
Verfügung vom 11. Juni 2014 die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei dem Gesuch
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons
(…) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuwei-
sen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Zudem sei
er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von
Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu befreien. Als Beilagen liess er eine Taufurkunde, das Schreiben ei-
ner Kirche, einen DHL-Umschlag und eine Übersetzung einreichen.
Zur Begründung liess er anführen, das per E-Mail als Scan verschickte und
am (…) übersetzte Schreiben der Kirche würde bestätigen, dass er wegen
seinen politischen Überzeugungen schriftlich verwarnt worden sei. Er
werde gemahnt, davon abzusehen, im Rahmen des Gottesdienstes dazu
aufzufordern, die eritreischen Flüchtlinge im (…) finanziell zu unterstützen.
Er sei verwarnt worden, weil sein Vorgehen nicht mit der Kirchenführung
besprochen worden sei. Es bestätige den Inhalt des Schreibens der Kirche,
das er bereits im Rahmen des Asylverfahrens eingereicht habe. Das Origi-
nal werde nachgereicht. Die Taufurkunde, die gemäss Sendeverlauf am
(…) abgeholt worden sei, sei mit einer DHL-Sendung aus Eritrea geschickt
worden. Sie bestätige seine eritreische Staatsangehörigkeit. Zusammen-
fassend könne festgehalten werden, dass die Taufurkunde die vom SEM
bestrittene eritreische Staatsangehörigkeit bestätige. Das Schreiben der
Kirche stütze die Glaubhaftigkeit seiner im ordentlichen Asylverfahren ge-
machten Angaben. In der in Wiederwägung zu ziehendenden Verfügung
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sei das SEM davon ausgegangen, dass er nicht über die eritreische Staats-
angehörigkeit verfüge und seine Vorbringen unglaubhaft seien. Tatsächlich
könne er mit den neuen Beweismitteln die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen untermauern. Als eritreischer Staatsangehöriger, der in Äthiopien auf-
gewachsen sei, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, mit eritrei-
schen Flüchtlingen verkehre und sich weigere, den Kontakt zu seinem Hei-
matstaat aufzunehmen, Steuern zu zahlen und den Militärdienst zu leisten,
werde er als Regimegegner eingestuft. Im Falle seiner Rückkehr nach Erit-
rea wäre er einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Er
würde bereits am Flughafen überprüft und eingehend befragt. Seine Situ-
ation werde durch das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland zusätzlich
verschärft, weil dies als Kritik an der Regierung betrachtet werde. Wer
lange im Ausland gelebt habe, werde von den eritreischen Behörden rasch
als Oppositioneller angesehen. Er könne aufgrund der neuen Beweismittel
nachweisen respektive glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatland
wegen seiner politischen Anschauungen an Leib und Leben gefährdet sei.
Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, weil keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Folglich sei ein Weg-
weisungsvollzug nach Eritrea unzulässig. Der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien als Drittstaat sei ebenfalls unzulässig. Er verfüge über keine
Ausweispapiere, die ihm ermöglichen würden, in Äthiopien einzureisen.
Ferner würde er aufgrund seiner Verhaftungen in Äthiopien als Regime-
gegner wahrgenommen und dementsprechend unverhältnismässig streng
bestraft. Zudem sei die Lage dort derzeit nicht sicher, auch das EDA rate
davon ab, dorthin zu reisen. Allgemein entspreche die Menschenrechts-
lage in Äthiopien nicht den grundsätzlichen Anforderungen an eine zuläs-
sige Rückweisung, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. Der Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea sei auch als unzumutbar zu erachten, weil er in
Äthiopien aufgewachsen sei und in Eritrea über keinerlei Beziehungsnetz
verfüge. Er spreche weder die Sprache noch habe er Kontakte, die ihm die
Eingliederung in die eritreische Gesellschaft ermöglichen würden. Zudem
sei er in einem Alter, in dem der Militärdienst immer noch Pflicht sei. Er
wäre gezwungen, sein (…) aufzugeben und bis ins hohe Alter unter prekä-
ren Verhältnissen Dienst zu leisten. Damit sei klar, dass er im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea in eine persönliche Notlage geraten würde.
D.
