Abtei lung V
E-7215/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7215/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 12. September 2008 auf dem Luftweg verliess, bevor er am
13. September 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl ersuchte,
dass am 6. Oktober 2008 die Erstbefragung im EVZ C._______
erfolgte und am 27. Oktober 2008 die direkte Bundesanhörung
stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______,
Anambra State,
dass seine Mutter bei seiner Geburt gestorben sei und er bis 1994 be-
ziehungsweise 1996 bei einer Krankenschwester, E._______, gelebt
habe, bevor sein Vater ihn zu sich geholt habe,
dass sein Vater bereits seit der Zeit vor seiner Geburt mit dessen Bru-
der, F._______, in einen Streit um ein Grundstück verwickelt gewesen
sei,
dass sein Onkel, F._______, sehr einflussreich sei und seine Familie
habe umbringen wollen,
dass sein Bruder G._______ im Jahre 2000 in Akwa vom Onkel
umgebracht worden sei,
dass kurz darauf sein Vater und seine Schwester H._______ von zu
Hause verschwunden seien und er alleine zurückgeblieben sei,
dass er ständig von seinem Onkel aufgesucht und von diesem auch
angegriffen worden sei, weshalb er im Jahre 2003 sein Zuhause defini-
tiv verlassen und sich am Agoro-See versteckt habe,
dass er rund acht Jahre am Agoro- beziehungsweise Agulu-See gelebt
und sich vom Betteln ernährt habe, bevor ein Freund der Familie ihn
am 12. September 2008 dort gefunden habe,
dass dieser Freund ihm mitgeteilt habe, dass man ihn töten wolle, ihn
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mit zu sich nach Lagos genommen und dort mit einem Schlepper be-
kannt gemacht habe,
dass er seinen Heimatstaat mit dem Flugzeug verlassen habe und am
13. September 2008 in die Schweiz eingereist sei,
dass er seinen Onkel nie bei der Polizei angezeigt habe, da dieser
sehr einflussreich sei und ein politisches Amt bei der machthabenden
Regierungspartei bekleide,
dass er nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen oder
beantragt und er auch keinen Kontakt zu Personen im Heimatstaat
habe,
dass er sich während der ganzen Reise nie habe ausweisen müssen,
dass er den Namen des Freundes nicht kenne und er nicht wisse, wer
seine Ausreise finanziert habe,
dass er im Falle eines Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat von
seinem Onkel umgebracht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 – eröffnet am 7.
November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben,
dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sich über den
Freund, welcher ihm bei der Ausreise geholfen habe, bei den heimatli-
chen Behörden Identitätsdokumente zu beschaffen,
dass dem Beschwerdeführer sodann nicht geglaubt werden könne, er
habe die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweis-
papiere und ohne kontrolliert worden zu sein zurückgelegt,
dass seine diesbezüglichen Aussagen stereotypen Vorbringen von
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Asylsuchenden entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre
Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer sodann im Verlaufe des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers vorherrschen-
de politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden und der Vollzug ausser-
dem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich – wie von
der Vorinstanz korrekt vorgenommen – eine summarische Glaubhaftig-
keitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Rahmen der Erstbefragung vom 6. Oktober 2008 im EVZ C._______
protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten
Bundesanhörung vom 27. Oktober 2008 zu verweisen ist,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist,
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dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe nie
Identitäts- oder Reisepapiere besessen und er zu niemandem im Hei-
matstaat Kontakt habe (vgl. A9/ S. 3),
dass er aussagte, er habe bis 1996 bei einer Krankenschwester na-
mens E._______ in I._______ gelebt (vgl. A9/ S. 5),
dass zudem angenommen werden kann, der Beschwerdeführer besit-
ze im Heimatstaat Freunde und Bekannte, weshalb vorliegend davon
ausgegangen wird, er verfüge dort nach wie vor über Kontakte, welche
ihm bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten behilflich sein
könnten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einwendet,
die Beschaffung einer nigerianischen Identitätskarte durch Drittperso-
nen im Heimatstaat sei nicht möglich, da hierfür seine Fingerabdrücke
benötigt würden (vgl. S. 3),
dass es dem Beschwerdeführer schliesslich zumutbar gewesen wäre,
sich Identitätsdokumente bei der nigerianischen Vertretung in der
Schweiz zu beschaffen, zumal er mit den heimatlichen Behörden nie
irgendwelche Probleme hatte,
dass der Beschwerdeführer sodann keine erkennbaren Anstrengungen
zur Beschaffung von Identitätsdokumenten unternommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen
könnte,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass sich die Vorbringen in der knapp gehaltenen Beschwerdeschrift
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sodann lediglich auf eine Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz
gemachten Aussagen beschränken, ohne sich jedoch konkret mit den
Erwägungen der Verfügung vom 5. November 2008 auseinanderzu-
setzen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von
Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das
Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass praxisgemäss eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfol-
gung und Ausreise verlangt und diese als gegeben erachtet wird,
wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist
(vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig
überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107),
dass der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen
Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis
zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete
Ausreise vorliegen (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, a.a.O.),
dass sich die letzten Übergriffe gemäss eigenen Angaben des Be-
schwerdeführers im Jahre 2003 ereigneten und somit bereits mehrere
Jahre zurückliegen,
dass damit der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen abge-
schlossener Verfolgung und Ausreise vorliegend nicht gegeben ist,
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dass sich die Furcht vor zukünftiger Verfolgung angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise
jahrelang unbehelligt im Heimatstaat aufhalten konnte, objektiv nicht
begründen lässt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten,
abgesehen von der seitens der Vorinstanz zu Recht festgestellten
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, bereits wegen fehlender Asylre-
levanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen und auch die Argumentation in der Beschwer-
deschrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Vorinstanzliche
Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons J._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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