Mit am 25. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2016 wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig erklärte es die Ver-
fügung vom 11. Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine
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Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es an, das Schreiben der äthiopischen Kirche sei
nicht geeignet, die rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerde-
führers anders ausfallen zu lassen als im früheren Entscheid. Beim vorlie-
gend neu eingereichten Dokument handle es sich um die Kopie eines ein-
fachen, maschinell verfassten Schreibens. Einzige „Sicherheitsmerkmale“
seien die einfach zu fälschenden Stempel. Der Beweiswert des Schriftstü-
ckes sei deshalb äusserst gering. Zudem sei im Gesuch weder dargelegt
worden, wann und wie der Beschwerdeführer das besagte Dokument er-
halten habe, noch weshalb es ihm erst jetzt, annähernd vier Jahre nach
seiner Ankunft in der Schweiz, gelungen sei, dieses erhältlich zu machen.
Dem Dokument könne aufgrund der Übersetzung überdies auch nicht ent-
nommen werden, an wen es überhaupt gerichtet sei, weshalb nicht beur-
teilt werden könne, ob es sich überhaupt auf ihn beziehe. Des Weiteren
werde nicht dargelegt, inwiefern das vorliegende Schriftstück die zahlrei-
chen Unglaubhaftigkeitselemente, die das ehemalige BFM in seiner Verfü-
gung vom 11. Juni 2014 aufgezeigt und das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Zwischenverfügung vom 1. September 2014 aufgrund einer sum-
marischen Prüfung der Akten als überzeugend erachtet habe, entkräften
solle. Es beziehe sich zudem lediglich auf ein Element seiner Asylvorbrin-
gen (Verwarnung), die acht Jahre vor seiner Ausreise ausgesprochen wor-
den sei, weshalb es schon deshalb nicht geeignet sei, die gesamten Flucht-
gründe glaubhaft zu machen. Das Einreichen des in Aussicht gestellten
Originals des Dokumentes brauche aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen nicht abgewartet zu werden, weil es nicht geeignet wäre, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe in einem ande-
ren Licht erscheinen zu lassen.
Zum Taufschein sei festzuhalten, dass die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren aufgrund seiner unglaub-
haften Vorbringen im ZEMIS als „unbekannt“ erfasst worden sei. Das SEM
habe sein Gesuch vom 21. Oktober 2015 um Anpassung seiner Staatsan-
gehörigkeit mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 abgelehnt, weil der vor-
gelegte Geburtsschein keine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit ent-
halten und zudem einen äusserst geringen Beweiswert aufgewiesen habe.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 habe das SEM zudem fest-
gehalten, dass das fragliche Dokument manipuliert erscheine. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe diese Erwägungen in seinem Urteil vom
9. März 2016 vollumfänglich gestützt. Darüber hinaus habe das Gericht
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ausführlich dargelegt, weshalb es aufgrund der rechtlichen und tatsächli-
chen Lage wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ge-
burt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben habe. Demgegenüber
sei es unwahrscheinlich, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit be-
sitze.
Das nun neu eingereichte Beweismittel vermöge diese Einschätzung nicht
umzustossen. Er habe bis heute keine fälschungssicheren und rechts-
genüglichen Identitätspapiere eingereicht. Der Taufschein sei sodann nicht
geeignet, seine eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen, zumal er bes-
tenfalls lediglich beweisen könnte, dass der Beschwerdeführer (…) in (…)
(im ehemaligen Äthiopien) getauft worden sei, was in Übereinstimmung mit
den Erwägungen im Urteil vom 2. März 2016 darauf hindeute, dass er äthi-
opischer Staatsangehöriger sei. Der Taufschein lasse hingegen keine
Rückschlüsse darüber zu, ob er nach der Entstehung von Eritrea die erit-
reische Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch bei diesem Dokument
werde nicht dargelegt, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz gelangt
sei. Zwar liege ein DHL-Umschlag bei, aber die entsprechende Sendung
sei nicht an ihn adressiert. Zudem sei angesichts des Vorbringens im Ge-
such, der Beschwerdeführer unterhalte keine Beziehungen zu Eritrea, nicht
nachvollziehbar, wie er unter diesen Umständen einen Taufschein aus die-
sem Staat hätte erhältlich machen können. Darüber hinaus werde im Urteil
vom 9. März 2016 festgehalten, dass einem Auszug aus dem Geburtsre-
gister nur geringe Beweiskraft zuzuerkennen sei, und es allgemein bekannt
sein dürfte, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar seien und käuflich
erworben werden könnten. Vor diesem Hintergrund komme dem Tauf-
schein erst recht ein nur sehr geringer Beweiswert zu. Zudem erstaune,
dass ein angeblich im Jahr (...) ausgestellter Taufschein keinerlei Alte-
rungserscheinungen aufweise und dafür genau dieselbe Vorlage verwen-
det werde, wie sie noch heute, mehr als drei Jahrzehnte später, gebraucht
werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten
Taufschein nicht um ein authentisches Dokument handle.
Nach dem Gesagten könne die eritreische Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers weiterhin nicht geglaubt werden, weshalb auf die Vorbrin-
gen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea nicht weiter einzugehen sei.
In Bezug auf Äthiopien sei festzustellen, dass dort heute weder Krieg noch
Bürgerkrieg herrsche. Zwar sei es im Verlaufe der vergangenen Monate zu
gewalttätigen Protesten mit Verhaftungen gekommen und die äthiopische
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Regierung habe am 8. Oktober 2016 den Ausnahmezustand verhängt. In
Äthiopien herrsche aber nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich sowohl als zu-
lässig als auch als zumutbar zu erachten sei. Den Akten könnten auch
keine individuellen Gründe entnommen werden, die den Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar oder gar als unzulässig erscheinen lassen würden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden,
die die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Juni 2014 beseitigen könnten.
Weil das Gesuch aufgrund der vorstehenden Erwägungen vollumfänglich
abgewiesen werden müsse, sei gestützt auf Art. 111d AsylG eine Gebühr
zu erheben. Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel oder von
Rechtsbehelfen hemme den Vollzug nicht, weshalb einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2016 gelangte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuhe-
ben und er sei unter Feststellung der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die
aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen und es sei
ihm zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwar-
ten. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei
ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertre-
ters zu bestellen. Als Beilagen liess er nebst einer Kopie der angefochte-
nen Verfügung eine Vollmacht vom 16. September 2016 und ein Schreiben
der (…) vom (…) einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und
auf das eingereichte Schreiben wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 25. November 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den
Eingang seiner Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
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30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage in
Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerde-
führer mit den zu den Akten gereichten Dokumenten nicht gelingt, Wieder-
erwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind
mangels Stichhaltigkeit offensichtlich nicht geeignet, an dieser Beurteilung
etwas zu ändern. Insbesondere wird hinsichtlich der eingereichten Kopie
eines Schreibens der äthiopischen Kirche, mit dem der Beschwerdeführer
angeblich verwarnt wird, auch in der Beschwerde eingeräumt, dass damit
nicht sämtliche Ungereimtheiten in den Asylvorbringen des Beschwerde-
führers aus dem Weg geräumt werden könnten. Wie die Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt hat, wird unbesehen davon, dass der Beweiswert des le-
diglich in Kopie eingereichten Dokuments als äusserst gering einzustufen
ist, weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde dargetan,
inwiefern das besagte Schriftstück geeignet sein könnte, die in der Verfü-
gung vom 11. Juni 2014 aufgezeigten zahlreichen Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Asylvorbringen zu entkräften. Zudem bezieht sich das Doku-
ment inhaltlich auf eine angeblich (…) Jahre vor der Ausreise ausgespro-
chene Verwarnung der äthiopischen Kirche an den Beschwerdeführer, bei
der es sich, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde, in der Tat nicht um ein Kernvorbringen seiner geltend gemach-
ten Asylgründe handelt. Als wenig stichhaltig erweisen sich sodann die
Ausführungen zum Erhalt des besagten Dokumentes, zumal sie offensicht-
lich nicht geeignet sind zu erklären, weshalb es für den Beschwerdeführer
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nicht möglich gewesen sein sollte, bereits viel früher in den Besitz eines
solchen Schriftstückes zu gelangen. Die zusammen mit der Beschwerde
eingereichte Kopie des Schreibens der (…) vom (…) und die Ausführun-
gen, wonach sie im Auftrag des Beschwerdeführers die (…) kontaktiert und
um die Ausstellung des Schreibens ersucht habe, sind offensichtlich nicht
geeignet, die diesbezüglichen Feststellungen des SEM in der Verfügung
vom 24. Oktober 2016 in Zweifel zu ziehen.
Des Weiteren erweist sich das Vorbingen, der Taufschein stelle ein taugli-
ches Beweismittel respektive ein starkes Indiz für die eritreische Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers dar, als offensichtlich unbegründet. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf
die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Zudem erweist sich das weitere Vorbringen, der Beschwer-
deführer habe Eritrea verlassen, als Eritrea noch gar kein unabhängiges
Land gewesen sei, als haltlos, zumal er sich noch gar nie in diesem erst
seit 1993 existierenden Staat aufgehalten hat. Gleich verhält es sich mit
der Behauptung, für den Beschwerdeführer seien der Taufschein und der
Geburtsregisterauszug die einzige Möglichkeit, seine eritreische Herkunft
zu beweisen, hat er sich doch eigenen Aussagen zufolge bei den eritrei-
schen Behörden gar nie um die Erlangung der eritreischen Staatsbürger-
schaft bemüht (vgl. dazu das Urteil […] A-7494/2015 vom 9. März 2016),
was ihm ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre. Der
Taufschein ist selbst bei Annahme seiner Authentizität höchstens geeignet,
zu belegen, dass er (...) in (…) getauft wurde, was den Schluss nahe legt,
dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handeln
könnte. Als aktenwidrig erweist sich des Weiteren die Behauptung, der Be-
schwerdeführer hätte erst (…) überhaupt die Möglichkeit gehabt, eine erit-
reische Identitätskarte zu erlangen, weil er erst dann das (…). Lebensjahr
vollendet habe, zumal er bereits (...) geboren wurde. Die Erklärung zum
Erhalt des Taufscheins, - der Ableger der (…) in der Schweiz habe die ent-
sprechende Kirche in (…) kontaktiert und um die Zustellung des Tauf-
scheins gebeten, und der Taufschein sei nicht direkt an die Adresse des
Beschwerdeführers, sondern an diejenige eines guten Freundes geschickt
worden, weil er befürchtet habe, dass ihn die Postsendung bei der (…)
nicht erreiche, - erweist sich als wenig stichhaltig, weil es viel naheliegen-
der gewesen wäre, den Taufschein direkt an den Besteller (Ableger […] in
der Schweiz) zu schicken. Als gänzlich realitätsfremd erweist sich zudem
das Vorbringen, der Taufschein weise deshalb keine Alterungserscheinun-
gen auf, weil er sich bis zur Überstellung in die Schweiz bei der (…) in (…)
befunden habe.
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Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea erübrigt sich, zumal es dem Be-
schwerdeführer mit den zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs
eingereichten Dokumenten offensichtlich nicht gelingt, eine eritreische
Staatszugehörigkeit darzutun. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung vom
11. Juni 2014 mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, der Voll-
zug der Wegweisung nach Äthiopien erweise sich als zulässig, zumutbar
und möglich. Wie das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung vom
24. Oktober 2016 zu Recht angeführt hat, herrscht in Äthiopien auch in
Berücksichtigung des am 8. Oktober 2016 von der Regierung verhängten
Ausnahmezustandes keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6501/2016 vom 23. November 2016
und E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016) und es liegen auch keine indivi-
duellen Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzulässig
respektive unzumutbar erscheinen lassen. Zudem liegt auch keine verän-
derte Sachlage in Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Äthiopien vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beschwer-
deinstanz angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug
zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Aus-
schaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prü-
fung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auferlegt. So ist praxisge-
mäss eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreise-
pflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig ausreisen kann, während eines
Jahres unmöglich geblieben ist und sie dies auf eine Zeitdauer von min-
destens einem Jahr weiterhin sein dürfte. Sollte sich der Wegweisungsvoll-
zug als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug zuständigen kanto-
nalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, beim SEM
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen (vgl. dazu BVGE
2008/34, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 15). Angesichts dieser
Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde, weil sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu
einer anderen Beurteilung gelangen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
7.
Mit vorliegendem Urteil wird der sinngemässe Antrag auf Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos.
8.
8.1 Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG, recte:
Art. 65 Abs. 2 VwVG [vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG]) sind abzuweisen, weil
die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7214/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) werden ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: